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119_2000 AT

119. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Gewährung eines Bundeszuschusses an das Bundesland Kärnten aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Dem Land Kärnten wird aus Anlass der 80. Wiederkehr des Jahrestages der Volksabstimmung,

wonach sich die im Abstimmungsgebiet ansässige Wohnbevölkerung für die Zugehörigkeit zur Republik

Österreich entschieden hat, im Jahr 2000 aus Bundesmitteln ein einmaliger Zweckzuschuss von

55 Millionen Schilling gewährt, der wie folgt zu verwenden ist

a) 45 Millionen Schilling für wirtschafts- und bildungspolitische Maßnahmen und zur Förderung

von Betrieben und Arbeitnehmern im ehemaligen Abstimmungsgebiet.

b) 5 Millionen Schilling für Maßnahmen zur Verbesserung der Lage der slowenischen Volksgruppe

in Kärnten und zur Förderung von wissenschaftlichen Einrichtungen in Kärnten, die sich mit der

Frage ethnischer Minderheiten befassen.

c) 5 Millionen Schilling zur Förderung der kulturellen Beziehungen zur Republik Slowenien,

insbesondere mit Vereinigungen deutschsprachiger Altösterreicher in der Republik Slowenien.

Der Zweckzuschuss ist zur Stärkung der Landesmittel bestimmt, für die in lit. a bis c genannten Zwecke.

§ 2. Dem Bund ist es vorbehalten, die widmungsgemäße Verwendung seines Zweckzuschusses zu

überprüfen und diesen bei widmungswidriger Verwendung zurückzufordern.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 119. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienförderung für Studierende an Religionspädagogischen Akademien

Auf Grund der §§ 3 Abs. 1 Z 5 und 23 Abs. 5 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Studienförderung für

Studierende an Religionspädagogischen Akademien, BGBl. Nr. 437/1989, in der Fassung der Verordnungen

BGBl. Nr. 788/1990 und BGBl. II Nr. 422/1998 wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 1 lautet

„(1) Die Vergleichbarkeit der nachfolgend angeführten Religionspädagogischen Akademien mit den

Pädagogischen Akademien wird festgestellt

1. Religionspädagogische Akademie der Diözese Graz-Seckau,

2. Religionspädagogische Akademie der Diözese Innsbruck,

3. Religionspädagogische Akademie der Diözese Gurk,

4. Religionspädagogische Akademie der Diözese Linz,

5. Religionspädagogische Akademie der Erzdiözese Salzburg,

6. Religionspädagogische Akademie der Stiftung Pädagogische und Religionspädagogische Akademie

der Erzdiözese Wien,

7. Evangelische Religionspädagogische Akademie,

8. Jüdische Religionspädagogische Akademie,

9. Islamische Religionspädagogische Akademie.“

2. Dem § 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) § 1 Abs. 1 dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 119/2000 tritt mit

Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.“

BGBlPdf 119. Übereinkommen über die grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen samt Anhängen und Erklärung

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Anhängen und Erklärung, welcher

verfassungsändernd ist, wird bei Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der

Abgeordneten mit Zweidrittelmehrheit genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu

erfüllen.

3. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG sind die authentischen Texte des Übereinkommens in französischer

und russischer Sprache dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft aufgelegt werden.

(Übersetzung)

BESCHLOSSEN zu Helsinki am 17. März 1992

Präambel

DIE VERTRAGSPARTEIEN DIESES ÜBEREINKOMMENS –

IN ANBETRACHT der besonderen Bedeutung, die im Interesse heutiger und künftiger Generationen

dem Schutz des Menschen und der Umwelt vor den Auswirkungen von Industrieunfällen zukommt,

IN DER ERKENNTNIS, daß es wichtig und dringend ist, schwerwiegende nachteilige

Auswirkungen von Industrieunfällen auf den Menschen und die Umwelt zu verhüten und alle Maßnahmen

zu fördern, die eine sinnvolle, wirtschaftliche und wirksame Anwendung von Verhütungs-, Bereitschafts-

und Bekämpfungsmaßnahmen ermutigen, um eine umweltverträgliche und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung

zu ermöglichen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, daß die Auswirkungen von Industrieunfällen über

Grenzen hinweg spürbar sein können und zwischen den Staaten Zusammenarbeit erfordern,

IN BEKRÄFTIGUNG der Notwendigkeit, zwischen den beteiligten Staaten aktive internationale

Zusammenarbeit vor, während und nach einem Unfall zu fördern, sachdienliche Leitlinien zu verbessern

und auf allen geeigneten Ebenen Maßnahmen zu verstärken und zu koordinieren, um grenzüberschreitende

Auswirkungen von Industrieunfällen leichter verhüten, sich darauf vorbereiten und sie leichter

bekämpfen zu können,

EINGEDENK der Bedeutung und Zweckmäßigkeit zweiseitiger und mehrseitiger Regelungen, die

dazu dienen, Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu

bekämpfen,

IM BEWUSSTSEIN der Rolle, welche die Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für

Europa (ECE) in dieser Hinsicht spielt, und eingedenk unter anderem des ECE-Verhaltenskodex bei

unfallbedingter Verschmutzung grenzüberschreitender Binnengewässer und des Übereinkommens über

die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen,

IM HINBLICK auf die einschlägigen Bestimmungen der Schlußakte der Konferenz für Sicherheit

und Zusammenarbeit in Europa (KSZE), das Abschließende Dokument des Wiener Treffens der Vertreter

der KSZE-Teilnehmerstaaten, das Ergebnis des Treffens in Sofia zum Thema Umweltschutz der KSZE

und die sachbezogenen Tätigkeiten und Mechanismen beim Umweltprogramm der Vereinten Nationen

(UNEP), insbesondere das APELL-Programm, bei der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), vor

allem der Verfahrenskodex zur Verhütung industrieller Großschadensfälle, und bei anderen fachkundigen

internationalen Organisationen,

IN ANBETRACHT der einschlägigen Bestimmungen der Erklärung der Konferenz der Vereinten

Nationen über die Umwelt des Menschen, insbesondere des Grundsatzes 21, auf Grund dessen die Staaten

nach der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts das souveräne Recht

haben, ihre eigenen Naturschätze gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür

zu sorgen, daß durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt

werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein

Schaden zugefügt wird,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Verursacherprinzips als ein allgemeiner Grundsatz des

internationalen Umweltrechts,

IN BEKRÄFTIGUNG der Grundsätze des Völkerrechts und der internationalen Gepflogenheiten,

insbesondere der Grundsätze der guten Nachbarschaft, der Gegenseitigkeit, der Nichtdiskriminierung und

des guten Glaubens –

SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Übereinkommens

a) bedeutet „Industrieunfall“ ein Ereignis, das die Folge einer unkontrollierten Entwicklung im

Verlauf einer mit gefährlichen Stoffen verbundenen Tätigkeit ist, und zwar

i) entweder in einer Anlage, zum Beispiel bei der Herstellung, Verwendung, Lagerung, dem

Umgang oder der Entsorgung, oder

ii) während der Beförderung, soweit sie unter Artikel 2 Absatz 2 lit. d fällt;

b) bedeutet „gefährliche Tätigkeit“ jede Tätigkeit, bei der einzelne oder mehrere gefährliche Stoffe

in Mengen vorhanden sind oder sein können, welche mindestens die in Anhang I angegebenen

Mengenschwellen erreichen, und die grenzüberschreitende Auswirkungen verursachen kann;

c)bedeutet „Auswirkungen“ jede durch einen Industrieunfall verursachte unmittelbare oder

mittelbare, sofortige oder spätere nachteilige Folge, insbesondere

i) für den Menschen, die Tier- und Pflanzenwelt;

ii) für den Boden, das Wasser, die Luft und die Landschaft;

iii) für die Wechselwirkung zwischen den unter den Ziffern i und ii genannten Faktoren

iv) für die Sachwerte und das kulturelle Erbe einschließlich historischer Denkmäler;

d) bedeutet „grenzüberschreitende Auswirkungen“ schwerwiegende Auswirkungen im Hoheitsbereich

einer Vertragspartei infolge eines Industrieunfalls im Hoheitsbereich einer anderen

Vertragspartei;

e) bedeutet „Inhaber“ jede natürliche oder juristische Person einschließlich staatlicher Behörden, die

für eine Tätigkeit verantwortlich ist, zum Beispiel durch Überwachung, Planung oder

Durchführung der Tätigkeit;

f) bedeutet „Vertragspartei“, soweit sich aus dem Wortlaut nichts anderes ergibt, eine Vertragspartei

dieses Übereinkommens;

g) bedeutet „Ursprungspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, in deren Hoheitsbereich

sich ein Industrieunfall ereignet oder ereignen könnte;

h) bedeutet „betroffene Vertragspartei“ die Vertragspartei oder Vertragsparteien, die von grenzüberschreitenden

Auswirkungen eines Industrieunfalls betroffen ist oder sind beziehungsweise

betroffen sein kann oder können;

i) bedeutet „beteiligte Vertragsparteien“ jede Ursprungspartei und jede betroffene Vertragspartei;

j) bedeutet „Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1) Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf die Verhütung von Industrieunfällen, die

grenzüberschreitende Auswirkungen haben können, sowie auf die entsprechenden Bereitschafts- und

Bekämpfungsmaßnahmen; es gilt auch für Auswirkungen solcher Unfälle, die durch Naturkatastrophen

verursacht wurden, sowie auf die internationale Zusammenarbeit bei gegenseitiger Hilfe, bei Forschung

und Entwicklung, beim Austausch von Informationen sowie beim Austausch von Technologie im Bereich

der Verhütung von Industrieunfällen und der entsprechenden Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen.

