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11_1947 AT

11. Bundesgesetz: Beirat für die Statistik des Außenhandels beim österreichischen Statistischen Zentralamt.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Bundesgesetz: Beirat für die Statistik des Außenhandels beim österreichischen Statistischen Zentralamt.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt

wird ein Beirat für die Statistik des

Außenhandels errichtet.

§ 2. Der Beirat hat das Österreichische Statistische

Zentralamt in allen grundsätzlichen

Fragen der Statistik des Außenhandels zu beraten

sowie die auf Grund der Anmeldungen

amtlich ermittelten Ergebnisse, insbesondere die

errechneten Werte, zu prüfen und im Bedarfsfalle

im Wege der Schätzung Werte festzustellen.

§ 3. Der Beirat besteht aus Vertretern des

Bundeskanzleramtes, der beteiligten Bundesministerien,

der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,

Geld- und Kreditwesen, der landwirtschaftlichen

Hauptkörperschaften, der Kammern

für Arbeiter und Angestellte sowie aus Fachleuten

der Wirtschaft, welche der Bundeskanzler

über Antrag der beteiligten Bundesministerien

beruft.

§ 4. Die Mitglieder des Beirates üben ihre

Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die vom Bundeskanzleramt

in den Beirat berufenen Fachleute

führen auf die Dauer ihrer Funktion die Bezeichnung

„Kommerzialrat für die Statistik des

Außenhandels".

§ 5. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.

§ 6. Die Satzungen des Beirates werden durch

Verordnung des Bundeskanzleramtes geregelt.

§ 7. Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1929,

B. G. Bl. Nr. 262, tritt außer Kraft.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien betraut.

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