119. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Förderung der Presse
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über die Förderung der
Presse, BGBl. Nr. 403/1975, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz 674/1978, wird wie folgt
geändert
Artikel I
1. In § 2 Abs. 4 sind im vorletzten Satz die
Worte „insgesamt 3,2 vH" durch die Worte
„insgesamt 4,3 vH" zu ersetzen.
2. In § 5 Abs. 1 Z 1 sind die Worte „80 vH"
durch die Worte „60 vH" zu ersetzen.
3. In. § 5 Abs. 1 ist folgende neue Z 3 einzufügen
„3. 20 vH der im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen
Mittel werden unter Berücksichtigung
der Höhe der vom Verlag für die betreffende
Druckschrift im vergangenen Kalenderjahr aufgewendeten
Zahlungen für Telefon und Fernschreibgebühren
vergeben;"
4. Der bisherige § 5 Abs. 1 Z 3 erhält die Bezeichnung
§ 5 Abs. 1 Z 4.
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1980
in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut; die Vorbereitung
und Durchführung der Beschlüsse der Bundesregierung
obliegt dem Bundeskanzler.