119_1990
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119. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 119. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage
1990_119_0 119. Verordnung: Vergütung an Träger der Krankenversicherung für die Mitwirkung an der Einhebung der Arbeiterkammerumlage
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Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955,
des § 23 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 200/1967, und des § 19
Abs. 2 des Arbeiterkammergesetzes, BGBl.
Nr. 105/1954, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Zur Abgeltung der aus der Einhebung der
Arbeiterkammerumlage erwachsenden Kosten wird
für die Träger der Krankenversicherung nach dem
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz und dem
Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz
eine Vergütung aus den nach § 19 Abs. 2 zweiter
Satz Arbeiterkammergesetz, BGBl. Nr. 105/1954,
eingehobenen Umlagebeträgen festgesetzt. Die
Vergütung beträgt 2 vH.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1990 in
Kraft.