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119. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1987

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Bundesfinanzgesetz 1987

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag

für das Finanzjahr 1987 wird nach

Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen

des Bundesvoranschlages ergeben folgende

Schlußsummen

Dieser Gesamtgebarungsabgang vermindert sich

um jene Beträge, die voraussichtlich während des

Finanzjahres 1987 an Mehreinnahmen und Ausgabenersparungen

anfallen und nicht für die Bedeckung

von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3

und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.

Nr. 213/1986, sowie Art. IV, V und VI oder zum

Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen

werden.

Artikel II. Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, bis zu der sich aus Art. I ergebenden

Höhe des Gesamtgebarungsabganges Kreditoperationen

durchzuführen und die Einnahmen aus

diesen Kreditoperationen zur Bedeckung des

Gesamtgebarungsabganges heranzuziehen; der

Höchstbetrag, bis zu dem diese Ermächtigung

ausgeübt werden kann, vermindert sich um jene

Beträge, in deren Höhe Kredite gemäß Übereinkommen

mit der Oesterreichischen Nationalbank

nach dem Bundesgesetz betreffend auf Schilling

lautende Beitragsleistungen der Republik Österreich

bei internationalen Finanzinstitutionen,

BGBl. Nr. 466/1985, aufgenommen werden und

erhöht sich um jene Beträge, die sich aus der

Ausnützung der Ermächtigungen gemäß Art. Ill

Abs. 1, 2, 3, 4 und 5 ergeben.

Artikel III. (1) Läßt die wirtschaftliche Entwicklung

im Finanzjahr 1987 zusätzliche Ausgaben als

zweckmäßig erscheinen, ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, Überschreitungen, die

durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu

bedecken sind, bei den im Konjunkturausgleich-

Voranschlag (Anlage II) angeführten Ansätzen des

Bundesvoranschlages (Anlage I) nach Maßgabe

der nachstehenden Bestimmungen zu genehmigen

1. Hinsichtlich der Stabilisierungsquote des

Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe des

Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis zu

den in der Stabilisierungsquote bei den einzelnen

Ansätzen veranschlagten Beträgen und bis zu

dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag von

2981,560 Millionen Schilling, wenn

a) die wirtschaftliche Entwicklung dies erfordert,

b) das Vorhandensein freier Produktionskapazitäten

die Ausübung dieser Ermächtigung

volkswirtschaftlich zweckmäßig erscheinen

läßt.

2. Hinsichtlich der Konjunkturbelebungsquote

des Konjunkturausgleich-Voranschlages in Höhe

des Bedarfes bei einzelnen Ansätzen und einheitlicher

Hundertsätze bei den übrigen Ansätzen bis

zu den in der Konjunkturbelebungsquote bei den

einzelnen Ansätzen veranschlagten Beträgen und

bis zu dem dort ausgewiesenen Gesamtbetrag

von 1690,782 Millionen Schilling, wenn

a) mehrere Anzeichen eines Konjunkturrückganges,

darunter insbesondere erhebliche

Minderungen des Einganges von Aufträgen

bei den Unternehmungen, auftreten,

b) dem Konjunkturrückgang durch die Ausübung

dieser Ermächtigung entgegengewirkt

werden kann.

3. Liefer- und Leistungsaufträge zu Lasten der

gemäß Z 1 oder Z 2 genehmigten zusätzlichen

Bundesmittel sind innerhalb von 3 Monaten nach

der durch den Bundesminister für Finanzen erteilten

Überschreitungsgenehmigung, jedoch spätestens

bis zum Ablauf dieses Finanzjahres zu vergeben.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1987 den Ausgabenansatz

1/54719 für den Fall der Inanspruchnahme

aus Haftungen bis zu einem Betrag von 2000 Millionen

Schilling zu überschreiten.

(3) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der

Inanspruchnahme nach § 64 Abs. 11 AlVG, BGBl.

Nr. 609/1977, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 638/1982, die Zustimmung zur

Überschreitung des Ausgabenansatzes 1/15537

bis zu einem Betrag von insgesamt 200 Millionen

Schilling zu geben.

(4) Der Bundesminister für Finanzen ist

ermächtigt, im Finanzjahr 1987 für den Fall der

Inanspruchnahme gemäß § 7 Abs. 2 des Ausfuhrförderungsgesetzes

1981, BGBl. Nr. 215/1981, in

der Fassung BGBl. Nr. 560/1986, die Ausgabenansätze

1/54727 und 1/54729 bis zu einem Betrag

von insgesamt 1500 Millionen Schilling zu überschreiten.

