119. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Ermächtigung der Zollämter zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen in vereinfachter Form
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Außenhandelsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 184, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
soweit es sich um Waren der Anlage B 2 des
Außenhandelsgesetzes 1984 handelt, auch im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 29. Oktober 1974,
BGBl. Nr. 691, über die Ermächtigung der Zollämter
zur Erteilung von Aus- und Einfuhrbewilligungen
in vereinfachter Form, zuletzt geändert mit
Verordnung BGBl. Nr. 61/1985, wird wie folgt
geändert
1. Die Anlage 3 (Einfuhr) wird wie folgt geändert
2. Die Anlage 4 (Ausnahmen von der Zollämterermächtigung
in der Einfuhr) wird wie folgt geändert
Artikel II
In der Anlage 3 in der Fassung des Art. I dieser
Verordnung hat die Tarifnummer ex 07.01 C 4 a
mit Wirkung vom 8. April 1986 zu lauten
Artikel III
Diese Verordnung tritt unbeschadet des Art. II
mit 1. April 1985 in Kraft.