(2) Dieses Übereinkommen findet keine Anwendung auf

a) nukleare Unfälle oder strahlungsbedingte Notfälle;

b) Unfälle in militärischen Einrichtungen;

c) Dammbrüche, mit Ausnahme der Auswirkungen von Industrieunfällen, die durch solche Dammbrüche

verursacht werden;

d) Beförderungsunfälle im Landverkehr, mit Ausnahme

i) der Bekämpfungsmaßnahmen bei solchen Unfällen;

ii) der Beförderung an dem Standort, an dem die gefährliche Tätigkeit erfolgt;

e) unfallbedingte Freisetzung genetisch veränderter Organismen;

f) Unfälle, die durch Tätigkeiten in der Meeresumwelt verursacht werden, einschließlich der Erforschung

oder Ausbeutung des Meeresbodens;

g) das Austreten von Öl oder anderen Schadstoffen auf See.

Artikel 3

Allgemeine Bestimmungen

(1) Die Vertragsparteien ergreifen unter Berücksichtigung der auf nationaler und internationaler

Ebene bereits unternommenen Anstrengungen geeignete Maßnahmen zum Schutz des Menschen und der

Umwelt vor Industrieunfällen und arbeiten hierzu im Rahmen dieses Übereinkommens zusammen, indem

sie solche Unfälle soweit wie möglich verhüten, ihre Häufigkeit und Schwere verringern und ihre

Auswirkungen vermindern. Zu diesem Zweck werden Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen

einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen ergriffen.

(2) Die Vertragsparteien entwickeln mittels Informationsaustausches, gegenseitiger Beratung und

sonstiger Maßnahmen der Zusammenarbeit politische Leitlinien und Strategien und setzen sie

unverzüglich um, damit die Gefahren von Industrieunfällen verringert und die Verhütungs-, Bereitschafts-

und Bekämpfungsmaßnahmen einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen verbessert werden, wobei

sie zur Vermeidung unnötiger Doppelarbeit die auf nationaler und internationaler Ebene bereits

eingeleiteten Maßnahmen berücksichtigen.

(3) Die Vertragsparteien sorgen dafür, daß der Inhaber dazu verpflichtet wird, alle zur sicheren

Durchführung der gefährlichen Tätigkeit und zur Verhütung von Industrieunfällen notwendigen

Maßnahmen zu ergreifen.

(4) Zur Anwendung dieses Übereinkommens ergreifen die Vertragsparteien geeignete Gesetzgebungs-,

sonstige Regelungs-, Verwaltungs- und Finanzmaßnahmen, um Industrieunfälle zu verhüten,

sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(5) Dieses Übereinkommen läßt völkerrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien in bezug auf

Industrieunfälle und gefährliche Tätigkeiten unberührt.

Artikel 4

Feststellung gefährlicher Tätigkeiten, Konsultation und Gutachten

(1) Zu dem Zweck, Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen treffen zu können, ergreift die

Ursprungspartei geeignete Maßnahmen, um gefährliche Tätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsbereichs

festzustellen und dadurch zu gewährleisten, daß betroffene Vertragsparteien von jeder derartigen

geplanten oder bereits laufenden Tätigkeit benachrichtigt werden.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien nehmen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die

Feststellung solcher gefährlicher Tätigkeiten auf, von denen grenzüberschreitende Auswirkungen erwartet

werden können. Einigen sich die beteiligten Vertragsparteien nicht darüber, ob es sich bei einer Tätigkeit

um eine solche gefährliche Tätigkeit handelt, so kann jede von ihnen die Frage einer Untersuchungskommission

nach Anhang II zur Einholung eines Gutachtens vorlegen, sofern sich die beteiligten

Vertragsparteien nicht auf eine andere Art der Lösung der Frage einigen.

(3) Die Vertragsparteien wenden in bezug auf geplante oder bereits laufende gefährliche Tätigkeiten

die in Anhang III festgelegten Verfahren an.

(4) Bedarf eine gefährliche Tätigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Maßgabe des

Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen und gehört

zu jener Prüfung eine Beurteilung der grenzüberschreitenden Auswirkungen von Industrieunfällen auf

Grund der gefährlichen Tätigkeit, die in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Übereinkommen

durchgeführt wird, so hat die zum Zweck des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung

im grenzüberschreitenden Rahmen getroffene endgültige Entscheidung die entsprechenden Vorschriften

des vorliegenden Übereinkommens zu erfüllen.

Artikel 5

Freiwillige Erweiterung des Verfahrens

Die beteiligten Vertragsparteien sollen auf Veranlassung einer von ihnen Gespräche über die Frage

aufnehmen, ob eine Tätigkeit, die nicht von Anhang I erfaßt ist, als gefährliche Tätigkeit zu behandeln ist.

Im gegenseitigen Einvernehmen können sie einen Beratungsmechanismus ihrer Wahl oder eine

Untersuchungskommission nach Anhang II zu ihrer Beratung in Anspruch nehmen. Soweit die beteiligten

Vertragsparteien Einvernehmen erzielen, wird dieses Übereinkommen oder ein Teil davon so auf die

betreffende Tätigkeit angewendet, als handle es sich um eine gefährliche Tätigkeit.

Artikel 6

Verhütung

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Industrieunfällen,

einschließlich solcher Maßnahmen, welche die Inhaber dazu veranlassen, die Gefahren durch Industrieunfälle

zu verringern. Dazu können die in Anhang IV genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese

zu beschränken.

(2) Bei einer gefährlichen Tätigkeit verlangt die Ursprungspartei vom Inhaber den Nachweis der

sicheren Durchführung der gefährlichen Tätigkeit; dazu stellt er Informationen wie wesentliche

Einzelheiten des technischen Verfahrens zur Verfügung, die nicht nur auf die in Anhang V beschriebene

Analyse und Beurteilung beschränkt sind.

Artikel 7

Standortwahl

Die Ursprungspartei bemüht sich im Rahmen ihres Rechtssystems um die Festlegung politischer

Leitlinien für den Standort neuer gefährlicher Tätigkeiten oder für bedeutende Veränderungen bereits

laufender Tätigkeiten, um die Gefahren für die Bevölkerung und die Umwelt aller betroffenen

Vertragsparteien auf ein Mindestmaß zu beschränken. Die betroffenen Vertragsparteien bemühen sich im

Rahmen ihrer Rechtssysteme um die Festlegung politischer Leitlinien für bedeutende Entwicklungsvorhaben

in Gebieten, die von grenzüberschreitenden Auswirkungen durch Industrieunfälle, welche durch

gefährliche Tätigkeiten entstehen, betroffen sein können, um die damit verbundenen Gefahren auf ein

Mindestmaß zu beschränken. Bei der Ausarbeitung und Festlegung dieser Leitlinien sollen die

Vertragsparteien die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 8 und in Anhang VI aufgeführten Aspekte

berücksichtigen.

Artikel 8

Bereitschaft für den Notfall

(1) Die Vertragsparteien ergreifen geeignete Maßnahmen zur Einrichtung und Beibehaltung einer

ausreichenden Bereitschaft für den Notfall zur Bekämpfung von Industrieunfällen. Die Vertragsparteien

stellen sicher, daß Bereitschaftsmaßnahmen getroffen werden, um die grenzüberschreitenden

Auswirkungen solcher Unfälle zu vermindern; die innerbetrieblichen Maßnahmen werden von den

Inhabern getroffen. Dazu können die in Anhang VII genannten Maßnahmen gehören, ohne sich auf diese

zu beschränken. Die beteiligten Vertragsparteien teilen einander insbesondere ihre Alarm- und

Gefahrenabwehrpläne mit.

(2) Die Ursprungspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten innerbetriebliche Alarm- und

Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden, einschließlich geeigneter Maßnahmen zur

Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen und sonstiger Maßnahmen, mit denen diese

Auswirkungen verhütet und auf ein Mindestmaß beschränkt werden können. Die Ursprungspartei stellt

den anderen beteiligten Vertragsparteien die Grundlagen zur Verfügung, die sie zur Aufstellung der

Alarm- und Gefahrenabwehrpläne besitzt.

(3) Jede Vertragspartei stellt sicher, daß für gefährliche Tätigkeiten außerbetriebliche Alarm- und

Gefahrenabwehrpläne aufgestellt und umgesetzt werden; dazu gehören Maßnahmen, die innerhalb ihres

Hoheitsgebiets ergriffen werden, um grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhüten und auf ein

Mindestmaß zu beschränken. Bei der Aufstellung dieser Pläne werden die Schlußfolgerungen aus Analyse

und Beurteilung, insbesondere die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 5 aufgeführten Aspekte, berücksichtigt.

Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, diese Pläne aufeinander abzustimmen. Gegebenenfalls

werden gemeinsame außerbetriebliche Alarm- und Gefahrenabwehrpläne aufgestellt, um die

Annahme angemessener Bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern.

(4) Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sind regelmäßig oder sooft die Umstände es erfordern, zu

überprüfen, wobei die im Umgang mit tatsächlichen Notfällen gewonnene Erfahrung in Betracht zu

ziehen ist.

Artikel 9

Information und Beteiligung der Öffentlichkeit

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß die Öffentlichkeit in den Gebieten, die möglicherweise

von einem Industrieunfall infolge einer gefährlichen Tätigkeit betroffen sind, angemessen unterrichtet

wird. Diese Information erfolgt auf dem von den Vertragsparteien als zweckmäßig erachteten Weg; sie

umfaßt die in Anhang VIII enthaltenen Elemente und soll die in Anhang V Absatz 2 Nummern 1 bis 4

und 9 enthaltenen Aspekte berücksichtigen.

(2) Die Ursprungspartei gibt nach Maßgabe dieses Übereinkommens in allen Fällen, in denen es

möglich und zweckmäßig ist, der Öffentlichkeit in den möglicherweise betroffenen Gebieten Gelegenheit

zu einer Beteiligung an den einschlägigen Verfahren, damit sie ihre Auffassungen und Anliegen in bezug

auf Verhütungs- und Bereitschaftsmaßnahmen bekanntmachen kann; sie stellt sicher, daß die

Öffentlichkeit der betroffenen Vertragspartei die gleiche Gelegenheit erhält wie ihre eigene

Öffentlichkeit.

