119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre und des Bundesbezügegesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel 1
(Verfassungsbestimmung)
Änderung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher
Funktionäre
Das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I
Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 5/2000, wird wie folgt
geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre
(BezBegrBVG)“
2. Im § 1 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7418,62 €“ ersetzt.
3. Die Überschrift zu § 3 lautet
„Anpassung des Ausgangsbetrages“
4. Im § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „ganze Schilling“ durch den Ausdruck „10 Cent“ ersetzt. Folgender
Satz wird angefügt
„Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von
5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).“
5. Im § 3 Abs. 2 werden die Worte „Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte
„Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen“ ersetzt.
6. Dem § 11 werden folgende Abs. 12 und 13 angefügt
„(12) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in
Kraft. § 1 Abs. 1, die Überschrift zu § 3 und § 3 Abs.1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 119/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(13) Der Präsident des Rechnungshofes hat bis spätestens 30. November 2001 für den Zeitraum vom
1. Jänner 2002 bis zum Ablauf des 30. Juni 2002 im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen
1. den Ausgangsbetrag von 7418,62 € (§ 1 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I
Nr. 119/2001);
2. die (Obergrenzen der) Bezüge, die für die in § 1 Abs. 1 und in § 3 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes,
BGBl. I Nr. 64/1997, genannten Funktionen gebühren, gerundet auf 10 Cent.“
Artikel 2
Änderung des Bundesbezügegesetzes
Das Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 97/2000, wird wie folgt geändert
1. Der Titel lautet
„Bundesgesetz über die Bezüge der obersten Organe des Bundes, der Mitglieder des Nationalrates
und des Bundesrates und der von Österreich entsandten Mitglieder des Europäischen Parlaments
(Bundesbezügegesetz – BBezG)“
2. Im § 2 Abs. 1 wird der Betrag „100000 S“ durch den Betrag „7418,62 €“ ersetzt. Der letzte Satz
entfällt.
3. § 7 Abs. 3 letzter Satz lautet
„Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent
zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische
Rundung“).“
4. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Titel in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 tritt mit 1. August 1997 in
Kraft. § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2001 treten mit
1. Jänner 2002 in Kraft.“
Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in Verbindung mit § 67
Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung – PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996, wird die Neufassung des Anhangs 5 kundgemacht. Die
Kundmachung vom 2. August 2000, BGBl. II Nr. 248, wird hiermit gegenstandslos.
Anhang 5 lautet
„Anhang 5
zu § 6 Abs. 5
Verzeichnis der harmonisierten Normen
(Stand: 24. Jänner 2001)
Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut
(ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01)
213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.on-norm.at, zu beziehen.
Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien,
Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet
www.ove.at, zu beziehen.
EN 132:1990-09 (= ÖNORM EN 132:1991-06-01)
Atemschutzgeräte – Definitionen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-06-30
EN 132:1998-12 (= ÖNORM EN 132:1999-03-01)
Atemschutzgeräte – Definitionen von Begriffen und Piktogrammen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 133:1990-09 (= ÖNORM EN 133:1991-06-01)
Atemschutzgeräte – Einteilung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
EN 134:1990-09 (= ÖNORM EN 134:1991-06-01)
Atemschutzgeräte – Benennungen von Einzelteilen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-07-31
EN 134:1998-01 (= ÖNORM EN 134:1998-03-01)
Atemschutzgeräte – Benennungen von Einzelteilen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 135:1990-09 (= ÖNORM EN 135:1991-06-01)
Atemschutzgeräte – Liste gleichbedeutender Begriffe
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-06-30
EN 135:1998-12 (= ÖNORM EN 135:1999-04-01)
Atemschutzgeräte – Liste gleichbedeutender Begriffe
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 136:1989-12 (= ÖNORM EN 136:1990-10-01)
Atemschutzgeräte – Vollmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-07-31
EN 136:1998-01 + AC1:1999 (= ÖNORM EN 136:1998-03-01 + AC1:2000-02-01)
Atemschutzgeräte – Vollmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 136-10:1992-10 (= ÖNORM EN 136-10:1993-03-01)
Atemschutzgeräte – Vollmasken für speziellen Einsatz – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-07-31
EN 137:1993-01 (= ÖNORM EN 137:1993-07-01)
Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 138:1994-08 (= ÖNORM EN 138:1994-11-01)
Atemschutzgeräte – Frischluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur
– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 139:1994-10 (= ÖNORM EN 139:1994-12-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur
– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1995/C 224/03 vom 1995-08-30)
EN 139/A1:1999-05 (= ÖNORM EN 139/A1:1999-08-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Vollmaske, Halbmaske oder Mundstückgarnitur
– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 318/04 vom 1999-11-05)
EN 140:1989-12 + A1:1992-06 (= ÖNORM EN 140:1992-11-01)
Atemschutzgeräte – Halbmasken und Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-03-31
EN 140:1998-09 + AC1:1999 (= ÖNORM EN 140:1998-12-01 + AC1:2000-02-01)
Atemschutzgeräte – Halbmasken und Viertelmasken – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 141:1990-08 (= ÖNORM EN 141:1991-07-01)
Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2001-01-24
EN 141:2000-02 (= ÖNORM EN 141:2000-05-01)
Atemschutzgeräte – Gasfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)
EN 142:1989-03 (= ÖNORM EN 142:1989-10-01)
Atemschutzgeräte – Mundstückgarnituren – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
EN 143:1990-09 (= ÖNORM EN 143:1991-06-01)
Atemschutzgeräte – Partikelfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2001-01-24
EN 143:2000-02 (= ÖNORM EN 143:2000-05-01)
Atemschutzgeräte – Partikelfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)
EN 144-1:1991-05 (= ÖNORM EN 144-1:1992-03-01)
Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Gewindeverbindung am Einschraubstutzen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2001-02-28
EN 144-1:2000-08 (= ÖNORM EN 144-1:2001-01-01)
Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 1: Gewindeverbindung am Einschraubstutzen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)
EN 144-2:1998-11 (= ÖNORM EN 144-2:1999-07-01)
Atemschutzgeräte – Gasflaschenventile – Teil 2: Gewindeverbindungen am Ausgangsstutzen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 145:1988-08 (= ÖNORM EN 145:1989-08-01)
Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff, Sauerstoffschutzgeräte; Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-02-28
EN 145:1997-08 (= ÖNORM EN 145:1997-11-01)
Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 145/A1:2000-03 (= ÖNORM EN 145/A1:2000-06-01)
