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119_1980 AT

119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Förderung der

Presse, BGBl. Nr. 403/1975, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz 674/1978, wird wie folgt

geändert

Artikel I

1. In § 2 Abs. 4 sind im vorletzten Satz die

Worte „insgesamt 3,2 vH" durch die Worte

„insgesamt 4,3 vH" zu ersetzen.

2. In § 5 Abs. 1 Z 1 sind die Worte „80 vH"

durch die Worte „60 vH" zu ersetzen.

3. In. § 5 Abs. 1 ist folgende neue Z 3 einzufügen

„3. 20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen

Mittel werden unter Berücksichtigung

der Höhe der vom Verlag für die betreffende

Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten

Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren

vergeben;"

4. Der bisherige § 5 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung

§ 5 Abs. 1 Z 4.

Artikel II

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut; die Vorbereitung

und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung

obliegt dem Bundeskanzler.

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