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119_1986 AT

119. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Delegierung von Befugnissen hinsichtlich einer elektrischen Leitungsanlage an den Landeshauptmann von Burgenland und an den Landeshauptmann von Niederösterreich

Auf Grund des § 25 des Bundesgesetzes vom

6. Feber 1968, BGBl. Nr. 70, über elektrische Leitungsanlagen,

die sich auf zwei oder mehrere Bundesländer

erstrecken (Starkstromwegegesetz 1968),

wird verordnet

Die Landeshauptmänner von Burgenland und

Niederösterreich werden ermächtigt, an Stelle des

Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie,

die auf Grund des Starkstromwegegesetzes

1968 zum Bau und Betrieb erforderlichen Amtshandlungen

einschließlich der Erlassung der

Bescheide im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches

für die elektrische Leitungsanlage der

Bewilligungswerberin Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-

Aktiengesellschaft „20 kV-Kabelleitungen

und Trafostation Sauerbrunn Mattersburger

Straße und Hembach sowie 20 kV-Kabelleitung

Sauerbrunn Altenwohnheim — Station Zehentgasse",

vorzunehmen.

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