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119_1998 AT

119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und des Konsumentenschutzgesetzes

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht und des Konsumentenschutzgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Bundesgesetzes über das internationale Privatrecht

Das Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPR-Gesetz), BGBl. Nr. 304/1978, wird wie

folgt geändert

1. § 35 lautet

„§ 35. (1) Schuldverhältnisse, die nicht in den Anwendungsbereich des Übereinkommens vom

19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht fallen, sind nach dem

Recht zu beurteilen, das die Parteien ausdrücklich oder schlüssig bestimmen (§ 11).

(2) Soweit für diese Schuldverhältnisse eine Rechtswahl nicht getroffen oder nach diesem

Bundesgesetz unbeachtlich ist, sind die §§ 46 bis 49 maßgebend.“

2. Die §§ 36 bis 45 werden samt Überschriften aufgehoben.

3. § 50 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgender zweiter Absatz wird angefügt

„(2) Die Neufassung des § 35 und die Aufhebung der §§ 36 bis 45 treten mit dem Tag in Kraft, an

dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende

Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt, und sind auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag

geschlossen worden sind.“

Artikel II

Änderung des Konsumentenschutzgesetzes

Das Konsumentenschutzgesetz, BGBl. Nr. 140/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 140/1997, wird wie folgt geändert

1. Nach § 13 wird folgender § 13a samt Überschrift eingefügt

„Verbraucherverträge mit Auslandsbezug

§ 13a. (1) Haben die Parteien eines Verbrauchervertrags mit Auslandsbezug das Recht eines Staates

gewählt, der nicht Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist, so ist für die Beurteilung der Gültigkeit und

der Folgen der Ungültigkeit einer Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen

festlegt, sowie für die Beurteilung der Folgen einer unklar und unverständlich abgefaßten Vertragsbestimmung

diese Rechtswahl insoweit unbeachtlich, als das gewählte Recht für den Verbraucher

nachteiliger ist als das Recht, das ohne die Rechtswahl maßgebend wäre. Dies gilt nur, wenn ohne die

Rechtswahl das Recht eines Staates anzuwenden wäre, der Vertragsstaat des EWR-Abkommens ist.

(2) § 6 KSchG und die §§ 864a und 879 Abs. 3 ABGB sind zum Schutz des Verbrauchers ohne

Rücksicht darauf anzuwenden, welchem Recht der Vertrag unterliegt, wenn dieser im Zusammenhang mit

einer in Österreich entfalteten, auf die Schließung solcher Verträge gerichteten Tätigkeit des Unternehmers

oder der von ihm hiefür verwendeten Personen zustande gekommen ist.“

2. Dem § 41a wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) § 13a tritt mit dem Tag in Kraft, an dem das Übereinkommen vom 19. Juni 1980 über das auf

vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht für die Republik Österreich in Kraft tritt; er ist auf

Verträge anzuwenden, die nach diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind.“

BGBlPdf 119. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7 Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen-Schleinbach, BGBl. Nr. 900/1995, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl.

Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 1998, V 90/97-24, dem Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 25. März 1998, die Verordnung des Bundesministers

für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 7

Brünner Straße im Bereich der Gemeinden Großebersdorf, Wolkersdorf im Weinviertel und Ulrichskirchen–Schleinbach,

BGBl. Nr. 900/1995, als gesetzwidrig aufgehoben.

BGBlPdf 119. Internes Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Mitgliedstaaten über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft im Rahmen des zweiten Finanzprotokolls des vierten AKP-EG-Abkommens samt Erklärungen

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung der dänischen, englischen, finnischen,

französischen, griechischen, italienischen, niederländischen, portugiesischen, schwedischen und

spanischen Sprachfassungen des Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während

der Amtsstunden im Bundesministerium für Finanzen zu erfolgen.

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT –

GESTÜTZT AUF den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

IN ERWÄGUNG nachstehender Gründe

In dem am 15. Dezember 1989 in Lomé unterzeichneten Vierten AKP-EG-Abkommen, nachstehend

„Abkommen“ genannt, das durch das am 4. November 1995 in Mauritius unterzeichnete Abkommen zur

Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens geändert wurde, ist der Gesamtbetrag der Hilfe der

Gemeinschaft an die AKP-Staaten für einen Fünfjahreszeitraum, der am 1. März 1995 beginnt, auf

14625 Millionen ECU festgesetzt worden, wovon 12967 Millionen zu Lasten des Europäischen

Entwicklungsfonds gehen und bis zu 1 658 Millionen ECU von der Europäischen Investitionsbank –

nachstehend „Bank“ genannt – bereitgestellt werden.

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten sind übereingekommen, den

Betrag der Hilfe zu Lasten des Europäischen Entwicklungsfonds und zugunsten der überseeischen

Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrages anwendbar ist – nachstehend „ÜLG“ genannt –

auf 165 Millionen ECU festzusetzen. Ferner ist vorgesehen, daß die Bank aus eigenen Mitteln einen

Betrag von 35 Millionen ECU für die ÜLG bereitstellt.

Die für die Anwendung dieses Abkommens verwendete ECU ist definiert in der Verordnung (EWG)

Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Änderung des Wertes der vom Europäischen Fonds

für währungspolitische Zusammenarbeit verwendeten Rechnungseinheit ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S 1. Geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S 1). oder gegebenenfalls in einer

späteren Verordnung des Rates zur Festlegung der Zusammensetzung der ECU.

Im Hinblick auf die Durchführung des Abkommens und des Beschlusses über die Assoziation der

ÜLG – nachstehend „Beschluß“ genannt – ist es angebracht, einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds

zu schaffen und die Einzelheiten der Ausstattung dieses Fonds sowie die Beiträge der Mitgliedstaaten

hierzu festzulegen.

Es ist angezeigt, die Verwaltungsvorschriften für die finanzielle Zusammenarbeit, das Verfahren für

die Planung, Prüfung und Billigung der Hilfen sowie die Einzelheiten für die Kontrolle der Verwendung

der Hilfe festzulegen.

Es ist angezeigt, einen Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten bei der

Kommission und einen gleichen Ausschuß bei der Bank einzusetzen. Es ist notwendig, die Arbeit der

Kommission und der Bank zur Anwendung des Abkommens und der entsprechenden Bestimmungen des

Beschlusses in Einklang zu bringen. Es ist deshalb wünschenswert, daß der Ausschuß bei der

Kommission und der Ausschuß bei der Bank weitmöglichst dieselbe Zusammensetzung aufweisen.

In der Entschließung des Rates vom 2. Dezember 1993 und in den Schlußfolgerungen des Rates

vom 6. Mai 1994 wird die Koordinierung der Kooperationspolitiken und -maßnahmen innerhalb der

Gemeinschaft behandelt. Die Entschließung des Rates vom 1. Juni 1995 behandelt die Komplementarität

zwischen den Entwicklungspolitiken und -maßnahmen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten;

nach Anhörung der Kommission –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Kapitel I

Artikel 1

(1) Die Mitgliedstaaten schaffen einen 8. Europäischen Entwicklungsfonds (1995) – nachstehend

„Fonds“ genannt.

(2) a) Der Fonds wird mit einem Betrag von 13132 Millionen ECU ausgestattet, der sich wie folgt

zusammensetzt.

i) 12840 Millionen ECU Beiträge der Mitgliedstaaten, und zwar

Vereinigtes Königreich 1630

ii) 292 Millionen ECU Übertragungen von nicht verwendeten oder nicht verwendbaren

Mitteln aus früheren Fonds, die von den Mitgliedstaaten wie folgt aufgebracht werden

– 111 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7.

Fonds, den die Vertragsparteien gemäß Artikel 232 des Abkommens beschließen, unter

Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die

Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;

– 142 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse des 7.

Fonds, die im Rahmen der programmierbaren Hilfe als nicht verwendbar anzusehen

sind, unter Anwendung des Schlüssels nach Artikel 1 Absatz 2 des Internen

Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung des 7. Fonds;

– 26 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im

Rahmen des 6. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach

Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung

des 6. Fonds;

– 13 Millionen ECU aufgrund der Anpassung des Gesamtbetrages der Zuschüsse, die im

Rahmen des 4. Fonds nicht verwendet wurden, unter Anwendung des Schlüssels nach

Artikel 1 Absatz 2 des Internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung

des 4. Fonds.

b) Der in Buchstabe a Ziffer i genannte Schlüssel kann vom Rat im Fall des Beitritts eines neuen

Staats zur Europäischen Union einstimmig geändert werden.

Artikel 2

(1) Der in Artikel 1 genannte Betrag wird wie folgt aufgeteilt

a) 12967 Millionen ECU sind für die AKP-Staaten bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt

i) 11967 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon

– 1400 Millionen ECU speziell für die Förderung der Strukturanpassung;

– 1800 Millionen ECU in Form von Transfers gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des

Abkommens;

– 575 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3

des dritten Teils des Abkommens;

– 260 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;

– 1300 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;

– 370 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 235 des Abkommens genannten

Zinsvergütungen;

– 6262 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;

ii) 1000 Millionen ECU in Form von Risikokapital;

b) 165 Millionen ECU sind für die ÜLG bestimmt und werden wie folgt aufgeteilt

i) 135 Millionen ECU in Form von Zuschüssen, davon

– 2,5 Millionen ECU in Form der besonderen Finanzierungsfazilität gemäß dem Beschluß

über die Bergbauerzeugnisse;

– 5,5 Millionen ECU in Form von Transfers für die ÜLG gemäß dem Beschluß über das

System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse;

– 3,5 Millionen ECU für die Soforthilfe und die Flüchtlingshilfe;

– 10 Millionen ECU für die regionale Zusammenarbeit;

– 8,5 Millionen ECU für die Finanzierung der in Artikel 157 des Beschlusses genannten

Zinsvergütungen;

– 105 Millionen ECU für die Finanzierung der nationalen programmierbaren Hilfe;

ii) 30 Millionen ECU in Form von Risikokapital.

