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119_1990 AT

119. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage

Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,

des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 200/1967, und des § 19

Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl.

Nr. 105/1954, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Zur Abgeltung der aus der Einhebung der

Arbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten wird

für die Träger der Krankenversicherung nach dem

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

eine Vergütung aus den nach § 19 Abs. 2 zweiter

Satz Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954,

eingehobenen Umlagebeträgen festgesetzt. Die

Vergütung beträgt 2 vH.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in

Kraft.

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