Atemschutzgeräte – Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff oder Drucksauerstoff/-stickstoff – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)
EN 145-2:1992-11 (= ÖNORM EN 145:1993-05-01)
Atemschutzgeräte; Regenerationsgeräte mit Drucksauerstoff für besondere Verwendung – Teil 2
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1998-02-28
EN 146:1991-09 (= ÖNORM EN 146:1992-02-01)
Atemschutzgeräte – Atemschutzhelme oder Atemschutzhauben mit Partikelfilter und Gebläse – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)
EN 147:1991-09 (= ÖNORM EN 147:1992-02-01)
Atemschutzgeräte – Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken mit Partikelfilter und Gebläse – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)
EN 148-1:1987-06 (= ÖNORM EN 148-1:1988-04-01)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Rundgewindeanschluss
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-08-31
EN 148-1:1999-02 (= ÖNORM EN 148-1:1999-05-01)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 1: Rundgewindeanschluss
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 148-2:1987-06 (= ÖNORM EN 148-2:1988-04-01)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Zentralgewindeanschluss
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 44/10 vom 1992-02-19)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-08-31
EN 148-2:1999-02 (= ÖNORM EN 148-2:1999-05-01)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 2: Zentralgewindeanschluss
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 148-3:1992-06 (= ÖNORM EN 148-3:1992-11-01)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Gewindeanschluß M 45 × 3
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-08-31
EN 148-3:1999-02 (= ÖNORM EN 148-3:1999-05-01)
Atemschutzgeräte – Gewinde für Atemanschlüsse – Teil 3: Gewindeanschluß M 45 × 3
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 149:1991-05 (= ÖNORM EN 149:1991-12-01)
Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1992/C 240/05 vom 1992-09-19)
EN 165:1995-07 (= ÖNORM EN 165:1995-09-01)
Persönlicher Augenschutz – Wörterbuch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)
EN 166:1995-07 (= ÖNORM EN 166:1995-09-01)
Persönlicher Augenschutz – Anforderungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 167:1995-05 (= ÖNORM EN 167:1995-08-01)
Persönlicher Augenschutz – Optische Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 168:1995-05 (= ÖNORM EN 168:1995-08-01)
Persönlicher Augenschutz – Nichtoptische Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 169:1992-10 (= ÖNORM EN 169:1993-03-01)
Persönlicher Augenschutz – Filter für das Schweißen und verwandte Techniken – Transmissionsanforderungen
und empfohlene Verwendung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 170:1992-10 (= ÖNORM EN 170:1993-03-01)
Persönlicher Augenschutz – Ultraviolettschutzfilter – Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 171:1992-10 (= ÖNORM EN 171:1993-03-01)
Persönlicher Augenschutz – Infrarotschutzfilter – Transmissionsanforderungen und empfohlene Verwendung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 172:1994-12 (= ÖNORM EN 172:1995-02-01)
Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)
EN 172/A1:2000-04 (= ÖNORM EN 172/A1:2000-07-01)
Persönlicher Augenschutz – Sonnenschutzfilter für den betrieblichen Gebrauch (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)
EN 174:1996-12 (= ÖNORM EN 174:1997-02-01)
Persönlicher Augenschutz – Skibrillen für alpinen Skilauf
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 175:1997-07 (= ÖNORM EN 175:1997-09-01)
Persönlicher Schutz – Geräte für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen und bei verwandten Verfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 207:1993-10 (= ÖNORM EN 207:1994-02-01)
Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-03-31
EN 207:1998-09 (= ÖNORM EN 207:1999-01-01)
Persönlicher Augenschutz – Filter und Augenschutz gegen Laserstrahlung (Laserschutzbrillen)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 357/03 vom 1998-11-21)
EN 208:1993-10 (= ÖNORM EN 208:1994-02-01)
Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justier-
brillen)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 1999-03-31
EN 208:1998-09 (= ÖNORM EN 208:1999-01-01)
Persönlicher Augenschutz – Brillen für Justierarbeiten an Lasern und Laseraufbauten (Laser-Justier-
brillen)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 357/03 vom 1998-11-21)
EN 250:1993-03 (= ÖNORM EN 250:1993-07-01)
Atemschutzgeräte – Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2000-07-19
EN 250:2000-01 (= ÖNORM EN 250:2000-04-01)
Atemgeräte – Autonome Leichttauchgeräte mit Druckluft – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)
EN 269:1994-08 (= ÖNORM EN 269:1995-02-01)
Atemschutzgeräte – Frischluft-Druckschlauchgeräte und Motorgebläse in Verbindung mit Haube –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 270:1994-10 (= ÖNORM EN 270:1995-02-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1995/C 224/03 vom 1995-08-30)
EN 270/A1:2000-02 (= ÖNORM EN 270/A1:2000-05-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte in Verbindung mit Haube – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)
EN 271:1995-01 (= ÖNORM EN 271:1995-03-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluft-Schlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube
für Strahlarbeiten – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 271/A1:2000-02 (= ÖNORM EN 271/A1:2000-05-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte oder Frischluftschlauchgeräte mit Luftförderer mit Haube
für Strahlarbeiten – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)
EN 340:1993-07 (= ÖNORM EN 340:1993-10-01)
Schutzkleidung – Allgemeine Anforderungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 341:1992-12 + AC:1993-11 (= ÖNORM EN 341:1994-03-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 341/A1:1996-10 (= ÖNORM EN 341/A1:1997-02-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Abseilgeräte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 344:1992-11 (= ÖNORM EN 344:1993-04-01)
Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 344/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 344/A1:1997-05-01)
Anforderungen und Prüfverfahren für Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen
Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 344-2:1996-07 (= ÖNORM EN 344-2:1996-09-01)
Sicherheits-, Schutz- und Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Anforderungen
und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 345:1992-11 (= ÖNORM EN 345:1993-04-01)
Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 345/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 345/A1:1997-05-01)
Spezifikation der Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 345-2:1996-07 (= ÖNORM EN 345-2:1996-09-01)
Sicherheitsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 346-1:1992-11 (= ÖNORM EN 346-1:1993-04-01)
Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 346/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 346/A1:1997-05-01)
Spezifikation der Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 346-2:1996-07 (= ÖNORM EN 346-2:1996-09-01)
Schutzschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 347-1:1992-11 (= ÖNORM EN 347:1993-04-01)
Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 347/A1:1997-02 (= ÖNORM EN 347/A1:1997-05-01)
