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11_1945 AT

11. Gesetz: Repatriierungsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 11. Gesetz: Repatriierungsgesetz.

Die Staatsregierung hat beschlossen

§ 1. Alles auf dem Gebiete der Republik

Österreich befindliche Vermögen samt Zubehör

und Zuwachs, das am 13. März 1938 im Eigentum

des Bundesstaates Österreich, der österreichischen

Gebietskörperschaften, der Körperschaften

öffentlichen Rechtes sowie der Anstalten und

Einrichtungen dieser Körperschaften gestanden

und seither unter die Verfügung und Verwaltung

des Deutschen Reiches oder einer seiner

Gebietsteile gekommen ist, ist als österreichisches

Gut sicherzustellen.

Das gleiche gilt für derartiges Vermögen, das

inzwischen aus dem Eigentum des Deutschen

Reiches oder eines seiner Gebietsteile in das

Eigentum Dritter übergegangen ist.

Desgleichen ist sicherzustellen das Eigentum

natürlicher oder juristischer Personen, die am

13. März 1938 ihren Wohnsitz (Sitz) im Gebiet

des Bundesstaates Österreich gehabt haben, insoweit

es in der Zwischenzeit in das Eigentum des

Deutschen Reiches oder eines seiner Gebietsteile

oder in das Eigentum von Unternehmungen oder

Körperschaften übergegangen ist, die unter dem

maßgeblichen Einfluß des Deutschen Reiches

oder eines seiner Gebietsteile stehen.

§ 2. Die Erfassung und Sicherstellung der im

§ 1 bezeichneten Vermögenschaften obliegt der

Repatriierungskommission. Ihre Zusammensetzung

und ihr Wirkungskreis werden durch

Verordnung geregelt.

Die Repatriierungskommission hat die nach

diesem Gesetz zu erfassenden Vermögenschaften

zu verzeichnen. Soweit erforderlich, sind für

solche Vermögenschaften öffentliche Verwalter

(Gesetz über die Bestellung von öffentlichen

Verwaltern und öffentlichen Aufsichtspersonen)

durch die zuständigen Staatsämter zu bestellen.

§ 3. Jedermann, jede Behörde und jede Körperschaft

öffentlichen Rechtes ist zur Auskunftserteilung

an die Repatriierungskommission verpflichtet.

§ 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes ist

die Staatsregierung betraut.

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