(3) Die Vertragsparteien gewähren im Einklang mit ihrem Rechtssystem und, sofern sie es wünschen,

auf der Grundlage der Gegenseitigkeit natürlichen und juristischen Personen, die von den

grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

nachteilig betroffen sind oder sein können, den gleichen Zugang zu den entsprechenden Verwaltungs- und

Gerichtsverfahren und die gleiche Behandlung in solchen Verfahren, einschließlich der Möglichkeit,

Klage zu erheben und gegen eine ihre Rechte berührende Entscheidung Rechtsmittel einzulegen, wie den

Personen unter ihrer eigenen Hoheitsgewalt.

Artikel 10

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen

(1) Die Vertragsparteien veranlassen auf den geeigneten Ebenen die Einrichtung und den Betrieb

kompatibler und wirksamer Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen mit dem Ziel, Benachrichtigungen

über Industrieunfälle mit den zur Bekämpfung grenzüberschreitender Auswirkungen

erforderlichen Informationen zu empfangen und zu übermitteln.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende

Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellt die Ursprungspartei sicher, daß die betroffenen

Vertragsparteien unverzüglich auf den geeigneten Ebenen mittels der Benachrichtigungssysteme bei

Industrieunfällen benachrichtigt werden. Diese Benachrichtigung hat die dafür in Anhang IX

angegebenen Elemente zu enthalten.

(3) Die beteiligten Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar

drohenden Industrieunfall die nach Artikel 8 aufgestellten Alarm- und Gefahrenabwehrpläne so bald wie

möglich und in dem nach den Umständen erforderlichen Umfang ausgeführt werden.

Artikel 11

Bekämpfung

(1) Die Vertragsparteien stellen sicher, daß bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden

Industrieunfall so schnell wie möglich und unter Anwendung der wirksamsten Mittel angemessene

Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um die Auswirkungen zu begrenzen und auf ein Mindestmaß

zu beschränken.

(2) Bei einem eingetretenen oder unmittelbar drohenden Industrieunfall, der grenzüberschreitende

Auswirkungen verursacht oder verursachen kann, stellen die beteiligten Vertragsparteien sicher, daß die

Auswirkungen – gegebenenfalls gemeinsam – bewertet werden, damit angemessene Bekämpfungsmaßnahmen

ergriffen werden können. Die beteiligten Vertragsparteien bemühen sich, ihre Bekämpfungsmaßnahmen

zu koordinieren.

Artikel 12

Gegenseitige Hilfeleistung

(1) Benötigt eine Vertragspartei bei einem Industrieunfall Hilfe, so kann sie andere Vertragsparteien

um Hilfe bitten, wobei sie Umfang und Art der benötigten Hilfe angibt. Eine Vertragspartei, an die ein

Hilfeersuchen ergeht, entscheidet umgehend, ob sie in der Lage ist, die erbetene Hilfe zu leisten; sie teilt

dies der ersuchenden Vertragspartei mit und gibt den Umfang der Hilfe und die Bedingungen an, unter

denen sie die Hilfe leisten kann.

(2) Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten zusammen, um die umgehende Leistung der nach

Absatz 1 vereinbarten Hilfe zu erleichtern, darunter gegebenenfalls auch Maßnahmen, mit denen die

Folgen und Auswirkungen eines Industrieunfalls auf ein Mindestmaß beschränkt werden, und um

allgemeine Hilfe zu leisten. Haben die Vertragsparteien keine zweiseitigen oder mehrseitigen

Übereinkünfte über die Regelung ihrer gegenseitigen Hilfeleistung geschlossen, so wird Hilfe nach

Anhang X geleistet, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren.

Artikel 13

Verantwortlichkeit und Haftung

Die Vertragsparteien unterstützen zweckdienliche internationale Bemühungen um die Ausarbeitung

von Regeln, Kriterien und Verfahren auf dem Gebiet der Verantwortlichkeit und Haftung.

Artikel 14

Forschung und Entwicklung

Die Vertragsparteien veranlassen, soweit angezeigt, Forschungs- und Entwicklungsarbeiten über

Methoden und Technologien, um Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu

bekämpfen; sie arbeiten hierbei zusammen. Zu diesem Zweck ermutigen und fördern sie gezielt die

wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, einschließlich der Erforschung weniger gefährlicher

technischer Verfahren, um das Gefährdungspotential herabzusetzen und die Folgen von Industrieunfällen

zu verhüten und zu begrenzen.

Artikel 15

Informationsaustausch

Die Vertragsparteien tauschen auf mehrseitiger und zweiseitiger Ebene in angemessener Weise

erhältliche Informationen aus, einschließlich der in Anhang XI enthaltenen Elemente.

Artikel 16

Technologieaustausch

(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Einklang mit ihren Gesetzen, sonstigen Vorschriften und

Gepflogenheiten den Austausch von Technologie, um die Auswirkungen von Industrieunfällen zu

verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen, insbesondere indem sie folgendes fördern

a) den Austausch verfügbarer Technologien auf unterschiedlicher finanzieller Grundlage;

b) unmittelbare wirtschaftliche Verbindungen und Zusammenarbeit;

c) den Informations- und Erfahrungsaustausch;

d) technische Hilfeleistungen.

(2) Bei der Förderung der in Absatz 1 lit. a bis d genannten Tätigkeiten schaffen die Vertragsparteien

günstige Voraussetzungen, indem sie Verbindungen und Zusammenarbeit zwischen geeigneten Organisationen

und Personen sowohl im privaten als auch im öffentlichen Bereich erleichtern, die in der Lage

sind, Technologie, Konstruktions- und Ingenieurdienste, Ausrüstungen oder Geldmittel zur Verfügung zu

stellen.

Artikel 17

Zuständige Behörden und Kontaktstellen

(1) Jede Vertragspartei bestimmt oder errichtet eine oder mehrere zuständige Behörden für die

Zwecke dieses Übereinkommens.

(2) Unbeschadet sonstiger Regelungen auf zweiseitiger oder mehrseitiger Ebene bestimmt oder

errichtet jede Vertragspartei eine Kontaktstelle zum Zweck der Benachrichtigung bei Industrieunfällen

nach Artikel 10 und eine Kontaktstelle zum Zweck der gegenseitigen Hilfeleistung nach Artikel 12. Die

Kontaktstelle soll vorzugsweise in beiden Fällen dieselbe sein.

(3) Jede Vertragspartei teilt innerhalb von drei Monaten, nachdem dieses Übereinkommen für sie in

Kraft getreten ist, den anderen Vertragsparteien über das in Artikel 20 genannte Sekretariat mit, welche

Stelle(n) sie als ihre Kontaktstelle(n) und als ihre zuständige(n) Behörde(n) bestimmt hat.

(4) Jede Vertragspartei teilt den anderen Vertragsparteien innerhalb eines Monats nach ihrem

Beschluß über das Sekretariat jede Änderung ihrer nach Absatz 3 bestimmten Stelle(n) mit.

(5) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die Benachrichtigungssysteme bei

Industrieunfällen nach Artikel 10 jederzeit einsatzbereit.

(6) Jede Vertragspartei hält ihre Kontaktstelle und die für die Übermittlung und Entgegennahme von

Hilfeersuchen und für die Annahme von Hilfsangeboten nach Artikel 12 verantwortlichen Behörden

jederzeit einsatzbereit.

Artikel 18

Konferenz der Vertragsparteien

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien bilden die Konferenz der Vertragsparteien dieses

Übereinkommens; sie treten zu regelmäßigen Tagungen zusammen. Die erste Tagung der Konferenz der

Vertragsparteien wird spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens einberufen. Danach

finden die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien mindestens einmal jährlich oder auf schriftliches

Ersuchen einer Vertragspartei statt, sofern das Ersuchen innerhalb von sechs Monaten, nachdem es vom

Sekretariat an die Vertragsparteien übermittelt wurde, von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien

unterstützt wird.

(2) Die Konferenz der Vertragsparteien

a) überprüft die Anwendung dieses Übereinkommens;

b) nimmt beratende Aufgaben wahr zu dem Zweck, die Fähigkeit der Vertragsparteien zu stärken,

grenzüberschreitende Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten

und sie zu bekämpfen sowie die Leistung technischer Hilfe und die Beratung auf Ersuchen von

Vertragsparteien, die von einem Industrieunfall betroffen sind, zu erleichtern;

c) setzt gegebenenfalls Arbeitsgruppen und sonstige geeignete Mechanismen ein, welche die

Angelegenheiten prüfen, die sich auf die Anwendung und Weiterentwicklung dieses

Übereinkommens beziehen, und welche zu diesem Zweck entsprechende Untersuchungen

durchführen, sonstige Unterlagen ausarbeiten und der Konferenz der Vertragsparteien

Empfehlungen zur Prüfung vorlegen;

d) nimmt sonstige Aufgaben wahr, die sich auf Grund dieses Übereinkommens als zweckmäßig

erweisen;

e) prüft auf ihrer ersten Tagung die Geschäftsordnung für ihre Tagungen und nimmt sie durch

Konsens an.

(3) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Konferenz der Vertragsparteien, soweit sie

dies für zweckmäßig erachtet, auch mit anderen einschlägigen internationalen Organisationen zusammen.

(4) Die Konferenz der Vertragsparteien stellt auf ihrer ersten Tagung ein Arbeitsprogramm auf,

insbesondere im Hinblick auf die in Anhang XII enthaltenen Aspekte. Sie entscheidet ferner über die

Arbeitsweise einschließlich der Inanspruchnahme nationaler Zentren und der Zusammenarbeit mit

einschlägigen internationalen Organisationen sowie über die Einrichtung eines Systems zur Erleichterung

der Anwendung dieses Übereinkommens, vor allem in bezug auf die gegenseitige Hilfeleistung bei einem

Industrieunfall, wobei auf die bereits laufenden entsprechenden Tätigkeiten innerhalb der einschlägigen

internationalen Organisationen zurückgegriffen werden kann. Im Rahmen dieses Arbeitsprogramms prüft

die Konferenz der Vertragsparteien die bestehenden nationalen, regionalen und internationalen Zentren

und sonstigen Gremien und Programme zur Koordinierung von Informationen und Bemühungen

hinsichtlich der Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen in bezug auf Industrieunfälle,

um festzustellen, welche weiteren internationalen Institutionen oder Zentren zur Wahrnehmung der in

Anhang XII aufgeführten Aufgaben erforderlich sein können.