(5) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres

1987 ein Konjunkturrückgang und ein Zurückbleiben

der Einnahmen gegenüber den veranschlagten

Einnahmen (Art. I) und durch das erwartete

Zurückbleiben der Einnahmen ein höherer

Gesamtgebarungsabgang (Art. I) ab, ist der Bundesminister

für Finanzen ermächtigt, den sich

dadurch abzeichnenden höheren Gesamtgebarungsabgang

bis zu 3 vH der veranschlagten Einnahmen

(Art. I), durch Einnahmen aus Kreditoperationen

zu bedecken. Ein Konjunkturrückgang ist

dann gegeben, wenn sich gegenüber der der

Erstellung des Bundesvoranschlagsentwurfes

1987 mit 4,7 vH zugrunde gelegten nominellen

Wachstumsrate der österreichischen Wirtschaft

während des Finanzjahres 1987 eine Minderung

um 1 Prozentpunkt oder mehr abzeichnet.

Artikel IV. (1) Wenn von einem Bundesbetrieb

oder einer betriebsähnlichen Einrichtung Mehreinnahmen

erzielt werden, kann der Bundesminister

für Finanzen die Verwendung dieser Mehreinnahmen

für betriebsnotwendige Investitionen des

Betriebes oder der betriebsähnlichen Einrichtung

durch Zustimmung zu einer Überschreitung beim

betreffenden Ausgabenansatz bewilligen, soweit

Ausgaben für derartige Investitionen in diesem

Bundesgesetz veranschlagt sind und die Durchführung

dieser Investitionen für den betreffenden

Betrieb betriebswirtschaftlich zweckmäßig ist.

(2) Wenn bei Ansätzen für zweckgebundene

Einnahmen Mehreinnahmen anfallen, aus denen

dem Widmungszweck entsprechende Mehrausgaben

zu tätigen sind, kann der Bundesminister für

Finanzen beim betreffenden Ausgabenansatz

einer Überschreitung nach Maßgabe der anfallenden

zweckgebundenen Mehreinnahmen zustimmen.

Werden Ausgaben nach Maßgabe zweckgebundener

Einnahmen (zweckgebundene Ausgaben)

nicht unter einem eigenen Ausgabenansatz

veranschlagt, so kann die Überschreitung auch

dann genehmigt werden, wenn nur der zweckgebundene

Ausgabenteil des Ansatzes überschritten

wird.

(3) Den in den Abs. 1 und 2 vorgesehenen

Überschreitungen kann bereits zugestimmt werden,

sobald der voraussichtliche Anfall entsprechender

Mehreinnahmen belegbar ist. Als Mehreinnahmen

im Sinne des Abs. 1 sind solche Einnahmen

anzusehen, die jeweils den für einen einzelnen

Betrieb oder eine einzelne betriebsähnliche

Einrichtung veranschlagten Gesamteinnahmenbetrag,

ausgenommen zweckgebundene Einnahmen,

übersteigen.

Artikel V. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 die Zustimmung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der

Unterteilungen 3 und 8 der Kapitel 01 bis 65

bis zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Betrages — lautet ein Ausgabenansatz

auf einen Betrag unter 4 Millionen

Schilling, dann bis zu einem Betrag von

1 Million Schilling — wenn die Bedeckung

für diese Überschreitung durch Ausgabeneinsparungen

bei Ansätzen des Ermessens

der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8 desselben

Paragraphen sichergestellt werden kann.

Für die Bedeckung dürfen bis zu 30 vH des

einzeln veranschlagten Ansatzbetrages verwendet

werden;

2. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der

Unterteilungen 3 und 8 der Titel 711, 743,

753, 763, 773, 783 und 793, soweit es sich

hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe

zweckgebundener Einnahmen handelt, bis

zu einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Betrages — lautet ein Ausgabenansatz

auf einen Betrag unter 4 Millionen

Schilling, dann bis zu einem Betrag von

1 Million Schilling — wenn die Bedeckung

für diese Überschreitung bei Ansätzen des

Ermessens der Unterteilungen 3, 5, 6 und 8

des selben Titels sichergestellt werden

kann. Für die Bedeckung dürfen bis zu

30 vH des einzeln veranschlagten Ansatzbetrages

verwendet werden, soweit es sich

hiebei nicht um Ausgaben nach Maßgabe

zweckgebundener Einnahmen handelt;

3. bei den Ausgabenansätzen des Konjunkturausgleich-

Voranschlages (Anlage II) bis zu

einem Betrag von 25 vH des Ansatzbetrages,

wenn dies im Sinne der konjunkturellen

Zielsetzungen gemäß Art. III Abs. 1 wirtschaftlich

zweckmäßig ist und der Überschreitungsbetrag

durch gleichhohe Ausgabenrückstellung

bei einem anderen Ausgabenansatz

des Konjunkturausgleich-Voranschlages

sichergestellt werden kann;

