119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und des Konsumentenschutzgesetzes
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht
Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, wird wie
folgt geändert
1. § 35 lautet
„§ 35. (1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom
19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem
Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).
(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem
Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maßgebend.“
2. Die §§ 36 bis 45 werden samt Überschriften aufgehoben.
3. § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender zweiter Absatz wird angefügt
„(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an
dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende
Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag
geschlossen worden sind.“
Artikel II
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert
1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt
„Verbraucherverträge mit Auslandsbezug
§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates
gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung der Gültigkeit und
der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen
festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung
diese Rechtswahl insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher
nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die
Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.
(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne
Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit
einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers
oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.“
2. Dem § 41a wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf
vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf
Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.“
Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.
Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1998, V 90/97-24, dem Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. März 1998, die Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7
Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen–Schleinbach,
BGBl. Nr. 900/1995, als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen,
französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und
spanischen Sprachfassungen des Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während
der Amtsstunden im Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.
DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –
GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe
In dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommen, nachstehend
„Abkommen“ genannt, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur
Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens geändert wurde, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der
Gemeinschaft an die AKP-Staaten für einen Fünfjahreszeitraum, der am 1. März 1995 beginnt, auf
14625 Millionen ECU festgesetzt worden, wovon 12967 Millionen zu Lasten des Europäischen
Entwicklungsfonds gehen und bis zu 1 658 Millionen ECU von der Europäischen Investitionsbank –
nachstehend „Bank“ genannt – bereitgestellt werden.
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den
Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen
Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist – nachstehend „ÜLG“ genannt –
auf 165 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Bank aus eigenen Mitteln einen
Betrag von 35 Millionen ECU für die ÜLG bereitstellt.
Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist definiert in der Verordnung (EWG)
Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds
für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S 1). oder gegebenenfalls in einer
späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung der ECU.
Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses über die Assoziation der
ÜLG – nachstehend „Beschluß“ genannt – ist es angebracht, einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds
zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten
hierzu festzulegen.
Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für
die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung
der Hilfe festzulegen.
Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der
Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der
Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des
Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der
Kommission und der Ausschuß bei der Bank weitmöglichst dieselbe Zusammensetzung aufweisen.
In der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1993 und in den Schlußfolgerungen des Rates
vom 6. Mai 1994 wird die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der
Gemeinschaft behandelt. Die Entschließung des Rates vom 1. Juni 1995 behandelt die Komplementarität
zwischen den Entwicklungspolitiken und -maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten;
nach Anhörung der Kommission –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Kapitel I
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) – nachstehend
„Fonds“ genannt.
(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt
zusammensetzt.
i) 12840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar
Vereinigtes Königreich 1630
ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren
Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden
– 111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7.
Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter
Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die
Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
– 142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7.
Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen
sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen
Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;
– 26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im
Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach
Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung
des 6. Fonds;
– 13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im
Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach
Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung
des 4. Fonds.
b) Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen
Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.
Artikel 2
(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt
a) 12967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt
i) 11967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon
– 1400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;
– 1800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des
Abkommens;
– 575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3
des dritten Teils des Abkommens;
– 260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
– 1300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
– 370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten
Zinsvergütungen;
– 6262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 1000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;
b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt
i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon
– 2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß
über die Bergbauerzeugnisse;
– 5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das
System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;
– 3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;
– 10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;
– 8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten
Zinsvergütungen;
– 105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;
ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.
(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge
nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie
Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission
herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.
In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter
Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im
dritten Teil des Abkommens.
Artikel 3
Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1693 Millionen ECU, welche die
Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.
Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt
a) bis zu 1658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,
b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.
Artikel 4
Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1
Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende
des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel
für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.
Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine
Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.
Artikel 5
Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG
abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds
abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.
Artikel 6
(1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die
Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr
sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. November mit.
Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die
Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32
vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.
(2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre
Ausgabenschätzungen – einschließlich derjenigen zu den früheren Fonds – für jedes der vier Jahre bei,
die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht.
(3) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des betreffenden
Haushaltsjahres nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche
Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten
qualifizierten Mehrheit.
Artikel 7
(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im
Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens
den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen
Finanzregelung zu zahlen.
Artikel 8
(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem
Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu
übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund
von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden
Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über
Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.
(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der
Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen
Risikos übernommen.
(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die
Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten
Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über
75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten
Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen
zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.
Artikel 9
(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG
sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie
die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete
sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten
entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat
nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder
anderweitig zu verwenden.
Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und
Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht.