(2) Tritt ein ÜLG nach Erlangung der Unabhängigkeit dem Abkommen bei, so werden die Beträge

nach Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i erster, dritter, vierter, fünfter und sechster Gedankenstrich sowie

Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii durch einstimmigen Beschluß des Rates auf Vorschlag der Kommission

herabgesetzt und die Beträge nach Absatz 1 Buchstabe a entsprechend erhöht.

In diesem Fall erhält das betreffende Land weiterhin die in Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i zweiter

Gedankenstrich vorgesehene Zuweisung, jedoch nach den Verwaltungsregeln des Titels II Kapitel 1 im

dritten Teil des Abkommens.

Artikel 3

Zu dem in Artikel 1 festgesetzten Betrag kommen Darlehen bis zu 1693 Millionen ECU, welche die

Bank zu den von ihr gemäß ihrer Satzung festgelegten Bedingungen aus Eigenmitteln gewährt.

Diese Darlehen sind für folgende Zwecke bestimmt

a) bis zu 1658 Millionen ECU für Finanzierungen in den AKP-Staaten,

b) bis zu 35 Millionen ECU für Finanzierungen in den ÜLG.

Artikel 4

Der Teil der gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i sechster Gedankenstrich und Absatz 1

Buchstabe b Ziffer i fünfter Gedankenstrich für Zinsvergütungen bereitgestellten Beträge, der am Ende

des Zeitraums der Darlehensgewährung durch die Bank nicht gebunden wurde, fließt wieder dem Titel

für Zuschüsse zu, aus dem er entnommen wurde.

Der Rat kann auf einen mit der Bank abgestimmten Vorschlag der Kommission einstimmig eine

Heraufsetzung dieser Obergrenze beschließen.

Artikel 5

Die im Rahmen des Abkommens und des Beschlusses zugunsten der AKP-Staaten und der ÜLG

abgewickelten Finanzgeschäfte werden nach Maßgabe dieses Abkommens zu Lasten des Fonds

abgewickelt; hiervon ausgenommen sind Darlehen, welche die Bank aus ihren Eigenmitteln gewährt.

Artikel 6

(1) Die Kommission legt jährlich unter Berücksichtigung der Vorausschau der Bank für die

Maßnahmen, deren Verwaltung sie wahrnimmt, den Zahlungsansatz für das folgende Haushaltsjahr

sowie den Fälligkeitsplan für den Abruf der Beiträge fest und teilt sie dem Rat vor dem 1. November mit.

Der Rat beschließt darüber mit der in Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit. Die

Einzelheiten für die Zahlung der Beiträge durch die Mitgliedstaaten sind in der in Artikel 32

vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.

(2) Die Kommission fügt dem jährlichen Beitragsansatz, den sie dem Rat unterbreiten muß, ihre

Ausgabenschätzungen – einschließlich derjenigen zu den früheren Fonds – für jedes der vier Jahre bei,

die auf das Jahr folgen, auf das sich der Abruf der Beiträge bezieht.

(3) Falls die Beiträge zur Deckung des tatsächlichen Bedarfs des Fonds im Laufe des betreffenden

Haushaltsjahres nicht ausreichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für zusätzliche

Zahlungen; der Rat beschließt so rasch wie möglich mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten

qualifizierten Mehrheit.

Artikel 7

(1) Der etwaige Restbetrag des Fonds wird bis zur vollständigen Ausschöpfung nach den im

Abkommen, im Beschluß und im vorliegenden Abkommen vorgesehenen Bestimmungen verwendet.

(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, auch nach Ablauf der Geltungsdauer dieses Abkommens

den noch nicht abgerufenen Teil ihrer Beiträge gemäß Artikel 6 und der in Artikel 32 vorgesehenen

Finanzregelung zu zahlen.

Artikel 8

(1) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der Bank gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem

Kapital der Bank die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu

übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen ergeben, welche die Bank aufgrund

von Artikel 1 des zweiten Finanzprotokolls im Anhang zum Abkommen und der entsprechenden

Bestimmungen des Beschlusses als auch gegebenenfalls der Artikel 104 und 109 des Abkommens über

Darlehen aus ihren Eigenmitteln geschlossen hat.

(2) Die in Absatz 1 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75% des Gesamtbetrags der von der

Bank aufgrund sämtlicher Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie wird für die Deckung jeglichen

Risikos übernommen.

(3) Bei den Mittelbindungen im Sinne der Artikel 104 und 109 des Abkommens können die

Mitgliedstaaten unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten

Gesamtbürgschaft auf Antrag der Bank in besonderen Fällen gegenüber dieser zu einem Satz von über

75%, der bis zu 100% der von der Bank im Rahmen der entsprechenden Darlehensverträge bereitgestellten

Mittel gehen kann, die Bürgschaft übernehmen.

(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten aufgrund der Absätze 1, 2 und 3 werden in Bürgschaftsverträgen

zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der Bank niedergelegt.

Artikel 9

(1) Die an die Bank geleisteten Zahlungen für Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten und den ÜLG

sowie den französischen überseeischen Departements nach dem 1. Juni 1964 gewährt worden sind, sowie

die Erlöse und Erträge aus den nach dem 1. Februar 1971 zugunsten dieser Staaten, Länder und Gebiete

sowie Departements erfolgten Transaktionen von haftendem Kapital stehen den Mitgliedstaaten

entsprechend ihrer Beitragsleistung an den Fonds, aus dem diese Beiträge stammen, zu, sofern der Rat

nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder

anderweitig zu verwenden.

Die Provisionen, die der Bank für die Verwaltung der in Unterabsatz 1 genannten Darlehen und

Transaktionen zustehen, werden zuvor in Abzug gebracht.

(2) Unbeschadet des Artikels 192 des Abkommens werden die Zinseinnahmen aus den Mitteln, die

bei den in Artikel 319 Absatz 4 des Abkommens genannten beauftragten Zahlstellen in Europa eingezahlt

werden, einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben. Die

Kommission verwendet diese Einnahmen, nachdem der in Artikel 21 genannte EEF-Ausschuß mit

qualifizierter Mehrheit Stellung genommen hat, um

– die aus der Kassenhaltung für den Fonds erwachsenden Verwaltungs- und Finanzkosten zu

bestreiten,

– kurzfristig und für begrenzte Beträge Studien und Gutachten mit dem Ziel erstellen zu lassen,

vor allem ihr analytisches, diagnostisches und konzeptionelles Potential auf dem Gebiet der

Strukturanpassungspolitik zu steigern,

– kurzfristig und für begrenzte Beträge Prüfungen im Rechnungswesen und Evaluierungen

durchführen zu lassen,

– in der Endphase der Ausarbeitung der Finanzierungsvorschläge kurzfristig und für begrenzte

Beträge Studien und Gutachten erstellen zu lassen.

Der Rat kann jedoch auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten

qualifizierten Mehrheit beschließen, die im vorliegenden Artikel genannten Einnahmen für andere als die

in Absatz 2 genannten Zwecke zu verwenden.

Kapitel II

Artikel 10

(1) Vorbehaltlich der Artikel 22, 23 und 24 wird der Fonds unbeschadet der Befugnisse der Bank für

die Verwaltung bestimmter Arten der Hilfe von der Kommission gemäß der in Artikel 32 vorgesehenen

Finanzregelung verwaltet.

(2) Vorbehaltlich der Artikel 28 und 29 werden das Risikokapital und die aus dem Fonds

finanzierten Zinsvergütungen von der Bank gemäß ihrer Satzung und nach Maßgabe der in Artikel 32

vorgesehenen Finanzregelung für Rechnung der Gemeinschaft verwaltet.

Artikel 11

Die Kommission sorgt für die Durchführung der vom Rat festgelegten Hilfepolitik sowie der

Leitlinien für die vom AKP-EG-Ministerrat gemäß Artikel 325 des Abkommens festgelegte

Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung.

Artikel 12

(1) Die Kommission und die Bank unterrichten einander regelmäßig über die ihnen vorgelegten

Finanzierungsanträge sowie über die ersten Kontakte, welche die zuständigen Stellen der AKP-Staaten,

der ÜLG oder anderer Begünstigter der in Artikel 230 des Abkommens und den entsprechenden

Bestimmungen des Beschlusses vorgesehenen Hilfe vor Einreichung ihrer Anträge mit ihnen

aufgenommen haben.

(2) Die Kommission und die Bank unterrichten einander über den Verlauf der Prüfung der

Finanzierungsanträge. Sie tauschen alle Informationen allgemeiner Art aus, um die Harmonisierung der

Verwaltungsverfahren und der entwicklungspolitischen Ausrichtung der Arbeit sowie die Beurteilung der

Anträge zu erleichtern.

Artikel 13

(1) Die Kommission prüft die Vorhaben und Programme, die nach Artikel 233 des Abkommens und

den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine Finanzierung durch Zuschüsse aus dem

Fonds in Betracht kommen.

