119. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom
6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,
die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer
erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),
wird verordnet
Die Landeshauptmänner von Burgenland und
Niederösterreich werden ermächtigt, an Stelle des
Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie,
die auf Grund des Starkstromwegegesetzes
1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen
einschließlich der Erlassung der
Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches
für die elektrische Leitungsanlage der
Bewilligungswerberin Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-
Aktiengesellschaft „20 kV-Kabelleitungen
und Trafostation Sauerbrunn Mattersburger
Straße und Hembach sowie 20 kV-Kabelleitung
Sauerbrunn Altenwohnheim — Station Zehentgasse",
vorzunehmen.