11. Gesetz: Repatriierungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Staatsregierung hat beschlossen
§ 1. Alles auf dem Gebiete der Republik
Österreich befindliche Vermögen samt Zubehör
und Zuwachs, das am 13. März 1938 im Eigentum
des Bundesstaates Österreich, der österreichischen
Gebietskörperschaften, der Körperschaften
öffentlichen Rechtes sowie der Anstalten und
Einrichtungen dieser Körperschaften gestanden
und seither unter die Verfügung und Verwaltung
des Deutschen Reiches oder einer seiner
Gebietsteile gekommen ist, ist als österreichisches
Gut sicherzustellen.
Das gleiche gilt für derartiges Vermögen, das
inzwischen aus dem Eigentum des Deutschen
Reiches oder eines seiner Gebietsteile in das
Eigentum Dritter übergegangen ist.
Desgleichen ist sicherzustellen das Eigentum
natürlicher oder juristischer Personen, die am
13. März 1938 ihren Wohnsitz (Sitz) im Gebiet
des Bundesstaates Österreich gehabt haben, insoweit
es in der Zwischenzeit in das Eigentum des
Deutschen Reiches oder eines seiner Gebietsteile
oder in das Eigentum von Unternehmungen oder
Körperschaften übergegangen ist, die unter dem
maßgeblichen Einfluß des Deutschen Reiches
oder eines seiner Gebietsteile stehen.
§ 2. Die Erfassung und Sicherstellung der im
§ 1 bezeichneten Vermögenschaften obliegt der
Repatriierungskommission. Ihre Zusammensetzung
und ihr Wirkungskreis werden durch
Verordnung geregelt.
Die Repatriierungskommission hat die nach
diesem Gesetz zu erfassenden Vermögenschaften
zu verzeichnen. Soweit erforderlich, sind für
solche Vermögenschaften öffentliche Verwalter
(Gesetz über die Bestellung von öffentlichen
Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen)
durch die zuständigen Staatsämter zu bestellen.
§ 3. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft
öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung
an die Repatriierungskommission verpflichtet.
§ 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist
die Staatsregierung betraut.