119. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,
wonach sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Zugehörigkeit zur Republik
Österreich entschieden hat, im Jahr 2000 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von
55 Millionen Schilling gewährt, der wie folgt zu verwenden ist
a) 45 Millionen Schilling für wirtschafts- und bildungspolitische Maßnahmen und zur Förderung
von Betrieben und Arbeitnehmern im ehemaligen Abstimmungsgebiet.
b) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe
in Kärnten und zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen in Kärnten, die sich mit der
Frage ethnischer Minderheiten befassen.
c) 5 Millionen Schilling zur Förderung der kulturellen Beziehungen zur Republik Slowenien,
insbesondere mit Vereinigungen deutschsprachiger Altösterreicher in der Republik Slowenien.
Der Zweckzuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel bestimmt, für die in lit. a bis c genannten Zwecke.
§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu
überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 Z 5 und 23 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Studienförderung für
Studierende an Religionspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 437/1989, in der Fassung der Verordnungen
BGBl. Nr. 788/1990 und BGBl. II Nr. 422/1998 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 lautet
„(1) Die Vergleichbarkeit der nachfolgend angeführten Religionspädagogischen Akademien mit den
Pädagogischen Akademien wird festgestellt
1. Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau,
2. Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck,
3. Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk,
4. Religionspädagogische Akademie der Diözese Linz,
5. Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg,
6. Religionspädagogische Akademie der Stiftung Pädagogische und Religionspädagogische Akademie
der Erzdiözese Wien,
7. Evangelische Religionspädagogische Akademie,
8. Jüdische Religionspädagogische Akademie,
9. Islamische Religionspädagogische Akademie.“
2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2000 tritt mit
Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung, welcher
verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der
Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu
erfüllen.
3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer
und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.
(Übersetzung)
BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992
Präambel
DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –
IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen
dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,
IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige
Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen
zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts-
und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung
zu ermöglichen,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über
Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,
IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale
Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern
und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende
Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter
bekämpfen zu können,
EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die
dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu
bekämpfen,
IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für
Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei
unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über
die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,
IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit
und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter
der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE
und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen
(UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor
allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen
internationalen Organisationen,
IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten
Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten
nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht
haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür
zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt
werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein
Schaden zugefügt wird,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des
internationalen Umweltrechts,
IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten,
insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und
des guten Glaubens –
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im
Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar
i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem
Umgang oder der Entsorgung, oder
ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;
b) bedeutet „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe
in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen
Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;
c)bedeutet „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder
mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere
i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;
ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;
iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren
iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;
d) bedeutet „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich
einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen
Vertragspartei;
e) bedeutet „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die
für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder
Durchführung der Tätigkeit;
f) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei
dieses Übereinkommens;
g) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich
sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;
h) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden
Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise
betroffen sein kann oder können;
i) bedeutet „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;
j) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.
Artikel 2
Geltungsbereich
(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die
grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und
Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen
verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung
und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich
der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.
(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf
a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;
b) Unfälle in militärischen Einrichtungen;
c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche
verursacht werden;
d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme
i) der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;
ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;
e) unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;
f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung
oder Ausbeutung des Meeresbodens;
g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler
Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der
Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem
sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre
Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen
einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.
(2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und
sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie
unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts-
und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei
sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits
eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.
(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren
Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen
Maßnahmen zu ergreifen.
(4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-,
sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten,
sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf
Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.
Artikel 4
Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten
(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die
Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs
festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen
geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die
Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet
werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit
um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission
nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten
Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.
(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten
die in Anhang III festgelegten Verfahren an.
(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des
Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört
zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf
Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen
durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung
im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften
des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.
Artikel 5
Freiwillige Erweiterung des Verfahrens
Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage
aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist.
Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine
Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten
Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die
betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.
Artikel 6
Verhütung
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen,
einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle
zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese
zu beschränken.
(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der
sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche
Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene
Analyse und Beurteilung beschränkt sind.
Artikel 7
Standortwahl
Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer
Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits
laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen
Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im
Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben
in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch
gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein
Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die
Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte
berücksichtigen.