Die Kommission prüft ferner die Transferanträge, die gemäß Titel II Kapitel 1 des dritten Teils des

Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses vorgelegt werden, ebenso wie die

Vorhaben und Programme, die für die besondere Finanzierungsfazilität nach Titel II Kapitel 3 des dritten

Teils des Abkommens und den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses in Betracht kommen.

(2) Die Bank prüft die Vorhaben und Programme, die nach ihrer Satzung und gemäß den Artikeln

233 und 236 des Abkommens sowie den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses für eine

Finanzierung durch Darlehen aus ihren Eigenmitteln mit Zinsvergütung oder durch Risikokapital in

Betracht kommen.

(3) Die produktionsbezogenen Vorhaben und Programme in den Bereichen Industrie, Agro-

Industrie, Fremdenverkehr, Bergbau, Energie sowie die damit zusammenhängenden Vorhaben und

Programme im Verkehrs- und Telekommunikationssektor werden der Bank vorgelegt, die prüft, ob sie

für eine der von ihr verwalteten Hilfen in Betracht kommen.

(4) Stellt sich bei der Prüfung eines Vorhabens oder eines Programms durch die Kommission oder

durch die Bank heraus, daß dieses Vorhaben oder Programm nicht für eine der von ihnen verwalteten

Hilfen in Betracht kommt, so übermitteln sie einander diese Anträge nach Unterrichtung des etwaigen

Begünstigten.

Artikel 14

Unbeschadet des allgemeinen Auftrags, den die Bank von der Gemeinschaft für die Einbeziehung

des Kapitals und der Zinsen der Sonderdarlehen und der Transaktionen im Rahmen der besonderen

Finanzierungsfazilität der vorhergehenden Abkommen erhielt, übernimmt die Kommission für Rechnung

der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der Geschäfte, die in Form von Zuschüssen, Transfers oder

der besonderen Finanzierungsfazilität aus Mitteln des Fonds getätigt werden; sie leisten die Zahlungen

nach Maßgabe der in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung.

Artikel 15

(1) Die Bank übernimmt für Rechnung der Gemeinschaft die finanzielle Abwicklung der aus Mitteln

des Fonds gewährten Hilfen in Form von Risikokapital. Dabei handelt die Bank im Namen und auf

Gefahr der Gemeinschaft. Die Gemeinschaft hat alle daraus folgenden Rechte, insbesondere die Rechte

eines Gläubigers oder Eigentümers.

(2) Die Bank übernimmt die finanzielle Abwicklung der aus Eigenmitteln gewährten Darlehen, für

die Zinsvergütungen aus Mitteln des Fonds gezahlt werden.

Kapitel III

Artikel 16

(1) Um die Transparenz und Kohärenz der Kooperationsmaßnahmen zu gewährleisten und ihre

Komplementarität mit den bilateralen Hilfen der Mitgliedstaaten zu verbessern, übermittelt die

Kommission den Mitgliedstaaten und deren Vertretern an Ort und Stelle die Kurzbeschreibung der

Vorhaben, sobald die Prüfung des Vorhabens beschlossen wird. In der Folge bringt die Kommission

diese Kurzbeschreibungen auf den neuesten Stand und übermittelt sie den Mitgliedstaaten.

(2) Ebenfalls im Sinne der Transparenz, der Kohärenz und der Komplementarität tauschen die

Mitgliedstaaten und die Kommission regelmäßig fortgeschriebene Listen der Entwicklungshilfen aus, die

sie gewährt haben oder zu gewähren beabsichtigen. Insbesondere in den prioritären Bereichen, für die der

Rat spezifische Entschließungen über die Koordinierung der Politiken angenommen hat, führen die

Mitgliedstaaten und die Kommission darüber hinaus einen systematischen Informations- und

Gedankenaustausch über ihre Politiken und Strategien für die einzelnen Empfängerländer durch; soweit

erwünscht und möglich, vereinbaren sie ferner, im Rahmen der regelmäßigen Treffen zwischen den

Vertretungen der Kommission und der Mitgliedstaaten an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder

in Sitzungen von Sachverständigen der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und der Kommission sowie im

Rahmen der Tätigkeit des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses, der in diesem Prozeß eine zentrale

Rolle spielen muß, gemeinsame sektorenbezogene Leitlinien für die einzelnen Länder.

(3) Die Mitgliedstaaten und die Kommission übermitteln sich ebenfalls im Rahmen der

regelmäßigen Treffen zwischen ihren Vertretungen an Ort und Stelle, bei bilateralen Kontakten oder in

Sitzungen von Sachverständigen der Mitgliedstaaten und der Kommission und im Rahmen der Tätigkeit

des in Artikel 21 genannten EEF-Ausschusses die ihnen verfügbaren Daten über die anderen bilateralen,

regionalen und multilateralen Hilfen, die zugunsten der AKP-Staaten gewährt wurden oder vorgesehen

sind.

(4) Die Bank informiert die namentlich benannten Vertreter der Mitgliedstaaten und der

Kommission regelmäßig und vertraulich über die Vorhaben zugunsten der AKP-Staaten, die sie zu prüfen

beabsichtigt.

Artikel 17

(1) Die in Artikel 281 des Abkommens vorgesehene Programmierung wird in jedem AKP-Staat

unter der Verantwortung der Kommission und unter Beteiligung der Bank durchgeführt.

(2) Zur Vorbereitung der Programmierung nimmt die Kommission im Rahmen einer verstärkten

Koordinierung mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit denjenigen, die Vertreter vor Ort haben, sowie

in Verbindung mit der Bank eine Analyse der wirtschaftlichen und sozialen Lage der einzelnen AKP-

Staaten vor, um die entwicklungshemmenden Faktoren und die nachhaltigen Entwicklungsperspektiven

zu ermitteln und um auf dieser Grundlage zu beurteilen, welche Ausrichtungen geeignet erscheinen.

(3) Die in Absatz 2 genannte Analyse betrifft ferner die Sektoren, in denen die Gemeinschaft

besonders aktiv ist, sowie Sektoren, für die ein Antrag auf Unterstützung durch die Gemeinschaft in

Betracht gezogen werden kann; dabei werden die Prioritäten der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft,

die makroökonomischen und sektorbezogenen nationalen Politiken und deren Wirksamkeit, die

Maßnahmen anderer Geber, insbesondere diejenigen der Mitgliedstaaten, und die Interdependenz

zwischen den Sektoren berücksichtigt und eine eingehende Evaluierung der bisherigen

Gemeinschaftshilfen sowie der dabei gezogenen Schlußfolgerungen zugrunde gelegt.

(4) Auf der Grundlage der in Absatz 2 genannten Analyse erstellt die Kommission für jedes Land

und für jede Region ein zusammenfassendes Strategiepapier für die Entwicklungszusammenarbeit, in

dem eine Strategie für die Maßnahmen der Gemeinschaft vorgeschlagen wird.

Artikel 18

(1) Die Vertreter der Mitgliedstaaten, der Kommission und der Bank prüfen dieses Dokument in

dem in Artikel 21 genannten EEF-Ausschuß, um den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der

Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat festzulegen und soweit wie möglich die Kohärenz und die

Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Die Bank

teilt ihrerseits mit, in welcher Höhe sie Mittel für den AKP-Staat bereitzustellen beabsichtigt.

(2) Auf der Grundlage dieser Prüfung und der von dem betreffenden AKP-Staat unterbreiteten

Vorschläge findet zwischen diesem Staat, der Kommission und der Bank – für den in ihre Zuständigkeit

fallenden Bereich – ein Meinungsaustausch gemäß Artikel 282 des Abkommens im Hinblick auf die

Aufstellung des Richtprogramms für die Gemeinschaftshilfe statt.

(3) Das Richtprogramm für die Gemeinschaftshilfe für die einzelnen AKP-Staaten wird den

Mitgliedstaaten zugeleitet, damit eine Erörterung zwischen den Vertretern der Mitgliedstaaten, der

Kommission und der Bank stattfinden kann. Diese Erörterung findet auf Antrag der Kommission oder

eines bzw. mehrerer Mitgliedstaaten statt.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 17 und des vorliegenden Artikels über die nationale

Programmierung gelten entsprechend für die regionale Programmierung aufgrund von Artikel 160 des

Abkommens.

Artikel 19

(1) Unbeschadet der in Artikel 282 Absatz 3 vorgesehenen Möglichkeit einer Änderung des

Richtprogramms auf Antrag des betreffenden AKP-Staates wird das Programm im Einklang mit Artikel

282 Absatz 3 spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten des zweiten Finanzprotokolls geändert bzw. vor

Ablauf dieses Dreijahreszeitraums, wenn die im Rahmen des Richtprogramms für den betreffenden AKP-

Staat gefaßten Finanzierungsbeschlüsse eine Gesamthöhe von 80% der ersten Tranche der

Mittelzuweisungen des Richtprogramms erreicht haben.

(2) Nach Abschluß der Halbzeitüberprüfung des Richtprogramms für einen AKP-Staat und unter

Berücksichtigung der in Artikel 282 Absatz 4 des Abkommens genannten Punkte bewertet die

Kommission den tatsächlichen Mittelbindungsbedarf des AKP-Staates bis zum Ablauf des zweiten

Finanzprotokolls zu diesem Abkommen. Die Kommission beschließt fallweise nach einem

Meinungsaustausch mit den Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß gemäß Artikel 23 auf der Grundlage eines

Kurzdokuments der Kommissionsdienststellen, ob und in welcher Höhe eine zweite Tranche aus dem

Richtprogramm zugewiesen wird.

