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119_2001 AT

119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel 1

(Verfassungsbestimmung)

Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher

Funktionäre

Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I

Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2000, wird wie folgt

geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre

(BezBegrBVG)“

2. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7418,62 €“ ersetzt.

3. Die Überschrift zu § 3 lautet

„Anpassung des Ausgangsbetrages“

4. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „ganze Schilling“ durch den Ausdruck „10 Cent“ ersetzt. Folgender

Satz wird angefügt

„Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von

5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).“

5. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte

„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.

6. Dem § 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt

„(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in

Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom

1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen

1. den Ausgangsbetrag von 7418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I

Nr. 119/2001);

2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes,

BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.“

Artikel 2

Änderung des Bundesbezügegesetzes

Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert

1. Der Titel lautet

„Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates

und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments

(Bundesbezügegesetz – BBezG)“

2. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7418,62 €“ ersetzt. Der letzte Satz

entfällt.

3. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet

„Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent

zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische

Rundung“).“

4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in

Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit

1. Jänner 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 119. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 67

Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996, wird die Neufassung des Anhangs 5 kundgemacht. Die

Kundmachung vom 2. August 2000, BGBl. II Nr. 248, wird hiermit gegenstandslos.

Anhang 5 lautet

„Anhang 5

zu § 6 Abs. 5

Verzeichnis der harmonisierten Normen

(Stand: 24. Jänner 2001)

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut

(ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01)

213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien,

Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet

www.ove.at, zu beziehen.

EN 132:1990-09 (= ÖNORM EN 132:1991-06-01)

Atemschutzgeräte – Definitionen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-06-30

EN 132:1998-12 (= ÖNORM EN 132:1999-03-01)

Atemschutzgeräte – Definitionen von Begriffen und Piktogrammen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 133:1990-09 (= ÖNORM EN 133:1991-06-01)

Atemschutzgeräte – Einteilung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

EN 134:1990-09 (= ÖNORM EN 134:1991-06-01)

Atemschutzgeräte – Benennungen von Einzelteilen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-07-31

EN 134:1998-01 (= ÖNORM EN 134:1998-03-01)

Atemschutzgeräte – Benennungen von Einzelteilen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 135:1990-09 (= ÖNORM EN 135:1991-06-01)

Atemschutzgeräte – Liste gleichbedeutender Begriffe

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-06-30

EN 135:1998-12 (= ÖNORM EN 135:1999-04-01)

Atemschutzgeräte – Liste gleichbedeutender Begriffe

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 136:1989-12 (= ÖNORM EN 136:1990-10-01)

Atemschutzgeräte – Vollmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-07-31

EN 136:1998-01 + AC1:1999 (= ÖNORM EN 136:1998-03-01 + AC1:2000-02-01)

Atemschutzgeräte – Vollmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 136-10:1992-10 (= ÖNORM EN 136-10:1993-03-01)

Atemschutzgeräte – Vollmasken für speziellen Einsatz – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-07-31

EN 137:1993-01 (= ÖNORM EN 137:1993-07-01)

Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 138:1994-08 (= ÖNORM EN 138:1994-11-01)

Atemschutzgeräte – Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur

– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 139:1994-10 (= ÖNORM EN 139:1994-12-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur

– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1995/C 224/03 vom 1995-08-30)

EN 139/A1:1999-05 (= ÖNORM EN 139/A1:1999-08-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur

– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 318/04 vom 1999-11-05)

EN 140:1989-12 + A1:1992-06 (= ÖNORM EN 140:1992-11-01)

Atemschutzgeräte – Halbmasken und Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-03-31

EN 140:1998-09 + AC1:1999 (= ÖNORM EN 140:1998-12-01 + AC1:2000-02-01)

Atemschutzgeräte – Halbmasken und Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 141:1990-08 (= ÖNORM EN 141:1991-07-01)

Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2001-01-24

EN 141:2000-02 (= ÖNORM EN 141:2000-05-01)

Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)

EN 142:1989-03 (= ÖNORM EN 142:1989-10-01)

Atemschutzgeräte – Mundstückgarnituren – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

EN 143:1990-09 (= ÖNORM EN 143:1991-06-01)

Atemschutzgeräte – Partikelfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2001-01-24

EN 143:2000-02 (= ÖNORM EN 143:2000-05-01)

Atemschutzgeräte – Partikelfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)

EN 144-1:1991-05 (= ÖNORM EN 144-1:1992-03-01)

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Gewindeverbindung am Einschraubstutzen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2001-02-28

EN 144-1:2000-08 (= ÖNORM EN 144-1:2001-01-01)

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)

EN 144-2:1998-11 (= ÖNORM EN 144-2:1999-07-01)

Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 2: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 145:1988-08 (= ÖNORM EN 145:1989-08-01)

Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff, Sauerstoffschutzgeräte; Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-02-28

EN 145:1997-08 (= ÖNORM EN 145:1997-11-01)

Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 145/A1:2000-03 (= ÖNORM EN 145/A1:2000-06-01)

Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)

EN 145-2:1992-11 (= ÖNORM EN 145:1993-05-01)

Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff für besondere Verwendung – Teil 2

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-02-28

EN 146:1991-09 (= ÖNORM EN 146:1992-02-01)

Atemschutzgeräte – Atemschutzhelme oder Atemschutzhauben mit Partikelfilter und Gebläse – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)

