119. Verordnung: Vergütung für die Mühewaltung des Vorsitzenden und der Beisitzer der beim Bundesministerium für soziale Verwaltung errichteten Schiedskommission
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 80 des Heeresversorgungsgesetzes,
BGBl. Nr. 27/1964, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 95/1975 wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Als Vergütung für die Mühewaltung
gebührt für jede Enderledigung einer Berufung
dem Vorsitzenden (Stellvertreter) der Schiedskommission
ein Betrag von 250 S und jedem Beisitzer
(Stellvertreter) der Schiedskommission ein
Betrag von 100 S.
§ 2. Als Enderledigungen von Berufungen
gelten
1. Bescheide, mit denen eine Berufung oder ein
Wiederaufnahmeverfahren abschließend
erledigt wird;
2. Bescheide, mit denen ein rechtskräftiger
Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGBl.
Nr. 172, geändert wird;
3. Ersatzbescheide, die auf Grund eines aufhebenden
Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes
erlassen werden;
4. Mitteilungen über das negative Ergebnis
einer Prüfung auf Grund des § 68 Abs. 2 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
1950.
§ 3. Hat die Einstellung oder Minderung einer
Leistung die Einstellung oder Neubemessung
anderer hievon abhängiger Leistungen unmittelbar
zur Folge, gebührt die Vergütung nur einmal.
§ 4. Die Vergütung gebührt nur den Mitgliedern
der Schiedskommission, die an der
Sitzung teilgenommen haben, welche zum
bescheidmäßigen Abschluß des Verfahrens
geführt hat.
§ 5. Die Zahlung der Vergütung an die Mitglieder
der Schiedskommission hat vierteljährlich
im nachhinein zu erfolgen.
§ 6. Die Verordnungen vom 13. Mai 1964,
BGBl. Nr. 113, und vom 29. Dezember 1964,
BGBl. Nr. 7/1965, werden aufgehoben.