(5) Die Konferenz der Vertragsparteien beginnt auf ihrer ersten Tagung mit der Prüfung von

Verfahren zur Schaffung günstigerer Bedingungen für den Austausch von Technologie, um die

Auswirkungen von Industrieunfällen zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu bekämpfen.

(6) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt Richtlinien und Kriterien zur Erleichterung der

Feststellung gefährlicher Tätigkeiten für die Zwecke dieses Übereinkommens.

Artikel 19

Stimmrecht

(1) Sofern nicht in Absatz 2 etwas anderes bestimmt ist, hat jede Vertragspartei dieses

Übereinkommens eine Stimme.

(2) Die in Artikel 27 bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in

Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl

ihrer Mitgliedstaaten entspricht, welche Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind. Diese

Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn ihre Mitgliedstaaten ihr Stimmrecht ausüben, und

umgekehrt.

Artikel 20

Sekretariat

Der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa erfüllt folgende Sekretariatsaufgaben

a) er beruft die Tagungen der Vertragsparteien ein und bereitet sie vor;

b) er übermittelt den Vertragsparteien Berichte und sonstige Informationen, die er auf Grund dieses

Übereinkommens erhalten hat;

c) er nimmt sonstige ihm von den Vertragsparteien zugewiesene Aufgaben wahr.

Artikel 21

Beilegung von Streitigkeiten

(1) Entsteht eine Streitigkeit zwischen zwei oder mehr Vertragsparteien über die Auslegung oder

Anwendung dieses Übereinkommens, so bemühen sich diese, durch Verhandlung oder eine andere den

Streitparteien annehmbare Methode der Streitbeilegung eine Lösung herbeizuführen.

(2) Bei der Unterzeichnung, der Ratifikation, der Annahme, der Genehmigung oder dem Beitritt zu

diesem Übereinkommen oder jederzeit danach kann eine Vertragspartei dem Depositar schriftlich

erklären, daß sie für eine nicht nach Absatz 1 beigelegte Streitigkeit eines oder beide der folgenden Mittel

der Streitbeilegung gegenüber jeder anderen Vertragspartei, welche dieselbe Verpflichtung übernimmt,

als obligatorisch anerkennt

a) die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof;

b) ein Schiedsverfahren nach dem in Anhang XIII festgelegten Verfahren.

(3) Haben die Streitparteien beide in Absatz 2 genannten Mittel der Streitbeilegung anerkannt, so

darf die Streitigkeit nur dem Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden, sofern die Streitparteien nichts

anderes vereinbaren.

Artikel 22

Beschränkungen hinsichtlich der Weitergabe von Informationen

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte oder Pflichten der Vertragsparteien unberührt, nach

Maßgabe ihrer innerstaatlichen Gesetze, sonstigen Vorschriften, Verwaltungsbestimmungen oder

anerkannten Rechtspraxis sowie geltender internationaler Vorschriften Informationen im Zusammenhang

mit personenbezogenen Daten oder wirtschaftlichen und gewerblichen Geheimnissen, einschließlich des

geistigen Eigentums und der nationalen Sicherheit, zu schützen.

(2) Entschließt sich eine Vertragspartei dennoch, einer anderen Vertragspartei solche geschützten

Informationen zu liefern, so wahrt die Vertragspartei, die diese Informationen erhält, die Vertraulichkeit

dieser Informationen und hält die Bedingungen ein, unter denen sie zur Verfügung gestellt wurden; sie

verwendet die Informationen nur für die Zwecke, für die sie zur Verfügung gestellt wurden.

Artikel 23

Anwendung

Die Vertragsparteien erstatten in regelmäßigen Abständen Bericht über die Anwendung dieses

Übereinkommens.

Artikel 24

Zweiseitige und mehrseitige Übereinkünfte

(1) Die Vertragsparteien können, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen,

geltende zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte oder sonstige Vereinbarungen fortsetzen oder neue

schließen.

(2) Dieses Übereinkommen läßt das Recht der Vertragsparteien unberührt, gegebenenfalls durch

zweiseitige oder mehrseitige Übereinkünfte strengere als in dem Übereinkommen geforderte Maßnahmen

zu ergreifen.

Artikel 25

Status der Anhänge

Die Anhänge dieses Übereinkommens sind Bestandteil des Übereinkommens.

Artikel 26

Änderungen des Übereinkommens

(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen.

(2) Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung dieses Übereinkommens wird dem Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission für Europa schriftlich vorgelegt; dieser übermittelt ihn allen Vertragsparteien.

Die Konferenz der Vertragsparteien erörtert die Änderungsvorschläge auf ihrer nächsten

Jahrestagung, sofern die Vorschläge mindestens neunzig Tage vorher vom Exekutivsekretär der

Wirtschaftskommission für Europa den Vertragsparteien übermittelt worden sind.

(3) Für Änderungen dieses Übereinkommens, außer Änderungen des Anhangs I, für die das

Verfahren in Absatz 4 beschrieben ist, gilt folgendes

a) Änderungen werden von den auf der Tagung anwesenden Vertragsparteien durch Konsens

beschlossen und vom Depositar allen Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder

Genehmigung vorgelegt;

b) die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden für Änderungen werden beim

Depositar hinterlegt. Die nach diesem Artikel beschlossenen Änderungen treten für die

Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach Eingang der sechzehnten

Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde beim Depositar in Kraft;

c) danach treten die Änderungen für jede andere Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem

Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde

hinterlegt hat.

(4) Für Änderungen des Anhangs I gilt folgendes

a) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften, eine Regelung durch Konsens zu erreichen.

Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft, dh. eine Einigung wurde nicht erzielt, so

werden die Änderungen schließlich mit Neunzehntelmehrheit der auf der Tagung anwesenden

und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Sind die Änderungen von der Konferenz der

Vertragsparteien beschlossen, so werden sie an die Vertragsparteien weitergeleitet und ihnen zur

Genehmigung empfohlen.

b) Zwölf Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für

Europa die Änderungen des Anhangs I weitergeleitet hat, treten diese für die Vertragsparteien

dieses Übereinkommens in Kraft, die nicht nach lit. c eine Notifikation übermittelt haben; die

Anzahl der Vertragsparteien, die keine Notifikation übermittelt haben, muß jedoch mindestens

sechzehn betragen.

c) Jede Vertragspartei, die nicht in der Lage ist, eine Änderung des Anhangs I dieses Übereinkommens

zu genehmigen, notifiziert dies schriftlich dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission

für Europa innerhalb von zwölf Monaten nach der Weiterleitung des Beschlusses.

Der Exekutivsekretär teilt allen Vertragsparteien unverzüglich den Eingang einer solchen

Notifikation mit. Eine Vertragspartei kann jederzeit ihre vorherige Notifikation durch eine

Annahme ersetzen; daraufhin tritt die Änderung des Anhangs I für diese Vertragspartei in Kraft.

d)Im Sinne dieses Absatzes bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die

Vertragsparteien, die anwesend sind und eine Ja- oder eine Nein-Stimme abgeben.

Artikel 27

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt vom 17. bis zum 18. März 1992 in Helsinki und danach bis zum

18. September 1992 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf für die

Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa, für Staaten, die nach Nummer 8 der

Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrats vom 28. März 1947 bei der Wirtschaftskommission

für Europa beratenden Status haben, und für Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, die aus

souveränen Staaten, welche Mitglieder der Wirtschaftskommission für Europa sind, gebildet werden und

denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für die von dem Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten,

einschließlich der Zuständigkeit, über diese Angelegenheiten Verträge zu schließen, übertragen haben.

Artikel 28

Depositar

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die Aufgaben des Depositars dieses

Übereinkommens wahr.

Artikel 29

Ratifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die

Unterzeichnerstaaten und die in Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.

(2) Dieses Übereinkommen steht für die in Artikel 27 genannten Staaten und Organisationen zum

Beitritt offen.

(3) Jede in Artikel 27 genannte Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne

daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen

gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des

Übereinkommens, so entscheiden die Organisation und ihre Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen

Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen

Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des

Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.

(4) In ihren Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden erklären die in

Artikel 27 genannten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer

Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese

Organisationen teilen dem Depositar auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten

mit.

Artikel 30

Inkrafttreten

(1) Dieses Übereinkommen tritt am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der

sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 zählt eine von einer in Artikel 27 genannten Organisation

hinterlegte Urkunde nicht als zusätzliche Urkunde zu den von den Mitgliedstaaten der Organisation

hinterlegten Urkunden.

(3) Für alle in Artikel 27 bezeichneten Staaten oder Organisationen, die nach Hinterlegung der

sechzehnten Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde dieses Übereinkommen

ratifizieren, annehmen, genehmigen oder ihm beitreten, tritt das Übereinkommen am neunzigsten Tag

nach dem Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde

durch den Staat oder die Organisation in Kraft.

Artikel 31

Rücktritt

(1) Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem

dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche

Notifikation von dem Übereinkommen zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem

Eingang der Notifikation beim Depositar wirksam.

(2) Ein solcher Rücktritt berührt nicht die Anwendung des Artikels 4 auf eine Tätigkeit, bezüglich

deren eine Benachrichtigung nach Artikel 4 Absatz 1 oder ein Ersuchen um Gespräche nach Artikel 4

Absatz 2 erfolgt ist.

Artikel 32

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut

gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen

unterschrieben.

GESCHEHEN zu Helsinki am 17. März 1992.

Anhang I

Gefährliche Stoffe zum Zweck der Bestimmung gefährlicher Tätigkeiten

Die im folgenden angegebenen Mengen beziehen sich auf jede Tätigkeit oder Gruppe von

Tätigkeiten. Wo in Teil I Mengenbereiche angegeben sind, gelten die in jedem Bereich angegebenen

Höchstmengen als Mengenschwelle. Fünf Jahre nach Inkrafttreten des Übereinkommens gilt die in jedem

Bereich angegebene niedrigste Menge als Mengenschwelle, sofern Änderungen nicht erfolgen.