4. bei den Ausgabenansätzen der Titel 602

und 603 bis zu einem Betrag von 25 vH des

veranschlagten Betrages, wenn die dem

Mehrbedarf zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der dem Grünen Plan

zugrunde liegenden Gesamtmaßnahmen

erforderlich und wirtschaftlich zweckmäßig

sind sowie dem Mehrbedarf entsprechende

gleichhohe Ausgabeneinsparungen bei

einem anderen Ansatz dieses Titels und im

Rahmen der Gesamtplanung des Grünen

Planes zurückgestellt werden können; die

Ansatzbeträge der Ausgabenansätze

1/60396 und 1/60398 dürfen unter den

genannten Bedingungen bis zur Höhe einer

erzielbaren Ausgabenrückstellung, höchstens

jedoch bis 50 vH des Ansatzbetrages

beim jeweiligen anderen Ansatz überschritten

werden;

5. bei Ausgabenansätzen des Titels 642 bis zu

einem Betrag von 25 vH des veranschlagten

Ansatzbetrages, sofern die Bedeckung

durch Ausgabeneinsparungen bei anderen

Ansätzen des Titels 642, ausgenommen der

Ansatz 1/64297 und die Ansätze der Paragraphe

6425 und 6426, sichergestellt werden

kann. Die Überschreitung darf nur

genehmigt werden, wenn die dem Mehrbedarf

zugrunde liegenden Einzelmaßnahmen

im Rahmen der Gesamtmaßnahmen zur

Herstellung und Erhaltung der Bundesstraßen

B, S und A erforderlich und wirtschaftlich

zweckmäßig sind sowie dem Mehrbedarf

entsprechende gleichhohe Ausgaben

bei einem anderen Ansatz desselben Titels

und im Rahmen der Gesamtplanung der

Bundesstraßen B, S und A zurückgestellt

werden können;

6. bei den Ausgabenansätzen des Ermessens

der Unterteilungen 5, 6 und 8 der Paragraphen

1551 und 1552 bis zur Höhe einer

erzielbaren Ausgabeneinsparung beim

jeweiligen Ansatz für Förderungen und/

oder Aufwendungen des entsprechenden

Paragraphen, wobei die Ansatzüberschreitung

höchstens 80 vH dieses Ansatzbetrages

ausmachen darf;

7. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen

1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969 in der

derzeit geltenden Fassung, nach Maßgabe

der dem Bund vom Reservefonds nach

dem AlVG überwiesenen Mittel bis zu

einem Betrag von 15 vH der vorgesehenen

Ansatzbeträge;

8. bei Ausgabenansätzen der Paragraphe

1111, 6313, 6525 und 6527 bis zur Höhe

von Ausgabeneinsparungen bei anderen

Ansätzen desselben Paragraphen, wobei

die Ansatzüberschreitung 50 vH dieses

Ansatzbetrages nicht übersteigen darf;

9. bei den Ausgabenansätzen 1/15525,

1/15526 und 1/15528 für arbeitsmarktpolitische

Maßnahmen gemäß § 39 a des

Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl.

Nr. 31/1969 idF BGBl. Nr. 638/1982 und

BGBl. Nr. 54/1985, bis zu einem Betrag von

insgesamt 500 Millionen Schilling, wenn die

Bedeckung durch Mehreinnahmen und/

oder Ausgabeneinsparungen sichergestellt

werden kann;

10. bei Ausgabenansätzen des Ermessens der

Unterteilung 3 und 8 neben Überschreitungen

gemäß Z 1 und 2 bis zum Betrag von

500000 S je Ansatz, soweit die Bedeckung

für die Ansatzüberschreitung durch Ausgabeneinsparungen

und/oder Mehreinnahmen

sichergestellt werden kann. Werden

für eine Mehrzahl von Ansätzen gleichzeitig

Überschreitungen erforderlich und kann

eine Bedeckung nur für einen Teil sichergestellt

werden, so sind die Überschreitungen

für die einzelnen Ansätze in der Reihenfolge

zu bewilligen, die sich aus den Fälligkeiten

ergibt, nach deren Maßgabe zur

Erfüllung rechtsverbindlicher Verpflichtungen

des Bundes Ausgaben zu bestreiten

sind;

11. bei den Ausgabenansätzen 1/20108 und

1/20308 bis zu einem Betrag von 50 vH des

veranschlagten Betrages, soweit die Überschreitung

durch die Kassenwertgebarung

verursacht ist und in Mehreinnahmen bei

den Ansätzen 2/20104 und/oder 2/20304

bedeckt werden kann.