Spezifikation der Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 347-2:1996-07 (= ÖNORM EN 347-2:1996-09-01)
Berufsschuhe für den gewerblichen Gebrauch – Teil 2: Zusätzliche Spezifikation
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 348:1992-09 + AC:1993-01 (= ÖNORM EN 348:1993-02-01)
Schutzkleidung – Prüfverfahren: Verhaltensbestimmung von Materialien bei Einwirkung von kleinen
Spritzern geschmolzenen Metalls
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 352-1:1993-08 (= ÖNORM EN 352-1:1993-11-01)
Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 1: Kapselgehörschützer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 352-2:1993-08 (= ÖNORM EN 352-2:1993-11-01)
Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 2: Gehörschutzstöpsel
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 352-3:1996-12 (= ÖNORM EN 352-2:1997-02-01)
Gehörschützer – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfungen – Teil 3: An Industrie-Schutzhelmen
befestigte Kapselgehörschützer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 353-1:1992-12 (= ÖNORM EN 353-1:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Steigschutzeinrichtungen – Teil 1: Steigschutzeinrichtungen
mit fester Führung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 353-2:1992-12 (= ÖNORM EN 353-2:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Mitlaufendes Auffanggerät – Teil 2: Mitlaufendes
Auffanggerät an beweglicher Führung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 354:1992-12 (= ÖNORM EN 354:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungsmittel
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 355:1992-12 (= ÖNORM EN 355:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Falldämpfer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 358:1992-12 (= ÖNORM EN 358:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung für Haltefunktionen und zur Verhinderung von Abstürzen – Haltesysteme
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 360:1992-12 (= ÖNORM EN 360:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Höhensicherungsgeräte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 361:1992-12 (= ÖNORM EN 361:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffanggurte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 362:1992-12 (= ÖNORM EN 362:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Verbindungselemente
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 363:1992-12 (= ÖNORM EN 363:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Auffangsysteme
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 364:1992-12 + AC:1993-11 (= ÖNORM EN 364:1994-03-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 365:1992-12 (= ÖNORM EN 365:1993-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Allgemeine Anforderungen an Gebrauchsanleitung und
Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 366:1993-03 + AC:1993-04 (= ÖNORM EN 366:1993-07-01)
Schutzbekleidung – Schutz gegen Hitze und Feuer – Prüfmethode: Beurteilung von Materialien und
Materialkombinationen, die einer Hitze-Strahlungsquelle ausgesetzt sind
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 367:1992-10 + AC:1992-11 (= ÖNORM EN 367:1993-02-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen Wärme und Flammen – Verfahren zur Bestimmung des Wärmedurchgangs
bei Flammenwirkung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 368:1992-11 (= ÖNORM EN 368:1993-04-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen
die Durchdringung von Flüssigkeiten
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 369:1993-03 (= ÖNORM EN 369:1993-07-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Widerstand von Materialien gegen
die Permeation von Flüssigkeiten
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 371:1992-03 (= ÖNORM EN 371:1992-08-01)
Atemschutzgeräte – AX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen niedrigsiedende organische Verbindungen
– Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 372:1992-05 (= ÖNORM EN 372:1992-08-01)
Atemschutzgeräte – SX Gasfilter und Kombinationsfilter gegen speziell genannte Verbindungen – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 373:1993-03 (= ÖNORM EN 373:1993-07-01)
Schutzkleidung – Beurteilung des Materialwiderstandes gegen flüssige Metallspritzer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 374-1:1994-01 (= ÖNORM EN 374-1:1994-04-01)
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 374-2:1994-01 (= ÖNORM EN 374-2:1994-04-01)
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 2: Bestimmung des Widerstandes
gegen Penetration
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 374-3:1994-01 (= ÖNORM EN 374-3:1994-04-01)
Schutzhandschuhe gegen Chemikalien und Mikroorganismen – Teil 3: Bestimmung des Widerstandes
gegen Permeation von Chemikalien
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 379:1994-01 (= ÖNORM EN 379:1994-04-01)
Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter
mit zwei Lichttransmissionsgraden
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 379/A1:1998-04 (= ÖNORM EN 379/A1:1998-08-01)
Anforderungen an Schweißerschutzfilter mit umschaltbarem Lichttransmissionsgrad und Schweißerschutzfilter
mit zwei Lichttransmissionsgraden
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 381-1:1993-02 (= ÖNORM EN 381-1:1993-07-01)
Schutzkleidung für Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 1: Prüfstand zur Prüfung des
Widerstandes gegen Kettensägenschnitte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 381-2:1995-04 (= ÖNORM EN 381-2:1995-07-01)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 2: Prüfverfahren für Beinschutz
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 381-3:1996-02 (= ÖNORM EN 381-3:1996-05-01)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 3: Prüfverfahren für Schuhwerk
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 381-4:1999-07 (= ÖNORM EN 381-4:1999-11-01)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 4: Prüfverfahren für Schutzhandschuhe
für Kettensägen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 381-5:1995-04 (= ÖNORM EN 381-5:1995-07-01)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 5: Anforderungen an Beinschutz
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 381-7:1999-07 (= ÖNORM EN 381-7:1999-11-01)
Schutzkleidung für die Benutzer von handgeführten Kettensägen – Teil 7: Anforderungen an Schutzhandschuhe
für Kettensägen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 381-8:1997-04 (= ÖNORM EN 381-8:1997-07-01)
Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen – Teil 8: Prüfverfahren für Schutzgamaschen
für Kettensägen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 317/02 vom 1997-10-18)
EN 381-9:1997-04 (= ÖNORM EN 381-9:1997-07-01)
Schutzkleidung für die Benutzer handgeführter Kettensägen – Teil 9: Anforderungen an Schutzgamaschen
für Kettensägen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 317/02 vom 1997-10-18)
EN 388:1994-03 (= ÖNORM EN 388:1994-10-01)
Schutzhandschuhe gegen mechanische Risiken
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 393:1993-11 (= ÖNORM EN 393:1994-07-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Schwimmhilfen – 50 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 393/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 393/A1:1998-06-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Schwimmhilfen – 50 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 394:1993-11 (= ÖNORM EN 394:1994-07-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Zubehörteile
