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119_1976 AT

119. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden und der Beisitzer der beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden und der Beisitzer der beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission

Auf Grund des § 80 des Heeresversorgungsgesetzes,

BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1975 wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für

Finanzen verordnet

§ 1. Als Vergütung für die Mühewaltung

gebührt für jede Enderledigung einer Berufung

dem Vorsitzenden (Stellvertreter) der Schiedskommission

ein Betrag von 250 S und jedem Beisitzer

(Stellvertreter) der Schiedskommission ein

Betrag von 100 S.

§ 2. Als Enderledigungen von Berufungen

gelten

1. Bescheide, mit denen eine Berufung oder ein

Wiederaufnahmeverfahren abschließend

erledigt wird;

2. Bescheide, mit denen ein rechtskräftiger

Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.

Nr. 172, geändert wird;

3. Ersatzbescheide, die auf Grund eines aufhebenden

Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes

erlassen werden;

4. Mitteilungen über das negative Ergebnis

einer Prüfung auf Grund des § 68 Abs. 2 des

Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

1950.

§ 3. Hat die Einstellung oder Minderung einer

Leistung die Einstellung oder Neubemessung

anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar

zur Folge, gebührt die Vergütung nur einmal.

§ 4. Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern

der Schiedskommission, die an der

Sitzung teilgenommen haben, welche zum

bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens

geführt hat.

§ 5. Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder

der Schiedskommission hat vierteljährlich

im nachhinein zu erfolgen.

§ 6. Die Verordnungen vom 13. Mai 1964,

BGBl. Nr. 113, und vom 29. Dezember 1964,

BGBl. Nr. 7/1965, werden aufgehoben.

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