Den Überschreitungen gemäß Z 1 bis 11 darf nur

zugestimmt werden, wenn über den bei einem

Ansatz veranschlagten Betrag hinausgehende,

unvorhersehbare und unabweisliche Ausgaben

dies erfordern und wenn ohne diese Maßnahme

die ordnungsgemäße Ausübung der Verwaltung

im Hinblick auf die Beachtung der Grundsätze der

Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit

wesentlich beeinträchtigt wird und zu diesem

Zeitpunkt bei anderen Ansätzen Ausgaben und/

oder Mehreinnahmen in der zur Bedeckung der

Überschreitung erforderlichen Höhe rückgestellt

werden können.

(2) Der Bundesminister für Finanzen ist weiters

ermächtigt im Finanzjahr 1987 die Genehmigung

zu Überschreitungen zu geben

1. bei Ausgabenansätzen des Ausgabentitels

512 in Höhe der gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes

und Art. X Abs. 1 für

die Rücklagenzuführung vorgesehenen

Beträge, wobei die Bedeckung in den nicht

in Anspruch genommenen Teilen der Ausgabenansätze

bzw. zweckgebundenen Einnahmen

zu finden ist;

2. bei Ausgabenansätzen zu Lasten des Ausgabentitels

517 in jener Höhe, in der in Vorjahren

zugunsten dieser Ansätze Beträge

einer Rücklage zugeführt wurden, höchstens

jedoch im Gesamtbetrag von 2000 Millionen

Schilling. Die Überschreitung bei jedem einzelnen

Ansatz darf 60 vH des jeweils veranschlagten

Ansatzbetrages nicht übersteigen;

ergibt diese 60 vH Grenze jedoch einen

Betrag unter 1 Million Schilling, so darf der

Ansatz insgesamt bis zu einem Betrag von

1 Million Schilling überschritten werden; bei

den Ausgabenansätzen 1/13046, 1/14146,

1/14156, 1/20505, 1/20506, 1/54717 und bei

Ansätzen des Titels 1/534 darf die Überschreitung

bis zur Höhe der in den Vorjahren

zugeführten Rücklagenbeträge genehmigt

werden; in der zweckgebundenen Gebarung

kann solchen Überschreitungen bereits in

einem Zeitpunkt zugestimmt werden, in dem

der voraussichtliche Anfall der veranschlagten

zweckgebundenen Einnahmen zwar

belegbar ist, die bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen

zweckgebundenen Einnahmen

aber nicht oder nicht zur Gänze ausreichen,

die zu diesem Zeitpunkt erforderlichen

zweckgebundenen Ausgaben zu bedecken;

3. bei Ausgabenansätzen für Hilfeleistungen in

Katastrophenfällen im In- und Ausland, in

Seuchen- und Epidemiefällen sowie für die

Durchführung von Staatsbesuchen, Konferenzen

Tagungen und ähnlichem, wenn die

für diese Zwecke erforderlichen Mehrausgaben

im Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht

vorhersehbar gewesen sind, im Einzelfall

oder bei Hilfeleistungen in Katastrophenfällen,

wenn sie in mehreren selbständigen Teilmaßnahmen

erfolgen, die Ausgaben hiefür

jeweils nicht mehr als 10 Millionen Schilling

im Finanzjahr 1987 betragen und beim Paragraphen

5181 bedeckt werden können;

4. bei Ausgabenansätzen des Paragraphen

1116 für Auslandseinsätze gemäß

BGBl. Nr. 173/1965, wenn die für diese

Zwecke erforderlichen Mehrausgaben im

Zeitpunkt der Budgeterstellung nicht vorhersehbar

gewesen sind und durch Ausgabenrückstellungen

oder Mehreinahmen oder

beim Paragraphen 5181 bedeckt werden

können;

5. beim Ausgabenansatz 1/15577 in Höhe des

gemäß § 64 Abs. 5 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 für die Überweisung

an den Reservefonds nach dem AlVG vorgesehenen

Betrages zu geben, wobei die

Bedeckung in den nicht in Anspruch genommenen

Teilen der Ausgabenansätze bzw.

zweckgebundenen Einnahmen zu finden ist;

6. beim Ansatz 1/53448 zur Verwendung von

Fondsmitteln bei Nuklearkatastrophen

gemäß Artikel II des Katastrophenfondsgesetzes

1986 zu geben, wenn die Bedeckung

durch Entnahme aus den für den Katastrophenfonds

reservierten Rücklagen sichergestellt

werden kann;

7. bei den Ansätzen 1/11183 und 1/11188 bis

zu einem Betrag von insgesamt 31 Millionen

Schilling für die Beschaffung und Erhaltung

von Einrichtungen zur Überwachung des

Straßenverkehrs im Rahmen der Mitwirkung

der Organe der Bundespolizei und der Bundesgendarmerie

in Angelegenheiten der

Straßenpolizei, wenn die Bedeckung durch

Ausgabenrückstellungen in gleicher Höhe

bei Ausgabenansätzen des Titels 1/642

sichergestellt werden kann.