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 395:1993-11 (= ÖNORM EN 395:1994-07-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 100 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 395/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 395/A1:1998-06-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 100 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 396:1993-11 (= ÖNORM EN 396:1994-07-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 150 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 396/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 396/A1:1998-06-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 150 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 397:1995-02 (= ÖNORM EN 397:1995-05-01)
Industrieschutzhelme
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 397/A1:2000-03 (= ÖNORM EN 397/A1:2000-06-01)
Industrieschutzhelme (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)
EN 399:1993-11 (= ÖNORM EN 399:1994-07-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 275 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 399/A1:1998-03 (= ÖNORM EN 399/A1:1998-06-01)
Rettungswesten und Schwimmhilfen – Rettungswesten – 275 N
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 400:1993-03 (= ÖNORM EN 400:1993-08-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Regenerationsgeräte – Drucksauerstoffselbstretter – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 401:1993-03 (= ÖNORM EN 401:1993-08-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Regenerationsgeräte – Chemikalsauerstoff(KO2)selbstretter –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 402:1993-03 (= ÖNORM EN 402:1993-09-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer) mit Vollmaske oder
Mundstückgarnitur – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 403:1993-04 (= ÖNORM EN 403:1993-10-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Filtergeräte mit Haube für Selbstrettung bei Bränden –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 404:1993-06 (= ÖNORM EN 404:1993-10-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Filterselbstretter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 405:1992-11 (= ÖNORM EN 405:1993-05-01)
Atemschutzgeräte – Filtrierende Halbmasken mit Ventilen zum Schutz gegen Gase oder Gase und
Partikeln – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 407:1994-01 (= ÖNORM EN 407:1994-04-01)
Schutzhandschuhe gegen thermische Risiken (Hitze und/oder Feuer)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 412:1993-01 (= ÖNORM EN 412:1993-05-01)
Schutzschürzen beim Gebrauch von Handmessern
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1993/C 345/05 vom 1993-12-23)
EN 420:1994-03 (= ÖNORM EN 420:1994-08-01)
Allgemeine Anforderungen für Handschuhe
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 421:1994-04 (= ÖNORM EN 421:1994-08-01)
Schutzhandschuhe gegen ionisierende Strahlen und radioaktive Kontamination
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 443:1997-09 (= ÖNORM EN 443:1997-11-01)
Feuerwehrhelme
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 98/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 458:1993-12 (= ÖNORM EN 458:1994-03-01)
Gehörschützer – Empfehlungen für Auswahl, Pflege und Instandhaltung – Leitfaden Dokument
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 463:1994-06 (= ÖNORM EN 463:1994-11-01)
Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Bestimmung der Beständigkeit
gegen die Durchdringung eines Flüssigkeitsstrahls (Jet-Test)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 464:1994-06 (= ÖNORM EN 464:1994-11-01)
Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige und gasförmige Chemikalien einschließlich Flüssigkeits-
aerosole und feste Partikel – Prüfverfahren: Bestimmung der Leckdichtigkeit von gasdichten Anzügen
(Innendruckprüfverfahren)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 465:1995-03 (= ÖNORM EN 465:1995-05-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung
mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung
Typ 4)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 465/A1:1998-10 (= ÖNORM EN 465/A1:1999-02-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung
mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung
Typ 4)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 466:1995-03 (= ÖNORM EN 466:1995-05-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung
mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung
Typ 3)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 466/A1:1998-10 (= ÖNORM EN 466/A1:1999-02-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzkleidung
mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Ausrüstung
Typ 3)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 467:1995-03 (= ÖNORM EN 467:1995-05-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die
für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 467/A1:1998-11 (= ÖNORM EN 467/A1:1999-02-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen flüssige Chemikalien – Leistungsanforderungen an Kleidungsstücke, die
für Teile des Körpers einen Schutz gegen Chemikalien gewähren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 468:1994-06 (= ÖNORM EN 468:1994-11-01)
Schutzkleidung zur Anwendung gegen flüssige Chemikalien – Prüfverfahren: Bestimmung der
Beständigkeit gegen das Durchdringen von Spray (Spray-Test)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 469:1995-05 (= ÖNORM EN 469:1995-09-01)
Schutzkleidung für die Feuerwehr – Anforderungen und Prüfverfahren für Schutzkleidung für die
Brandbekämpfung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)
EN 470-1:1995-05 (= ÖNORM EN 470-1:1995-08-01)
Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 470-1/A1:1998-02 (= ÖNORM EN 470-1/A1:1998-05-01)
Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren – Teil 1: Allgemeine Anforderungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 471:1994-03 (= ÖNORM EN 471:1994-06-01)
Hochsichtbare Warnkleidung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 510:1993-01 (= ÖNORM EN 510:1993-06-01)
Festlegungen für Schutzkleidung für Bereiche, in denen ein Risiko des Verfangens in beweglichen Teilen
besteht
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 511:1994-09 (= ÖNORM EN 511:1994-12-01)
Schutzhandschuhe gegen Kälte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 530:1994-11 + AC:1995-03 (= ÖNORM EN 530:1995-05-01)
Abriebfestigkeit von Schutzkleidungsmaterial – Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1995/C 224/03 vom 1995-08-30)
EN 531:1995-02 (= ÖNORM EN 531:1995-04-01)
Schutzkleidung für hitzeexponierte Industriearbeiter (ausschließlich Feuerwehr und Schweißerkleidung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 531/A1:1998-07 (= ÖNORM EN 531/A1:1998-11-01)
Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 532:1994-11 (= ÖNORM EN 532:1995-02-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Prüfverfahren für die begrenzte Flammenausbreitung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 533:1997-01 (= ÖNORM EN 533:1997-03-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Materialien und Materialkombinationen mit
begrenzter Flammenausbreitung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 568:1997-02 (= ÖNORM EN 568:1997-04-01)