Artikel 8
Bereitschaft für den Notfall
(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer
ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien
stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden
Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den
Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese
zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne mit.
(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur
Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese
Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt
den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der
Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.
(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und
Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres
Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein
Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse
und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt.
Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls
werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die
Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.
(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu
überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu
ziehen ist.
Artikel 9
Information und Beteiligung der Öffentlichkeit
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise
von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet
wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie
umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4
und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.
(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es
möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit
zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug
auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die
Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene
Öffentlichkeit.
(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen,
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den
grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und
Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit,
Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den
Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.
Artikel 10
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen
(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb
kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen
über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen
erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.
(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende
Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen
Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei
Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX
angegebenen Elemente zu enthalten.
(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar
drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie
möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.
Artikel 11
Bekämpfung
(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden
Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene
Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß
zu beschränken.
(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende
Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die
Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen
ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen
zu koordinieren.
Artikel 12
Gegenseitige Hilfeleistung
(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien
um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein
Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt
dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter
denen sie die Hilfe leisten kann.
(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach
Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die
Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um
allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen
Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach
Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.
Artikel 13
Verantwortlichkeit und Haftung
Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung
von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.
Artikel 14
Forschung und Entwicklung
Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über
Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu
bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die
wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher
technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen
zu verhüten und zu begrenzen.
Artikel 15
Informationsaustausch
Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise
erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.
Artikel 16
Technologieaustausch
(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und
Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu
verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern
a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;
b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;
c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;
d) technische Hilfeleistungen.
(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien
günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen
und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage
sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu
stellen.
Artikel 17
Zuständige Behörden und Kontaktstellen
(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die
Zwecke dieses Übereinkommens.
(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder
errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen
nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die
Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.
(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in
Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche
Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.
(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem
Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.
(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei
Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.
(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von
Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden
jederzeit einsatzbereit.
Artikel 18
Konferenz der Vertragsparteien
(1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses
Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der
Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach
finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches
Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom
Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien
unterstützt wird.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien
a) überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;
b) nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken,
grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten
und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von
Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;
c) setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die
Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses
Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen
durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien
Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;
d) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich auf Grund dieses Übereinkommens als zweckmäßig
erweisen;
e) prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch
Konsens an.
(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie
dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.
(4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf,
insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die
Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit
einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung
der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem
Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen
internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft
die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren
und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen
hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle,
um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in
Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von
Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die
Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der
Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.
Artikel 19
Stimmrecht
(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses
Übereinkommens eine Stimme.
(2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in
Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl
ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese
Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und
umgekehrt.
Artikel 20
Sekretariat
Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben
a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;
b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses
Übereinkommens erhalten hat;
c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.
Artikel 21
Beilegung von Streitigkeiten
(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder
Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den
Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.
(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu
diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich
erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel
der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,
als obligatorisch anerkennt
a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;
b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.
(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so
darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts
anderes vereinbaren.
Artikel 22
Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen
(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach
Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder
anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang
mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des
geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.
(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten
Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit
dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie
verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.
Artikel 23
Anwendung
Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses
Übereinkommens.
Artikel 24
Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte
(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen,
geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue
schließen.
(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch
zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen
zu ergreifen.
Artikel 25
Status der Anhänge
Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.
Artikel 26
Änderungen des Übereinkommens
(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.
(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien.
Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten
Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.
(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das
Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes
a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens
beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder
Genehmigung vorgelegt;
b) die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim
Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die
Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;
c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem
Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde
hinterlegt hat.
(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes
a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen.
Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so
werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden
und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der
Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur
Genehmigung empfohlen.
b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für
Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien
dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die
Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens
sechzehn betragen.
c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens
zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission
für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses.
Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen
Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine
Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.
d)Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die
Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.
Artikel 27
Unterzeichnung
Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum
18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die
Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der
Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission
für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus
souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und
denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten,
einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.
Artikel 28
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses
Übereinkommens wahr.
Artikel 29
Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die
Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum
Beitritt offen.
(3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne
daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des
Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen
Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen
Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des
Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in
Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer
Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese
Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten
mit.
Artikel 30
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der
sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation
hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation
hinterlegten Urkunden.
(3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der
sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen
ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag
nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
durch den Staat oder die Organisation in Kraft.
