119. Vereinbarung über die Wiederanwendung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den internationalen Straßenverkehr und die Änderung seiner Art. 14 und 18
Gesetzestext (1 Artikel)
Österreichische Botschaft
No. 1112/78
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft drückt dem
Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken ihre
Hochachtung aus und beehrt sich mit Bezug auf
die Verhandlungen, welche im Oktober 1978
zwischen einer Delegation Österreichs und einer
der UdSSR über Fragen des internationalen
Straßenverkehrs stattgefunden haben, Nachstehendes
vorzuschlagen
Das Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der Union
der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den
internationalen Straßenverkehr vom 3. Juli 1973
tritt mit Ausnahme seiner Artikel 14 und Artikel 18
wieder in Kraft, wobei folgende Bestimmungen
an die Stelle der Artikel 14 und 18 treten
Artikel 14
1. Die Personen- und Gütertransporte sowie
die diese Transporte durchführenden Kraftfahrzeuge
und zum Transport von Touristen dienende
Omnibusse und Personenkraftwagen des einen
vertragschließenden Teiles werden auf dem Gebiet
des anderen vertragschließenden Teiles von
Steuern und Gebühren, die mit der Erteilung
der im vorliegenden Abkommen vorgesehenen
Genehmigungen, mit dem Besitz oder der Benützung
von Kraftfahrzeugen verbunden sind,
sowie von Steuern für auf Grund dieser Transporte
erzielte Umsätze, Einkommen und Gewinne
befreit.
2. Personentransporte sowie die diese Transporte
durchführenden Kraftfahrzeuge und zum
Transport von Touristen dienende Omnibusse
und Personenkraftwagen des einen vertragschließenden
Teiles werden auf dem Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles von Steuern
und Gebühren, die mit der Benützung von
Straßen verbunden sind, befreit.
Artikel 18
1. Bei der Durchführung von Transporten
gemäß diesem Abkommen werden auf Basis der
Gegenseitigkeit folgende in das Gebiet des
anderen vertragschließenden Teiles eingeführte
Artikel von Zollgebühren und Genehmigungen
befreit
a) Kraftstoffe, die sich in den Tanks von
Omnibussen, Personenkraftwagen und Lastkraftwagen
mit (oder ohne) Anhänger mit
einer Gesamtnutzlast bis einschließlich 5 t
befinden, welche technisch und von der
Konstruktion her mit dem Motor verbunden
sind;
b) Schmiermittel in der für die Fahrtdauer
notwendigen Menge;
c) Ersatzteile, die für die Reparatur eines
beschädigten Fahrzeuges, das internationale
Transporte durchführt, bestimmt sind.
2. Unbenützte Ersatzteile sind wieder auszuführen,
ausgewechselte Ersatzteile entweder aus
dem Staate auszuführen, zu vernichten oder gemäß
den auf dem Gebiet des jeweiligen vertragschließenden
Teiles geltenden Bestimmungen abzugeben.
Die Österreichische Botschaft beehrt sich vorzuschlagen,
daß diese Verbalnote und eine entsprechende
Antwortnote von sowjetischer Seite
eine Vereinbarung zwischen der österreichischen
Bundesregierung und der Regierung der UdSSR
bildet, die 90 Tage nach Austausch der beiden
Noten in Kraft tritt.
Die Österreichische Botschaft benützt auch
diese Gelegenheit, um dem Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der Union der Sozialistischen
Sowjetrepubliken die Versicherung ihrer
ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Moskau, am 19. Dezember 1978
L. S.
An das
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR
Moskau
(Übersetzung)
Ministerium für Auswärtige
Angelegenheiten der UdSSR
Zl. 72/Seo
Das Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten
der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
drückt der Botschaft der Republik
Österreich seine Hochachtung aus und beehrt
sich, den Empfang der Verbalnote der Botschaft,
Zl. 1112/78, vom 19. Dezember 1978 folgenden
Inhaltes zu bestätigen
Das Ministerium beehrt sich mitzuteilen, daß
der Sowjetische Teil einverstanden ist, daß die
Verbalnote der Botschaft der Republik Österreich
sowie die gegenständliche Antwortnote eine Vereinbarung
in der erwähnten Frage zwischen der
Regierung der UdSSR und der österreichischen
Bundesregierung bildet, die 90 Tage nach Austausch
der beiden Noten in Kraft tritt.
Das Ministerium benützt die Gelegenheit, um
der Botschaft die Versicherung seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu erneuern.
Moskau, 19. Dezember 1978
L. S.
An die
Botschaft der Republik Österreich
Moskau
Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem vorletzten Absatz am 19. März 1979 in Kraft.