EN 147:1991-09 (= ÖNORM EN 147:1992-02-01)

Atemschutzgeräte – Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken mit Partikelfilter und Gebläse – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)

EN 148-1:1987-06 (= ÖNORM EN 148-1:1988-04-01)

Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Rundgewindeanschluss

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-08-31

EN 148-1:1999-02 (= ÖNORM EN 148-1:1999-05-01)

Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 1: Rundgewindeanschluss

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 148-2:1987-06 (= ÖNORM EN 148-2:1988-04-01)

Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Zentralgewindeanschluss

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-08-31

EN 148-2:1999-02 (= ÖNORM EN 148-2:1999-05-01)

Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 2: Zentralgewindeanschluss

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 148-3:1992-06 (= ÖNORM EN 148-3:1992-11-01)

Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Gewindeanschluß M 45 × 3

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-08-31

EN 148-3:1999-02 (= ÖNORM EN 148-3:1999-05-01)

Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 3: Gewindeanschluß M 45 × 3

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 149:1991-05 (= ÖNORM EN 149:1991-12-01)

Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung,

Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)

EN 165:1995-07 (= ÖNORM EN 165:1995-09-01)

Persönlicher Augenschutz – Wörterbuch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)

EN 166:1995-07 (= ÖNORM EN 166:1995-09-01)

Persönlicher Augenschutz – Anforderungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 167:1995-05 (= ÖNORM EN 167:1995-08-01)

Persönlicher Augenschutz – Optische Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 168:1995-05 (= ÖNORM EN 168:1995-08-01)

Persönlicher Augenschutz – Nichtoptische Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 169:1992-10 (= ÖNORM EN 169:1993-03-01)

Persönlicher Augenschutz – Filter für das Schweißen und verwandte Techniken – Transmissionsanforderungen

und empfohlene Verwendung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 170:1992-10 (= ÖNORM EN 170:1993-03-01)

Persönlicher Augenschutz – Ultraviolettschutzfilter – Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 171:1992-10 (= ÖNORM EN 171:1993-03-01)

Persönlicher Augenschutz – Infrarotschutzfilter – Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 172:1994-12 (= ÖNORM EN 172:1995-02-01)

Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)

EN 172/A1:2000-04 (= ÖNORM EN 172/A1:2000-07-01)

Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)

EN 174:1996-12 (= ÖNORM EN 174:1997-02-01)

Persönlicher Augenschutz – Skibrillen für alpinen Skilauf

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 175:1997-07 (= ÖNORM EN 175:1997-09-01)

Persönlicher Schutz – Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 207:1993-10 (= ÖNORM EN 207:1994-02-01)

Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-03-31

EN 207:1998-09 (= ÖNORM EN 207:1999-01-01)

Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 357/03 vom 1998-11-21)

EN 208:1993-10 (= ÖNORM EN 208:1994-02-01)

Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justier-

brillen)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-03-31

EN 208:1998-09 (= ÖNORM EN 208:1999-01-01)

Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justier-

brillen)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 357/03 vom 1998-11-21)

EN 250:1993-03 (= ÖNORM EN 250:1993-07-01)

Atemschutzgeräte – Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2000-07-19

EN 250:2000-01 (= ÖNORM EN 250:2000-04-01)

Atemgeräte – Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)

EN 269:1994-08 (= ÖNORM EN 269:1995-02-01)

Atemschutzgeräte – Frischluft-Druckschlauchgeräte und Motorgebläse in Verbindung mit Haube –

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 270:1994-10 (= ÖNORM EN 270:1995-02-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube – Anforderungen, Prüfung,

Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1995/C 224/03 vom 1995-08-30)

EN 270/A1:2000-02 (= ÖNORM EN 270/A1:2000-05-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube – Anforderungen, Prüfung,

Kennzeichnung (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)

EN 271:1995-01 (= ÖNORM EN 271:1995-03-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluft-Schlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube

für Strahlarbeiten – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 271/A1:2000-02 (= ÖNORM EN 271/A1:2000-05-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluftschlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube

für Strahlarbeiten – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)

EN 340:1993-07 (= ÖNORM EN 340:1993-10-01)

Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 341:1992-12 + AC:1993-11 (= ÖNORM EN 341:1994-03-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 341/A1:1996-10 (= ÖNORM EN 341/A1:1997-02-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 344:1992-11 (= ÖNORM EN 344:1993-04-01)

Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen

Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 344/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 344/A1:1997-05-01)

Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen

Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 344-2:1996-07 (= ÖNORM EN 344-2:1996-09-01)

Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Anforderungen

und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 345:1992-11 (= ÖNORM EN 345:1993-04-01)

Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 345/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 345/A1:1997-05-01)

Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 345-2:1996-07 (= ÖNORM EN 345-2:1996-09-01)

Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 346-1:1992-11 (= ÖNORM EN 346-1:1993-04-01)

Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 346/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 346/A1:1997-05-01)

Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 346-2:1996-07 (= ÖNORM EN 346-2:1996-09-01)

Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 347-1:1992-11 (= ÖNORM EN 347:1993-04-01)

Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 347/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 347/A1:1997-05-01)

Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 347-2:1996-07 (= ÖNORM EN 347-2:1996-09-01)

Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 348:1992-09 + AC:1993-01 (= ÖNORM EN 348:1993-02-01)