Fällt ein in Teil II genannter Stoff oder eine dort genannte Zubereitung auch unter eine Kategorie in

Teil I, so wird die in Teil II genannte Mengenschwelle verwendet.

Bei der Feststellung gefährlicher Tätigkeiten berücksichtigen die Vertragsparteien die vorhersehbare

Möglichkeit einer Vergrößerung der damit verbundenen Gefahren sowie die Mengen gefährlicher Stoffe

und ihre Nähe, unabhängig davon, ob ein oder mehrere Inhaber dafür verantwortlich sind.

Teil I: In Teil II nicht besonders aufgeführte Kategorien von Stoffen und Zubereitungen

Teil II: Einzeln aufgeführte Stoffe

Anhang II

Verfahren der Untersuchungskommission nach den Artikeln 4 und 5

1. Jede ersuchende Vertragspartei notifiziert dem Sekretariat, daß sie einer nach Maßgabe dieses

Anhangs eingesetzten Untersuchungskommission eine oder mehrere Fragen vorlegt. In der Notifikation

wird der Gegenstand der Untersuchung angegeben. Das Sekretariat unterrichtet sofort alle Vertragsparteien

des Übereinkommens von dieser Vorlage.

2. Die Untersuchungskommission besteht aus drei Mitgliedern. Die ersuchende Partei und die andere

am Untersuchungsverfahren beteiligte Partei bestellen jeweils einen wissenschaftlichen oder technischen

Sachverständigen; die beiden so bestellten Sachverständigen ernennen einvernehmlich einen dritten

Sachverständigen zum Präsidenten der Untersuchungskommission. Dieser darf weder Staatsangehöriger

einer der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt im

Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer Eigenschaft

mit der Angelegenheit befaßt gewesen sein.

3. Ist der Präsident der Untersuchungskommission nicht innerhalb von zwei Monaten nach

Bestellung des zweiten Sachverständigen ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der

Wirtschaftskommission für Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Parteien innerhalb weiterer zwei

Monate.

4. Bestellt eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht innerhalb eines Monats

nach Eingang der Notifikation des Sekretariats einen Sachverständigen, so kann die andere Partei dies

dem Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa mitteilen; dieser ernennt den Präsidenten

der Untersuchungskommission innerhalb weiterer zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der

Präsident der Untersuchungskommission die Partei, die keinen Sachverständigen bestellt hat, auf, diese

Bestellung innerhalb eines Monats vorzunehmen. Kommt sie dieser Aufforderung nicht innerhalb dieser

Frist nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für Europa, der

die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

5. Die Untersuchungskommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

6. Die Untersuchungskommission kann alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben geeigneten Maßnahmen

ergreifen.

7. Die an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien erleichtern die Arbeit der Untersuchungskommission;

sie werden insbesondere mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)der Untersuchungskommission alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen

einräumen und Auskünfte erteilen;

b) der Untersuchungskommission die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige

zu laden und deren Aussagen einzuholen.

8. Die Parteien und die Sachverständigen wahren die Vertraulichkeit aller während der Arbeit der

Untersuchungskommission vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

9. Erscheint eine der am Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien nicht vor der Untersuchungskommission

oder unterläßt sie es, sich zur Sache zu äußern, so kann die andere Partei die Untersuchungskommission

ersuchen, das Verfahren fortzuführen und ihre Arbeit abzuschließen. Abwesenheit oder

Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern, stellt kein Hindernis für die Fortsetzung und den

Abschluß der Arbeit der Untersuchungskommission dar.

10. Sofern die Untersuchungskommission nicht wegen der besonderen Umstände der Angelegenheit

etwas anderes beschließt, werden die Kosten der Untersuchungskommission, einschließlich der Vergütung

ihrer Mitglieder, von den an dem Untersuchungsverfahren beteiligten Parteien zu gleichen Teilen

getragen. Die Untersuchungskommission verzeichnet alle ihre Kosten und legt den Parteien eine

Schlußabrechnung vor.

11. Hat eine Vertragspartei ein sachliches Interesse an dem Gegenstand des Untersuchungsverfahrens

und könnte sie durch ein Gutachten in der Angelegenheit berührt werden, so kann sie mit Zustimmung der

Untersuchungskommission dem Verfahren beitreten.

12. Beschlüsse der Untersuchungskommission über Verfahrensfragen bedürfen der Mehrheit ihrer

Mitglieder. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission gibt die Auffassung der Mehrheit ihrer

Mitglieder sowie allfällige abweichende Ansichten wieder.

13. Die Untersuchungskommission legt ihr Schlußgutachten innerhalb von zwei Monaten nach dem

Zeitpunkt vor, zu dem sie gebildet wurde; hält sie jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so

darf diese zwei Monate nicht überschreiten.

14. Das Schlußgutachten der Untersuchungskommission stützt sich auf anerkannte wissenschaftliche

Grundsätze. Die Untersuchungskommission übermittelt das Gutachten den am Untersuchungsverfahren

beteiligten Parteien und dem Sekretariat.

Anhang III

Verfahren nach Artikel 4

1. Eine Ursprungspartei kann eine andere Vertragspartei nach den Absätzen 2 und 5 dieses Anhangs

um Konsultationen bitten, um festzustellen, ob diese Vertragspartei eine betroffene Vertragspartei ist.

2. Bei einer beabsichtigten oder bereits laufenden gefährlichen Tätigkeit veranlaßt die

Ursprungspartei, daß zur Aufnahme sachgemäßer und wirksamer Konsultationen jede Vertragspartei, die

nach ihrer Auffassung betroffen sein könnte, auf allen geeigneten Ebenen so bald wie möglich, spätestens

jedoch zu dem Zeitpunkt benachrichtigt wird, zu dem sie ihre eigene Öffentlichkeit über die betreffende

Tätigkeit informiert. Bei bereits laufenden gefährlichen Tätigkeiten erfolgt diese Benachrichtigung

spätestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Übereinkommen für eine Ursprungspartei in

Kraft getreten ist.

3. Die Benachrichtigung enthält insbesondere

a) Informationen über die gefährliche Tätigkeit und über ihre möglichen grenzüberschreitenden

Auswirkungen bei einem Industrieunfall, einschließlich aller zur Verfügung stehenden

Informationen oder Berichte, wie etwa die nach Artikel 6 erteilten Informationen;

b) die Angabe einer angemessenen Frist, innerhalb deren eine Antwort nach Absatz 4 erforderlich

ist, wobei die Art der Tätigkeit berücksichtigt wird;

sie kann die in Absatz 6 genannten Informationen enthalten.

4. Die benachrichtigten Vertragsparteien antworten der Ursprungspartei innerhalb der in der

Benachrichtigung angegebenen Frist, wobei sie den Empfang der Benachrichtigung bestätigen und

angeben, ob sie Konsultationen aufzunehmen beabsichtigen.

5. Gibt eine benachrichtigte Vertragspartei zu erkennen, daß sie nicht beabsichtigt, Konsultationen

aufzunehmen, oder antwortet sie nicht innerhalb der in der Benachrichtigung angegebenen Frist, so finden

die in den folgenden Absätzen enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung. In diesen Fällen bleibt das

Recht der Ursprungspartei zur Entscheidung darüber unberührt, ob eine Bewertung und eine Analyse auf

der Grundlage ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis vorgenommen werden.

6. Nach Eingang der Antwort einer benachrichtigten Vertragspartei, worin diese ihren Wunsch nach

Aufnahme von Konsultationen mitteilt, stellt die Ursprungspartei, soweit dies noch nicht geschehen ist,

der benachrichtigten Vertragspartei folgendes zur Verfügung

a) sachdienliche Informationen über den Zeitplan für die Analyse mit Angaben zum Zeitplan für die

Übermittlung von Stellungnahmen;

b) sachdienliche Informationen über die gefährliche Tätigkeit und ihre grenzüberschreitenden

Auswirkungen bei einem Industrieunfall;

c) die Gelegenheit zur Teilnahme an der Beurteilung der Informationen oder eines allfälligen

Berichts über mögliche grenzüberschreitende Auswirkungen.

7. Die betroffene Vertragspartei stellt der Ursprungspartei auf Ersuchen die in angemessener Weise

erhältlichen Informationen über das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt, das betroffen werden könnte, zur

Verfügung, wenn diese Informationen für die Vorbereitung der Bewertung und Analyse sowie der

Maßnahmen notwendig sind. Die Informationen werden umgehend und gegebenenfalls über ein

gemeinsames Gremium übermittelt, falls ein solches vorhanden ist.

8. Die Ursprungspartei stellt der betroffenen Vertragspartei entweder unmittelbar oder über ein

gemeinsames Gremium, falls ein solches vorhanden ist, die in Anhang V Absätze 1 und 2 beschriebenen

Analyse- und Beurteilungsunterlagen zur Verfügung.

9. Die beteiligten Vertragsparteien informieren die Öffentlichkeit in den Gebieten, die mutmaßlich

durch die gefährliche Tätigkeit betroffen sein können, und sorgen dafür, daß die Analyse- und

Beurteilungsunterlagen an die Öffentlichkeit und an die Behörden in dem betreffenden Gebiet verteilt

werden. Die Vertragsparteien bieten ihnen die Möglichkeit, Stellungnahmen oder Einwände zu der

gefährlichen Tätigkeit abzugeben, und sorgen dafür, daß ihre Ansichten innerhalb einer angemessenen

Frist der zuständigen Behörde der Ursprungspartei entweder unmittelbar oder gegebenenfalls über die

Ursprungspartei unterbreitet werden.

10. Sobald die Analyse- und Beurteilungsunterlagen fertiggestellt sind, nimmt die Ursprungspartei

unverzüglich Konsultationen mit der betroffenen Vertragspartei auf, insbesondere über die

grenzüberschreitenden Auswirkungen der gefährlichen Tätigkeit bei einem Industrieunfall und über

Maßnahmen zur Verringerung oder Beseitigung solcher Auswirkungen. Die Konsultationen können

folgendes zum Gegenstand haben

a) mögliche Alternativen zu der gefährlichen Tätigkeit, einschließlich ihrer Unterlassung, sowie

mögliche Maßnahmen zur Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen auf Kosten der

Ursprungspartei;

b) andere mögliche Formen der gegenseitigen Hilfeleistung zur Verringerung grenzüberschreitender

Auswirkungen;

c) sonstige sachdienliche Aspekte.

