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119_1979 AT

119. Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr und die Änderung seiner Art. 14 und 18

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr und die Änderung seiner Art. 14 und 18

Österreichische Botschaft

No. 1112/78

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft drückt dem

Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der

Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre

Hochachtung aus und beehrt sich mit Bezug auf

die Verhandlungen, welche im Oktober 1978

zwischen einer Delegation Österreichs und einer

der UdSSR über Fragen des internationalen

Straßenverkehrs stattgefunden haben, Nachstehendes

vorzuschlagen

Das Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der Union

der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den

internationalen Straßenverkehr vom 3. Juli 1973

tritt mit Ausnahme seiner Artikel 14 und Artikel 18

wieder in Kraft, wobei folgende Bestimmungen

an die Stelle der Artikel 14 und 18 treten

Artikel 14

1. Die Personen- und Gütertransporte sowie

die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge

und zum Transport von Touristen dienende

Omnibusse und Personenkraftwagen des einen

vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet

des anderen vertragschließenden Teiles von

Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung

der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen

Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung

von Kraftfahrzeugen verbunden sind,

sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte

erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne

befreit.

2. Personentransporte sowie die diese Transporte

durchführenden Kraftfahrzeuge und zum

Transport von Touristen dienende Omnibusse

und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden

Teiles werden auf dem Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles von Steuern

und Gebühren, die mit der Benützung von

Straßen verbunden sind, befreit.

Artikel 18

1. Bei der Durchführung von Transporten

gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der

Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des

anderen vertragschließenden Teiles eingeführte

Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen

befreit

a) Kraftstoffe, die sich in den Tanks von

Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen

mit (oder ohne) Anhänger mit

einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t

befinden, welche technisch und von der

Konstruktion her mit dem Motor verbunden

sind;

b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer

notwendigen Menge;

c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines

beschädigten Fahrzeuges, das internationale

Transporte durchführt, bestimmt sind.

2. Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen,

ausgewechselte Ersatzteile entweder aus

dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß

den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden

Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.

Die Österreichische Botschaft beehrt sich vorzuschlagen,

daß diese Verbalnote und eine entsprechende

Antwortnote von sowjetischer Seite

eine Vereinbarung zwischen der österreichischen

Bundesregierung und der Regierung der UdSSR

bildet, die 90 Tage nach Austausch der beiden

Noten in Kraft tritt.

Die Österreichische Botschaft benützt auch

diese Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der Union der Sozialistischen

Sowjetrepubliken die Versicherung ihrer

ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.

Moskau, am 19. Dezember 1978

L. S.

An das

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR

Moskau

(Übersetzung)

Ministerium für Auswärtige

Angelegenheiten der UdSSR

Zl. 72/Seo

Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten

der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken

drückt der Botschaft der Republik

Österreich seine Hochachtung aus und beehrt

sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft,

Zl. 1112/78, vom 19. Dezember 1978 folgenden

Inhaltes zu bestätigen

Das Ministerium beehrt sich mitzuteilen, daß

der Sowjetische Teil einverstanden ist, daß die

Verbalnote der Botschaft der Republik Österreich

sowie die gegenständliche Antwortnote eine Vereinbarung

in der erwähnten Frage zwischen der

Regierung der UdSSR und der österreichischen

Bundesregierung bildet, die 90 Tage nach Austausch

der beiden Noten in Kraft tritt.

Das Ministerium benützt die Gelegenheit, um

der Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu erneuern.

Moskau, 19. Dezember 1978

L. S.

An die

Botschaft der Republik Österreich

Moskau

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem vorletzten Absatz am 19. März 1979 in Kraft.

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