Bergsteigerausrüstung – Verankerungsmittel im Eis – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 659:1996-01 (= ÖNORM EN 659:1996-03-01)
Feuerwehrschutzhandschuhe
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 702:1994-11 (= ÖNORM EN 702:1995-02-01)
Schutzkleidung – Schutz gegen Hitze und Flammen – Prüfverfahren: Bestimmung des Kontaktwärme-
durchgangs durch Schutzkleidungen oder deren Materialien
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 7/09 vom 1996-01-12)
EN 795:1996-07 (= ÖNORM EN 795:1996-10-01)
Schutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen – Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 40/05 vom 2000-02-12 mit dem
Hinweis: Diese Veröffentlichung betrifft nicht die Ausrüstungen der Klassen A (Befestigungsanker), C
(Anschlageinrichtungen mit horizontalen beweglichen Führungen) und D (Anschlageinrichtungen mit
horizontalen Führungsschienen), die in folgenden Ziffern genannt werden: 3.13.1, 3.13.3, 3.13.4, 4.3.1,
4.3.3, 4.3.4, 5.2.1, 5.2.2, 5.2.4, 5.2.5, 5.3.2 (bezüglich Klasse A1), 5.3.3, 5.3.4, 5.3.5, 6 (bezüglich der
Klassen A, C und D), Anhang A (Abschnitte A.2, A.3, A.5 und A.6), Anhang B, Anhang ZA (bezüglich der
Klassen A, C und D), bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie der Richtlinie
89/686/EWG – bzw. der PSA-Sicherheitsverordnung – genügen)
EN 795/A1:2000-10 (= ÖNORM EN 795/A1:2001-01-01)
Schutz gegen Absturz – Anschlageinrichtungen – Anforderungen und Prüfverfahren (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2001/C 21/02 vom 2001-01-24)
EN 812:1997-10 (= ÖNORM EN 812:1997-12-01)
Industrie-Anstoßkappen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 98/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 813:1997-02 (= ÖNORM EN 813:1997-05-01)
Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen – Sitzgurte
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 863:1995-09 (= ÖNORM EN 863:1995-11-01)
Schutzkleidung – Mechanische Eigenschaften – Prüfverfahren: Widerstand gegen Durchstoßen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)
EN 892:1996-10 (= ÖNORM EN 892:1996-12-01)
Bergsteigerausrüstung – Dynamische Bergseile – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 958:1996-10 (= ÖNORM EN 958:1996-12-01)
Bergsteigerausrüstung – Fangstoßdämpfer für die Verwendung auf Klettersteigen – Sicherheitstechnische
Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 959:1996-10 (= ÖNORM EN 959:1996-12-01)
Bergsteigerausrüstung – Bohrhaken – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14, Harmonisierung
aufgehoben laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 40/00 vom 2000-02-12)
Die Übereinstimmungsvermutung gemäß § 6 Abs. 5 der PSA-Sicherheitsverordnung bzw. Artikel 13 der
Maschinenrichtlinie endet mit Ablauf des 2000-02-12
EN 960:1994-12 (= ÖNORM EN 960:1995-02-01)
Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)
EN 960/A1:1998-02 (= ÖNORM EN 960/A1:1998-05-01)
Prüfköpfe zur Prüfung von Schutzhelmen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 966:1996-03 (= ÖNORM EN 966:1996-06-01)
Luftsporthelme
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 966/A1:2000-03 (= ÖNORM EN 966/A1:2000-06-01)
Luftsporthelme (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)
EN 967:1996-10 (= ÖNORM EN 967:1997-01-01)
Kopfschutz für Eishockeyspieler
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1061:1996-09 (= ÖNORM EN 1061:1996-11-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Isoliergeräte – Chemikalsauerstoff (NaClO3) Selbstretter – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1073-1:1998-01 (= ÖNORM EN 1073-1:1998-03-01)
Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren für belüftete
Schutzkleidung gegen radioaktive Kontamination durch feste Partikel
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 1077:1996-03 (= ÖNORM EN 1077:1996-05-01)
Helme für alpine Skiläufer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 1078:1997-02 (= ÖNORM EN 1078:1997-04-01)
Helme für Radfahrer und für Benutzer von Skateboards und Rollschuhen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1080:1997-03 (= ÖNORM EN 1080:1997-07-01)
Stoßschutzhelm für Kleinkinder
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1082-1:1996-12 (= ÖNORM EN 1082-1:1997-03-01)
Schutzkleidung – Handschuhe und Armschützer zum Schutz gegen Schnitt- und Stichverletzungen durch
Handmesser – Teil 1: Metallringgeflechthandschuhe und Armschützer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1095:1998-01 (= ÖNORM EN 1095:1998-03-01)
Sicherheitsgurt und Sicherheitsleine zur Benutzung auf Sportbooten – Sicherheitsanforderung und
Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 1146:1997-01 (= ÖNORM EN 1146:1997-04-01)
Atemschutzgeräte für Selbstrettung – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit
Haube) – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1146/A1:1998-12 (= ÖNORM EN 1146/A1:1999-02-01)
Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit Haube) – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 1146/A2:1999-07 (= ÖNORM EN 1146/A2:1999-11-01)
Atemschutzgeräte – Behältergeräte mit Druckluft mit Haube (Druckluftselbstretter mit Haube) –
Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung (Änderung)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 1149-1:1995-12 (= ÖNORM EN 1149-1:1996-02-01)
Schutzkleidung – Elektrostatische Eigenschaften – Teil 1: Oberflächenwiderstand (Prüfverfahren und
Anforderungen)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 300/03 vom 1996-10-10)
EN 1149-2:1997-08 (= ÖNORM EN 1149-2:1997-11-01)
Schutzkleidung – Elektrostatische Eigenschaften – Teil 2: Prüfverfahren für die Messung des elektrischen
Widerstands durch ein Material (Durchgangswiderstand)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 52/05 vom 1998-02-19)
EN 1150:1999-01 (= ÖNORM EN 1150:1999-05-01)
Schutzkleidung – Warnkleidung für den nicht professionellen Gebrauch – Prüfverfahren und
Anforderungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 1384:1996-09 (= ÖNORM EN 1384:1996-11-01)
Schutzhelme für reiterliche Aktivitäten
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1385:1997-11 (= ÖNORM EN 1385:1998-02-01)
Helme für den Kanu- und Wildwassersport
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 1486:1996-07 (= ÖNORM EN 1486:1996-09-01)
Schutzkleidung für die Feuerwehr – Prüfverfahren und Anforderungen für reflektierende Kleidung für die
spezielle Brandbekämpfung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 1621-1:1997-12 (= ÖNORM EN 1621-1:1998-02-01)
Motorradfahrer-Schutzkleidung gegen mechanische Belastung – Teil 1: Anforderungen und Prüfverfahren
für Aufprall-Protektoren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 1731:1997-01 (= ÖNORM EN 1731:1998-02-01)
Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nicht-
gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1731/A1:1997-12 (= ÖNORM EN 1731/A1:1998-02-01)
Augen- und Gesichtsschutzgeräte aus Draht- oder Kunststoffgewebe für den gewerblichen und nicht-
gewerblichen Gebrauch zum Schutz gegen mechanische Gefährdung und/oder Hitze
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 1809:1997-11 (= ÖNORM EN 1809:1998-02-01)
Tauch-Zubehör – Tariermittel – Funktionelle und sicherheitstechnische Anforderungen, Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 183/03 vom 1998-06-13)
EN 1835:1999-12 (= ÖNORM EN 1835:2000-03-01)