Die beteiligten Vertragsparteien einigen sich zu Beginn der Konsultationen auf einen angemessenen

zeitlichen Rahmen hinsichtlich der Dauer der Konsultationen. Diese Konsultationen können über ein

geeignetes gemeinsames Gremium abgehalten werden, falls ein solches vorhanden ist.

11. Die beteiligten Vertragsparteien sorgen dafür, daß die Analyse und Beurteilung sowie die nach

Absatz 9 eingegangenen Stellungnahmen und das Ergebnis der in Absatz 10 bezeichneten Konsultationen

gebührend berücksichtigt werden.

12. Die Ursprungspartei notifiziert den betroffenen Vertragsparteien jede Entscheidung über die

Tätigkeit sowie die Begründungen und Überlegungen, die zu der Entscheidung führten.

13. Erhält eine beteiligte Vertragspartei zusätzliche sachbezogene Informationen über die grenzüberschreitenden

Auswirkungen einer gefährlichen Tätigkeit, die zum Zeitpunkt der Konsultationen über

die betreffende Tätigkeit noch nicht verfügbar waren, so unterrichtet sie sofort die anderen beteiligten

Vertragsparteien. Auf Ersuchen einer der beteiligten Vertragsparteien finden erneut Konsultationen statt.

Anhang IV

Verhütungsmaßnahmen nach Artikel 6

Folgende Maßnahmen können in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und

der innerstaatlichen Praxis von den Vertragsparteien, den zuständigen Behörden, den Inhabern oder in

gemeinsamen Anstrengungen getroffen werden

1. Festlegung allgemeiner oder besonderer Sicherheitsziele;

2. Erlaß von Rechtsvorschriften oder Richtlinien in bezug auf Sicherheitsmaßnahmen oder

Sicherheitsnormen;

3.Feststellung derjenigen gefährlichen Tätigkeiten, die besondere Verhütungsmaßnahmen

erfordern, welche gegebenenfalls ein Zulassungs- oder Genehmigungssystem einschliessen;

4. Beurteilung von Gefahrenanalysen oder Sicherheitsuntersuchungen im Zusammenhang mit

gefährlichen Tätigkeiten sowie ein Aktionsplan für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen;

5. Übermittlung der Informationen an die zuständigen Behörden, die diese zur Bewertung der

Gefahren benötigen;

6. Anwendung der am besten geeigneten Technik zur Verhütung von Industrieunfällen und zum

Schutz von Mensch und Umwelt;

7. Verpflichtung, zur Verhütung von Industrieunfällen alle Personen, die an innerbetrieblichen

gefährlichen Tätigkeiten sowohl unter gewöhnlichen als auch unter außergewöhnlichen Bedingungen

beteiligt sind, angemessen auszubilden und zu schulen;

8. Schaffung innerbetrieblicher Führungsstrukturen und -verfahren, die der wirksamen Anwendung

und Aufrechterhaltung von Sicherheitsvorschriften dienen;

9. Überwachung und Überprüfung gefährlicher Tätigkeiten und Durchführung von Inspektionen.

Anhang V

Analyse und Beurteilung

(1) Umfang und Detaillierungsgrad der Analyse und Beurteilung der gefährlichen Tätigkeit sollen

dem vorgesehenen Zweck entsprechen.

(2) Die folgende Tabelle veranschaulicht die Aspekte, die bei der Analyse und Beurteilung für die in

den entsprechenden Artikeln angegebenen Zwecke geprüft werden sollen

Anhang VI

Standortwahl nach Artikel 7

Folgende Bestimmungen erläutern die Aspekte, die nach Artikel 7 in Betracht zu ziehen sind

1. Die Ergebnisse der Gefahrenanalyse und -beurteilung, einschließlich einer nach Anhang V

erfolgenden Beurteilung der natürlichen Gegebenheiten des Gebiets, in dem die gefährliche Tätigkeit

vorgesehen ist;

2. die Ergebnisse der Konsultationen und der Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit;

3. eine Analyse der Zunahme oder Verringerung der Gefahren infolge von Entwicklungsvorhaben

im Hoheitsgebiet der betroffenen Vertragspartei im Verhältnis zu einer bereits laufenden gefährlichen

Tätigkeit im Hoheitsgebiet der Ursprungspartei;

4. die Beurteilung der Gefahren für die Umwelt, einschließlich grenzüberschreitender Auswirkungen;

5. eine Beurteilung neuer gefährlicher Tätigkeiten, die eine Gefahrenquelle darstellen können;

6. die Berücksichtigung einer sicheren Entfernung von vorhandenen Siedlungszentren sowie die

Einrichtung eines Sicherheitsbereichs im Umkreis gefährlicher Tätigkeiten bei der Standortwahl für neue

gefährliche Tätigkeiten und bei wesentlichen Änderungen bereits laufender gefährlicher Tätigkeiten;

innerhalb dieser Bereiche sollen Entwicklungsvorhaben, die eine Zunahme der gefährdeten Bevölkerung

oder auf andere Weise eine Erhöhung der Gefahren zur Folge hätten, genau untersucht werden.

Anhang VII

Bereitschaftsmaßnahmen für den Notfall nach Artikel 8

1. Alle inner- und außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen miteinander

koordiniert werden, damit Industrieunfälle umfassend und wirksam bekämpft werden können.

2. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen die notwendigen Maßnahmen zur Bestimmung der

örtlichen Ausdehnung des Notfalls und zur Verhütung oder möglichst weitgehenden Verringerung seiner

grenzüberschreitenden Auswirkungen vorsehen. Sie sollen auch Vorkehrungen für die Warnung der

Bevölkerung und gegebenenfalls für deren Evakuierung, andere Schutz- oder Rettungsmaßnahmen sowie

Sanitätsdienste vorsehen.

3. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne sollen für das Personal im Betrieb, für die möglicherweise

außerhalb des Betriebs betroffene Bevölkerung und für die Rettungsmannschaften Einzelheiten über die

technischen und organisatorischen Verfahren enthalten, die zur Bekämpfung eines Industrieunfalls mit

möglicherweise grenzüberschreitenden Auswirkungen und zur Verhütung und möglichst weitgehenden

Verringerung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt sowohl innerhalb als auch außerhalb des

Betriebs zweckmäßig sind.

4. Die innerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise

a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten innerhalb des Betriebs in einem Notfall

regeln;

b) die Maßnahme beschreiben, die bei einem Industrieunfall oder drohenden Industrieunfall zu

ergreifen ist, um die Lage oder das Ereignis unter Kontrolle zu bringen, oder sie können angeben,

wo eine solche Beschreibung zu finden ist;

c) die zur Verfügung stehenden Ausrüstungsgegenstände und sonstigen Mittel beschreiben;

d) die Vorkehrungen angeben, die für eine Frühwarnung bei einem Industrieunfall der für Erste-

Hilfe-Maßnahmen außerhalb des Betriebs zuständigen Behörde erforderlich sind, einschließlich

der Art der Informationen, die mit der ersten Warnung zu übermitteln sind, sowie die

Vorkehrungen für die Weiterleitung ausführlicherer Informationen angeben, sobald diese

verfügbar sind;

e) die Vorkehrungen angeben, die für die Ausbildung des Personals in den Aufgaben, deren

Erfüllung von ihm erwartet wird, erforderlich sind.

5. Die außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können beispielsweise

a) die organisatorischen Aufgaben und Verantwortlichkeiten außerhalb des Betriebs in einem

Notfall regeln und auf die Einbeziehung in die innerbetrieblichen Pläne hinweisen;

b) die von dem Rettungs- und Sanitätspersonal zu befolgenden Methoden und Verfahren angeben;

c) die Methoden zur schnellen Bestimmung des betroffenen Gebiets angeben;

d) die Vorkehrungen angeben, die sicherstellen, daß betroffene oder mutmaßlich betroffene

Vertragsparteien über einen Industrieunfall sofort benachrichtigt werden und diese Verbindung

anschließend aufrechterhalten bleibt;

e)die für die Umsetzung des Planes notwendigen Mittel und die Vorkehrungen für die

Koordinierung festlegen;

f) die Vorkehrungen zur Information der Öffentlichkeit angeben, gegebenenfalls einschließlich der

Vorkehrungen für eine Vertiefung und Wiederholung der Informationen, die der Öffentlichkeit

nach Artikel 9 erteilt werden;

g) die Vorkehrungen für Ausbildung und Übungen angeben.

