119. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert
1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt IV eingefügt
„IV. ABSCHNITT
Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen
§ 20a. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof
gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung
der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung
mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.
Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als
Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.
(2) Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden
Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die
Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)
Einsicht nehmen.
(3) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl
die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene
Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt
§ 14 Abs. 2.
(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden
Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten
Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende
des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes
des Rechnungshofes zu veranlassen.
(5) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich
den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.“
2. Die bisherigen Abschnitte IV. und V. werden als „V.“ und „VI.“ bezeichnet.
3. § 21 lautet
„§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.
Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt
und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den
Bundesministern gleichgestellt.“
4. § 25 lautet
„§ 25. Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“