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119_1999 AT

119. Bundesgesetz: Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen

(Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999, wird wie folgt geändert

Artikel I

§ 29 Abs. 1 lautet

„§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst

auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen.“

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

BGBlPdf 119. Verordnung: Änderung der Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,

BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999,

wird verordnet

Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung

BGBl. Nr. 463/1987, wird wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 1 lautet

„(1) Der Zentralwahlausschuß hat

1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer

der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen, den

Fachwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder

2. im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den

Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß

und dem zuständigen Dienststellenleiter

so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen

Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter

hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.“

2. Im § 5 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt.

3. § 6 Abs. 1 lautet

„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung

der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem

(ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am

Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des

Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen

Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am

Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr

Wahlrecht zum Fach- oder Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß auszuüben (§§ 34 Abs. 5 und

43 Abs. 5 und 6). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht

auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.“

4. § 7 Abs. 1 lit. a lautet

„a) am Stichtag noch nicht einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind;“

5. Der Abschnitt VI samt Überschrift und § 54 treten außer Kraft.

BGBlPdf 119. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Auslieferungsübereinkommens

119.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 25. Februar 1999 seinen Vorbehalt

Kundgemacht in BGBl. Nr. 683/1993 zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 148/1998) wie folgt abgeändert

a) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a des am 10. Februar 1947 in Paris

abgeschlossenen Friedensvertrages wird Ungarn die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht

bewilligen, es sei denn, die auszuliefernde Person ist auch ein Staatsangehöriger eines anderen Staates

und hat ihren ständigen Aufenthaltsort in einem fremden Staat. Ein ungarischer Staatsangehöriger kann

ungeachtet seines ständigen Aufenthaltsortes und seiner zufälligen anderen Staatsangehörigkeit in einen

anderen Staat überstellt werden, wenn die Auslieferung dieser Person an Ungarn unter der Bedingung

bewilligt worden ist, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Vollzug der gegen sie verhängten

Strafe in diesen Staat zum Zwecke der Erfüllung des Auslieferungsersuchens rücküberstellt wird.

b) Ungarn behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Personen mit ständigem Wohnsitz in

Ungarn abzulehnen.

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