Artikel 31
Rücktritt
(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem
dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche
Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem
Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.
(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich
deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4
Absatz 2 erfolgt ist.
Artikel 32
Verbindliche Wortlaute
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen
unterschrieben.
GESCHEHEN zu Helsinki am 17. März 1992.
Anhang I
Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten
Die im folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von
Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen
Höchstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem
Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.
Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in
Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.
Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare
Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe
und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Inhaber dafür verantwortlich sind.
Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen
Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe
Anhang II
Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5
1. Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses
Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation
wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien
des Übereinkommens von dieser Vorlage.
2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere
am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen
Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten
Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger
einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im
Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft
mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.
3. Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der
Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei
Monate.
4. Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats
nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies
dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten
der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der
Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese
Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser
Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der
die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.
6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen
ergreifen.
7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission;
sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a)der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen
einräumen und Auskünfte erteilen;
b) der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige
zu laden und deren Aussagen einzuholen.
8. Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der
Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
9. Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission
oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission
ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder
Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den
Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.
10. Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit
etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung
ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen
getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine
Schlußabrechnung vor.
11. Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens
und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der
Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.
12. Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer
Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer
Mitglieder sowie allfällige abweichende Ansichten wieder.
13. Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem
Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so
darf diese zwei Monate nicht überschreiten.
14. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche
Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren
beteiligten Parteien und dem Sekretariat.
Anhang III
Verfahren nach Artikel 4
1. Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs
um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.
2. Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die
Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die
nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens
jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende
Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung
spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in
Kraft getreten ist.
3. Die Benachrichtigung enthält insbesondere
a) Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden
Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden
Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;
b) die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich
ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;
sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.
4. Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der
Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und
angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.
5. Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen
aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden
die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das
Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf
der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.
6. Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach
Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist,
der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung
a) sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die
Übermittlung von Stellungnahmen;
b) sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden
Auswirkungen bei einem Industrieunfall;
c) die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen
Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.
7. Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise
erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur
Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der
Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein
gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.
8. Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei entweder unmittelbar oder über ein
gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen
Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.
9. Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich
durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und
Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt
werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der
gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen
Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die
Ursprungspartei unterbreitet werden.
10. Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei
unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die
grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über
Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können
folgendes zum Gegenstand haben
a) mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie
mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der
Ursprungspartei;
b) andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender
Auswirkungen;
c) sonstige sachdienliche Aspekte.
Die beteiligten Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen
zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein
geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.
11. Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilung sowie die nach
Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen
gebührend berücksichtigt werden.
12. Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die
Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.
13. Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über
die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten
Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.
Anhang IV
Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6
Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und
der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in
gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden
1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;
2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder
Sicherheitsnormen;
3.Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen
erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;
4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit
gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;
5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der
Gefahren benötigen;
6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum
Schutz von Mensch und Umwelt;
7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen
gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen
beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;
8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung
und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;
9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.
Anhang V
Analyse und Beurteilung
(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen
dem vorgesehenen Zweck entsprechen.
(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in
den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen
Anhang VI
Standortwahl nach Artikel 7
Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind
1. Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V
erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit
vorgesehen ist;
2. die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;
3. eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben
im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen
Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;
4. die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;
5. eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;
6. die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die
Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue
gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten;
innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung
oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.
Anhang VII
Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8
1. Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander
koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.
2. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der
örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner
grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der
Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie
Sanitätsdienste vorsehen.
3. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise
außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die
technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit
möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden
Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des
Betriebs zweckmäßig sind.
4. Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall
regeln;
b) die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu
ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben,
wo eine solche Beschreibung zu finden ist;
c) die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;
d) die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-
Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich
der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die
Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese
verfügbar sind;
e) die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren
Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.
5. Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise
a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem
Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;
b) die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;
c) die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;
d) die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene
Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung
anschließend aufrechterhalten bleibt;
e)die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die
Koordinierung festlegen;
f) die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der
Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit
nach Artikel 9 erteilt werden;
g) die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.
6. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung,
Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und
verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.
