119. Verordnung: Bankaufsichtlicher Prüfungsbericht
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 63 Abs. 4 und 5 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993, wird nach Anhörung der Österreichischen Nationalbank verordnet
§ 1. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist gesondert vom Prüfungsbericht über den Jahresabschluß nach Maßgabe der Anlage zu dieser Verordnung zu erstellen. Dabei ist das von der Oesterreichischen Nationalbank aufgelegte Formular zur automationsunterstützten Verarbeitung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichtes zu verwenden.
§ 2. (1) Negative oder erläuterungsbedürftige Feststellungen in Teil I der Anlage sind in Teil II (Punkt 1 a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein Kreditinstitut zufolge von Ausnahmebestimmungen der in Teil I angeführten Bundesgesetze oder infolge fehlender Geschäftsvorfälle für ein Kreditinstitut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar" oder „keine Geschäftsfälle" zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar" ist in Teil II der Anlage (Punkt 1 b) zu erläutern.
(3) Ist eines der in Teil III Punkte 2 bis 9 der Anlage genannten Bundesgesetze für ein Kreditinstitut nicht anwendbar, so ist dies nur einmal durch Ankreuzen des vorgesehenen Feldes unter der Überschrift des entsprechenden Gesetzes anzumerken.
(4) Kurzfristig behebbare, geringfügige Mängel sind in Teil I der Anlage nicht als Gesetzesverletzungen anzuführen. Dies gilt auch dann, wenn eine vom Bankprüfer gesetzte Frist erst nach Erstellung des Prüfungsberichtes abläuft und Grund zur Annahme besteht, daß dem Auftrag Folge geleistet wird. Nur wenn dies nicht gewährleistet erscheint, ist der Mangel als Gesetzesverletzung anzuführen; diesfalls ist in Teil II (Punkt 2) der Anlage auf die Erteilung von offenen Aufträgen gemäß § 63 Abs. 3 BWG hinzuweisen.
(5) Vom Kreditinstitut ohne Auftrag des Bankprüfers bereits vor Abschluß der Prüfung behobene Mängel, die kurzfristig behebbar und geringfügig waren, sind ebenfalls nicht zu melden.
(6) Mängel gemäß Abs. 4 und 5 sind jedoch zu melden, wenn sie bereits wiederholt aufgetreten sind.
§ 3. Der bankaufsichtliche Prüfungsbericht ist dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu übermitteln.
§ 4. Die Meldung zu einem im Jahr 1993 endenden Geschäftsjahr ist nach der Verordnung über den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht, BGBl. Nr. 627/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 450/1989 innerhalb der Frist des § 44 Abs. 1 BWG zu erstatten.