11. Verordnung: Vorübergehende Änderung einer Bestimmung der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. September 1938.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2, Abs. (4), der Eisenbahn-
Verkehrsordnung vom 8. September 1938 wird
folgende vorübergehende Änderung des § 15,
Abs. (2) und (3), dieser Ordnung verfügt
§ 15, Abs. (2), hat zu lauten
„(2) Wer ohne gültigen Fahrausweis in
einem zur Abfahrt bereitstehenden Zuge oder
ohne gültigen Fahrausweis in einem fahrenden
Zuge angetroffen wird oder wer mehr Plätze
belegt, als ihm für sich und die mit ihm reisenden
Personen zustehen, hat fünfzig Schilling
zu zahlen."
§ 15, Abs. (3), hat zu lauten
„(3) Ein Reisender, der kernen gültigen
Fahrausweis vorweisen kann, hat überdies,
unbeschadet der strafrechtlichen Folgen für
die von ihm zurückgelegte Strecke und, wenn
der Zugangsbahnhof nicht sofort nachgewiesen
werden kann, für die ganze vom Zuge zurückgelegte
Strecke das Doppelte des Fahrpreises,
mindestens jedoch drei Schilling zu zahlen."