Artikel 20

(1) Die Bestimmungen des Abkommens über die Förderung von Strukturanpassungsmaßnahmen

werden ausgehend von folgenden Grundsätzen durchgeführt

a) Die Kommission beurteilt bei ihrer Untersuchung der Lage der betreffenden Staaten auf der

Grundlage einer Diagnose, die anhand der in Artikel 246 des Abkommens genannten Indikatoren

erstellt wurde, die Reichweite und die Wirksamkeit der eingeleiteten oder geplanten Reformen in

den unter diesen Artikel fallenden Bereichen, insbesondere auf dem Gebiet der Währungs-,

Haushalts- und Steuerpolitik.

b) Die Strukturanpassungshilfe ist direkt an Aktionen und Maßnahmen zu binden, die der

betreffende Staat im Rahmen einer solchen Anpassung durchführt.

c) Die Auftragsvergabeverfahren müssen hinreichend flexibel sein, so daß sie auf die in den

betreffenden AKP-Staaten üblichen Verfahren in Verwaltung und Handel abgestimmt werden

können.

d) Vorbehaltlich des Buchstaben c) und sofern Einfuhrprogramme vorgesehen sind, werden bei

jedem Programm zur Förderung der Strukturanpassung für die Einfuhren das Vergabeverfahren

und die Auftragswerte für die folgenden beiden Vergabeverfahren festgelegt

– internationale Ausschreibung,

– freihändige Vergabe.

Was jedoch die Einfuhren des staatlichen und halbstaatlichen Sektors betrifft, so sind die für

öffentliche Aufträge üblichen Verfahren anzuwenden.

e) Auf Antrag des betreffenden AKP-Staates und nach Abstimmung mit ihm wird der für die

Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle technische Hilfe bereitgestellt.

Bei den Verhandlungen über die technische Hilfe trägt die Kommission dafür Sorge, daß diese

technische Hilfe die Aufgabe übernimmt,

– die operationelle Durchführung des Programms zu kontrollieren;

– dafür zu sorgen, daß die Einfuhren nach einer möglichst umfassenden Konsultation der

Lieferanten aus den AKP-Staaten und der EG zu den besten Preis-/Leistungsbedingungen

vorgenommen werden;

– den Importeuren – soweit es technisch möglich und wirtschaftlich gerechtfertigt ist –,

Ratschläge zu erteilen, wie sie ihre Absatzmärkte erweitern können.

Die technische Hilfe kann den Importeuren gegebenenfalls, sofern sie dies wünschen und wenn

die einzuführenden Güter homogen sind, bei der Bündelung ihrer Aufträge behilflich sein, damit

sie ein besseres Preis-/Leistungsverhältnis erzielen.

f) Die direkte Unterstützung des Haushalts muß in vollständiger Übereinstimmung mit dem

makroökonomischen Rahmen und dem Haushaltsrahmen als Bestandteil des Reformprogramms

in seiner Gesamtheit stehen und unter die im Rahmen der allgemeinen und sektorbezogenen

Einfuhrprogramme üblichen Ausnahmeregelungen fallen. Insbesondere darf diese Unterstützung

nicht für Ausgaben zu militärischen Zwecken verwendet werden.

(2) Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten – soweit erforderlich, jedoch mindestens

einmal im Jahr – über die Durchführung der Hilfsprogramme für die Strukturanpassung und über alle

Probleme im Zusammenhang mit der Frage der weiteren Anspruchsberechtigung. Diese Unterrichtung,

der alle für eine Beurteilung erforderlichen Daten – einschließlich statistischer Daten – beigefügt sind,

erstreckt sich insbesondere auf die ordnungsgemäße Anwendung des Abkommens, das mit der für die

Durchführung des Programms verantwortlichen AKP-Stelle geschlossen wurde, einschließlich der

Bestimmungen über die Konsultationen nach Absatz 1 Buchstabe e Unterabsatz 2 zweiter

Gedankenstrich. Anhand dieser Information, aufgrund der Abwicklung der Einfuhrprogramme und der

Koordinierung mit den übrigen Mittelgebern kann der Rat auf Vorschlag der Kommission die in Absatz 1

festgelegten Durchführungseinzelheiten dieser Programme mit der in Artikel 21 Absatz 4 festgelegten

qualifizierten Mehrheit anpassen.

Kapitel IV

Artikel 21

(1) Bei der Kommission wird für die von ihr verwalteten Mittel des Fonds ein Ausschuß aus

Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten, nachstehend „EEF-Ausschuß“ genannt, eingesetzt.

Den Vorsitz in dem EEF-Ausschuß führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte

werden von der Kommission wahrgenommen.

Ein Vertreter der Bank nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat beschließt einstimmig die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuß werden wie folgt gewogen

Belgien 9

Dänemark 5

Deutschland 50

Griechenland 4

Spanien 13

Frankreich 52

Irland 2

Italien 27

Luxemburg 1

Niederlande 12

Österreich 6

Portugal 3

Finnland 4

Schweden 6

Vereinigtes Königreich 27

(4) Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme mit einer qualifizierten Mehrheit von 145 Stimmen

ab, die die Zustimmung von mindestens acht Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt.

(5) Die in Absatz 3 vorgesehene Wägung der Stimmen und die in Absatz 4 genannte qualifizierte

Mehrheit können in dem in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fall durch einstimmigen Beschluß

des Rates geändert werden.

Artikel 22

(1) Der EEF-Ausschuß konzentriert seine Arbeiten auf die wesentlichen Probleme der

Zusammenarbeit mit jedem einzelnen Land und bemüht sich im Hinblick auf die angestrebte Kohärenz

und Komplementarität um eine angemessene Koordinierung der Konzepte und Maßnahmen der

Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten.

(2) Der Aufgabenbereich des EEF-Ausschusses erstreckt sich auf folgende drei Ebenen

– die Programmierung der Gemeinschaftshilfe,

– die Überwachung der Abwicklung der Gemeinschaftshilfe, einschließlich der sektoriellen

Aspekte,

– den Entscheidungsprozeß.

Artikel 23

Bei der Programmierung soll mit der Prüfung gemäß Artikel 18 Absatz 1 und dem

Meinungsaustausch gemäß Artikel 18 Absatz 3 und Artikel 19 Absatz 2 der wünschenswerte Konsens

zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten erreicht werden. Diese Prüfung und dieser

Meinungsaustausch erfolgen im EEF-Ausschuß und erstrecken sich

– auf den allgemeinen Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit jedem AKP-Staat,

insbesondere auf den oder die in Betracht gezogenen Schwerpunktbereiche und die Maßnahmen,

durch die die Zielvorstellungen für diese Bereiche durchgesetzt werden sollen, sowie die in

Aussicht genommenen allgemeinen Leitlinien für die Durchführung der regionalen

Zusammenarbeit;

– auf die Kohärenz und die Komplementarität der Gemeinschaftshilfe mit der Hilfe der

Mitgliedstaaten.

Sollte sich der in Absatz 1 genannte Konsens nicht erzielen lassen, so gibt der Ausschuß auf Antrag eines

Mitgliedstaats oder der Kommission seine Stellungnahme nach dem Verfahren des Artikels 21 mit

qualifizierter Mehrheit ab.

Artikel 24

Hinsichtlich der Überwachung der Durchführung der Zusammenarbeit werden im EEF-Ausschuß

erörtert

– die entwicklungspolitischen Probleme und alle allgemeinen und/oder sektoriellen Probleme im

Zusammenhang mit der Durchführung der verschiedenen Vorhaben oder Programme, die aus

den von der Kommission verwalteten Mitteln finanziert werden, wobei die Erfahrungen und

Maßnahmen der Mitgliedstaaten berücksichtigt werden;

– das Konzept, das die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten der Strukturanpassungshilfe für die

betreffenden Staaten zugrunde legen, auch in bezug auf die Verwendung der Gegenwertmittel;

– die Prüfung gegebenenfalls nötiger Änderungen und Anpassungen der Richtprogramme und

Strukturanpassungshilfen,

– eine gegebenenfalls vom EEF-Ausschuß beantragte Halbzeitüberprüfung bei der Genehmigung

von Vorschlägen für die Finanzierung von Vorhaben oder von besonderen Programmen,

– Evaluierungen der Gemeinschaftshilfen, wenn sie Fragen im Zusammenhang mit der Arbeit des

EEF-Ausschusses aufwerfen.

Artikel 25

(1) Hinsichtlich des Entscheidungsprozesses nimmt der EEF-Ausschuß mit der qualifizierten

Mehrheit nach Artikel 21 zu folgendem Stellung

a) zu der Frage, ob die AKP-Staaten die Mittel für die Strukturanpassungshilfe in Anspruch

nehmen können – außer in den Fällen, in denen dieser Anspruch gemäß Artikel 246 Absatz 2 des

Abkommens automatisch besteht;

b) zu den Finanzierungsvorschlägen für Vorhaben und Programme im Wert von mehr als zwei

Millionen ECU nach einem schriftlichen Verfahren oder nach einem normalen Verfahren, dessen

Bedingungen und Einzelheiten in der Geschäftsordnung nach Artikel 21 Absatz 2 festgelegt

werden;

c) zu den Finanzierungsvorschlägen für eine Strukturanpassungshilfe oder zur Anwendung der

besonderen Finanzierungsfazilität (Sysmin), unabhängig davon, wie hoch der jeweilige Betrag

ist;

d) zu den Finanzierungsvorschlägen, die regelmäßig gemäß Artikel 9 Absatz 2 (Verwendung der

Zinsen) unterbreitet werden.

