119_1989
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119. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg im Lammertal
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 119. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg im Lammertal
1989_119_0 119. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 166 Paß Gschütt Straße im Bereich der Gemeinde Annaberg im Lammertal
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Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet
Der Straßenteil der B 166 Paß Gschütt Straße
von km 1,5 bis km 2,00 wird, soweit er durch die
Umlegung auf den bereits fertiggestellten und verkehrsübergebenen
— mit Verordnung vom
28. März 1978, BGBl. Nr. 173, bestimmten —
Abschnitt „Mosersäge" für den Durchzugsverkehr
entbehrlich wurde, als Bundesstraße aufgelassen.