Artikel VI. Der Bundesminister für Finanzen hat

im Finanzjahr 1987 die Zustimmung zu Überschreitungen

bei den Ausgabenansätzen des

Paragraphen 1551 für arbeitsmarktpolitische Maßnahmen

gemäß § 51 Abs. 6 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 31/1969 in der jeweils

geltenden Fassung, nach Maßgabe der dem Bund

vom Reservefonds nach dem AlVG überwiesenen

Mittel bis zu einem Betrag von 10 vH der vorgesehenen

Ansatzbeträge zu geben.

Artikel VII. Die im Bundesvoranschlag bei den

einzelnen Ansätzen unter gesonderten zweistelligen

Aufgabenbereichs-Kennziffern in Schrägdruck

ausgewiesenen Aufgabenbereichs-Teilbeträge

sind für statistische Auswertungszwecke

vorgesehen und haben, daher nicht die Eigenschaft

finanzgesetzlicher Ansätze.

Artikel VIII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

darf in Ausübung der in Art. Il enthaltenen

Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen

im Finanzjahr 1987 namens des Bundes

Finanzschulden bei inländischen oder bei ausländischen

Gläubigern eingehen, wenn

1. deren Laufzeit fünfzig Jahre nicht übersteigt;

2. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für

den Bund bei in inländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden unter Zugrundele-

gung der folgenden finanzmathematischen

Formel nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung

geltenden Zinsfußes für Eskontierungen

der Oesterreichischen Nationalbank

(§ 48 Abs. 2 des Nationalbankgesetzes,

BGBl. Nr. 50/1984) beträgt

p' = 100.(r'-1);

3. die prozentuelle Gesamtbelastung (p') für

den Bund bei in ausländischer Währung eingegangenen

Finanzschulden nach der Formel

laut Z 2 nicht mehr als das Zweieinhalbfache

des arithmetischen Mittels aus den im

Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung geltenden

offiziellen Diskontsätzen in Belgien,

der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich,

Großbritannien, den Niederlanden,

Schweden, der Schweiz und den USA (New

York) beträgt.

Eine solche Kreditoperation darf im Einzelfall

den Betrag (Gegenwert) von 8 Milliarden

Schilling nicht übersteigen. In Verträgen

über Kreditoperationen in ausländischer

Währung kann vereinbart werden, daß für

Verbindlichkeiten des Bundes aus solchen

Verträgen Besicherungen mit Bundesvermögen

oder Bundeseinnahmen verhältnismäßig

in gleicher Weise gewährt werden, wie nach

Abschluß dieser Verträge solche Besicherungen

bei anderen Verbindlichkeiten des

Bundes aus Finanzschulden in ausländischer

Währung eingeräumt werden. Für die Beurteilung

der Gesamtbelastung bei Finanzschulden,

bei welchen die Zinssätze variabel

festgesetzt werden, ist für die vertragliche

Laufzeit die Gesamtbelastung nach der Formel

laut Z 2 auf Basis des Zinssatzes für die

erste Verzinsungsperiode zu ermitteln.

(2) Weiters ist der Bundesminister für Finanzen

ermächtigt,

1. zur vorübergehenden Kassenstärkung kurzfristige

Verpflichtungen des Bundes mit

einer Laufzeit bis 31. Dezember 1987 in

einem Ausmaß einzugehen, daß der jeweilige

Stand aus solchen Verpflichtungen des Bundes

den Betrag (Gegenwert) von 16,7 Milliarden

Schilling nicht übersteigt. Die Gebarung

aus solchen Verpflichtungen des Bundes ist

in der Anlehensgebarung auszuweisen. Solche

bis 31. Dezember 1987 nicht getilgte

Verpflichtungen des Bundes sind auf die in

diesem Bundesgesetz erteilten Ermächtigungen

zur Vornahme von Kreditoperationen

anzurechnen;

2. Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

a) durch Hinausschieben der Fälligkeit bei

sonst unveränderten Bedingungen bis zu

einem Höchstbetrag von 20 vH der zu

Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden

zu prolongieren, wenn die

jeweils zu prolongierende Verpflichtung

im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von

8 Milliarden Schilling und die neue

Gesamtlaufzeit den Zeitraum von fünfzig

Jahren nicht übersteigt und sich dadurch

der Stand der Finanzschulden des Bundes

nicht ändert;

b) bis zu einem Höchstbetrag von 20 vH der

zu Beginn des Haushaltsjahres bestehenden

Verpflichtungen des Bundes aus

Finanzschulden zu konvertieren, wenn

die Verpflichtung im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 8 Milliarden Schilling,

die neue Laufzeit den Zeitraum von fünfzig

Jahren nicht übersteigt und die

Gesamtbelastung für den Bund die in

Abs. 1 Z 2 oder Z 3 vorgesehene Gesamtbelastung

nicht übersteigt und die Höhe

der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

der Höhe der neuen Schuldaufnahme

entspricht. Aufnahmen auf

Grund dieser Ermächtigung können auch

für Konversionen von Verpflichtungen

des Bundes aus Finanzschulden in den

Folgejahren durchgeführt werden. Bei

Finanzschulden in ausländischer Währung

muß zum Zeitpunkt der Aufnahme

die Höhe der zu konvertierenden Schuldverpflichtung

zum jeweiligen Kurs auf

dem für die entsprechende Kreditoperation

maßgeblichen Devisenmarkt der

Höhe der neuen Schuldaufnahme entsprechen.

Die Bestimmungen dieses

Absatzes finden auch Anwendung, wenn

in der Person des Gläubigers ein Wechsel

eintritt.

Die Verrechnung aus einer solchen Prolongierung

oder Konversion hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen;

3. im Zuge der Angleichung an das bestehende

Zinsgefälle im In- und Auslande unverloste

Teilschuldverschreibungen einer oder mehrerer

früher begebener Anleihen des Bundes

anstelle einer Barzahlung bei Aufnahme von

Anleihen gemäß Abs. 1 entgegenzunehmen.

Die Höhe der Entgegennahme von Teilschuldverschreibungen

wird für jeden einzelnen

Zeichner höchstens mit einem Viertel

des neu gezeichneten Nennbetrages festgesetzt.

Der in Art. I Abs. 2 aufgezeigte Betrag

erhöht sich um die Beträge, die sich in Ausübung

dieser Ermächtigung ergeben. Die

Verrechnung aus solchen Entgegennahmen

(Arrosionen) hat in der Anlehensgebarung

zu erfolgen.

(3) Bei Kreditoperationen in ausländischer Währung

ist die Anrechnung auf die in den Absätzen 1

und 2 genannten Höchstbeträge nach folgenden

Grundsätzen vorzunehmen

1. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der

Kreditvaluta kein Verkauf der Fremdwährung

gegen österreichische Schillinge, ist der

Anrechnung der von der Oesterreichischen

Nationalbank zwei Bankarbeitstage vor dem

Zeitpunkt der Zuzählung der Kreditvaluta

bekanntgegebene Devisenmittelkurs zugrunde

zu legen.

2. Erfolgt zum Zeitpunkt der Zuzählung der

Kreditvaluta ein Verkauf der Fremdwährung

gegen österreichische Schillinge, ist der

Anrechnung der von der Oesterreichischen

Nationalbank hiefür in Rechnung gestellte

Kurs zugrunde zu legen.

3. Bei Kreditoperationen mit Währungstauschverträgen

sind Z 1 und 2 sinngemäß anzuwenden.

Grundlage für die Anrechnung sind

die aus dem Währungstausch letztendlich

erhaltenen Fremdwährungsbeträge.

Artikel IX. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 namens des

Bundes gemäß § 66 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. Haftungen für land- und forstwirtschaftliche

Betriebe bis zu einem Darlehensrahmen von

insgesamt 600 Millionen Schilling zu gewährende

Investitionskredite zu übernehmen;

solche Haftungen können auch für Kredite

übernommen werden, die zu einer Gesellschaft

bürgerlichen Rechtes zusammengeschlossenen

land- und forstwirtschaftlichen

Betrieben sowie Agrargemeinschaften, land-

und forstwirtschaftlichen Genossenschaften

und ähnlichen Vereinigungen mit Ausnahme

von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften

gewährt werden; die Haftung darf

im Einzelfalle jeweils nur bis zu 50 vH des

aushaftenden Kreditbetrages, keinesfalls für

einen höheren Betrag als 50 Millionen Schilling

übernommen werden;