Schutzkleidung – Prüfverfahren: Verhaltensbestimmung von Materialien bei Einwirkung von kleinen

Spritzern geschmolzenen Metalls

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 352-1:1993-08 (= ÖNORM EN 352-1:1993-11-01)

Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 1: Kapselgehörschützer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 352-2:1993-08 (= ÖNORM EN 352-2:1993-11-01)

Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 352-3:1996-12 (= ÖNORM EN 352-2:1997-02-01)

Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 3: An Industrie-Schutzhelmen

befestigte Kapselgehörschützer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 353-1:1992-12 (= ÖNORM EN 353-1:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Steigschutzeinrichtungen – Teil 1: Steigschutzeinrichtungen

mit fester Führung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 353-2:1992-12 (= ÖNORM EN 353-2:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Mitlaufendes Auffanggerät – Teil 2: Mitlaufendes

Auffanggerät an beweglicher Führung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 354:1992-12 (= ÖNORM EN 354:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 355:1992-12 (= ÖNORM EN 355:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Falldämpfer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 358:1992-12 (= ÖNORM EN 358:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen – Haltesysteme

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 360:1992-12 (= ÖNORM EN 360:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Höhensicherungsgeräte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 361:1992-12 (= ÖNORM EN 361:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 362:1992-12 (= ÖNORM EN 362:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungselemente

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 363:1992-12 (= ÖNORM EN 363:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffangsysteme

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 364:1992-12 + AC:1993-11 (= ÖNORM EN 364:1994-03-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 365:1992-12 (= ÖNORM EN 365:1993-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und

Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 366:1993-03 + AC:1993-04 (= ÖNORM EN 366:1993-07-01)

Schutzbekleidung – Schutz gegen Hitze und Feuer – Prüfmethode: Beurteilung von Materialien und

Materialkombinationen, die einer Hitze-Strahlungsquelle ausgesetzt sind

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 367:1992-10 + AC:1992-11 (= ÖNORM EN 367:1993-02-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen Wärme und Flammen – Verfahren zur Bestimmung des Wärmedurchgangs

bei Flammenwirkung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 368:1992-11 (= ÖNORM EN 368:1993-04-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen

die Durchdringung von Flüssigkeiten

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 369:1993-03 (= ÖNORM EN 369:1993-07-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen

die Permeation von Flüssigkeiten

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 371:1992-03 (= ÖNORM EN 371:1992-08-01)

Atemschutzgeräte – AX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen niedrigsiedende organische Verbindungen

– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 372:1992-05 (= ÖNORM EN 372:1992-08-01)

Atemschutzgeräte – SX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen speziell genannte Verbindungen – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 373:1993-03 (= ÖNORM EN 373:1993-07-01)

Schutzkleidung – Beurteilung des Materialwiderstandes gegen flüssige Metallspritzer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 374-1:1994-01 (= ÖNORM EN 374-1:1994-04-01)

Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 374-2:1994-01 (= ÖNORM EN 374-2:1994-04-01)

Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 2: Bestimmung des Widerstandes

gegen Penetration

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 374-3:1994-01 (= ÖNORM EN 374-3:1994-04-01)

Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 3: Bestimmung des Widerstandes

gegen Permeation von Chemikalien

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 379:1994-01 (= ÖNORM EN 379:1994-04-01)

Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter

mit zwei Lichttransmissionsgraden

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 379/A1:1998-04 (= ÖNORM EN 379/A1:1998-08-01)

Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter

mit zwei Lichttransmissionsgraden

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 381-1:1993-02 (= ÖNORM EN 381-1:1993-07-01)

Schutzkleidung für Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 1: Prüfstand zur Prüfung des

Widerstandes gegen Kettensägenschnitte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 381-2:1995-04 (= ÖNORM EN 381-2:1995-07-01)

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 2: Prüfverfahren für Beinschutz

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 381-3:1996-02 (= ÖNORM EN 381-3:1996-05-01)

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 3: Prüfverfahren für Schuhwerk

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 381-4:1999-07 (= ÖNORM EN 381-4:1999-11-01)

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 4: Prüfverfahren für Schutzhandschuhe

für Kettensägen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 381-5:1995-04 (= ÖNORM EN 381-5:1995-07-01)

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 5: Anforderungen an Beinschutz

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 381-7:1999-07 (= ÖNORM EN 381-7:1999-11-01)

Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 7: Anforderungen an Schutzhandschuhe

für Kettensägen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 381-8:1997-04 (= ÖNORM EN 381-8:1997-07-01)

Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen – Teil 8: Prüfverfahren für Schutzgamaschen

für Kettensägen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 317/02 vom 1997-10-18)

EN 381-9:1997-04 (= ÖNORM EN 381-9:1997-07-01)

Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen – Teil 9: Anforderungen an Schutzgamaschen

für Kettensägen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 317/02 vom 1997-10-18)

EN 388:1994-03 (= ÖNORM EN 388:1994-10-01)

Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 393:1993-11 (= ÖNORM EN 393:1994-07-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Schwimmhilfen – 50 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 393/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 393/A1:1998-06-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Schwimmhilfen – 50 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 394:1993-11 (= ÖNORM EN 394:1994-07-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Zubehörteile