Atemschutzgeräte – Druckluft-Schlauchgeräte für leichte Einsätze mit Helm oder Haube – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 159/03 vom 2000-06-08)
EN 1836:1997-01 (= ÖNORM EN 1836:1997-04-01)
Persönlicher Augenschutz – Sonnenbrillen und -schutzfilter für den allgemeinen Gebrauch
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 180/05 vom 1997-06-14)
EN 1868:1997-05 (= ÖNORM EN 1868:1997-08-01)
Persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz – Liste gleichbedeutender Benennungen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1997/C 317/02 vom 1997-10-18)
EN 1891:1998-04 (= ÖNORM EN 1891:1998-08-01)
Persönliche Schutzausrüstung zur Verhinderung von Abstürzen – Kernmantelseile mit geringer Dehnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 1938:1998-10 (=ÖNORM EN 1938:1999-02-01)
Persönlicher Augenschutz – Schutzbrillen für Motorrad- und Mopedfahrer
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN ISO 4869-2:1995-06 (= ÖNORM EN ISO 4869-2:1995-10-01)
Akustik – Gehörschützer – Teil 2: Abschätzung der beim Tragen von Gehörschützern wirksamen
A-bewerteten Schalldruckpegel (ISO 4869-2:1994)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 143/03 vom 1996-05-15)
EN ISO 10819:1996-06 (= ÖNORM EN ISO 10819:1996-08-01)
Mechanische Schwingungen und Stöße – Hand-Arm-Schwingungen – Verfahren für die Messung und
Bewertung der Schwingungsübertragung von Handschuhen in der Handfläche (ISO 10819:1996)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1996/C 363/02 vom 1996-12-03)
EN 12083:1998-03 (= ÖNORM EN 12083:1998-07-01)
Atemschutzgeräte – Filter mit Atemschlauch (Nicht am Atemanschluss befestigte Filter) – Gasfilter,
Partikelfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)
EN 12083/AC1:2000 (= ÖNORM EN 12083/AC1:2000-08-01)
Atemschutzgeräte – Filter mit Atemschlauch (Nicht am Atemanschluss befestigte Filter) – Gasfilter,
Partikelfilter und Kombinationsfilter – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung (Berichtigung)
EN 12270:1998-08 (= ÖNORM EN 12270:1998-11-01)
Bergsteigerausrüstung – Klemmkeile – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 12275:1998-08 (= ÖNORM EN 12275:1998-11-01)
Bergsteigerausrüstung – Karabiner – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 12277:1998-05 (= ÖNORM EN 12277:1998-09-01)
Bergsteigerausrüstung – Anseilgurte – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 12278:1998-05 (= ÖNORM EN 12278:1998-09-01)
Bergsteigerausrüstung – Seilrollen – Sicherheitstechnische Anforderungen und Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 12419:1999-05 (= ÖNORM EN 12419:1999-08-01)
Atemschutzgeräte – Leichtschlauchgeräte mit Vollmaske, Halbmaske oder Viertelmaske für leichte
Einsätze – Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 318/04 vom 1999-11-05)
EN 12568:1998-07 (= ÖNORM EN 12568:1998-11-01)
Fuß- und Beinschutz – Anforderungen und Prüfverfahren für durchtrittsichere Einlagen aus Metall und
Zehenkappen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1998/C 338/02 vom 1998-11-06)
EN 12628:1999-07 (= ÖNORM EN 12628:1999-10-01)
Tauch-Zubehör – Kombinierte Tarier- und Rettungsmittel – Funktionelle und sicherheitstechnische
Anforderung, Prüfverfahren
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)
EN 12941:1998-10 (= ÖNORM EN 12941:1999-02-01)
Atemschutzgeräte – Gebläsefiltergeräte mit einem Helm oder einer Haube – Anforderungen, Prüfung,
Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 12942:1998-10 (= ÖNORM EN 12942:1999-02-01)
Atemschutzgeräte – Gebläsefiltergeräte mit Vollmasken, Halbmasken oder Viertelmasken – Anforderungen,
Prüfung, Kennzeichnung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN ISO 13997:1999-08 (= ÖNORM EN ISO 13997:1999-11-01)
Schutzkleidung – Mechanische Eigenschaften – Bestimmung des Widerstandes gegen Schnitte mit
scharfen Gegenständen (ISO 13997:1999)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 185/03 vom 2000-07-04)
EN ISO 14460:1999-04 (= ÖNORM EN ISO 14460:1999-07-01)
Schutzkleidung für Auto-Rennfahrer – Schutz gegen Hitze und Flammen – Leistungsanforderungen und
Prüfverfahren (ISO 14460:1999)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 24869-1:1992-10 (= ÖNORM EN 24869-1:1993-11-01)
Akustik – Gehörschützer – Teil 1: Subjektive Methode zur Messung der Schalldämmung (ISO 4869-1
1990)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 24869-3:1993-11 (= ÖNORM EN 24869-3:1994-06-01)
Akustik – Gehörschützer – Teil 3: Vereinfachtes Verfahren zur Messung der Schalldämmung von Kapsel-
gehörschützern zum Zweck der Qualitätsprüfung (ISO/TR 4869-3: 1989)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1994/C 359/06 vom 1994-12-16)
EN 50237:1997-05 (= ÖVE EN 50237:1998-05-26)
Handschuhe für mechanische Beanspruchung für Arbeiten unter Spannung
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 50286:1999-05 (= ÖVE/ÖNORM EN 50286:2000-07-01)
Elektrisch isolierende Schutzkleidung für Arbeiten an Niederspannungsanlagen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 50321:1999-10 (= ÖVE/ÖNORM EN 50321:2000-07-01)
Elektrisch isolierende Schuhe zum Arbeiten an Niederspannungsanlagen
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 2000/C 76/03 vom 2000-03-16)
EN 60743:1996-06 (= ÖVE EN 60743:1996-10-02)
Terminologie für Geräte und Ausrüstungen zum Arbeiten unter Spannung (IEC 743:1983 + A1:1995)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 60895:1996-06 (= ÖVE EN 60895:1997-04-17)
Schirmende Schutzbekleidung zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen für eine Nennspannung
bis a. c. 800 kV (IEC 895:1987 – modifiziert)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 60903:1992-10 (= ÖVE EN 60903:1993-05-26)
Handschuhe aus isolierendem Material zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (IEC 903:1988
– modifiziert)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 60903/A11:1997-03 (= ÖVE EN 60903/A11:1998-05-26)
Handschuhe aus isolierendem Material zum Arbeiten an unter Spannung stehenden Teilen (Anhang A
und E)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 60984:1992-10 (= ÖVE EN 60984:1999-05-26)
Isolierende Ärmel zum Arbeiten unter Spannung (IEC 984:1990 – modifiziert)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)
EN 60984/A11:1997-05 (= ÖVE EN 60984/A11:1998-05-26)
Isolierende Ärmel zum Arbeiten unter Spannung (Anhang A)
(harmonisiert laut Mitteilung der Europäischen Kommission 1999/C 157/02 vom 1999-06-04)“
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrags samt Protokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Republik Kroatien, von dem Wunsche geleitet, ein Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abzuschließen,
haben folgendes vereinbart
Artikel 1
PERSÖNLICHER GELTUNGSBEREICH
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
UNTER DAS ABKOMMEN FALLENDE STEUERN
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden,
einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in Österreich
(i) die Einkommensteuer;
(ii) die Körperschaftsteuer;
(iii) die Grundsteuer;
(iv) die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
(v) die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken;
b) in Kroatien
(i) die Gewinnsteuer und
(ii) die Einkommensteuer.
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen
eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Artikel 3
