119. Bundesgesetz: Änderung des Blutsicherheitsgesetzes 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Gewinnung von Blut und Blutbestandteilen in Blutspendeeinrichtungen
(Blutsicherheitsgesetz 1999 – BSG 1999), BGBl. I Nr. 44/1999, wird wie folgt geändert
Artikel I
§ 29 Abs. 1 lautet
„§ 29. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Dieses Bundesgesetz ist jedoch erst
auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 10. März 1999 verwirklichen.“
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
Auf Grund der Abschnitte I bis III, insbesondere der §§ 15 bis 18 und 20 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes,
BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 10/1999,
wird verordnet
Die Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung, BGBl. Nr. 215/1967, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. Nr. 463/1987, wird wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 1 lautet
„(1) Der Zentralwahlausschuß hat
1. den von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst gemäß § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
festgesetzten Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer
der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen den Dienststellenwahlausschüssen, den
Fachwahlausschüssen und den Dienststellenleitern seines Bereiches oder
2. im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a des Bundes-Personalvertretungsgesetzes den
Beschluß betreffend die Ausschreibung der Wahl des Dienststellenausschusses dem Dienststellenwahlausschuß
und dem zuständigen Dienststellenleiter
so zeitgerecht schriftlich mitzuteilen, daß die Ausschreibung unter der Berücksichtigung der sechswöchigen
Frist des § 20 Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes erfolgen kann. Der Dienststellenleiter
hat diese Ausschreibung der Wahl unverzüglich nach der Zustellung kundzumachen.“
2. Im § 5 Abs. 2 lit. f wird der Ausdruck „drei Wochen“ durch den Ausdruck „vier Wochen“ ersetzt.
3. § 6 Abs. 1 lautet
„(1) Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, dem Dienststellenwahlausschuß das zur Durchführung
der Wahl erforderliche Verzeichnis der Bediensteten der Dienststelle spätestens fünf Wochen vor dem
(ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. In das Verzeichnis sind alle Bediensteten aufzunehmen, die am
Stichtag (§ 15 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes) der Dienststelle angehören (§ 8 Abs. 4 des
Bundes-Personalvertretungsgesetzes), und zwar auch dann, wenn sie am Stichtag einer anderen
Dienststelle dienstzugeteilt sind. In das Verzeichnis sind weiters solche Bedienstete aufzunehmen, die am
Stichtag zwar der Dienststelle nicht angehören, wohl aber berechtigt sind, bei dieser Dienststelle ihr
Wahlrecht zum Fach- oder Zentralausschuß oder nur zum Zentralausschuß auszuüben (§§ 34 Abs. 5 und
43 Abs. 5 und 6). Bedienstete, die von einer anderen Dienststelle dienstzugeteilt sind, sind ohne Rücksicht
auf die Dauer dieser Dienstzuteilung nicht in das Verzeichnis aufzunehmen.“
4. § 7 Abs. 1 lit. a lautet
„a) am Stichtag noch nicht einen Monat Bundesbedienstete des Dienststandes sind;“
5. Der Abschnitt VI samt Überschrift und § 54 treten außer Kraft.
119.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Ungarn am 25. Februar 1999 seinen Vorbehalt
Kundgemacht in BGBl. Nr. 683/1993 zu Art. 6 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens (BGBl. Nr. 320/1969, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 148/1998) wie folgt abgeändert
a) Unbeschadet der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 lit. a des am 10. Februar 1947 in Paris
abgeschlossenen Friedensvertrages wird Ungarn die Auslieferung eigener Staatsangehöriger nicht
bewilligen, es sei denn, die auszuliefernde Person ist auch ein Staatsangehöriger eines anderen Staates
und hat ihren ständigen Aufenthaltsort in einem fremden Staat. Ein ungarischer Staatsangehöriger kann
ungeachtet seines ständigen Aufenthaltsortes und seiner zufälligen anderen Staatsangehörigkeit in einen
anderen Staat überstellt werden, wenn die Auslieferung dieser Person an Ungarn unter der Bedingung
bewilligt worden ist, dass sie nach Abschluss des Strafverfahrens oder nach Vollzug der gegen sie verhängten
Strafe in diesen Staat zum Zwecke der Erfüllung des Auslieferungsersuchens rücküberstellt wird.
b) Ungarn behält sich das Recht vor, die Auslieferung von Personen mit ständigem Wohnsitz in
Ungarn abzulehnen.