Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
11_1946 AT

11. Verordnung: Vorübergehende Änderung einer Bestimmung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September 1938.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Verordnung: Vorübergehende Änderung einer Bestimmung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September 1938.

Auf Grund des § 2, Abs. (4), der Eisenbahn-

Verkehrsordnung vom 8. September 1938 wird

folgende vorübergehende Änderung des § 15,

Abs. (2) und (3), dieser Ordnung verfügt

§ 15, Abs. (2), hat zu lauten

„(2) Wer ohne gültigen Fahrausweis in

einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge oder

ohne gültigen Fahrausweis in einem fahrenden

Zuge angetroffen wird oder wer mehr Plätze

belegt, als ihm für sich und die mit ihm reisenden

Personen zustehen, hat fünfzig Schilling

zu zahlen."

§ 15, Abs. (3), hat zu lauten

„(3) Ein Reisender, der kernen gültigen

Fahrausweis vorweisen kann, hat überdies,

unbeschadet der strafrechtlichen Folgen für

die von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn

der Zugangsbahnhof nicht sofort nachgewiesen

werden kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte

Strecke das Doppelte des Fahrpreises,

mindestens jedoch drei Schilling zu zahlen."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →