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119_1984 AT

119. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des

Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung

der Vertragsversicherung, BGBl.

Nr. 569/1978, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen

vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 654, über

die Vorlage von Vermögensnachweisen durch

Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 282/1982 wird

wie folgt geändert

§ 1 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind

jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf

des sechsten und des letzten Monats des Geschäftsjahres

Schätzungen des Deckungserfordernisses

zum Ende des betreffenden Monats und Meldungen

über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock

gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen."

Artikel II

Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach

dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.

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