ALLGEMEINE BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „Österreich“ die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Kroatien“ das Staatsgebiet der Republik Kroatien sowie die Meeresgebiete,
einschließlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes, die sich an die äußeren
Grenzen der Hoheitsgewässer anschließen, in denen die Republik Kroatien in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht und dem Recht der Republik Kroatien Hoheitsrechte und Jurisdiktion
ausübt;
c) umfaßt der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
d) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung
wie juristische Personen behandelt werden;
e) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
f) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat
betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
g) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
i) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Kroatien: den Finanzminister oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
i) jede natürliche Person, die die Staatsbürgerschaft eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem
in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem
Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
Artikel 4
ANSÄSSIGE PERSON
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung, des Ortes ihrer Errichtung oder eines anderen ähnlichen
Merkmals steuerpflichtig ist, und umfaßt auch diesen Staat und seine Gebietskörperschaften. Der
Ausdruck umfaßt jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem
Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in
dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt
sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
BETRIEBSTÄTTE
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfaßt insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der
Ausbeutung von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate
überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter lit. a) bis e) genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende
Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit
darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebstätte der anderen.
Artikel 6
EINKÜNFTE AUS UNBEWEGLICHEM VERMÖGEN
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfaßt in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die
Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines
Unternehmens und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen
Arbeit dient.
Artikel 7
UNTERNEHMENSGEWINNE
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte werden die für diese Betriebstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten, zum
Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, daß dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muß jedoch derart sein, daß das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, daß ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
(8) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Gewinne“ umfaßt auch Gewinne eines Gesellschafters
aus seiner Beteiligung an einer Personengesellschaft und im Fall Österreichs auch aus der
Beteiligung an einer stillen Gesellschaft des österreichischen Rechts.
Artikel 8
SEESCHIFFFAHRT, BINNENSCHIFFFAHRT UND LUFTFAHRT
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder
Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem
die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(4) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
VERBUNDENE UNTERNEHMEN
Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen
Vertragsstaats beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
Artikel 10
DIVIDENDEN
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) a) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden
zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer
darf aber, wenn der Empfänger der Dividenden der Nutzungsberechtigte ist, 15 vom Hundert
des Bruttobetrags der Dividenden nicht übersteigen.
b) Ist der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft (jedoch keine Personengesellschaft), die
unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlenden
Gesellschaft verfügt, dürfen diese Dividenden, vorbehaltlich des Artikels 23 Absatz 1 lit. c),
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Nutzungsberechtigte ansässig ist.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussaktien oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen Rechten – ausgenommen
Forderungen – mit Gewinnbeteiligung sowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einkünfte,
die nach dem Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus
Aktien steuerlich gleichgestellt sind.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig
ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch
eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden,
tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7
beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, daß diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder daß die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nicht ausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
ZINSEN
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht
dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
Die zuständigen Behörden regeln im gegenseitigen Einvernehmen, wie diese Begrenzungsbestimmung
durchzuführen ist.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige
Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit
durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste
Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebstätte oder der festen
Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so
gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter
Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
LIZENZGEBÜHREN
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen,
künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten,
Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung
gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(4) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
GEWINNE AUS DER VERÄUSSERUNG VON VERMÖGEN
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer
selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die
bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem
Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1, 2 und 3 nicht genannten Vermögens dürfen
nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Artikel 14
SELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß der
Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung zur
Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der
Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
UNSELBSTÄNDIGE ARBEIT
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die
eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat
besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort
ausgeübt, so dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im betreffenden Kalenderjahr im anderen Staat insgesamt nicht länger als
183 Tage aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer
Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
KÜNSTLER UND SPORTLER
(1) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler
aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich
ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen
diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der
Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem
Staat besteuert werden.