6. Die Alarm- und Gefahrenabwehrpläne können Maßnahmen enthalten für die Behandlung,

Sammlung, Beseitigung, Lagerung, Entfernung und sichere Entsorgung von gefährlichen Stoffen und

verseuchtem Material sowie für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Anhang VIII

Information der Öffentlichkeit nach Artikel 9

1. Name der Gesellschaft, Anschrift, an der die gefährliche Tätigkeit erfolgt, und Nennung der die

Informationen erteilenden Person unter Angabe ihrer Stellung;

2. eine allgemein verständliche Erklärung der gefährlichen Tätigkeit einschließlich der mit ihr

verbundenen Gefahren;

3. die gebräuchlichen Namen, Stoffgruppenbezeichnungen oder die allgemeinen Gefährlichkeitsmerkmale

der Stoffe und Zubereitungen, die bei der gefährlichen Tätigkeit verwendet werden, mit einem

Hinweis auf ihre wesentlichen gefährlichen Eigenschaften;

4. die aus einer Umweltverträglichkeitsprüfung gewonnenen allgemeinen Informationen, sofern sie

zur Verfügung stehen und zweckdienlich sind;

5.allgemeine Informationen über die Art eines Industrieunfalls, der möglicherweise im

Zusammenhang mit der gefährlichen Tätigkeit entstehen könnte, einschließlich seiner möglichen

Auswirkungen auf die Bevölkerung und die Umwelt;

6. ausreichende Informationen über die Art und Weise, in der die betroffene Bevölkerung bei einem

Industrieunfall gewarnt und auf dem laufenden gehalten wird;

7. ausreichende Informationen darüber, wie die betroffene Bevölkerung bei einem Industrieunfall

handeln und sich verhalten soll;

8. ausreichende Informationen über die Vorkehrungen in bezug auf die gefährliche Tätigkeit,

einschließlich der Verbindungen zu den Rettungsdiensten, um Industrieunfällen zu begegnen, ihre

Schwere zu verringern und ihre Auswirkungen zu vermindern;

9. allgemeine Informationen über den außerbetrieblichen Alarm- und Gefahrenabwehrplan der

Rettungsdienste, der zur Bewältigung allfälliger Auswirkungen außerhalb des Betriebs, einschließlich der

grenzüberschreitenden Auswirkungen eines Industrieunfalls, aufgestellt wurde;

10. allgemeine Informationen über besondere Voraussetzungen und Auflagen, denen die gefährliche

Tätigkeit nach einschlägigen innerstaatlichen Rechts- und/oder Verwaltungsvorschriften unterliegt,

einschließlich Zulassungs- und Genehmigungssystemen;

11. Hinweise darauf, wo weitere sachdienliche Informationen erhältlich sind.

Anhang IX

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen nach Artikel 10

1. Die Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen ermöglichen die schnellste Übermittlung von

Daten und Voraussagen nach vorher festgelegten Codes unter Verwendung kompatibler

Datenübermittlungs- und Datenverarbeitungssysteme für die Warnung vor einem Notfall und dessen

Bekämpfung sowie für Maßnahmen zur größtmöglichen Verringerung und Begrenzung der Folgen

grenzüberschreitender Auswirkungen, wobei unterschiedliche Erfordernisse auf den verschiedenen

Ebenen berücksichtigt werden.

2. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall umfaßt

a)die Art und das Ausmaß des Industrieunfalls, die damit im Zusammenhang stehenden

gefährlichen Stoffe (falls bekannt) und die Schwere der möglichen Auswirkungen;

b) den Zeitpunkt und den genauen Ort des Unfalls;

c) weitere verfügbare Informationen, die für eine wirksame Bekämpfung des Industrieunfalls

notwendig sind.

3. Die Benachrichtigung bei einem Industrieunfall wird in angemessenen Zeitabständen oder bei

Bedarf durch weitere sachdienliche Informationen über die Entwicklung der Lage hinsichtlich der

grenzüberschreitenden Auswirkungen ergänzt.

4. Es werden regelmäßige Erprobungen und Überprüfungen zur Feststellung der Wirksamkeit der

Benachrichtigungssysteme bei Industrieunfällen durchgeführt, und das damit befaßte Personal wird

laufend geschult. Die Erprobungen, Überprüfungen und Ausbildungsmaßnahmen werden gegebenenfalls

zusammen durchgeführt.

Anhang X

Gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 12

1. Die Gesamtleitung, -kontrolle, -koordinierung und -überwachung der Hilfeleistung obliegt der

ersuchenden Vertragspartei. Das bei der Hilfeleistung eingesetzte Personal handelt im Einklang mit den

einschlägigen Gesetzen der ersuchenden Vertragspartei. Die zuständigen Behörden der ersuchenden

Vertragspartei arbeiten mit der von der hilfeleistenden Vertragspartei nach Artikel 17 bestimmten

Behörde zusammen, der die Verantwortung für die unmittelbare Aufsicht über das von der hilfeleistenden

Vertragspartei zur Verfügung gestellte Personal und die Ausrüstungen übertragen worden ist.

2. Die ersuchende Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten örtliche Einrichtungen und

Dienste für die zweckmäßige und wirksame Durchführung der Hilfe zur Verfügung; sie gewährleistet den

Schutz von Personal, Ausrüstungen und Material, die zu diesem Zweck von der hilfeleistenden

Vertragspartei oder für sie in ihr Hoheitsgebiet gebracht werden.

3. Sofern von den beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbart ist, wird die Hilfe auf

Kosten der ersuchenden Vertragspartei geleistet. Die hilfeleistende Vertragspartei kann jederzeit ganz

oder teilweise auf die Erstattung der Kosten verzichten.

4. Die ersuchende Vertragspartei bemüht sich nach besten Kräften, der hilfeleistenden Vertragspartei

und den für sie tätigen Personen die zur zügigen Durchführung ihrer Hilfeleistungsaufgaben

erforderlichen Vorrechte, Immunitäten oder Erleichterungen zu gewähren. Die ersuchende Vertragspartei

ist nicht verpflichtet, diese Bestimmung auf ihre eigenen Staatsangehörigen oder Personen mit ständigem

Aufenthalt in ihrem Hoheitsgebiet anzuwenden oder ihnen die genannten Vorrechte und Immunitäten zu

gewähren.

5. Eine Vertragspartei bemüht sich auf Ersuchen der ersuchenden oder hilfeleistenden Vertragspartei,

die Durchreise und Durchfuhr von Personal, Ausrüstungen und sonstigen Sachwerten, die ordnungsgemäß

gemeldet und für die Hilfeleistung bestimmt sind, durch ihr Hoheitsgebiet zu und von der ersuchenden

Vertragspartei zu erleichtern.

6. Die ersuchende Vertragspartei erleichtert die Einreise und Einfuhr in ihr Hoheitsgebiet, den

Aufenthalt und Verbleib in ihrem Hoheitsgebiet und die Ausreise aus ihrem Hoheitsgebiet für das

ordnungsgemäß gemeldete Personal sowie für die zur Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und

sonstigen Sachwerte.

7. In bezug auf Handlungen, die sich unmittelbar aus der geleisteten Hilfe ergeben, wird die

ersuchende Vertragspartei bei Tod oder Verletzung von Personen, Beschädigung oder Verlust von

Sachwerten oder Umweltschäden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Verlauf der angeforderten Hilfeleistung

verursacht worden sind, die hilfeleistende Vertragspartei oder die für sie tätigen Personen schadlos halten

und entschädigen und sie für Tod oder Verletzung oder für Verlust oder Beschädigung der für die

Hilfeleistung bestimmten Ausrüstungen und sonstigen Sachwerte entschädigen. Die ersuchende

Vertragspartei ist für Schadensersatzansprüche Dritter gegen die hilfeleistende Vertragspartei oder die für

sie tätigen Personen verantwortlich.

8. Die beteiligten Vertragsparteien arbeiten eng zusammen, um die Erledigung gerichtlicher

Verfahren und von Ansprüchen zu erleichtern, die sich aus den Hilfseinsätzen ergeben können.

9. Jede Vertragspartei kann im Hinblick auf die medizinische Behandlung oder die vorübergehende

Unterbringung der von einem Unfall betroffenen Personen im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei

um Hilfe ersuchen.

10. Die betroffene oder ersuchende Vertragspartei kann jederzeit nach entsprechenden

Konsultationen und durch Notifikation um Beendigung der nach diesem Übereinkommen erhaltenen oder

geleisteten Hilfe ersuchen. Sobald ein solches Ersuchen gestellt ist, konsultieren die beteiligten

Vertragsparteien einander mit dem Ziel, Vorkehrungen für die ordnungsgemäße Beendigung der

Hilfeleistung zu treffen.

Anhang XI

Informationsaustausch nach Artikel 15

Die Informationen umfassen folgende Elemente, die auch Gegenstand einer mehrseitigen oder

zweiseitigen Zusammenarbeit sein können

a)Gesetzgebungs- und Verwaltungsmaßnahmen, politische Leitlinien, Zielsetzungen und

Schwerpunkte betreffend Verhütung, Bereitschaft und Bekämpfung, wissenschaftliche Tätigkeiten

und technische Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr von Industrieunfällen durch

gefährliche Tätigkeiten, einschließlich der Verminderung grenzüberschreitender Auswirkungen;

b) Maßnahmen sowie Alarm- und Gefahrenabwehrpläne auf geeigneter Ebene, die sich auf andere

Vertragsparteien auswirken;

c)Überwachungs-, Planungs-, Forschungs- und Entwicklungsprogramme einschließlich ihrer

Durchführung und Beaufsichtigung;

d) Maßnahmen, die dazu dienen, Industrieunfälle zu verhüten, sich darauf vorzubereiten und sie zu

bekämpfen;

e) Erfahrungen mit Industrieunfällen und Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Industrieunfällen

mit grenzüberschreitenden Auswirkungen;

f) Entwicklung und Anwendung des Standes der Technik für einen verbesserten Umweltschutz und

eine erhöhte Sicherheit;

g) Bereitschaft für den Notfall und Bekämpfung von Notfällen;

h) für die Vorhersage von Gefahren angewandte Methoden, einschließlich Kriterien für die

Überwachung und Bewertung grenzüberschreitender Auswirkungen.

Anhang XII

Aufgaben in bezug auf gegenseitige Hilfeleistung nach Artikel 18 Absatz 4

1. Informations- und Datensammlung und -verteilung

a) Einrichtung und Betrieb eines Benachrichtigungssystems bei Industrieunfällen, das Informationen

über Industrieunfälle und über Sachverständige liefern kann, damit so schnell wie möglich

Sachverständige in die Hilfeleistung einbezogen werden können;

b) Einrichtung und Betrieb einer Datenbank für die Entgegennahme, Verarbeitung und Verteilung

notwendiger Informationen über Industrieunfälle einschließlich ihrer Auswirkungen, ferner über

ergriffene Maßnahmen und ihre Wirksamkeit;

c) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, in der deren jeweilige Eigenschaften

sowie Informationen über die Art des Umgangs mit ihnen bei einem Industrieunfall enthalten

sind;

d) Aufstellung und Führung eines Verzeichnisses von Sachverständigen, die Beratungsdienste und

sonstige Hilfe in bezug auf Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen

einschließlich Wiederherstellungsmaßnahmen leisten können;

e) Führung einer Liste gefährlicher Tätigkeiten;

f) Aufstellung und Führung einer Liste gefährlicher Stoffe, die von Anhang I Teil I erfaßt sind.