2. die Haftung für vom Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds

zur teilweisen Finanzierung

der ihm durch das Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz,

BGBl. Nr. 79/1987,

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag der Haftungen und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 4500 Millionen Schilling

nicht übersteigen;

3. die Haftung für vom Bundes-Wohn- und

Siedlungsfonds, BGBl. Nr. 252/1921, zur teilweisen

Finanzierung der ihm durch das

Startwohnungsgesetz, BGBl. Nr. 264/1982,

übertragenen Aufgaben durchzuführende

Kreditoperationen (Anleihen, Darlehen und

sonstige Kredite) in einem Ausmaß zu übernehmen,

daß der jeweils ausstehende

Gesamtbetrag der Haftung und die Haftungssumme

im Einzelfall den Betrag

(Gegenwert) von 50 Millionen Schilling nicht

übersteigen;

4. die Haftung für Schuldverschreibungen einer

Einlagensicherungseinrichtung gemäß § 31

Abs. 5 des Kreditwesengesetzes in der Fassung

BGBl. Nr. 325/1986 in der Höhe von

100 Millionen Schilling zu übernehmen.

(2) In die Gesamt- und Einzelhaftungssumme

gemäß Abs. 1 Z 2 bis 4 sind die Zinsen und

Kosten einzurechnen.

(3) Haftungen für Kreditoperationen gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 4 dürfen nur übernommen werden,

wenn diese inhaltlich den Bestimmungen des

Art. VIII Abs. 1 entsprechen.

(4) Auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 ist der

§ 66 Abs. 2 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes,

auf Haftungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 ist § 66

Abs. 2 Z 2 des vorgenannten Gesetzes nicht

anzuwenden.

Artikel X. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, für eine widmungsgemäße Verwendung

in einem späteren Finanzjahr die im Finanzjahr

1987 durch Zahlung nicht in Anspruch

genommenen Teile

1. der bei den Ansätzen 1/64698, 1/64708 und

der bei den Ansätzen 1/40108 und 1/64738

als Investitionsausgaben für die Landesverteidigung

— wobei die Zweckbestimmung

für bewegliches Anlagevermögen auch aus

den Zweckrubriken (Voranschlagsposten)

ersichtlich sein muß — genehmigten Ausgabenbeträge

im Wege einer Rücklagenzuführung

(allgemeine Rücklage) zu reservieren;

2. der bei den Ansätzen 1/13046 (für den

Österreichischen Filmförderungsfonds),

1/14146, 1/14156, 1/20504, 1/20505,

1/20506, 1/60136, 1/60346 (für die Förderung

von Ökologieflächen LWK), 1/62706,

1/65255, 1/65256 und 1/65276 genehmigten

Ausgabenbeträge im Wege einer Rücklagenzuführung

(besondere Rücklage) zu reservieren.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann

Rücklagen voranschlagswirksam auflösen, soweit

diese Beträge zur Erfüllung von Verpflichtungen

benötigt werden, die aus Kreditaufnahmen in früheren

Finanzjahren bis einschließlich 1981 samt

den auf den Bund entfallenden anteiligen Zinsen

aufgrund von mit Bundesländern zur Errichtung

von Bundesstraßen und Autobahnen abgeschlossenen

Sonderfinanzierungsvereinbarungen bis

einschließlich 1986 fällig geworden sind.

Artikel XI. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile

des unbeweglichen Bundesvermögens

gemäß § 64 des Bundeshaushaltsgesetzes nach

Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

1. gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

bis zu einem Entgelt

(Preis, Wert) von 5 Millionen Schilling für den

einzelnen Bestandteil des unbeweglichen

Bundesvermögens;

2. gemäß § 64 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes

bis zu einem Schätzwert von

500000 S im Einzelfall;

3. gemäß § 64 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

bis zu einem Schätzwert der Belastung

von 250000 S im Einzelfall.

Verfügungen über unbewegliches Bundesvermögen,

bei denen die unter Z 1 bis 3 angeführten

Wertgrenzen überschritten werden, bedürfen der

Bewilligung durch ein Bundesgesetz im Sinne des

Art. 42 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes,

die vom Bundesminister für Finanzen einzuholen

ist.

(2) Die im laufenden Finanzjahr gemäß § 64

Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

innerhalb des Ermächtigungsrahmens gemäß

Abs. 1 Z 1 bis 3 getroffenen Verfügungen dürfen

insgesamt den Wert von 250 Millionen Schilling

nicht übersteigen.