(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die
bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt
werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die
Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit
qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um
– die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu
bestreiten,
– kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten mit dem Ziel erstellen zu lassen,
vor allem ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der
Strukturanpassungspolitik zu steigern,
– kurzfristig und für begrenzte Beträge Prüfungen im Rechnungswesen und Evaluierungen
durchführen zu lassen,
– in der Endphase der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge kurzfristig und für begrenzte
Beträge Studien und Gutachten erstellen zu lassen.
Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten
qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die
in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden.
Kapitel II
Artikel 10
(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für
die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen
Finanzregelung verwaltet.
(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds
finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32
vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.
Artikel 11
Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der
Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte
Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.
Artikel 12
(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten
Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten,
der ÜLG oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden
Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen
aufgenommen haben.
(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der
Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der
Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der
Anträge zu erleichtern.
Artikel 13
(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und
den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem
Fonds in Betracht kommen.
Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des
Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die
Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten
Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.
(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln
233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine
Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in
Betracht kommen.
(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro-
Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und
Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie
für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen.
(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder
durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten
Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen
Begünstigten.
Artikel 14
Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung
des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen
Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung
der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder
der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen
nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung.
Artikel 15
(1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln
des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf
Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte
eines Gläubigers oder Eigentümers.
(2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für
die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.
Kapitel III
Artikel 16
(1) Um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre
Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die
Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der
Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird. In der Folge bringt die Kommission
diese Kurzbeschreibungen auf den neuesten Stand und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.
(2) Ebenfalls im Sinne der Transparenz, der Kohärenz und der Komplementarität tauschen die
Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig fortgeschriebene Listen der Entwicklungshilfen aus, die
sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen. Insbesondere in den prioritären Bereichen, für die der
Rat spezifische Entschließungen über die Koordinierung der Politiken angenommen hat, führen die
Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus einen systematischen Informations- und
Gedankenaustausch über ihre Politiken und Strategien für die einzelnen Empfängerländer durch; soweit
erwünscht und möglich, vereinbaren sie ferner, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen den
Vertretungen der Kommission und der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder
in Sitzungen von Sachverständigen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im
Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses, der in diesem Prozeß eine zentrale
Rolle spielen muß, gemeinsame sektorenbezogene Leitlinien für die einzelnen Länder.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der
regelmäßigen Treffen zwischen ihren Vertretungen an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in
Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission und im Rahmen der Tätigkeit
des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen,
regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen
sind.
(4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der
Kommission regelmäßig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen
beabsichtigt.
Artikel 17
(1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat
unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt.
(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Rahmen einer verstärkten
Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit denjenigen, die Vertreter vor Ort haben, sowie
in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der einzelnen AKP-
Staaten vor, um die entwicklungshemmenden Faktoren und die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven
zu ermitteln und um auf dieser Grundlage zu beurteilen, welche Ausrichtungen geeignet erscheinen.
(3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft
besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in
Betracht gezogen werden kann; dabei werden die Prioritäten der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft,
die makroökonomischen und sektorbezogenen nationalen Politiken und deren Wirksamkeit, die
Maßnahmen anderer Geber, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, und die Interdependenz
zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen
Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt.
(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Analyse erstellt die Kommission für jedes Land
und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in
dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird.
Artikel 18
(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in
dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der
Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die
Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bank
teilt ihrerseits mit, in welcher Höhe sie Mittel für den AKP-Staat bereitzustellen beabsichtigt.
(2) Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten
Vorschläge findet zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank – für den in ihre Zuständigkeit
fallenden Bereich – ein Meinungsaustausch gemäß Artikel 282 des Abkommens im Hinblick auf die
Aufstellung des Richtprogramms für die Gemeinschaftshilfe statt.
(3) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den
Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der
Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder
eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 17 und des vorliegenden Artikels über die nationale
Programmierung gelten entsprechend für die regionale Programmierung aufgrund von Artikel 160 des
Abkommens.
Artikel 19
(1) Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des
Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staates wird das Programm im Einklang mit Artikel
282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor
Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-
Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der
Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben.
(2) Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter
Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die
Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten
Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem
Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines
Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem
Richtprogramm zugewiesen wird.
Artikel 20
(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen
werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt
a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der
Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren
erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in
den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-,
Haushalts- und Steuerpolitik.
b) Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen und Maßnahmen zu binden, die der
betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt.
c) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den
betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden
können.
d) Vorbehaltlich des Buchstaben c) und sofern Einfuhrprogramme vorgesehen sind, werden bei
jedem Programm zur Förderung der Strukturanpassung für die Einfuhren das Vergabeverfahren
und die Auftragswerte für die folgenden beiden Vergabeverfahren festgelegt
– internationale Ausschreibung,
– freihändige Vergabe.
Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für
öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden.
e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und nach Abstimmung mit ihm wird der für die
Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt.
Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese
technische Hilfe die Aufgabe übernimmt,
– die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren;
– dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der
Lieferanten aus den AKP-Staaten und der EG zu den besten Preis-/Leistungsbedingungen
vorgenommen werden;
– den Importeuren – soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist –,
Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können.
Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn
die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit
sie ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis erzielen.
f) Die direkte Unterstützung des Haushalts muß in vollständiger Übereinstimmung mit dem
makroökonomischen Rahmen und dem Haushaltsrahmen als Bestandteil des Reformprogramms
in seiner Gesamtheit stehen und unter die im Rahmen der allgemeinen und sektorbezogenen
Einfuhrprogramme üblichen Ausnahmeregelungen fallen. Insbesondere darf diese Unterstützung
nicht für Ausgaben zu militärischen Zwecken verwendet werden.
(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich, jedoch mindestens
einmal im Jahr – über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle
Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung,
der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten – einschließlich statistischer Daten – beigefügt sind,
erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der für die
Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der
Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter
Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und der
Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1
festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten
qualifizierten Mehrheit anpassen.
Kapitel IV
Artikel 21
(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus
Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.
Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte
werden von der Kommission wahrgenommen.
Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen
Belgien 9
Dänemark 5
Deutschland 50
Griechenland 4
Spanien 13
Frankreich 52
Irland 2
Italien 27
Luxemburg 1
Niederlande 12
Österreich 6
Portugal 3
Finnland 4
Schweden 6
Vereinigtes Königreich 27
(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen
ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.
(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte
Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß
des Rates geändert werden.
Artikel 22
(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der
Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz
und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der
Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.
(2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen
– die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,
– die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen
Aspekte,
– den Entscheidungsprozeß.
Artikel 23
Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem
Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens
zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser
Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich
– auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat,
insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen,
durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in
Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen
Zusammenarbeit;
– auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der
Mitgliedstaaten.
Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines
Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit
qualifizierter Mehrheit ab.
Artikel 24
Hinsichtlich der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit werden im EEF-Ausschuß
erörtert
– die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen und/oder sektoriellen Probleme im
Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus
den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und
Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;
– das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Strukturanpassungshilfe für die
betreffenden Staaten zugrunde legen, auch in bezug auf die Verwendung der Gegenwertmittel;
– die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und
Strukturanpassungshilfen,
– eine gegebenenfalls vom EEF-Ausschuß beantragte Halbzeitüberprüfung bei der Genehmigung
von Vorschlägen für die Finanzierung von Vorhaben oder von besonderen Programmen,
– Evaluierungen der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des
EEF-Ausschusses aufwerfen.
Artikel 25
(1) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten
Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung
a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch
nehmen können – außer in den Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des
Abkommens automatisch besteht;
b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als zwei
Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen
Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt
werden;
c) zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der
besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag
ist;
d) zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmäßig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der
Zinsen) unterbreitet werden.
(2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als zwei Millionen ECU ohne
Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.
(3) a) Die Kommission ist ferner befugt, gemäß Buchstabe b ohne Anhörung des EEF-Ausschusses
zusätzliche Mittelbindungen entweder zur Deckung von Kostenüberschreitungen, die im
Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Projekten oder
Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, oder zur Deckung des zusätzlichen
Finanzbedarfs für die Tranchen zur strukturellen Anpassung im Rahmen der Vorschläge
gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche
Mittelbedarf nicht mehr als 20% der in dem Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgelegten
Mittelbindung beträgt.
b) Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a weniger als 4 Millionen
ECU, so wird der EEF-Ausschuß von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt die
zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a mehr als 4 Millionen ECU, liegt jedoch
unter 20%, so wird die Stellungnahme des EEF-Ausschusses im Wege vereinfachter und
beschleunigter Verfahren eingeholt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission
bei der Annahme der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden.
(4) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen
Vorhaben und Aktionsprogrammen im Rahmen der Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden
Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen
oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Aus diesen Finanzierungsvorschlägen ergibt sich die Verwendung
früherer Gemeinschaftshilfen in diesen Ländern für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die
Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt.
(5) Bei den Finanzierungsvorschlägen im Rahmen der Strukturanpassungen ist insbesondere
anzugeben, für welche Bereiche die direkte oder indirekte Haushaltshilfe eingesetzt wird.
(6) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge
betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht
a) Ausbildung,
b) dezentrale Zusammenarbeit,
c) Kleinstvorhaben,
d) Absatzförderung und Entwicklung des Handels,
e) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor,
f) technische Zusammenarbeit.
Artikel 26
(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25
Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des
oder der betroffenen AKP-Staaten.
Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF-
Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.
(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf
einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.