Anhang VIII
Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9
1. Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die
Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;
2. eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr
verbundenen Gefahren;
3. die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale
der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem
Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;
4. die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie
zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;
5.allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im
Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen
Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;
6. ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem
Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;
7. ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall
handeln und sich verhalten soll;
8. ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit,
einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre
Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;
9. allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der
Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der
grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;
10. allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche
Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt,
einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;
11. Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.
Anhang IX
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10
1. Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von
Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler
Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen
Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen
grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen
Ebenen berücksichtigt werden.
2. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt
a)die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden
gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;
b) den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;
c) weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls
notwendig sind.
3. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei
Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der
grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.
4. Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der
Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird
laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls
zusammen durchgeführt.
Anhang X
Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12
1. Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der
ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den
einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden
Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten
Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden
Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.
2. Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und
Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den
Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden
Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.
3. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf
Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz
oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.
4. Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei
und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben
erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei
ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem
Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu
gewähren.
5. Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei,
die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß
gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden
Vertragspartei zu erleichtern.
6. Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den
Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das
ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und
sonstigen Sachwerte.
7. In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die
ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von
Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung
verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten
und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die
Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende
Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für
sie tätigen Personen verantwortlich.
8. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher
Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.
9. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende
Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei
um Hilfe ersuchen.
10. Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden
Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder
geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten
Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der
Hilfeleistung zu treffen.
Anhang XI
Informationsaustausch nach Artikel 15
Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder
zweiseitigen Zusammenarbeit sein können
a)Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und
Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten
und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch
gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;
b) Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere
Vertragsparteien auswirken;
c)Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer
Durchführung und Beaufsichtigung;
d) Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu
bekämpfen;
e) Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen
mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;
f) Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und
eine erhöhte Sicherheit;
g) Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;
h) für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die
Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.
Anhang XII
Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 18 Absatz 4
1. Informations- und Datensammlung und -verteilung
a) Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen
über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich
Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;
b) Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung
notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über
ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;
c) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften
sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten
sind;
d) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und
sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen
einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;
e) Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;
f) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.
2. Forschung, Ausbildung und Methodik
a)Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen
gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;
b)Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und
Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.
3. Technische Hilfe
a) Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-,
Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;
b)Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie
Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den
Erfordernissen dieses Übereinkommens.
4. Hilfeleistung in einem Notfall
Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen
zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen
Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.
Anhang XIII
Schiedsverfahren
1. Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem
Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21
Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des
Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder
Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des
Übereinkommens weiter.
2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en)
als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter;
die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des
Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer
Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.
3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des
zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für
Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.
4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen
Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für
Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer
zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen
Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie
dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär
der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.
5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses
Übereinkommens.
6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.
7. Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.
8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.
9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen
ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln
a)dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und
Auskünfte erteilen und
b) dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre
Aussagen einzuholen.
10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des
Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.
11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen
empfehlen.
12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur
Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine
endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern,
stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.
13. Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im
Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.
14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes
beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den
Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den
Streitparteien eine Schlußabrechnung vor.
15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem
Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit
Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.
16. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem
es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate
nicht überschreiten.
17. Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für
alle Streitparteien bindend. Das Gericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem
Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens
weiter.
18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs
können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht
befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche
Weise gebildet wird wie das erste.
(Übersetzung)
Erklärung
„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in
diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt,
die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen
ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten
bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt
Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland,
Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen
abgegeben
Europäische Gemeinschaft
Vorbehalte
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen
das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden.
Die Gemeinschaft behält sich deshalb das Recht vor,
i) betreffend die in Anhang I Teil I Nr. 3, 4 und 5 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen,
für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen
und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden;
ii) betreffend die in Anhang I Teil I Nr. 8 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen für
umweltgefährliche Stoffe 500 Tonnen [Risikosatz R 50/53 Nach Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Amtsblatt Nr. 196, 16. August
1967, S 1), in der zuletzt durch Richtlinie 95/56/EG (Amtsblatt Nr. L 236, 18. September 1996, S 53) geänderten
Fassung.: „für Wasserorganismen sehr
giftige Stoffe, die in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben können“] als Mengenschwellen
anzuwenden.
Erklärung gemäß Artikel 29 Absatz 4
Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft
insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit
durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG
des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an,
die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der
Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung
schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch
und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden
Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über
jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen
behandelte Gebiet betrifft, informieren.
Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten
im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.
Ungarn
Erklärung
Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich
gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.