119. Verordnung: Einrichtung des Studienversuches Tapisserie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 Abs. 5 des Kunsthochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 187/1983, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Der Studienversuch Tapisserie ist an der
Akademie der bildenden Künste in Wien einzurichten.
Der Studienversuch beginnt mit dem auf die
Kundmachung des Studienplanes folgenden Wintersemester
und endet mit Ablauf der im § 2 angeführten
Studiendauer.
Studiendauer
§ 2. Die Studiendauer beträgt acht Semester. Das
Studium ist nicht in Studienabschnitte gegliedert.
Pflichtfächer
§ 3. Pflichtfächer des Studienversuches sind
1. das zentrale künstlerische Fach Tapisserie;
2. die sonstigen Pflichtfächer
a) Kunst- und Kulturgeschichte;
b) Morphologie der bildenden Kunst;
c) Darstellungsmethodik;
d) Objektstudium;
e) Farbenlehre;
f) Bindungslehre;
g) Methoden der textilen Verarbeitung.
Prüfungen
§ 4. (1) Voraussetzung für die Zulassung zum
Studium des Studienversuches Tapisserie ist die
erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmsprüfung
(§ 24 KHStG), die der Feststellung der Begabung
für das zentrale künstlerische Fach Tapisserie und
der physischen Eignung für das Studium zu dienen
hat.
(2) Aus den sonstigen Pflichtfächern gemäß § 3
Z 2 sind Vorprüfungen abzulegen.
(3) Das Studium des Studienversuches Tapisserie
ist mit der Diplomprüfung aus dem zentralen
künstlerischen Fach Tapisserie abzuschließen.
Verleihung des akademischen Grades
§ 5. Den Absolventen des Studienversuches
Tapisserie ist auf Antrag der akademische Grad
„Magister der Künste", lateinische Bezeichnung
„Magister artium", lateinische Abkürzung „Mag.
art." zu verleihen.