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119_1996 AT

119. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Änderung des Rechnungshofgesetzes 1948

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Rechnungshofgesetz 1948, BGBl. Nr. 144, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 664/1989, wird wie folgt geändert

1. Nach § 20 wird folgender Abschnitt IV eingefügt

„IV. ABSCHNITT

Die Aufgaben des Rechnungshofes hinsichtlich der Gebarung der gesetzlichen beruflichen Vertretungen

§ 20a. (1) Der Rechnungshof ist befugt, unbeschadet der gesetzlichen Aufsicht und der dem Rechnungshof

gemäß den § 13 Abs. 1 und 3, § 15 Abs. 3 und § 18 Abs. 3 zukommenden Befugnisse, die Gebarung

der gesetzlichen beruflichen Vertretungen auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung

mit den bestehenden Vorschriften, ferner auf die Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.

Diese Überprüfung umfaßt jedoch nicht die für die Gebarung in Wahrnehmung der Aufgaben als

Interessenvertretung maßgeblichen Beschlüsse der zuständigen Organe der gesetzlichen beruflichen Vertretungen.

(2) Zum Zwecke dieser Überprüfung kann der Rechnungshof die Erteilung aller ihm erforderlich erscheinenden

Aufklärungen und Auskünfte verlangen und erforderlichenfalls an Ort und Stelle in die

Rechnungsbücher, -belege und sonstigen Behelfe (wie Geschäftsstücke, Verträge, Korrespondenzen)

Einsicht nehmen.

(3) Bei dieser Überprüfung kann der Rechnungshof Sachverständige zuziehen, bei deren Auswahl

die zur Führung der obersten Aufsicht über die betreffende gesetzliche berufliche Vertretung berufene

Behörde zu hören ist. Die Sachverständigen sind für diese Tätigkeit vor Gericht zu beeiden; für sie gilt

§ 14 Abs. 2.

(4) Der Rechnungshof hat das Ergebnis seiner Überprüfung gleichzeitig dem Vorsitzenden des satzungsgebenden

Organs (Vertretungskörpers) der gesetzlichen beruflichen Vertretung und der zur obersten

Aufsicht über die gesetzliche berufliche Vertretung zuständigen Behörde bekanntzugeben. Der Vorsitzende

des satzungsgebenden Organs (des Vertretungskörpers) hat die Veröffentlichung des Berichtes

des Rechnungshofes zu veranlassen.

(5) Die gesetzlichen beruflichen Vertretungen haben dem Rechnungshof alljährlich unverzüglich

den Voranschlag und den Rechnungsabschluß zu übermitteln.“

2. Die bisherigen Abschnitte IV. und V. werden als „V.“ und „VI.“ bezeichnet.

3. § 21 lautet

„§ 21. Der Präsident des Rechnungshofes wird vor Antritt seines Amtes vom Bundespräsidenten angelobt.

Die Bestellungsurkunde wird vom Bundespräsidenten mit dem Tage der Angelobung ausgefertigt

und vom Bundeskanzler gegengezeichnet. In den Bezügen ist der Präsident des Rechnungshofes den

Bundesministern gleichgestellt.“

4. § 25 lautet

„§ 25. Der IV. Abschnitt, die neue Bezeichnung der bisherigen Abschnitte IV und V und § 25 in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 119/1996 treten mit 1. Jänner 1997 in Kraft.“

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