(2) Die Kommission ist befugt, Maßnahmen im Wert von weniger als zwei Millionen ECU ohne

Anhörung des EEF-Ausschusses zu genehmigen.

(3) a) Die Kommission ist ferner befugt, gemäß Buchstabe b ohne Anhörung des EEF-Ausschusses

zusätzliche Mittelbindungen entweder zur Deckung von Kostenüberschreitungen, die im

Zusammenhang mit den in Absatz 1 Buchstabe b und in Absatz 2 genannten Projekten oder

Programmen abzusehen bzw. eingetreten sind, oder zur Deckung des zusätzlichen

Finanzbedarfs für die Tranchen zur strukturellen Anpassung im Rahmen der Vorschläge

gemäß Absatz 1 Buchstabe c zu genehmigen, sofern die Überschreitung oder der zusätzliche

Mittelbedarf nicht mehr als 20% der in dem Finanzierungsbeschluß ursprünglich festgelegten

Mittelbindung beträgt.

b) Beträgt die zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a weniger als 4 Millionen

ECU, so wird der EEF-Ausschuß von dem Beschluß der Kommission unterrichtet. Beträgt die

zusätzliche Mittelbindung gemäß dem Buchstaben a mehr als 4 Millionen ECU, liegt jedoch

unter 20%, so wird die Stellungnahme des EEF-Ausschusses im Wege vereinfachter und

beschleunigter Verfahren eingeholt, die auf der Grundlage von Vorschlägen der Kommission

bei der Annahme der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden.

(4) Die Finanzierungsvorschläge geben insbesondere Auskunft über den Zusammenhang zwischen

Vorhaben und Aktionsprogrammen im Rahmen der Entwicklungsaussichten des oder der betreffenden

Länder sowie über ihre Übereinstimmung mit den von der Gemeinschaft unterstützten sektorbezogenen

oder gesamtwirtschaftlichen Politiken. Aus diesen Finanzierungsvorschlägen ergibt sich die Verwendung

früherer Gemeinschaftshilfen in diesen Ländern für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die

Evaluierungsberichte der einzelnen Vorhaben für den betreffenden Sektor beigefügt.

(5) Bei den Finanzierungsvorschlägen im Rahmen der Strukturanpassungen ist insbesondere

anzugeben, für welche Bereiche die direkte oder indirekte Haushaltshilfe eingesetzt wird.

(6) Zwecks Beschleunigung der Verfahren können die Finanzierungsvorschläge Globalbeträge

betreffen, sofern es um folgende Bereiche geht

a) Ausbildung,

b) dezentrale Zusammenarbeit,

c) Kleinstvorhaben,

d) Absatzförderung und Entwicklung des Handels,

e) Maßnahmenbündel begrenzten Umfangs in einem bestimmten Sektor,

f) technische Zusammenarbeit.

Artikel 26

(1) Beantragt der EEF-Ausschuß wesentliche Änderungen eines Vorschlags nach Artikel 25

Absatz 1 oder wurde dieser Vorschlag nicht befürwortet, so konsultiert die Kommission die Vertreter des

oder der betroffenen AKP-Staaten.

Nach dieser Konsultation teilt die Kommission den Mitgliedstaaten auf der nächsten Sitzung des EEF-

Ausschusses die Konsultationsergebnisse mit.

(2) Nach der in Absatz 1 genannten Konsultation kann die Kommission dem EEF-Ausschuß auf

einer folgenden Sitzung einen überarbeiteten oder ergänzten Finanzierungsvorschlag vorlegen.

(3) Bleibt der EEF-Ausschuß bei seiner ablehnenden Stellungnahme, so unterrichtet die

Kommission den oder die betreffenden AKP-Staaten, die beantragen können, daß

– das Problem im AKP-EG-Ministerausschuß nach Artikel 325 des Abkommens erörtert wird,

nachstehend „Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung“ genannt;

– sie von den beschlußfassenden Organen der Gemeinschaft nach Artikel 27 Absatz 2 gehört

werden.

Artikel 27

(1) Die Vorschläge nach Artikel 25 Absatz 1 werden der Kommission mit der Stellungnahme des

EEF-Ausschusses zur Beschlußfassung vorgelegt.

(2) Beschließt die Kommission, von der Stellungnahme des EEF-Ausschusses abzuweichen oder hat

dieser einen Vorschlag nicht befürwortet, so muß sie den Vorschlag entweder zurückziehen oder so bald

wie möglich dem Rat vorlegen, der unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der EEF-Ausschuß

innerhalb einer Frist, die in der Regel zwei Monate nicht überschreiten darf, beschließt.

In letzterem Fall kann, wenn es um Finanzierungsvorschläge geht, der betreffende AKP-Staat, sofern er

nicht beschließt, den Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zu befassen, dem

Rat gemäß Artikel 289 Absatz 3 des Abkommens vor der endgültigen Entscheidung alle Unterlagen

übermitteln, die ihm zur vollständigeren Information des Rates notwendig erscheinen, und er kann von

dem Präsidenten und den Mitgliedern des Rates gehört werden.

Artikel 28

(1) Bei der Bank wird ein Ausschuß aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten –

nachstehend „Ausschuß Artikel 28“ genannt – eingesetzt.

Den Vorsitz im Ausschuß Artikel 28 führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz im Rat der

Gouverneure der Bank hat; die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses werden von der Bank

wahrgenommen.

Ein Vertreter der Kommission nimmt an den Arbeiten des Ausschusses teil.

(2) Der Rat legt die Geschäftsordnung des Ausschusses Artikel 28 einstimmig fest.

(3) Die Stimmen der Mitgliedstaaten und die qualifizierte Mehrheit im Ausschuß Artikel 28 werden

nach Artikel 21 Absätze 3, 4 und 5 gewogen bzw. festgestellt.

Artikel 29

(1) Der Ausschuß Artikel 28 nimmt zu den ihm von der Bank unterbreiteten Anträgen auf Darlehen

mit Zinsvergütung sowie zu den Vorschlägen für eine Finanzierung mit Risikokapital mit qualifizierter

Mehrheit Stellung.

Bei der Beratung dieser Vorschläge kann der Vertreter der Kommission darlegen, wie diese die

Vorschläge beurteilt. Diese Beurteilung erstreckt sich auf die Übereinstimmung der Vorhaben mit der

Entwicklungshilfepolitik der Gemeinschaft, den im Abkommen festgelegten Zielen der finanziellen und

technischen Zusammenarbeit und den vom AKP-EG-Ministerrat festgelegten allgemeinen Leitlinien.

Neben den in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufgaben kann der Ausschuß Artikel 28 auf Antrag der Bank

oder auf Antrag eines oder mehrerer Mitgliedstaaten im Einvernehmen mit der Bank

– die Fragen im Zusammenhang mit der Entwicklungspolitik prüfen, insoweit sie mit der Tätigkeit

der Bank im Projektbereich direkt verknüpft sind;

– einen Meinungsaustausch über die praktischen Konzepte der Bank und der Mitgliedstaaten in

bezug auf die Finanzierung von Vorhaben im Hinblick auf eine Koordinierung führen;

– Fragen betreffend die Evaluierungen der Tätigkeiten der Bank gemäß Artikel 30 Absatz 6

erörtern.

(2) Die dem Ausschuß Artikel 28 von der Bank vorgelegten Unterlagen geben insbesondere

Aufschluß über den Zusammenhang zwischen dem Vorhaben und den Entwicklungsaussichten des oder

der betreffenden Länder und enthalten gegebenenfalls Angaben über die von der Gemeinschaft

gewährten rückzahlbaren Hilfen und den Stand ihrer Beteiligungen wie auch zur Verwendung der

früheren Hilfen für den gleichen Sektor; soweit vorhanden, werden die Evaluierungsberichte der

einzelnen Vorhaben für diesen Sektor beigefügt.

(3) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 einen Antrag auf ein Darlehen mit Zinsvergütung, so wird

der Antrag mit der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der

Beurteilung durch den Vertreter der Kommission dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber

satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so zieht die Bank den Antrag zurück oder

beschließt, ihn aufrechtzuerhalten. Im letzteren Fall wird der Antrag mit der mit Gründen versehenen

Stellungnahme des Ausschusses und gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission

dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

(4) Befürwortet der Ausschuß Artikel 28 eine vorgeschlagene Finanzierung mit Risikokapital, so

wird der Vorschlag dem Verwaltungsrat der Bank unterbreitet, der darüber satzungsgemäß beschließt.

Gibt der Ausschuß keine befürwortende Stellungnahme ab, so unterrichtet die Bank gemäß Artikel 289

Absätze 2 und 3 des Abkommens die Vertreter des oder der betreffenden AKP-Staaten; diese können

beantragen,

– daß die Frage im Ausschuß für Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung zur Sprache

gebracht wird oder

– daß sie von der zuständigen Stelle der Bank angehört werden.

Nach dieser Anhörung kann die Bank

– entweder beschließen, diesem Vorschlag nicht stattzugeben,

– oder den Mitgliedstaat, der im Ausschuß Artikel 28 den Vorsitz führt, ersuchen, so bald wie

möglich den Rat zu befassen.