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 395:1993-11 (= ÖNORM EN 395:1994-07-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 100 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 395/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 395/A1:1998-06-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 100 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 396:1993-11 (= ÖNORM EN 396:1994-07-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 150 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 396/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 396/A1:1998-06-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 150 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 397:1995-02 (= ÖNORM EN 397:1995-05-01)

Industrieschutzhelme

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 397/A1:2000-03 (= ÖNORM EN 397/A1:2000-06-01)

Industrieschutzhelme (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)

EN 399:1993-11 (= ÖNORM EN 399:1994-07-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 275 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 399/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 399/A1:1998-06-01)

Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 275 N

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 400:1993-03 (= ÖNORM EN 400:1993-08-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Regenerationsgeräte – Drucksauerstoffselbstretter – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 401:1993-03 (= ÖNORM EN 401:1993-08-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Regenerationsgeräte – Chemikalsauerstoff(KO2)selbstretter –

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 402:1993-03 (= ÖNORM EN 402:1993-09-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske oder

Mundstückgarnitur – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 403:1993-04 (= ÖNORM EN 403:1993-10-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Filtergeräte mit Haube für Selbstrettung bei Bränden –

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 404:1993-06 (= ÖNORM EN 404:1993-10-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Filterselbstretter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 405:1992-11 (= ÖNORM EN 405:1993-05-01)

Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und

Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 407:1994-01 (= ÖNORM EN 407:1994-04-01)

Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 412:1993-01 (= ÖNORM EN 412:1993-05-01)

Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)

EN 420:1994-03 (= ÖNORM EN 420:1994-08-01)

Allgemeine Anforderungen für Handschuhe

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 421:1994-04 (= ÖNORM EN 421:1994-08-01)

Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen und radioaktive Kontamination

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 443:1997-09 (= ÖNORM EN 443:1997-11-01)

Feuerwehrhelme

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 98/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 458:1993-12 (= ÖNORM EN 458:1994-03-01)

Gehörschützer – Empfehlungen für Auswahl, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden Dokument

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 463:1994-06 (= ÖNORM EN 463:1994-11-01)

Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Bestimmung der Beständigkeit

gegen die Durchdringung eines Flüssigkeitsstrahls (Jet-Test)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 464:1994-06 (= ÖNORM EN 464:1994-11-01)

Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeits-

aerosole und feste Partikel – Prüfverfahren: Bestimmung der Leckdichtigkeit von gasdichten Anzügen

(Innendruckprüfverfahren)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 465:1995-03 (= ÖNORM EN 465:1995-05-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung

mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung

Typ 4)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 465/A1:1998-10 (= ÖNORM EN 465/A1:1999-02-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung

mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung

Typ 4)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 466:1995-03 (= ÖNORM EN 466:1995-05-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung

mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung

Typ 3)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 466/A1:1998-10 (= ÖNORM EN 466/A1:1999-02-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung

mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung

Typ 3)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 467:1995-03 (= ÖNORM EN 467:1995-05-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die

für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 467/A1:1998-11 (= ÖNORM EN 467/A1:1999-02-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die

für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 468:1994-06 (= ÖNORM EN 468:1994-11-01)

Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Bestimmung der

Beständigkeit gegen das Durchdringen von Spray (Spray-Test)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 469:1995-05 (= ÖNORM EN 469:1995-09-01)

Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung für die

Brandbekämpfung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)

EN 470-1:1995-05 (= ÖNORM EN 470-1:1995-08-01)

Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 470-1/A1:1998-02 (= ÖNORM EN 470-1/A1:1998-05-01)

Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren – Teil 1: Allgemeine Anforderungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 471:1994-03 (= ÖNORM EN 471:1994-06-01)

Hochsichtbare Warnkleidung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 510:1993-01 (= ÖNORM EN 510:1993-06-01)

Festlegungen für Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen

besteht

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 511:1994-09 (= ÖNORM EN 511:1994-12-01)

Schutzhandschuhe gegen Kälte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 530:1994-11 + AC:1995-03 (= ÖNORM EN 530:1995-05-01)

Abriebfestigkeit von Schutzkleidungsmaterial – Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1995/C 224/03 vom 1995-08-30)

EN 531:1995-02 (= ÖNORM EN 531:1995-04-01)

Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter (ausschließlich Feuerwehr und Schweißerkleidung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 531/A1:1998-07 (= ÖNORM EN 531/A1:1998-11-01)

Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 532:1994-11 (= ÖNORM EN 532:1995-02-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Prüfverfahren für die begrenzte Flammenausbreitung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 533:1997-01 (= ÖNORM EN 533:1997-03-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Materialien und Materialkombinationen mit

begrenzter Flammenausbreitung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 568:1997-02 (= ÖNORM EN 568:1997-04-01)

Bergsteigerausrüstung – Verankerungsmittel im Eis – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 659:1996-01 (= ÖNORM EN 659:1996-03-01)

Feuerwehrschutzhandschuhe

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 702:1994-11 (= ÖNORM EN 702:1995-02-01)

Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Prüfverfahren: Bestimmung des Kontaktwärme-

durchgangs durch Schutzkleidungen oder deren Materialien

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)

EN 795:1996-07 (= ÖNORM EN 795:1996-10-01)

Schutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen – Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 40/05 vom 2000-02-12 mit dem

Hinweis: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Ausrüstungen der Klassen A (Befestigungsanker), C