(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die
Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß
– das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird,
nachstehend „Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung“ genannt;
– sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört
werden.
Artikel 27
(1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des
EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.
(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat
dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald
wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß
innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt.
In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er
nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem
Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen
übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von
dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden.
Artikel 28
(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten –
nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt – eingesetzt.
Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der
Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank
wahrgenommen.
Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.
(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.
(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden
nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.
Artikel 29
(1) Der Ausschuß Artikel 28 nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen
mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter
Mehrheit Stellung.
Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die
Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der
Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und
technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.
Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Ausschuß Artikel 28 auf Antrag der Bank
oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Bank
– die Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklungspolitik prüfen, insoweit sie mit der Tätigkeit
der Bank im Projektbereich direkt verknüpft sind;
– einen Meinungsaustausch über die praktischen Konzepte der Bank und der Mitgliedstaaten in
bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Hinblick auf eine Koordinierung führen;
– Fragen betreffend die Evaluierungen der Tätigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6
erörtern.
(2) Die dem Ausschuß Artikel 28 von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere
Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder
der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft
gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der
früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der
einzelnen Vorhaben für diesen Sektor beigefügt.
(3) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird
der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der
Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber
satzungsgemäß beschließt.
Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder
beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen
Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission
dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.
(4) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so
wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.
Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289
Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können
beantragen,
– daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache
gebracht wird oder
– daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden.
Nach dieser Anhörung kann die Bank
– entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,
– oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß Artikel 28 den Vorsitz führt, ersuchen, so bald wie
möglich den Rat zu befassen.
Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28 und
gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem
betreffenden AKP-Staat zur vervollständigten Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat
vorgelegt.
Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß Artikel 28.
Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28, so zieht die Bank ihren Vorschlag
zurück.
Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.
Artikel 30
(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich – jede für ihren Zuständigkeitsbereich –, unter
welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den ÜLG
oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird.
(2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner – jede für ihren Zuständigkeitsbereich –
in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter
welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt
werden.
(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 prüfen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den
Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses
gesetzten Ziele erreicht wurden.
(4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Informationen über die Durchführung der
mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.
(5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im
Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen.
Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des Einflusses der
Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.
(6) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank
vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf
die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.
Kapitel V
Artikel 31
(1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden
Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in ECU ausgedrückt.
(2) Die Zahlungen erfolgen in ECU.
(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das
Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der
Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.
In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der
Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt.
(4) Absatz 3 gilt auch für die ÜLG.
Kapitel VI
Artikel 32
Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt,
die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in
Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und
nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß
Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.
Artikel 33
(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden
Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.
(2) Unbeschadet des Absatzes 5 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die
Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der
in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.
(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen
Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz
4 beschließt.
(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4
zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.
(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den
Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte
vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die
Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.
(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die
Bank ihr in regelmäßigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen
die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und
Bank zu fördern.
Artikel 34
(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Transfers wird wie folgt
verfahren
– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung
und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem
genannten Abkommen und der am 28. Februar 1980 geltenden Regelung verwaltet.
– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung
und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem
genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet.
– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung
und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem
genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet.
– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1990 über die Finanzierung
und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem
genannten Abkommen und der am 28. Februar 1995 geltenden Regelung verwaltet.
(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die
ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds
finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche
Finanzierungsvorschläge unterbreiten.
Artikel 35
(1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen
Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem
Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses
Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im
Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen
und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind.
Artikel 36
Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,
französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des
Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes
Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der im Rat vereinigten
Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.
GESCHEHEN ZU Brüssel am 20. Dezember 1995.
ERKLÄRUNGEN FÜR DAS UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS
INTERNE ABKOMMEN ÜBER DIE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER HILFEN
DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DES ZWEITEN FINANZPROTOKOLLS DES VIERTEN
AKP-EG-ABKOMMENS
1. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 1 Absatz 2
Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten weisen in Einklang mit den
Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes vom 26. Juni 1995 darauf hin,
a) daß sich die Finanzhilfe der Union insgesamt auf 13307 Millionen ECU beläuft; dieser Betrag
schließt die Interventionen der Bank nicht ein;
b) daß innerhalb dieses Finanzrahmens
– ein Betrag von 160 Millionen ECU im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für
die Aufstockung der humanitären Hilfe zugunsten der AKP-Staaten vorzusehen ist, und
– der Zeitwert der Umwandlung von noch nicht gebundenen Sonderdarlehen aus
vorangegangenen Übereinkommen in Zuschüsse für einen Betrag in Höhe von 15 Millionen
ECU berücksichtigt wurde.
2. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge können vor Inkrafttreten des überarbeiteten
Beschlusses über die Assoziation der ÜLG nicht verwendet werden.
3. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b
Im Rahmen der jeder der drei Gruppen von ÜLG zugewiesenen Quoten der Finanzmittel werden die
Zuschüsse vorrangig für die ärmsten ÜLG verwendet.
4. Erklärung der Kommission zu Artikel 6 Absatz 1
Die Kommission verpflichtet sich, daß sie den Mitgliedstaaten das Dokument mit den finanziellen
Angaben über den EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans beigefügt wird und unter anderem eine
Schätzung des Finanzbedarfs des EEF für die nächsten Haushaltsjahre enthält, bis spätestens 15. Juli
jedes Jahres übermitteln wird.
Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des Dokuments eine Schätzung der nationalen
Haushaltsmittel vornehmen, die zugunsten des EEF aufzubringen sind, wenn das Verfahren für den
Abruf der Beiträge eingeleitet wird.
Die Kommission weist allerdings darauf hin, daß diese Mitteilung der jährlichen Vorausschau und die
Höhe der letztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise vorgreift.
5. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 8 Absatz 2
Sollte der Rat übereinkommen, die Bedingungen für die Haushaltsgarantie betreffend die anderen Partner
der Union zu ändern, so werden die Entscheidungsgremien der Bank ersucht, die Bedingungen für die
Garantie der Mitgliedstaaten für die Darlehen der Bank aus Eigenmitteln zugunsten der AKP-Staaten
anzupassen.
6. Erklärungen der Kommission zu Artikel 9 Absatz 2
Die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 gefaßten Beschlüsse sind Gegenstand regelmäßiger
Finanzierungsvorschläge, die dem EEF-Ausschuß gemäß den Artikeln 21, 25 und 26 des Internen
Abkommens zur Stellungnahme vorgelegt werden. In den Vorschlägen sind der Umfang der
Verwendungen gemäß diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Einzelheiten früher beschlossener
Verwendungen zu präzisieren.
Bei den Verwaltungs- und Finanzkosten handelt es sich um Kosten, die normalerweise nicht dem
Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft angelastet werden (zB Wechselkursverluste und Verzugszinsen)
und die nicht auf die Vorhaben und Programme umgelegt werden können.
7. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Bank zu Artikel 13 Absatz 3
1. Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Bank in Artikel 13 Absatz 3 ist nicht erschöpfend,
sondern dient nur als Hinweis und schließt nicht aus, daß die Bank Hilfen in Form von Darlehen
aus ihren Eigenmitteln für rentable Infrastrukturvorhaben in den AKP-Staaten gewähren kann, in
denen diese Form der Finanzierung auf Grund des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen
und finanziellen Lage angemessen erscheint.
2. Anträge auf Finanzierung in Form von Risikokapital für rentable Infrastrukturvorhaben können
von der Bank auch geprüft werden, wenn es sich um gewerbliche Unternehmen mit eigener
Betriebsführung handelt, die den Nachweis für die Verwendung dieser Form der Hilfe erbringen
können.
3. Die Verantwortung für die Prüfung von Vorhaben zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben
liegt – entsprechend den in der beigefügten Tabelle niedergelegten Modalitäten und Kriterien –
bei der Bank (Artikel 263 Buchstabe e des Abkommens) oder bei der Kommission (Artikel 284
Buchstabe a des Abkommens)
Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der Bank für die Finanzierung von
kleinen und mittleren Unternehmen
BANK KOMMISSION
I. Sektoren
Kleine und mittlere Unternehmen in den
Interventionsbereichen der Bank, insbesondere im
industriellen, agro-industriellen und Fremdenverkehrssektor
Mittel- und Kleinbetriebe in Handwerk, Landwirtschaft,
Handel und Dienstleistungsgewerbe,
unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank im
Fremdenverkehr
II. Zwischengeschaltete Einrichtungen
Banken und zwischengeschaltete Finanzinstitute in
den AKP-Staaten oder der EG, die den KMU in
den Interventionsbereichen der Bank Finanzmittel
gewähren und nach kaufmännischen und bankbetriebswirtschaftlichen
Methoden arbeiten
Öffentliche oder private Einrichtungen, deren Ziel
die Förderung der KMU in Handwerk, Handel,
Landwirtschaft und Dienstleistungsgewerbe (mit
Ausnahme des Fremdenverkehrs) ist, sowie an
Projekten in diesen Bereichen beteiligte Finanzinstitute
III. Modalitäten
Direkte Beteiligung der Gemeinschaft am Kapital
der zwischengeschalteten Finanzinstitute
Zuschuß an die zwischengeschaltete Finanzierungseinrichtung
mit der Auflage, diese Finanzmittel
gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Abkommens
in Form einer rückzahlbaren Hilfe oder in
anderer geeigneter Form weiterzugeben
– Globale Darlehen mit Zinsvergütung aus Eigenmitteln
der Bank
– Globale Hilfen in Form von Risikokapital (zur
Finanzierung von Darlehen oder Bildung von
Eigenmitteln der KMU)
IV. Umfang
Keine vorherige Begrenzung der Höhe der
Darlehen oder globalen Hilfen. Mindestbetrag von
100000 ECU (und selbstverständlich höhere
Beträge) für Betriebe in den unter I definierten
Sektoren der Bank
Keine vorherige Begrenzung der Höhe der
globalen Hilfen. Bei der Weitergabe von Mitteln
darf je Einzelmaßnahme der Höchstwert von
100000 ECU im handwerklichen Bereich nicht
überschritten werden
8. Erklärung der Bank zu Artikel 15 Absatz 1
Ein bedeutender Teil des zur Finanzierung des privaten Sektors eingesetzten Risikokapitalanteils im
Sinne des Artikel 284 Absatz 2 wird zugunsten der KMU verwendet.
9. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 16 Absatz 1
Die Mitgliedstaaten nehmen folgendes zur Kenntnis
– Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten binnen drei Monaten nach dem Beschluß über
die Prüfung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung verfügbaren Angaben eine
erste Fassung der Kurzbeschreibungen der Vorhaben und Programme zu übermitteln.
– Die Kommission verpflichtet sich ferner, diese Kurzbeschreibungen zu aktualisieren, damit diese
ihrem Inhalt nach substantiell sind; die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die aktualisierten
Fassungen in der Regel sechs Monate vor der entsprechenden Sitzung des EEF-Ausschusses (außer
bei dringlichen Wiederaufbaumaßnahmen und bei Sofortmaßnahmen), spätestens aber drei Monate vor
der genannten Sitzung.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmungen die Verbesserungen, die im Rahmen der
weiteren Erörterung dieser Frage in den entsprechenden Gremien noch erfolgen können, nicht
präjudizieren.
10. Erklärung der Kommission zu Artikel 17 Absatz 4
1. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des EEF-Ausschusses über die vorläufigen Mittel je
Land unterrichtet, auf die sich die Programmierung stützt.
2. In dem Strategiepapier werden die dem betreffenden Land zugeteilten vorläufigen Mittel
aufgeführt; es enthält außerdem alle in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Angaben und
Analysedaten und insbesondere
– eine Einschätzung der vorhersehbaren wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen (sozio-
ökonomische Struktur, Sachzwänge, voraussichtliche Entwicklungspotentiale),
– die entscheidenden Elemente für die Interventionspolitik der Gemeinschaft (Entwicklungspolitik
der Regierung, Rolle der externen Hilfe, Erfahrungen mit der bisherigen Gemeinschaftshilfe),
– die vorgeschlagene Strategie (Bereich für intensive Bemühungen, sektorielle Strategien,
Kohärenz der Instrumente, Nachhaltigkeit).
11. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 2
Die Kommission verpflichtet sich, erneut beim EEF-Ausschuß vorstellig zu werden, wenn der gemäß
Absatz 1 festgelegte allgemeine Rahmen der Zusammenarbeit bei dem in Artikel 18 Absatz 2
vorgesehenen Gedankenaustausch mit dem AKP-Staat in Frage gestellt wird.
12. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 3
Die vorgesehenen etwaigen Erörterungen des Richtprogramms sind innerhalb einer Frist von vier
Wochen nach Übersendung des betreffenden Programms zu beantragen. Während dieser Frist und bis
zum Ende der Erörterungen (falls solche stattfinden) wird die Durchführung des Richtprogramms
ausgesetzt. Gegebenenfalls können diese Erörterungen zu einer Anpassung des Richtprogramms führen,
die mit dem betreffenden AKP-Staat erneut zu verhandeln ist.
13. Erklärung der Kommission zu Artikel 19 Absatz 2
Die Mitgliedstaaten werden im EEF-Ausschuß darüber unterrichtet, wie die Mittel, die bei Abschluß der
Halbzeitüberprüfung nicht bewilligt worden sind, zwischen den betroffenen AKP-Ländern aufgeteilt
werden.
Was die Anwendung von Artikel 282 Absatz 5 des Abkommens betrifft, so wird die Kommission, falls
beabsichtigt wird, nicht bewilligte Mittel außerhalb der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung
zu verwenden, dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, bevor sie den AKP-EG-Ministerrat
befaßt.
14. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20
Der begrenzte Teil des Richtprogramms außerhalb der Schwerpunktsektoren, der für Anpassungsmaßnahmen
in Betracht kommt, darf grundsätzlich 10% nicht überschreiten. Um den Bedürfnissen und
den besonderen Sachzwängen bestimmter AKP-Staaten zu entsprechen, kann dieser Teil in
Ausnahmefällen nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 des Internen Abkommens überschritten werden,
sofern der EEF-Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme dazu abgibt.
15. Erklärung der Kommission zu Artikel 20
Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der
Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen
Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.
16. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20
Im Rahmen der Implementierung der Unterstützung der Strukturanpassung handeln die Kommission und
die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Entschließung des Rates über die Strukturanpassung vom 1. Juni
1995.
Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Anwendung des Artikels 247 Absatz 5 des Abkommens
verwendeten Mittel auf einen spezifischen Zeitraum abstellen.
Ferner achtet die Kommission bei der Durchführung der Haushaltshilfe gemäß Artikel 247 Absatz 4
Buchstabe b des Abkommens insbesondere auf das Kriterium der Transparenz des Haushalts.
17. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20
Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, daß die auf internationaler Ebene bei der Harmonisierung
der Verfahren zur Unterstützung der Strukturanpassung erzielten Fortschritte in die gemeinschaftlichen
Rechtsvorschriften über die in den geltenden Texten festgelegten Verfahren einbezogen werden. Es
obliegt dem Rat, mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 Absatz 4 solche Änderungen vor ihrer
Anwendung zu billigen.
18. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe d
Die Programme für Strukturanpassungsmaßnahmen, in denen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d ein
Vergabeverfahren und in diesem Rahmen die Auftragswerte festgelegt werden, tragen den Grundsätzen
der Artikel 294 ff. des Lomé IV-Abkommens Rechnung, wobei diese Grundsätze gemäß den Artikeln
247 Absatz 4 und 248 Buchstabe c des Abkommens flexibel anzuwenden sind.
19. Erklärung der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe e
Die Kommission ist der Auffassung, daß die in Artikel 20 Buchstabe e niedergelegten drei Grundsätze
systematisch in das Abkommen, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen
AKP-Stelle geschlossen wird, und in den Vertrag, der mit dem für diese technische Hilfe gewählten
Sachverständigenbüro geschlossen wird, aufgenommen werden müssen.
Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen daß die Unternehmer aller
Mitgliedstaaten gleiche Chancen beim Zugang zu sämtlichen im Rahmen der Strukturanpassungsinstrumente
finanzierten Aufträge haben. Unter gleichen Zugangschancen versteht die Kommission eine
möglichst umfassende Konsultierung der Unternehmen der Mitgliedstaaten.
Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der
Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen
Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.
Bei einer etwaigen Entscheidung für eine Bündelung der Aufträge wird die Kommission insbesondere
darüber wachen, daß die Initiative und die Rolle der Privatunternehmer der Empfängerländer nicht
beeinträchtigt werden und daß das in diesen Ländern bestehende Wirtschaftsgefüge nicht berührt wird.
20. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 24
Bei der für den EEF-Ausschuß vorgesehenen Rolle hinsichtlich der entwicklungspolitischen und
allgemeinen Probleme ist davon auszugehen, daß die diesbezüglichen Befugnisse der Ratsgruppe
„Entwicklungszuammenarbeit“ nicht präjudiziert werden.
21. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1
Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens kommen AKP-Staaten für Strukturanpassungsmittel
automatisch in Betracht, wenn diese Länder Reformprogramme durchführen, die vom IWF und/oder der
Weltbank unterstützt oder von diesen Institutionen flankiert werden („shadow programmes“).
Der Umstand, daß diese Länder automatisch in Betracht kommen, präjudiziert in keiner Weise etwaige
Änderungen des Anpassungsprozesses oder die Wahl der Gemeinschaftsinstrumente für die Unterstützung
dieses Prozesses.
22. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1
Die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des schriftlichen oder des üblichen Verfahrens,
wie sie in der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden, können später im Lichte der
damit gesammelten Erfahrungen angepaßt werden.
23. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1
Die Kommission ist damit einverstanden, daß das mündliche Verfahren des EEF-Ausschusses auf Antrag
eines Mitgliedstaates nach Modalitäten und innerhalb von Fristen, die in der Geschäftsordnung des
Ausschusses festzulegen sind, angewendet wird.
