11. Bundesgesetz: Beirat für die Statistik des Außenhandels beim österreichischen Statistischen Zentralamt.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Beim Österreichischen Statistischen Zentralamt
wird ein Beirat für die Statistik des
Außenhandels errichtet.
§ 2. Der Beirat hat das Österreichische Statistische
Zentralamt in allen grundsätzlichen
Fragen der Statistik des Außenhandels zu beraten
sowie die auf Grund der Anmeldungen
amtlich ermittelten Ergebnisse, insbesondere die
errechneten Werte, zu prüfen und im Bedarfsfalle
im Wege der Schätzung Werte festzustellen.
§ 3. Der Beirat besteht aus Vertretern des
Bundeskanzleramtes, der beteiligten Bundesministerien,
der Kammern für Handel, Gewerbe, Industrie,
Geld- und Kreditwesen, der landwirtschaftlichen
Hauptkörperschaften, der Kammern
für Arbeiter und Angestellte sowie aus Fachleuten
der Wirtschaft, welche der Bundeskanzler
über Antrag der beteiligten Bundesministerien
beruft.
§ 4. Die Mitglieder des Beirates üben ihre
Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die vom Bundeskanzleramt
in den Beirat berufenen Fachleute
führen auf die Dauer ihrer Funktion die Bezeichnung
„Kommerzialrat für die Statistik des
Außenhandels".
§ 5. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes.
§ 6. Die Satzungen des Beirates werden durch
Verordnung des Bundeskanzleramtes geregelt.
§ 7. Das Bundesgesetz vom 18. Juli 1929,
B. G. Bl. Nr. 262, tritt außer Kraft.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundeskanzleramt im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien betraut.