(Anschlageinrichtungen mit horizontalen beweglichen Führungen) und D (Anschlageinrichtungen mit

horizontalen Führungsschienen), die in folgenden Ziffern genannt werden: 3.13.1, 3.13.3, 3.13.4, 4.3.1,

4.3.3, 4.3.4, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.4, 5.2.5, 5.3.2 (bezüglich Klasse A1), 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5, 6 (bezüglich der

Klassen A, C und D), Anhang A (Abschnitte A.2, A.3, A.5 und A.6), Anhang B, Anhang ZA (bezüglich der

Klassen A, C und D), bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie der Richtlinie

89/686/EWG – bzw. der PSA-Sicherheitsverordnung – genügen)

EN 795/A1:2000-10 (= ÖNORM EN 795/A1:2001-01-01)

Schutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen – Anforderungen und Prüfverfahren (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)

EN 812:1997-10 (= ÖNORM EN 812:1997-12-01)

Industrie-Anstoßkappen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 98/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 813:1997-02 (= ÖNORM EN 813:1997-05-01)

Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen – Sitzgurte

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 863:1995-09 (= ÖNORM EN 863:1995-11-01)

Schutzkleidung – Mechanische Eigenschaften – Prüfverfahren: Widerstand gegen Durchstoßen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)

EN 892:1996-10 (= ÖNORM EN 892:1996-12-01)

Bergsteigerausrüstung – Dynamische Bergseile – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 958:1996-10 (= ÖNORM EN 958:1996-12-01)

Bergsteigerausrüstung – Fangstoßdämpfer für die Verwendung auf Klettersteigen – Sicherheitstechnische

Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 959:1996-10 (= ÖNORM EN 959:1996-12-01)

Bergsteigerausrüstung – Bohrhaken – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14, Harmonisierung

aufgehoben laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 40/00 vom 2000-02-12)

Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der

Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2000-02-12

EN 960:1994-12 (= ÖNORM EN 960:1995-02-01)

Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)

EN 960/A1:1998-02 (= ÖNORM EN 960/A1:1998-05-01)

Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 966:1996-03 (= ÖNORM EN 966:1996-06-01)

Luftsporthelme

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 966/A1:2000-03 (= ÖNORM EN 966/A1:2000-06-01)

Luftsporthelme (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)

EN 967:1996-10 (= ÖNORM EN 967:1997-01-01)

Kopfschutz für Eishockeyspieler

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1061:1996-09 (= ÖNORM EN 1061:1996-11-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Isoliergeräte – Chemikalsauerstoff (NaClO3) Selbstretter – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1073-1:1998-01 (= ÖNORM EN 1073-1:1998-03-01)

Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete

Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 1077:1996-03 (= ÖNORM EN 1077:1996-05-01)

Helme für alpine Skiläufer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 1078:1997-02 (= ÖNORM EN 1078:1997-04-01)

Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1080:1997-03 (= ÖNORM EN 1080:1997-07-01)

Stoßschutzhelm für Kleinkinder

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1082-1:1996-12 (= ÖNORM EN 1082-1:1997-03-01)

Schutzkleidung – Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch

Handmesser – Teil 1: Metallringgeflechthandschuhe und Armschützer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1095:1998-01 (= ÖNORM EN 1095:1998-03-01)

Sicherheitsgurt und Sicherheitsleine zur Benutzung auf Sportbooten – Sicherheitsanforderung und

Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 1146:1997-01 (= ÖNORM EN 1146:1997-04-01)

Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit

Haube) – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1146/A1:1998-12 (= ÖNORM EN 1146/A1:1999-02-01)

Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit Haube) – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 1146/A2:1999-07 (= ÖNORM EN 1146/A2:1999-11-01)

Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit Haube) –

Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung (Änderung)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 1149-1:1995-12 (= ÖNORM EN 1149-1:1996-02-01)

Schutzkleidung – Elektrostatische Eigenschaften – Teil 1: Oberflächenwiderstand (Prüfverfahren und

Anforderungen)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)

EN 1149-2:1997-08 (= ÖNORM EN 1149-2:1997-11-01)

Schutzkleidung – Elektrostatische Eigenschaften – Teil 2: Prüfverfahren für die Messung des elektrischen

Widerstands durch ein Material (Durchgangswiderstand)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)

EN 1150:1999-01 (= ÖNORM EN 1150:1999-05-01)

Schutzkleidung – Warnkleidung für den nicht professionellen Gebrauch – Prüfverfahren und

Anforderungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 1384:1996-09 (= ÖNORM EN 1384:1996-11-01)

Schutzhelme für reiterliche Aktivitäten

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1385:1997-11 (= ÖNORM EN 1385:1998-02-01)

Helme für den Kanu- und Wildwassersport

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 1486:1996-07 (= ÖNORM EN 1486:1996-09-01)

Schutzkleidung für die Feuerwehr – Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die

spezielle Brandbekämpfung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 1621-1:1997-12 (= ÖNORM EN 1621-1:1998-02-01)

Motorradfahrer-Schutzkleidung gegen mechanische Belastung – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren

für Aufprall-Protektoren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 1731:1997-01 (= ÖNORM EN 1731:1998-02-01)

Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nicht-

gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1731/A1:1997-12 (= ÖNORM EN 1731/A1:1998-02-01)

Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nicht-

gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 1809:1997-11 (= ÖNORM EN 1809:1998-02-01)

Tauch-Zubehör – Tariermittel – Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)

EN 1835:1999-12 (= ÖNORM EN 1835:2000-03-01)

Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte für leichte Einsätze mit Helm oder Haube – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)

EN 1836:1997-01 (= ÖNORM EN 1836:1997-04-01)

Persönlicher Augenschutz – Sonnenbrillen und -schutzfilter für den allgemeinen Gebrauch

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)

EN 1868:1997-05 (= ÖNORM EN 1868:1997-08-01)

Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Liste gleichbedeutender Benennungen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 317/02 vom 1997-10-18)

EN 1891:1998-04 (= ÖNORM EN 1891:1998-08-01)

Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen – Kernmantelseile mit geringer Dehnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 1938:1998-10 (=ÖNORM EN 1938:1999-02-01)

Persönlicher Augenschutz – Schutzbrillen für Motorrad- und Mopedfahrer

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN ISO 4869-2:1995-06 (= ÖNORM EN ISO 4869-2:1995-10-01)

Akustik – Gehörschützer – Teil 2: Abschätzung der beim Tragen von Gehörschützern wirksamen

A-bewerteten Schalldruckpegel (ISO 4869-2:1994)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)

EN ISO 10819:1996-06 (= ÖNORM EN ISO 10819:1996-08-01)

Mechanische Schwingungen und Stöße – Hand-Arm-Schwingungen – Verfahren für die Messung und

Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819:1996)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)

EN 12083:1998-03 (= ÖNORM EN 12083:1998-07-01)

Atemschutzgeräte – Filter mit Atemschlauch (Nicht am Atemanschluss befestigte Filter) – Gasfilter,

Partikelfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)

EN 12083/AC1:2000 (= ÖNORM EN 12083/AC1:2000-08-01)

Atemschutzgeräte – Filter mit Atemschlauch (Nicht am Atemanschluss befestigte Filter) – Gasfilter,

Partikelfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung (Berichtigung)

EN 12270:1998-08 (= ÖNORM EN 12270:1998-11-01)

Bergsteigerausrüstung – Klemmkeile – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 12275:1998-08 (= ÖNORM EN 12275:1998-11-01)

Bergsteigerausrüstung – Karabiner – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 12277:1998-05 (= ÖNORM EN 12277:1998-09-01)

Bergsteigerausrüstung – Anseilgurte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 12278:1998-05 (= ÖNORM EN 12278:1998-09-01)

Bergsteigerausrüstung – Seilrollen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 12419:1999-05 (= ÖNORM EN 12419:1999-08-01)

Atemschutzgeräte – Leichtschlauchgeräte mit Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske für leichte

Einsätze – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 318/04 vom 1999-11-05)

EN 12568:1998-07 (= ÖNORM EN 12568:1998-11-01)

Fuß- und Beinschutz – Anforderungen und Prüfverfahren für durchtrittsichere Einlagen aus Metall und

Zehenkappen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)

EN 12628:1999-07 (= ÖNORM EN 12628:1999-10-01)

Tauch-Zubehör – Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel – Funktionelle und sicherheitstechnische

Anforderung, Prüfverfahren

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)

EN 12941:1998-10 (= ÖNORM EN 12941:1999-02-01)

Atemschutzgeräte – Gebläsefiltergeräte mit einem Helm oder einer Haube – Anforderungen, Prüfung,

Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 12942:1998-10 (= ÖNORM EN 12942:1999-02-01)

Atemschutzgeräte – Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken – Anforderungen,

Prüfung, Kennzeichnung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN ISO 13997:1999-08 (= ÖNORM EN ISO 13997:1999-11-01)

Schutzkleidung – Mechanische Eigenschaften – Bestimmung des Widerstandes gegen Schnitte mit

scharfen Gegenständen (ISO 13997:1999)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)

EN ISO 14460:1999-04 (= ÖNORM EN ISO 14460:1999-07-01)

Schutzkleidung für Auto-Rennfahrer – Schutz gegen Hitze und Flammen – Leistungsanforderungen und

Prüfverfahren (ISO 14460:1999)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 24869-1:1992-10 (= ÖNORM EN 24869-1:1993-11-01)

Akustik – Gehörschützer – Teil 1: Subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung (ISO 4869-1

1990)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 24869-3:1993-11 (= ÖNORM EN 24869-3:1994-06-01)

Akustik – Gehörschützer – Teil 3: Vereinfachtes Verfahren zur Messung der Schalldämmung von Kapsel-

gehörschützern zum Zweck der Qualitätsprüfung (ISO/TR 4869-3: 1989)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)

EN 50237:1997-05 (= ÖVE EN 50237:1998-05-26)

Handschuhe für mechanische Beanspruchung für Arbeiten unter Spannung

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 50286:1999-05 (= ÖVE/ÖNORM EN 50286:2000-07-01)

Elektrisch isolierende Schutzkleidung für Arbeiten an Niederspannungsanlagen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 50321:1999-10 (= ÖVE/ÖNORM EN 50321:2000-07-01)

Elektrisch isolierende Schuhe zum Arbeiten an Niederspannungsanlagen

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)

EN 60743:1996-06 (= ÖVE EN 60743:1996-10-02)