Die Kommission beabsichtigt nicht, bei ihren Vorschlägen im Zusammenhang mit der Erörterung der
Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses für Projekte und Programme in einem Wert von mehr als
10 Millionen ECU die Anwendung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht zu nehmen.
24. Erklärungen der Kommission zu Artikel 25 Absatz 2
Die Kommission verpflichtet sich, alle Finanzierungsvorschläge über einen Wert von weniger als
2 Millionen ECU dem EEF-Ausschuß zum mündlichen Verfahren vorzulegen, wenn auf diese
Vorschläge mehr als 25% des Betrags des Richtprogramms für das betreffende Land entfallen oder wenn
Zweifel über die wirtschaftliche Tragweite des für das betreffende Land in Betracht gezogenen
Beschlusses bestehen.
Die Kommission verpflichtet sich des weiteren, die Projekte nicht in Teilvorhaben aufzuspalten, um
deren Genehmigung zu erleichtern.
Die Kommission verpflichtet sich schließlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Mitteilung über die
Finanzierungsbeschlüsse zu übermitteln, die sie direkt zu fassen beabsichtigt, damit diese überprüfen
können, ob die in dieser Erklärung festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnis
eingehalten worden sind.
25. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 3
Die Befugnis zur Inanspruchnahme einer Marge von 20% für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf für
die Strukturanpassungstranchen kann nur wahrgenommen werden, wenn das betreffende Land auch
weiterhin Anspruch auf die Mittel für Strukturanpassungshilfen hat.
26. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 6
Die in Absatz 6 genannten Finanzierungsvorschläge werden dem EEF-Ausschuß gemäß dem üblichen
Verfahren unterbreitet und enthalten genaue Angaben zu den Obergrenzen für die Finanzierung der
Maßnahmen. Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Globalbeträgen für die einzelnen
Maßnahmen ab.
27. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Wiederaufbaumaßnahmen
Gemäß der Nummer 7 der Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der
Mitgliedstaaten Vgl. Schlußfolgerungen des Rates „Entwicklung“ vom 2. Dezember 1993 zur Wiederaufbauhilfe, Dok. 10802/93,
Anlage III. wird man sich bemühen, eine Vereinfachung und eine Beschleunigung der Verfahren
zur Prüfung der Finanzierungsvorschläge für die in Artikel 257 des Vierten Lomé-Abkommens genannten
und in den Nummern 3 und 4 der erwähnten Schlußfolgerungen definierten Wiederaufbaumaßnahmen
bei der Annahme der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung auf der Grundlage von
Vorschlägen der Kommission zu erreichen.
28. Erklärungen der Bank zu Artikel 28
Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank wahrnimmt, führt den Vorsitz im
Ausschuß Artikel 28, sofern er Beiträge in den Fonds zahlt.
29. Erklärung der Bank zu Artikel 29 Absatz 1
Die Bank wird Anträge der Mitgliedstaaten auf Erörterungen in aufgeschlossener Haltung prüfen.
30. Erklärungen der Bank zu Artikel 29 Absatz 4
Das hierfür zuständige Bankgremium ist das Direktorium der Bank.
31. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 32
Wie in der Finanzregelung für den siebten EEF wird auch in der Finanzregelung für den achten EEF
festgelegt, daß die Kommission alle geeigneten Maßnahmen für eine effiziente Unterrichtung der
betroffenen Wirtschaftskreise trifft, insbesondere durch die regelmäßige Veröffentlichung geplanter
Aufträge, die aus EEF-Mitteln zu finanzieren sind.
32. Erklärung der Kommission zu Artikel 32
Die Kommission wird alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 295 des Abkommens
unter Wahrung der Chancengleichheit eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen
für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und sie wird dafür Sorge tragen, daß die
in Artikel 304 des Abkommens festgelegten Kriterien für den Zuschlag mit aller erforderlichen Strenge
und Transparenz zur Anwendung gebracht werden.
Unter vollständiger Einhaltung der Kriterien nach Artikel 278 des Abkommens wird die Kommission
sich bemühen, bei der Vergabe der über den EEF finanzierten Dienstleistungsaufträge (Studien,
Überwachung von Arbeiten, technische Hilfe, Gutachten usw.) zu einer möglichst ausgewogenen
Beteiligung der Sachverständigen und Consultingbüros aller Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der
ÜLG zu gelangen, die über die in Artikel 278 ausdrücklich genannten Qualifikationen verfügen.
33. Erklärung der Bank, der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 33
Der Rechnungshof kann sich nach den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof
vereinbarten Modalitäten an den von den zuständigen Instanzen der Bank vor Ort vorgenommenen
Kontrollen der Maßnahmen beteiligen, die aus den von der Bank verwalteten Fondsmitteln finanziert
werden.
Die Notifikation gemäß Art. 35 Abs. 1 des Abkommens wurde am 6. April 1998 beim
Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist
das Abkommen mit 1. Juni 1998 in Kraft getreten.