Artikel 19
ÖFFENTLICHER DIENST
(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem
Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften an eine natürliche Person für die diesem
Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem
Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat
besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person
in diesem Staat ansässig ist und
(i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
(ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu
leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften oder aus
einem von diesem Staat oder der Gebietskörperschaft errichteten Sondervermögen an eine
natürliche Person für die diesem Staat oder der Gebietskörperschaft geleisteten Dienste gezahlt
werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die dem österreichischen Handelsdelegierten in Kroatien und
den Mitgliedern dieser österreichischen Außenhandelsstelle ebenso wie für Vergütungen, die dem
kroatischen Handelsdelegierten in Österreich sowie den Mitgliedern dieser kroatischen Außenhandelsstelle
gezahlt werden.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften
erbracht werden, sind die Artikel 15, 16 , 17 und 18 anzuwenden.
Artikel 20
STUDENTEN
Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese
Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
ANDERE EINKÜNFTE
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die
Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
VERMÖGEN
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines
Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen
Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die
der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder
Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der
tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
VERMEIDUNG DER DOPPELBESTEUERUNG
(1) Bei einer in Österreich ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
a) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese
Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Kroatien besteuert werden, so
nimmt Österreich vorbehaltlich der lit. b) bis d) und des Absatzes 3 diese Einkünfte oder dieses
Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach Artikel 10 Absatz 2 lit. a) und
Artikel 11 Absatz 2 in Kroatien besteuert werden dürfen, so rechnet Österreich auf die vom
Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Kroatien gezahlten
Steuer entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung
ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf die aus Kroatien bezogenen Einkünfte entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 lit. b), die von einer in Kroatien ansässigen
Gesellschaft an eine in Österreich ansässige Gesellschaft gezahlt werden, sind vorbehaltlich der
entsprechenden Bestimmungen des österreichischen Rechts, aber ungeachtet allfälliger nach
diesem Recht abweichender Mindestbeteiligungserfordernisse, in Österreich von der Besteuerung
ausgenommen.
d) Einkünfte, die eine in Österreich ansässige Person bezieht und die in Österreich als Einkünfte
betrachtet werden, die auf Grund dieses Abkommens in Kroatien zu besteuern sind, dürfen dessen
ungeachtet in Österreich besteuert werden, wenn Kroatien diese Einkünfte nach Durchführung
eines Verständigungsverfahrens auf Grund dieses Abkommens von der Steuer befreit.
(2) Bei einer in Kroatien ansässigen Person wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden
Bezieht eine in Kroatien ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und dürfen diese Einkünfte
oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in Österreich besteuert werden, so rechnet Kroatien
a) auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht;
b) auf die vom Vermögen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Österreich
gezahlten Steuer vom Vermögen entspricht.
Der anzurechnende Betrag darf jedoch in beiden Fällen den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer vom Einkommen oder vom Vermögen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Österreich
besteuert werden dürfen oder auf das Vermögen, das in Österreich besteuert werden darf, entfällt.
(3) Einkünfte oder Vermögen einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die nach dem
Abkommen von der Besteuerung in diesem Staat auszunehmen sind, dürfen gleichwohl in diesem Staat
bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
Artikel 24
GLEICHBEHANDLUNG
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(3) Sofern nicht Artikel 9, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 4 anzuwenden ist, sind Zinsen,
Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im anderen
Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des
steuerpflichtigen Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden
gegenüber einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(4) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
Artikel 25
VERSTÄNDIGUNGSVERFAHREN
(1) Ist eine Person der Auffassung, daß Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten
für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann
sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall
der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern ihr Fall von Artikel 24
Absatz 1 erfaßt wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten, dessen Staatsangehöriger
sie ist. Der Fall muß innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet
werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, daß eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in
einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
besteht.
Artikel 26
INFORMATIONSAUSTAUSCH
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die
unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende
Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht
eingeschränkt. Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die
auf Grund des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den
Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht
werden, die mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befaßt sind.
Diese Personen oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die
Informationen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offenlegen.
(2) Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen und der Verwaltungspraxis dieses
oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
(3) Die Anwendung dieses Artikels bleibt einem Verwaltungsübereinkommen zwischen den Finanzministern
vorbehalten.
Artikel 27
MITGLIEDER DIPLOMATISCHER MISSIONEN UND KONSULARISCHER
VERTRETUNGEN
Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf
Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
Artikel 28
INKRAFTTRETEN
Dieses Abkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in Kraft, an dem auf diplomatischem Wege die
spätere Mitteilung darüber erfolgt, daß die in jedem Vertragsstaat vorgesehenen innerstaatlichen Verfahren
für das Inkrafttreten des Abkommens abgeschlossen sind. Das Abkommen findet auf Einkünfte, die
in Steuerjahren bezogen werden, oder auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach
dem ersten Jänner des Kalenderjahres beginnen, das jenem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft
getreten ist.
Artikel 29
KÜNDIGUNG
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten das
Abkommen am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres nach Ablauf von fünf Jahren ab
Inkrafttreten gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In
diesem Fall ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden auf Einkünfte, die in Steuerjahren bezogen
werden, und auf Vermögen, das in Steuerjahren besessen wird, die am oder nach dem 1. Jänner des
Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr der Kündigung folgt.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer
und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text
maßgebend.
Für die Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Republik Kroatien
Picula
PROTOKOLL
Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik
Kroatien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sind die Gefertigten übereingekommen, daß die folgenden Bestimmungen einen integrierenden
Bestandteil dieses Abkommens bilden
Zu den Artikeln 10 und 11
Für den Fall, daß Österreich der Auffassung ist, daß die Artikel 10 und 11 im Vergleich mit den
entsprechenden Bestimmungen in einem Abkommen zwischen Kroatien und einem anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union diskriminierend sind, haben die Vertragspartner dieses Abkommens vereinbart,
daß sie unverzüglich die Verhandlungen über diese Bestimmungen mit dem Ziel wiederaufnehmen
werden, diese Diskriminierung zu beseitigen.
Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, daß den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen
des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abgefaßt sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die in den OECD-Kommentaren dazu dargelegt
wird. Die Kommentare – die von Zeit zu Zeit überarbeitet werden können – stellen eine Auslegungshilfe
im Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980 vom 23. Mai 1969 dar.
ZU URKUND DESSEN haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Wien, am 21. September 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher, kroatischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Zweifel ist der englische Text
maßgebend.
Für die Republik Österreich
Ferrero-Waldner
Für die Republik Kroatien
Picula
Die Mitteilungen gemäß Art. 30 des Abkommens wurden am 15. März 2001 bzw. 28. Mai 2001
abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 30 mit 27. Juni 2001 in Kraft.