Terminologie für Geräte und Ausrüstungen zum Arbeiten unter Spannung (IEC 743:1983 + A1:1995)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 60895:1996-06 (= ÖVE EN 60895:1997-04-17)

Schirmende Schutzbekleidung zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen für eine Nennspannung

bis a. c. 800 kV (IEC 895:1987 – modifiziert)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 60903:1992-10 (= ÖVE EN 60903:1993-05-26)

Handschuhe aus isolierendem Material zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (IEC 903:1988

– modifiziert)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 60903/A11:1997-03 (= ÖVE EN 60903/A11:1998-05-26)

Handschuhe aus isolierendem Material zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (Anhang A

und E)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 60984:1992-10 (= ÖVE EN 60984:1999-05-26)

Isolierende Ärmel zum Arbeiten unter Spannung (IEC 984:1990 – modifiziert)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)

EN 60984/A11:1997-05 (= ÖVE EN 60984/A11:1998-05-26)

Isolierende Ärmel zum Arbeiten unter Spannung (Anhang A)

(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)“

BGBlPdf 119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen samt Protokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrags samt Protokoll wird genehmigt.

Die Republik Österreich und die Republik Kroatien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur

Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abzuschließen,

haben folgendes vereinbart

Artikel 1

PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH

Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten

ansässig sind.

Artikel 2

UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben

werden.

(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,

vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,

einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen

Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.

(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere

a) in Österreich

(i) die Einkommensteuer;

(ii) die Körperschaftsteuer;

(iii) die Grundsteuer;

(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und

(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;

b) in Kroatien

(i) die Gewinnsteuer und

(ii) die Einkommensteuer.

(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach

der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben

werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen

eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.

Artikel 3

ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,

a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;

b) bedeutet der Ausdruck „Kroatien“ das Staatsgebiet der Republik Kroatien sowie die Meeresgebiete,

einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, die sich an die äußeren

Grenzen der Hoheitsgewässer anschließen, in denen die Republik Kroatien in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht und dem Recht der Republik Kroatien Hoheitsrechte und Jurisdiktion

ausübt;

c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;

d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung

wie juristische Personen behandelt werden;

e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen

Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen

Person betrieben wird;

f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder

Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat

betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen

Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;

g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“

i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;

ii) in Kroatien: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.

h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“

i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;

ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem

in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang

nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem

Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Artikel 4

ANSÄSSIGE PERSON

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen

Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen

Merkmals steuerpflichtig ist, und umfaßt auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der

Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem

Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.

(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes

a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;

verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat

ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt

der Lebensinteressen);

b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen

hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in

dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;

c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so

gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;

d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die

zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen

zu regeln.

(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt

sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Artikel 5

BETRIEBSTÄTTE

(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,

durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere

a) einen Ort der Leitung,

b) eine Zweigniederlassung,

c) eine Geschäftsstelle,

d) eine Fabrikationsstätte,

e) eine Werkstätte und

f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der

Ausbeutung von Bodenschätzen.

(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate

überschreitet.

(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten

a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder

Waren des Unternehmens benutzt werden;

b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung

oder Auslieferung unterhalten werden;

c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten

werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das

Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit

darstellen;

f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der

unter lit. a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende

Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit

darstellt.

(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein

Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens

Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen

ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das

Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich

auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung

ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.

(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem

Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen

unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit

handeln.

(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft

beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden

Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.

Artikel 6

EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen

(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen

Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des

Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör

zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die

Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an

unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung

oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe

und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.

(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung

sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines

Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen

Arbeit dient.

Artikel 7

UNTERNEHMENSGEWINNE

(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,

es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene

Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des

Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte

zugerechnet werden können.

(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine

dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser

Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche

Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und

im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.

(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen

Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum

Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo

entstanden sind.

(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne

durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt

Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung

ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen

dieses Artikels übereinstimmt.

(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer

Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.

(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden

Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,

anders zu verfahren.

(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt

werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht

berührt.

(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters

aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der

Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.

Artikel 8

SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT

(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr

dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung

des Unternehmens befindet.

(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder

Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der

Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem

die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.

(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft

oder einer internationalen Betriebsstelle.

Artikel 9

VERBUNDENE UNTERNEHMEN

Wenn

a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der

Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder

b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem

Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen

Vertragsstaats beteiligt sind

und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an

vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige

Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne

diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses

Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.

Artikel 10

DIVIDENDEN

(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden

zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer

darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert

des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.

b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die

unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden

Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 lit. c),

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.

Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die

Dividenden gezahlt werden.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,

Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen

Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,

die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus

Aktien steuerlich gleichgestellt sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig

ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch

eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,

tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7

beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem

anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden

besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden

oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat

gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für

nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten

Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften

bestehen.

Artikel 11

ZINSEN

(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige

Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht

dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im

anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung

durchzuführen ist.

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder

Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung

am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und

aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.

Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige

Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit

durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste

Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser

Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14

anzuwenden.

(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem

Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem

Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung

und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen

Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so

gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.

(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der

zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter

Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 12

LIZENZGEBÜHREN

(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat

ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen

Staat besteuert werden.

(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,

die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,

künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,

Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung

gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.

(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte

im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine

dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung

ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu

dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise

Artikel 14 anzuwenden.