Im letzteren Fall wird der Vorschlag mit der Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28 und

gegebenenfalls der Beurteilung durch den Vertreter der Kommission sowie allen Unterlagen, die dem

betreffenden AKP-Staat zur vervollständigten Information des Rates notwendig erscheinen, dem Rat

vorgelegt.

Der Rat beschließt unter den gleichen Abstimmungsbedingungen wie der Ausschuß Artikel 28.

Bestätigt der Rat die Stellungnahme des Ausschusses Artikel 28, so zieht die Bank ihren Vorschlag

zurück.

Befürwortet der Rat dagegen den Vorschlag der Bank, so leitet diese die satzungsmäßigen Verfahren ein.

Artikel 30

(1) Die Kommission und die Bank vergewissern sich – jede für ihren Zuständigkeitsbereich –, unter

welchen Bedingungen die von ihnen verwaltete Hilfe der Gemeinschaft von den AKP-Staaten, den ÜLG

oder etwaigen sonstigen Begünstigten verwendet wird.

(2) Die Kommission und die Bank vergewissern sich ferner – jede für ihren Zuständigkeitsbereich –

in enger Verbindung mit den verantwortlichen Behörden des oder der betreffenden Länder, unter

welchen Bedingungen die mit Gemeinschaftshilfe finanzierten Vorhaben von den Begünstigten genutzt

werden.

(3) Im Rahmen der Absätze 1 und 2 prüfen die Kommission und die Bank, inwieweit die in den

Artikeln 220 und 221 des Abkommens und in den entsprechenden Bestimmungen des Beschlusses

gesetzten Ziele erreicht wurden.

(4) Die Bank übermittelt der Kommission regelmäßig alle Informationen über die Durchführung der

mit von ihr verwalteten Fondsmitteln finanzierten Vorhaben.

(5) Die Kommission und die Bank unterrichten den Rat nach Ablauf des Finanzprotokolls im

Anhang zum Abkommen über die Einhaltung der in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bedingungen.

Der Bericht der Kommission und der Bank enthält außerdem eine Bewertung des Einflusses der

Gemeinschaftshilfe auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der Empfängerländer.

(6) Der Rat wird regelmäßig von dem Ergebnis der von der Kommission und der Bank

vorgenommenen Evaluierung der laufenden oder abgeschlossenen Vorhaben, insbesondere mit Blick auf

die angestrebten Entwicklungsziele, unterrichtet.

Kapitel V

Artikel 31

(1) Die Beträge der in Titel II Kapitel 1 im dritten Teil des Abkommens und in den entsprechenden

Bestimmungen des Beschlusses genannten Stabex-Transfers werden in ECU ausgedrückt.

(2) Die Zahlungen erfolgen in ECU.

(3) Die Kommission legt den Mitgliedstaaten jährlich einen zusammenfassenden Bericht über das

Funktionieren des Systems zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse und über die Verwendung der

Transfermittel durch die AKP-Staaten vor.

In diesem Bericht werden insbesondere die Auswirkungen der Transfers auf die Entwicklung der

Sektoren, in denen sie verwendet werden, dargelegt.

(4) Absatz 3 gilt auch für die ÜLG.

Kapitel VI

Artikel 32

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden in einer Finanzregelung festgelegt,

die der Rat bei Inkrafttreten des Abkommens zur Änderung des Vierten AKP-EG-Abkommens mit der in

Artikel 21 Absatz 4 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit anhand eines Entwurfs der Kommission und

nach Anhörung der Bank zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des gemäß

Artikel 188a und der nachfolgenden Artikel des Vertrages eingesetzten Rechnungshofs erläßt.

Artikel 33

(1) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres stellt die Kommission die Rechnung des betreffenden

Haushaltsjahres sowie die Übersicht über das Vermögen und die Schulden des Fonds auf.

(2) Unbeschadet des Absatzes 5 übt der Rechnungshof seine Befugnisse auch in bezug auf die

Geschäfte des Fonds aus. Die Art und Weise, wie der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, wird in der

in Artikel 32 vorgesehenen Finanzregelung festgelegt.

(3) Die Entlastung bei der Finanzverwaltung des Fonds wird der Kommission vom Europäischen

Parlament auf Empfehlung des Rates erteilt, der mit der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 21 Absatz

4 beschließt.

(4) Die Kommission stellt dem Rechnungshof die Informationen entsprechend Artikel 30 Absatz 4

zur Verfügung, damit er die aus Fondsmitteln geleistete Hilfe anhand von Belegen kontrollieren kann.

(5) Die Finanzierungen aus den von der Bank verwalteten Mitteln des Fonds unterliegen den

Kontroll- und Entlastungsverfahren, die in der Satzung der Bank für alle von ihr getätigten Geschäfte

vorgesehen sind. Die Bank übermittelt dem Rat und der Kommission jedes Jahr einen Bericht über die

Abwicklung der Maßnahmen, die aus den von ihr verwalteten Fondsmitteln finanziert werden.

(6) Die Kommission erstellt im Einvernehmen mit der Bank die Liste der Informationen, die die

Bank ihr in regelmäßigen Abständen übermittelt, um ihr die Beurteilung der Bedingungen, unter denen

die Bank ihr Mandat ausübt, zu ermöglichen und eine enge Abstimmung zwischen Kommission und

Bank zu fördern.

Artikel 34

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Transfers wird wie folgt

verfahren

– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1975 über die Finanzierung

und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem

genannten Abkommen und der am 28. Februar 1980 geltenden Regelung verwaltet.

– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1979 über die Finanzierung

und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem

genannten Abkommen und der am 28. Februar 1985 geltenden Regelung verwaltet.

– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1985 über die Finanzierung

und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem

genannten Abkommen und der am 28. Februar 1990 geltenden Regelung verwaltet.

– Der Restbetrag des Fonds, der durch das Interne Abkommen von 1990 über die Finanzierung

und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft geschaffen wurde, wird weiterhin gemäß dem

genannten Abkommen und der am 28. Februar 1995 geltenden Regelung verwaltet.

(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die

ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds

finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche

Finanzierungsvorschläge unterbreiten.

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen

Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem

Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses

Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im

Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen

und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind.

Artikel 36

Dieses Abkommen ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer,

französischer, griechischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer, und spanischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des

Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes

Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten der im Rat vereinigten

Regierungen der Mitgliedstaaten ihre Unterschriften unter dieses Abkommen gesetzt.

GESCHEHEN ZU Brüssel am 20. Dezember 1995.

ERKLÄRUNGEN FÜR DAS UNTERZEICHNUNGSPROTOKOLL BETREFFEND DAS

INTERNE ABKOMMEN ÜBER DIE FINANZIERUNG UND VERWALTUNG DER HILFEN

DER GEMEINSCHAFT IM RAHMEN DES ZWEITEN FINANZPROTOKOLLS DES VIERTEN

AKP-EG-ABKOMMENS

1. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 1 Absatz 2

Die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten weisen in Einklang mit den

Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Cannes vom 26. Juni 1995 darauf hin,

a) daß sich die Finanzhilfe der Union insgesamt auf 13307 Millionen ECU beläuft; dieser Betrag

schließt die Interventionen der Bank nicht ein;

b) daß innerhalb dieses Finanzrahmens

– ein Betrag von 160 Millionen ECU im Rahmen des Haushaltsverfahrens der Gemeinschaft für

die Aufstockung der humanitären Hilfe zugunsten der AKP-Staaten vorzusehen ist, und

– der Zeitwert der Umwandlung von noch nicht gebundenen Sonderdarlehen aus

vorangegangenen Übereinkommen in Zuschüsse für einen Betrag in Höhe von 15 Millionen

ECU berücksichtigt wurde.

2. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b genannten Beträge können vor Inkrafttreten des überarbeiteten

Beschlusses über die Assoziation der ÜLG nicht verwendet werden.

3. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b

Im Rahmen der jeder der drei Gruppen von ÜLG zugewiesenen Quoten der Finanzmittel werden die

Zuschüsse vorrangig für die ärmsten ÜLG verwendet.

4. Erklärung der Kommission zu Artikel 6 Absatz 1

Die Kommission verpflichtet sich, daß sie den Mitgliedstaaten das Dokument mit den finanziellen

Angaben über den EEF, das dem Vorentwurf des Haushaltsplans beigefügt wird und unter anderem eine

Schätzung des Finanzbedarfs des EEF für die nächsten Haushaltsjahre enthält, bis spätestens 15. Juli

jedes Jahres übermitteln wird.

Auf diese Weise können die Mitgliedstaaten anhand des Dokuments eine Schätzung der nationalen

Haushaltsmittel vornehmen, die zugunsten des EEF aufzubringen sind, wenn das Verfahren für den

Abruf der Beiträge eingeleitet wird.

Die Kommission weist allerdings darauf hin, daß diese Mitteilung der jährlichen Vorausschau und die

Höhe der letztendlich abgerufenen Finanzmittel in keiner Weise vorgreift.

5. Erklärung der Mitgliedstaaten zu Artikel 8 Absatz 2

Sollte der Rat übereinkommen, die Bedingungen für die Haushaltsgarantie betreffend die anderen Partner

der Union zu ändern, so werden die Entscheidungsgremien der Bank ersucht, die Bedingungen für die

Garantie der Mitgliedstaaten für die Darlehen der Bank aus Eigenmitteln zugunsten der AKP-Staaten

anzupassen.