(3) Über jede im laufenden Finanzjahr getroffene

Verfügung gemäß § 64 Abs. 1 Z 1 und 2 des

Bundeshaushaltsgesetzes, bei der das Entgelt für

den einzelnen Bestandteil des unbeweglichen

Bundesvermögens, über den verfügt wurde, 2 Millionen

Schilling übersteigt, hat der Bundesminister

für Finanzen den mit der Vorberatung von

Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß des

Nationalrates binnen einem Monat nach Ablauf

dieses Finanzjahres zusammenfassend zu berichten.

Artikel XII. (1) Der Bundesminister für Finanzen

ist ermächtigt, im Finanzjahr 1987 über Bestandteile

des beweglichen Bundesvermögens gemäß

§§ 60 bis 63 des Bundeshaushaltsgesetzes nach

Maßgabe folgender Bestimmungen zu verfügen

(2) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62

und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

1. die Forderung, auf die verzichtet wird, oder

der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens,

über den verfügt wird, 10 Millionen Schilling,

oder

2. der Wert aller sonstigen Bestandteile des

beweglichen Bundesvermögens, über die

durch das jeweilige Rechtsgeschäft gleichzeitig

verfügt wird, insgesamt 150 Millionen

Schilling,

so bedarf eine solche Verfügung der Bewilligung

durch ein Bundesgesetz im Sinne des Art. 42

Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes, die

vom Bundesminister für Finanzen einzuholen ist.

Ausgenommen hievon ist der Verzicht auf eine

Forderung aus Anlaß eines Konkurs- oder Ausgleichsverfahrens.

(3) Übersteigt bei einer Verfügung gemäß §§ 62

und 63 Abs. 1 Z 1 und 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

die Forderung, auf die verzichtet wurde,

oder der Wert des einzelnen sonstigen Bestandteiles

des beweglichen Bundesvermögens, über

das verfügt wurde, 2 Millionen Schilling, hat der

Bundesminister für Finanzen dem mit der Vorberatung

von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuß

des Nationalrates über jede derartige im

laufenden Finanzjahr getroffene Verfügung binnen

einem Monat nach Ablauf dieses Finanzjahres

zusammenfassend zu berichten.

Artikel XIII. Die Anzahl der Planstellen für Bundesbedienstete

für das Jahr 1987 wird durch den

Stellenplan 1987 festgelegt (Anlage III).

Artikel XIV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Kategorie der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten

Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge bestritten

werden dürfen, werden durch den eine Anlage

des Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeuge

des Bundes für das Jahr 1987 getroffen.

Artikel XV. Die Regelungen, nach denen die

Ausgaben für die Anzahl und die Type der bei

einem Organ des Bundes im Jahre 1987 verwendeten

Datenverarbeitungsanlagen bestritten werden

dürfen, werden durch den eine Anlage des

Bundesvoranschlages bildenden Systemisierungsplan

der Datenverarbeitungsanlagen des

Bundes für das Jahr 1987 getroffen.

Artikel XVI. Dieses Bundesgesetz tritt am

I.April 1987 in Kraft und gilt für die Zeit vom

I.Jänner bis 31. Dezember 1987 mit der Maßgabe,

daß die auf Grund des Art. 51 Abs. 5 Z 1

B-VG in der Fassung der B-VG-Novelle 1986,

BGBl. Nr. 212/1986, in der Zeit vom 1. Jänner bis

31. März 1987 vollzogenen Gebarungen unter

Berücksichtigung der sich aufgrund des Bundesgesetzes

vom 24. Feber 1987, mit dem das Bundesministeriengesetz

1986, das Arbeitsmarktförderungsgesetz

und das Lebensmittelgesetz 1975

geändert werden, BGBl. Nr. 78/1987, und des

Bundesgesetzes vom 24. Feber 1987, über die Bildung

eines Fonds zur Förderung von Maßnahmen

zum Schutz der Umwelt und zur Förderung der

Wasserwirtschaft (Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

UWFG), BGBl.

Nr. 79/1987, sich ergebenden geänderten Zuständigkeiten

einzelner Bundesministerien, zu Gunsten

und zu Lasten der finanzgesetzlichen Einnahmen-

und Ausgabenansätze des Bundesvoranschlages

für das Jahr 1987 als vollzogen gelten.

Artikel XVII. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist unbeschadet der den obersten

Organen nach Maßgabe der Haushaltsvorschriften

zustehenden Befugnis zur Bestreitung der einzelnen

Ausgaben innerhalb ihres Teilvoranschlages,

1. soweit in diesem Bundesgesetz Bestimmungen

über den Stellenplan getroffen werden,

der Bundeskanzler im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen,

2. im übrigen der Bundesminister für Finanzen

betraut.

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