(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von

ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen

an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese

Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem

Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung

der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Artikel 13

GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen

Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat

besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte

ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen

Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer

selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die

bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer

solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen

Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem

Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat

besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen

nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

Artikel 14

SELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus

sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der

Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur

Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im

anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden

können.

(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,

literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der

Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.

Artikel 15

UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT

(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die

eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat

besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort

ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person

für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat

besteuert werden, wenn

a) der Empfänger sich im betreffenden Kalenderjahr im anderen Staat insgesamt nicht länger als

183 Tage aufhält und

b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im

anderen Staat ansässig ist, und

c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die

der Arbeitgeber im anderen Staat hat.

(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige

Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr

betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem

Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens

befindet.

Artikel 16

AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN

Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem

Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer

Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.

Artikel 17

KÜNSTLER UND SPORTLER

(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige

Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler

aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert

werden.

(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich

ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen

diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der

Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.

Artikel 18

RUHEGEHÄLTER

Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem

Staat besteuert werden.

Artikel 19

ÖFFENTLICHER DIENST

(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem

Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem

Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem

Staat besteuert werden.

b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat

besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person

in diesem Staat ansässig ist und

(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder

(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu

leisten.

(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus

einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine

natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt

werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die

natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.

(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Kroatien und

den Mitgliedern dieser österreichischen Außenhandelsstelle ebenso wie für Vergütungen, die dem

kroatischen Handelsdelegierten in Österreich sowie den Mitgliedern dieser kroatischen Außenhandelsstelle

gezahlt werden.

(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im

Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften

erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 und 18 anzuwenden.

Artikel 20

STUDENTEN

Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich

zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort

unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium

oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese

Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.

Artikel 21

ANDERE EINKÜNFTE

(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht

behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.

(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des

Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen

Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige

Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die

Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem

Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.

Artikel 22

VERMÖGEN

(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen

Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines

Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in

einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen

Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die

der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder

Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der

tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in

diesem Staat besteuert werden.

Artikel 23

VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG

(1) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese

Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kroatien besteuert werden, so

nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) bis d) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses

Vermögen von der Besteuerung aus.

b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a) und

Artikel 11 Absatz 2 in Kroatien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom

Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kroatien gezahlten

Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung

ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt.

c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b), die von einer in Kroatien ansässigen

Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind vorbehaltlich der

entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach

diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung

ausgenommen.

d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte

betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Kroatien zu besteuern sind, dürfen dessen

ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Kroatien diese Einkünfte nach Durchführung

eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.

(2) Bei einer in Kroatien ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden

Bezieht eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte

oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kroatien

a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;

b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich

gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.

Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten

Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich

besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.

(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem

Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat

bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.

Artikel 24

GLEICHBEHANDLUNG

(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder

damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die

Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen

Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder

unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in

keinem Vertragsstaat ansässig sind.

(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen

Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des

anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als

verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,

-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu

gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.

(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen,

Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen

Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses

Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige

Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats

gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des

steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden

gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.

(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar

einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer

Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden

Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit

zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates

unterworfen sind oder unterworfen werden können.

Artikel 25

VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN

(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten

für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann

sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall

der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24

Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger

sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet

werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,

eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit

der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht

entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des

innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.

(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder

Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen

zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in

Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.

(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im

Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch

für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in

einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten

besteht.

Artikel 26

INFORMATIONSAUSTAUSCH

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur

Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die

unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende

Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht

eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die

auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den

Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht

werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der

Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.

Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die

Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.

(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,

a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses

oder des anderen Vertragsstaats abweichen;

b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses

oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;

c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein

Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.

(3) Die Anwendung dieses Artikels bleibt einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den Finanzministern

vorbehalten.

Artikel 27

MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER

VERTRETUNGEN

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer

Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf

Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.

Artikel 28

INKRAFTTRETEN

Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Wege die

spätere Mitteilung darüber erfolgt, daß die in jedem Vertragsstaat vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren

für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen findet auf Einkünfte, die

in Steuerjahren bezogen werden, oder auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach

dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft

getreten ist.

Artikel 29

KÜNDIGUNG

Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten das

Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab

Inkrafttreten gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In

diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Einkünfte, die in Steuerjahren bezogen

werden, und auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach dem 1. Jänner des

Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer

und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text

maßgebend.

Für die Republik Österreich

Ferrero-Waldner

Für die Republik Kroatien

Picula

PROTOKOLL

Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik

Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom

Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden

Bestandteil dieses Abkommens bilden

Zu den Artikeln 10 und 11

Für den Fall, daß Österreich der Auffassung ist, daß die Artikel 10 und 11 im Vergleich mit den

entsprechenden Bestimmungen in einem Abkommen zwischen Kroatien und einem anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union diskriminierend sind, haben die Vertragspartner dieses Abkommens vereinbart,

daß sie unverzüglich die Verhandlungen über diese Bestimmungen mit dem Ziel wiederaufnehmen

werden, diese Diskriminierung zu beseitigen.

Auslegung des Abkommens

Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen

des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt

wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe

im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980 vom 23. Mai 1969 dar.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text

maßgebend.

Für die Republik Österreich

Ferrero-Waldner

Für die Republik Kroatien

Picula

Die Mitteilungen gemäß Art. 30 des Abkommens wurden am 15. März 2001 bzw. 28. Mai 2001

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 mit 27. Juni 2001 in Kraft.

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