6. Erklärungen der Kommission zu Artikel 9 Absatz 2

Die von der Kommission gemäß Artikel 9 Absatz 2 gefaßten Beschlüsse sind Gegenstand regelmäßiger

Finanzierungsvorschläge, die dem EEF-Ausschuß gemäß den Artikeln 21, 25 und 26 des Internen

Abkommens zur Stellungnahme vorgelegt werden. In den Vorschlägen sind der Umfang der

Verwendungen gemäß diesem Artikel sowie gegebenenfalls die Einzelheiten früher beschlossener

Verwendungen zu präzisieren.

Bei den Verwaltungs- und Finanzkosten handelt es sich um Kosten, die normalerweise nicht dem

Gesamthaushaltsplan der Gemeinschaft angelastet werden (zB Wechselkursverluste und Verzugszinsen)

und die nicht auf die Vorhaben und Programme umgelegt werden können.

7. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Bank zu Artikel 13 Absatz 3

1. Die Aufzählung der Tätigkeitsbereiche der Bank in Artikel 13 Absatz 3 ist nicht erschöpfend,

sondern dient nur als Hinweis und schließt nicht aus, daß die Bank Hilfen in Form von Darlehen

aus ihren Eigenmitteln für rentable Infrastrukturvorhaben in den AKP-Staaten gewähren kann, in

denen diese Form der Finanzierung auf Grund des Entwicklungsstandes und der wirtschaftlichen

und finanziellen Lage angemessen erscheint.

2. Anträge auf Finanzierung in Form von Risikokapital für rentable Infrastrukturvorhaben können

von der Bank auch geprüft werden, wenn es sich um gewerbliche Unternehmen mit eigener

Betriebsführung handelt, die den Nachweis für die Verwendung dieser Form der Hilfe erbringen

können.

3. Die Verantwortung für die Prüfung von Vorhaben zugunsten von Klein- und Mittelbetrieben

liegt – entsprechend den in der beigefügten Tabelle niedergelegten Modalitäten und Kriterien –

bei der Bank (Artikel 263 Buchstabe e des Abkommens) oder bei der Kommission (Artikel 284

Buchstabe a des Abkommens)

Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Kommission und der Bank für die Finanzierung von

kleinen und mittleren Unternehmen

BANK KOMMISSION

I. Sektoren

Kleine und mittlere Unternehmen in den

Interventionsbereichen der Bank, insbesondere im

industriellen, agro-industriellen und Fremdenverkehrssektor

Mittel- und Kleinbetriebe in Handwerk, Landwirtschaft,

Handel und Dienstleistungsgewerbe,

unbeschadet der Zuständigkeiten der Bank im

Fremdenverkehr

II. Zwischengeschaltete Einrichtungen

Banken und zwischengeschaltete Finanzinstitute in

den AKP-Staaten oder der EG, die den KMU in

den Interventionsbereichen der Bank Finanzmittel

gewähren und nach kaufmännischen und bankbetriebswirtschaftlichen

Methoden arbeiten

Öffentliche oder private Einrichtungen, deren Ziel

die Förderung der KMU in Handwerk, Handel,

Landwirtschaft und Dienstleistungsgewerbe (mit

Ausnahme des Fremdenverkehrs) ist, sowie an

Projekten in diesen Bereichen beteiligte Finanzinstitute

III. Modalitäten

Direkte Beteiligung der Gemeinschaft am Kapital

der zwischengeschalteten Finanzinstitute

Zuschuß an die zwischengeschaltete Finanzierungseinrichtung

mit der Auflage, diese Finanzmittel

gemäß Artikel 233 Absatz 4 des Abkommens

in Form einer rückzahlbaren Hilfe oder in

anderer geeigneter Form weiterzugeben

– Globale Darlehen mit Zinsvergütung aus Eigenmitteln

der Bank

– Globale Hilfen in Form von Risikokapital (zur

Finanzierung von Darlehen oder Bildung von

Eigenmitteln der KMU)

IV. Umfang

Keine vorherige Begrenzung der Höhe der

Darlehen oder globalen Hilfen. Mindestbetrag von

100000 ECU (und selbstverständlich höhere

Beträge) für Betriebe in den unter I definierten

Sektoren der Bank

Keine vorherige Begrenzung der Höhe der

globalen Hilfen. Bei der Weitergabe von Mitteln

darf je Einzelmaßnahme der Höchstwert von

100000 ECU im handwerklichen Bereich nicht

überschritten werden

8. Erklärung der Bank zu Artikel 15 Absatz 1

Ein bedeutender Teil des zur Finanzierung des privaten Sektors eingesetzten Risikokapitalanteils im

Sinne des Artikel 284 Absatz 2 wird zugunsten der KMU verwendet.

9. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 16 Absatz 1

Die Mitgliedstaaten nehmen folgendes zur Kenntnis

– Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten binnen drei Monaten nach dem Beschluß über

die Prüfung auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Beschlußfassung verfügbaren Angaben eine

erste Fassung der Kurzbeschreibungen der Vorhaben und Programme zu übermitteln.

– Die Kommission verpflichtet sich ferner, diese Kurzbeschreibungen zu aktualisieren, damit diese

ihrem Inhalt nach substantiell sind; die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten die aktualisierten

Fassungen in der Regel sechs Monate vor der entsprechenden Sitzung des EEF-Ausschusses (außer

bei dringlichen Wiederaufbaumaßnahmen und bei Sofortmaßnahmen), spätestens aber drei Monate vor

der genannten Sitzung.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß diese Bestimmungen die Verbesserungen, die im Rahmen der

weiteren Erörterung dieser Frage in den entsprechenden Gremien noch erfolgen können, nicht

präjudizieren.

10. Erklärung der Kommission zu Artikel 17 Absatz 4

1. Die Mitgliedstaaten werden im Rahmen des EEF-Ausschusses über die vorläufigen Mittel je

Land unterrichtet, auf die sich die Programmierung stützt.

2. In dem Strategiepapier werden die dem betreffenden Land zugeteilten vorläufigen Mittel

aufgeführt; es enthält außerdem alle in Artikel 17 Absätze 2 und 3 genannten Angaben und

Analysedaten und insbesondere

– eine Einschätzung der vorhersehbaren wirtschaftlichen und sozialen Entwicklungen (sozio-

ökonomische Struktur, Sachzwänge, voraussichtliche Entwicklungspotentiale),

– die entscheidenden Elemente für die Interventionspolitik der Gemeinschaft (Entwicklungspolitik

der Regierung, Rolle der externen Hilfe, Erfahrungen mit der bisherigen Gemeinschaftshilfe),

– die vorgeschlagene Strategie (Bereich für intensive Bemühungen, sektorielle Strategien,

Kohärenz der Instrumente, Nachhaltigkeit).

11. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 2

Die Kommission verpflichtet sich, erneut beim EEF-Ausschuß vorstellig zu werden, wenn der gemäß

Absatz 1 festgelegte allgemeine Rahmen der Zusammenarbeit bei dem in Artikel 18 Absatz 2

vorgesehenen Gedankenaustausch mit dem AKP-Staat in Frage gestellt wird.

12. Erklärung der Kommission zu Artikel 18 Absatz 3

Die vorgesehenen etwaigen Erörterungen des Richtprogramms sind innerhalb einer Frist von vier

Wochen nach Übersendung des betreffenden Programms zu beantragen. Während dieser Frist und bis

zum Ende der Erörterungen (falls solche stattfinden) wird die Durchführung des Richtprogramms

ausgesetzt. Gegebenenfalls können diese Erörterungen zu einer Anpassung des Richtprogramms führen,

die mit dem betreffenden AKP-Staat erneut zu verhandeln ist.

13. Erklärung der Kommission zu Artikel 19 Absatz 2

Die Mitgliedstaaten werden im EEF-Ausschuß darüber unterrichtet, wie die Mittel, die bei Abschluß der

Halbzeitüberprüfung nicht bewilligt worden sind, zwischen den betroffenen AKP-Ländern aufgeteilt

werden.

Was die Anwendung von Artikel 282 Absatz 5 des Abkommens betrifft, so wird die Kommission, falls

beabsichtigt wird, nicht bewilligte Mittel außerhalb der Zusammenarbeit bei der Entwicklungsfinanzierung

zu verwenden, dem Rat einen Vorschlag unterbreiten, bevor sie den AKP-EG-Ministerrat

befaßt.

14. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20

Der begrenzte Teil des Richtprogramms außerhalb der Schwerpunktsektoren, der für Anpassungsmaßnahmen

in Betracht kommt, darf grundsätzlich 10% nicht überschreiten. Um den Bedürfnissen und

den besonderen Sachzwängen bestimmter AKP-Staaten zu entsprechen, kann dieser Teil in

Ausnahmefällen nach Maßgabe der Artikel 23 und 25 des Internen Abkommens überschritten werden,

sofern der EEF-Ausschuß eine befürwortende Stellungnahme dazu abgibt.

15. Erklärung der Kommission zu Artikel 20

Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der

Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen

Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.

16. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20

Im Rahmen der Implementierung der Unterstützung der Strukturanpassung handeln die Kommission und

die Mitgliedstaaten im Einklang mit der Entschließung des Rates über die Strukturanpassung vom 1. Juni

1995.

Es besteht Einvernehmen darüber, daß die in Anwendung des Artikels 247 Absatz 5 des Abkommens

verwendeten Mittel auf einen spezifischen Zeitraum abstellen.

Ferner achtet die Kommission bei der Durchführung der Haushaltshilfe gemäß Artikel 247 Absatz 4

Buchstabe b des Abkommens insbesondere auf das Kriterium der Transparenz des Haushalts.

17. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20

Die Kommission kann dem Rat vorschlagen, daß die auf internationaler Ebene bei der Harmonisierung

der Verfahren zur Unterstützung der Strukturanpassung erzielten Fortschritte in die gemeinschaftlichen

Rechtsvorschriften über die in den geltenden Texten festgelegten Verfahren einbezogen werden. Es

obliegt dem Rat, mit der qualifizierten Mehrheit nach Artikel 21 Absatz 4 solche Änderungen vor ihrer

Anwendung zu billigen.

18. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe d

Die Programme für Strukturanpassungsmaßnahmen, in denen gemäß Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe d ein

Vergabeverfahren und in diesem Rahmen die Auftragswerte festgelegt werden, tragen den Grundsätzen

der Artikel 294 ff. des Lomé IV-Abkommens Rechnung, wobei diese Grundsätze gemäß den Artikeln

247 Absatz 4 und 248 Buchstabe c des Abkommens flexibel anzuwenden sind.

19. Erklärung der Kommission zu Artikel 20 Buchstabe e

Die Kommission ist der Auffassung, daß die in Artikel 20 Buchstabe e niedergelegten drei Grundsätze

systematisch in das Abkommen, das mit der für die Durchführung des Programms verantwortlichen

AKP-Stelle geschlossen wird, und in den Vertrag, der mit dem für diese technische Hilfe gewählten

Sachverständigenbüro geschlossen wird, aufgenommen werden müssen.

Die Kommission trifft alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen daß die Unternehmer aller

Mitgliedstaaten gleiche Chancen beim Zugang zu sämtlichen im Rahmen der Strukturanpassungsinstrumente

finanzierten Aufträge haben. Unter gleichen Zugangschancen versteht die Kommission eine

möglichst umfassende Konsultierung der Unternehmen der Mitgliedstaaten.

Die Kommission verpflichtet sich, den Mitgliedstaaten nach Möglichkeit in der Identifizierungsphase der

Programme, spätestens jedoch bei der Vorlage des Finanzierungsvorschlags, alle zweckdienlichen

Informationen über den Inhalt der Einfuhrprogramme und die Art ihrer Durchführung zu übermitteln.

Bei einer etwaigen Entscheidung für eine Bündelung der Aufträge wird die Kommission insbesondere

darüber wachen, daß die Initiative und die Rolle der Privatunternehmer der Empfängerländer nicht

beeinträchtigt werden und daß das in diesen Ländern bestehende Wirtschaftsgefüge nicht berührt wird.

20. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 24

Bei der für den EEF-Ausschuß vorgesehenen Rolle hinsichtlich der entwicklungspolitischen und

allgemeinen Probleme ist davon auszugehen, daß die diesbezüglichen Befugnisse der Ratsgruppe

„Entwicklungszuammenarbeit“ nicht präjudiziert werden.

21. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1

Gemäß Artikel 246 Absatz 2 des Abkommens kommen AKP-Staaten für Strukturanpassungsmittel

automatisch in Betracht, wenn diese Länder Reformprogramme durchführen, die vom IWF und/oder der

Weltbank unterstützt oder von diesen Institutionen flankiert werden („shadow programmes“).

Der Umstand, daß diese Länder automatisch in Betracht kommen, präjudiziert in keiner Weise etwaige

Änderungen des Anpassungsprozesses oder die Wahl der Gemeinschaftsinstrumente für die Unterstützung

dieses Prozesses.

22. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1

Die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung des schriftlichen oder des üblichen Verfahrens,

wie sie in der Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses festgelegt werden, können später im Lichte der

damit gesammelten Erfahrungen angepaßt werden.

23. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 1

Die Kommission ist damit einverstanden, daß das mündliche Verfahren des EEF-Ausschusses auf Antrag

eines Mitgliedstaates nach Modalitäten und innerhalb von Fristen, die in der Geschäftsordnung des

Ausschusses festzulegen sind, angewendet wird.

Die Kommission beabsichtigt nicht, bei ihren Vorschlägen im Zusammenhang mit der Erörterung der

Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses für Projekte und Programme in einem Wert von mehr als

10 Millionen ECU die Anwendung des schriftlichen Verfahrens in Aussicht zu nehmen.

24. Erklärungen der Kommission zu Artikel 25 Absatz 2

Die Kommission verpflichtet sich, alle Finanzierungsvorschläge über einen Wert von weniger als

2 Millionen ECU dem EEF-Ausschuß zum mündlichen Verfahren vorzulegen, wenn auf diese

Vorschläge mehr als 25% des Betrags des Richtprogramms für das betreffende Land entfallen oder wenn

Zweifel über die wirtschaftliche Tragweite des für das betreffende Land in Betracht gezogenen

Beschlusses bestehen.

Die Kommission verpflichtet sich des weiteren, die Projekte nicht in Teilvorhaben aufzuspalten, um

deren Genehmigung zu erleichtern.

Die Kommission verpflichtet sich schließlich, den Mitgliedstaaten eine kurze Mitteilung über die

Finanzierungsbeschlüsse zu übermitteln, die sie direkt zu fassen beabsichtigt, damit diese überprüfen

können, ob die in dieser Erklärung festgelegten Bedingungen für die Ausübung dieser Befugnis

eingehalten worden sind.

25. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 3

Die Befugnis zur Inanspruchnahme einer Marge von 20% für den zusätzlichen Finanzierungsbedarf für

die Strukturanpassungstranchen kann nur wahrgenommen werden, wenn das betreffende Land auch

weiterhin Anspruch auf die Mittel für Strukturanpassungshilfen hat.

26. Erklärung der Kommission zu Artikel 25 Absatz 6

Die in Absatz 6 genannten Finanzierungsvorschläge werden dem EEF-Ausschuß gemäß dem üblichen

Verfahren unterbreitet und enthalten genaue Angaben zu den Obergrenzen für die Finanzierung der

Maßnahmen. Der EEF-Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu den Globalbeträgen für die einzelnen

Maßnahmen ab.

27. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu den Wiederaufbaumaßnahmen

Gemäß der Nummer 7 der Schlußfolgerungen des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der

Mitgliedstaaten Vgl. Schlußfolgerungen des Rates „Entwicklung“ vom 2. Dezember 1993 zur Wiederaufbauhilfe, Dok. 10802/93,

Anlage III. wird man sich bemühen, eine Vereinfachung und eine Beschleunigung der Verfahren

zur Prüfung der Finanzierungsvorschläge für die in Artikel 257 des Vierten Lomé-Abkommens genannten

und in den Nummern 3 und 4 der erwähnten Schlußfolgerungen definierten Wiederaufbaumaßnahmen

bei der Annahme der in Artikel 21 Absatz 2 genannten Geschäftsordnung auf der Grundlage von

Vorschlägen der Kommission zu erreichen.

28. Erklärungen der Bank zu Artikel 28

Der Mitgliedstaat, der den Vorsitz im Rat der Gouverneure der Bank wahrnimmt, führt den Vorsitz im

Ausschuß Artikel 28, sofern er Beiträge in den Fonds zahlt.

29. Erklärung der Bank zu Artikel 29 Absatz 1

Die Bank wird Anträge der Mitgliedstaaten auf Erörterungen in aufgeschlossener Haltung prüfen.

30. Erklärungen der Bank zu Artikel 29 Absatz 4

Das hierfür zuständige Bankgremium ist das Direktorium der Bank.

31. Erklärung der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 32

Wie in der Finanzregelung für den siebten EEF wird auch in der Finanzregelung für den achten EEF

festgelegt, daß die Kommission alle geeigneten Maßnahmen für eine effiziente Unterrichtung der

betroffenen Wirtschaftskreise trifft, insbesondere durch die regelmäßige Veröffentlichung geplanter

Aufträge, die aus EEF-Mitteln zu finanzieren sind.

32. Erklärung der Kommission zu Artikel 32

Die Kommission wird alle geeigneten Maßnahmen ergreifen, um gemäß Artikel 295 des Abkommens

unter Wahrung der Chancengleichheit eine möglichst umfassende Beteiligung an den Ausschreibungen

für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge zu gewährleisten, und sie wird dafür Sorge tragen, daß die

in Artikel 304 des Abkommens festgelegten Kriterien für den Zuschlag mit aller erforderlichen Strenge

und Transparenz zur Anwendung gebracht werden.

Unter vollständiger Einhaltung der Kriterien nach Artikel 278 des Abkommens wird die Kommission

sich bemühen, bei der Vergabe der über den EEF finanzierten Dienstleistungsaufträge (Studien,

Überwachung von Arbeiten, technische Hilfe, Gutachten usw.) zu einer möglichst ausgewogenen

Beteiligung der Sachverständigen und Consultingbüros aller Mitgliedstaaten, der AKP-Staaten und der

ÜLG zu gelangen, die über die in Artikel 278 ausdrücklich genannten Qualifikationen verfügen.

33. Erklärung der Bank, der Mitgliedstaaten und der Kommission zu Artikel 33

Der Rechnungshof kann sich nach den zwischen der Kommission, der Bank und dem Rechnungshof

vereinbarten Modalitäten an den von den zuständigen Instanzen der Bank vor Ort vorgenommenen

Kontrollen der Maßnahmen beteiligen, die aus den von der Bank verwalteten Fondsmitteln finanziert

werden.

Die Notifikation gemäß Art. 35 Abs. 1 des Abkommens wurde am 6. April 1998 beim

Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist

das Abkommen mit 1. Juni 1998 in Kraft getreten.

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