119. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Vorlage von Vermögensnachweisen durch Unternehmen der Vertragsversicherung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 77 Abs. 6 und 78 Abs. 9 des
Bundesgesetzes über den Betrieb und die Beaufsichtigung
der Vertragsversicherung, BGBl.
Nr. 569/1978, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
vom 4. Dezember 1978, BGBl. Nr. 654, über
die Vorlage von Vermögensnachweisen durch
Unternehmen der Vertragsversicherung in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 282/1982 wird
wie folgt geändert
§ 1 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der Versicherungsaufsichtsbehörde sind
jährlich innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf
des sechsten und des letzten Monats des Geschäftsjahres
Schätzungen des Deckungserfordernisses
zum Ende des betreffenden Monats und Meldungen
über die zu diesem Zeitpunkt dem Deckungsstock
gewidmeten Vermögenswerte vorzulegen."
Artikel II
Diese Verordnung ist erstmals auf Stichtage nach
dem 31. Dezember 1983 anzuwenden.