2. Forschung, Ausbildung und Methodik

a)Entwicklung und Erstellung von Modellen auf der Grundlage der bei Industrieunfällen

gesammelten Erfahrung und von Szenarien für Verhütungs-, Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen;

b)Förderung der Ausbildung und Schulung, Veranstaltung internationaler Symposien und

Förderung der Zusammenarbeit in Forschung und Entwicklung.

3. Technische Hilfe

a) Durchführung von Beratungsaufgaben mit dem Ziel, die Fähigkeit zu stärken, Verhütungs-,

Bereitschafts- und Bekämpfungsmaßnahmen anzuwenden;

b)Inspektion der gefährlichen Tätigkeiten einer Vertragspartei auf deren Ersuchen sowie

Hilfeleistung bei der Gestaltung ihrer innerstaatlichen Inspektionen entsprechend den

Erfordernissen dieses Übereinkommens.

4. Hilfeleistung in einem Notfall

Hilfeleistung auf Ersuchen einer Vertragspartei, insbesondere durch Entsendung von Sachverständigen

zu dem Standort, an dem sich ein Industrieunfall ereignet hat, zur Beratung und zu sonstigen

Formen der Hilfe bei der Bekämpfung des Industrieunfalls.

Anhang XIII

Schiedsverfahren

1. Die antragstellende Vertragspartei oder die antragstellenden Vertragsparteien notifizieren dem

Sekretariat, daß sie übereingekommen sind, die Streitigkeit einem Schiedsverfahren nach Artikel 21

Absatz 2 dieses Übereinkommens zu unterwerfen. In der Notifikation werden der Gegenstand des

Schiedsverfahrens und insbesondere die Artikel des Übereinkommens angegeben, deren Auslegung oder

Anwendung strittig ist. Das Sekretariat leitet die erhaltene Mitteilung an alle Vertragsparteien des

Übereinkommens weiter.

2. Das Schiedsgericht besteht aus drei Mitgliedern. Sowohl die antragstellende(n) Vertragspartei(en)

als auch die andere(n) an der Streitigkeit beteiligte(n) Vertragspartei(en) bestellen einen Schiedsrichter;

die so bestellten Schiedsrichter ernennen einvernehmlich den dritten Schiedsrichter zum Präsidenten des

Schiedsgerichts. Dieser darf weder Staatsangehöriger einer der Streitparteien sein, seinen gewöhnlichen

Aufenthalt im Hoheitsgebiet einer dieser Parteien haben, im Dienst einer derselben stehen noch in anderer

Eigenschaft mit der Sache befaßt gewesen sein.

3. Ist der Präsident des Schiedsgerichts nicht innerhalb von zwei Monaten nach Bestellung des

zweiten Schiedsrichters ernannt worden, so ernennt der Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für

Europa den Präsidenten auf Antrag einer der Streitparteien innerhalb weiterer zwei Monate.

4. Bestellt eine der Streitparteien nicht innerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrags einen

Schiedsrichter, so kann die andere Vertragspartei den Exekutivsekretär der Wirtschaftskommission für

Europa davon in Kenntnis setzen; dieser ernennt den Präsidenten des Schiedsgerichts innerhalb weiterer

zwei Monate. Nach seiner Ernennung fordert der Präsident des Schiedsgerichts die Partei, die noch keinen

Schiedsrichter bestellt hat, auf, diese Bestellung innerhalb von zwei Monaten vorzunehmen. Kommt sie

dieser Aufforderung innerhalb dieser Frist nicht nach, so unterrichtet der Präsident den Exekutivsekretär

der Wirtschaftskommission für Europa, der die Bestellung innerhalb weiterer zwei Monate vornimmt.

5. Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidungen nach Maßgabe des Völkerrechts und dieses

Übereinkommens.

6. Ein nach diesem Anhang gebildetes Schiedsgericht gibt sich eine Verfahrensordnung.

7. Das Schiedsgericht entscheidet über Verfahren und Inhalt mit der Mehrheit seiner Mitglieder.

8. Das Schiedsgericht kann zur Feststellung der Tatsachen alle geeigneten Maßnahmen ergreifen.

9. Die Streitparteien erleichtern die Arbeit des Schiedsgerichts und werden insbesondere mit allen

ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln

a)dem Gericht alle sachdienlichen Schriftstücke vorlegen, Erleichterungen einräumen und

Auskünfte erteilen und

b) dem Gericht die Möglichkeit geben, soweit nötig Zeugen oder Sachverständige zu laden und ihre

Aussagen einzuholen.

10. Die Streitparteien und die Schiedsrichter wahren die Vertraulichkeit aller während des

Verfahrens vor dem Schiedsgericht vertraulich erhaltenen Mitteilungen.

11. Das Schiedsgericht kann auf Antrag einer der Parteien einstweilige Schutzmaßnahmen

empfehlen.

12. Erscheint eine der Streitparteien nicht vor dem Schiedsgericht oder unterläßt sie es, sich zur

Sache zu äußern, so kann die andere Partei das Gericht ersuchen, das Verfahren fortzuführen und seine

endgültige Entscheidung zu fällen. Abwesenheit oder Versäumnis einer Partei, sich zur Sache zu äußern,

stellt kein Hindernis für das Verfahren dar.

13. Das Schiedsgericht kann über Gegenanträge, die mit dem Streitgegenstand unmittelbar im

Zusammenhang stehen, verhandeln und entscheiden.

14. Sofern das Schiedsgericht nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls etwas anderes

beschließt, werden die Kosten des Gerichts, einschließlich der Vergütung seiner Mitglieder, von den

Streitparteien zu gleichen Teilen getragen. Das Gericht verzeichnet alle seine Kosten und legt den

Streitparteien eine Schlußabrechnung vor.

15. Hat eine Vertragspartei dieses Übereinkommens ein rechtliches Interesse an dem

Streitgegenstand und könnte sie durch die Entscheidung des Falles berührt werden, so kann sie mit

Zustimmung des Gerichts dem Verfahren beitreten.

16. Das Schiedsgericht fällt seinen Spruch innerhalb von fünf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem

es gebildet wurde; hält es jedoch eine Verlängerung dieser Frist für notwendig, so darf diese fünf Monate

nicht überschreiten.

17. Der Spruch des Schiedsgerichts ist mit einer Begründung zu versehen. Er ist endgültig und für

alle Streitparteien bindend. Das Gericht übermittelt den Schiedsspruch den Streitparteien und dem

Sekretariat. Dieses leitet die eingegangenen Mitteilungen an alle Vertragsparteien dieses Übereinkommens

weiter.

18. Streitigkeiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs

können von jeder Partei dem Schiedsgericht, das den Spruch gefällt hat, oder, falls dieses Gericht nicht

befaßt werden kann, einem anderen Gericht unterbreitet werden, das zu diesem Zweck auf die gleiche

Weise gebildet wird wie das erste.

(Übersetzung)

Erklärung

„Die Republik Österreich erklärt gemäß Art. 21 Abs. 2 des Übereinkommens, daß sie beide der in

diesem Absatz angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt,

die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.“

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 4. August 1999 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen

ist gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 19. April 2000 in Kraft getreten.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten

bzw. Organisation das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder genehmigt

Albanien, Armenien, Bulgarien, Deutschland, Europäische Gemeinschaft, Finnland, Griechenland,

Kroatien, Luxemburg, Moldau, Norwegen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Spanien, Ungarn.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Genehmigungsurkunde haben Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen

abgegeben

Europäische Gemeinschaft

Vorbehalte

Die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft werden in ihren wechselseitigen Beziehungen

das Übereinkommen im Einklang mit den internen Regeln der Gemeinschaft anwenden.

Die Gemeinschaft behält sich deshalb das Recht vor,

i) betreffend die in Anhang I Teil I Nr. 3, 4 und 5 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen,

für Brom (sehr giftiger Stoff) 100 Tonnen, für Methanol (giftiger Stoff) 5000 Tonnen

und für Sauerstoff (brandfördernder Stoff) 2000 Tonnen als Mengenschwellen anzuwenden;

ii) betreffend die in Anhang I Teil I Nr. 8 des Übereinkommens genannten Mengenschwellen für

umweltgefährliche Stoffe 500 Tonnen [Risikosatz R 50/53 Nach Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (Amtsblatt Nr. 196, 16. August

1967, S 1), in der zuletzt durch Richtlinie 95/56/EG (Amtsblatt Nr. L 236, 18. September 1996, S 53) geänderten

Fassung.: „für Wasserorganismen sehr

giftige Stoffe, die in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben können“] als Mengenschwellen

anzuwenden.

Erklärung gemäß Artikel 29 Absatz 4

Gemäß dem EG-Vertrag bestehen die Ziele und Grundsätze der Umweltpolitik der Gemeinschaft

insbesondere in der Erhaltung und dem Schutz der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit

durch vorbeugende Maßnahmen. Zur Verfolgung dieser Ziele nahm der Rat die Richtlinie 82/501/EWG

des Rates vom 24. Juni 1982 über die Gefahren schwerer Unfälle bei bestimmten Industrietätigkeiten an,

die ersetzt wurde durch die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der

Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese Instrumente streben die Verhütung

schwerer Unfälle, die gefährliche Stoffe involvieren, und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch

und Umwelt an und behandeln Angelegenheiten, die das Übereinkommen über die grenzüberschreitenden

Auswirkungen von Industrieunfällen zum Gegenstand hat. Die Gemeinschaft wird den Depositär über

jede Änderung dieser Richtlinie und über jede weitere Entwicklung, die das vom Übereinkommen

behandelte Gebiet betrifft, informieren.

Was die Anwendung des Übereinkommens betrifft, sind die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten

im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeitsbereiche verantwortlich.

Ungarn

Erklärung

Die Regierung der Republik Ungarn erkennt beide Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich

gegenüber jeder Partei an, die dieselbe Verpflichtung anerkennt.

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