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119_1989 AT

119. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg im Lammertal

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg im Lammertal

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße

von km 1,5 bis km 2,00 wird, soweit er durch die

Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen

— mit Verordnung vom

28. März 1978, BGBl. Nr. 173, bestimmten —

Abschnitt „Mosersäge" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.

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