119. Änderungen und Ergänzungen der Klassifikation der Waren und Dienstleistungen des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der gemäß Art. 3 Abs. 1 des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation
von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken, BGBl. Nr. 401/1973, beim
Internationalen Büro gebildete, in der Zeit vom 10. bis 18. September 1973 und vom 10. bis 14. Juni
1974 in Genf zusammengetretene Sachverständigenausschuß hat nachstehende Änderungen und
Ergänzungen der im Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vorgesehenen Klassifikation beschlossen
A. Klasse 16 der Klasseneinteilung erhält folgende Fassung
(Übersetzung)
Klasse 16
Papier, Pappe (Karton), Papierwaren und Pappwaren,
die nicht in anderen Klassen enthalten
sind; Druckschriften, Zeitungen und Zeitschriften,
Bücher; Buchbinderartikel; Photographien;
Schreibwaren, Klebstoffe (für Papier- und
Schreibwaren); Künstlerbedarfsartikel; Pinsel;
Schreibmaschinen und Büroartikel (ausgenommen
Möbel); Lehr- und Unterrichtsmittel (ausgenommen
Apparate); Spielkarten; Drucklettern;
Druckstöcke.
B. An der alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen sind folgende Streichungen,
Änderungen und Ergänzungen vorzunehmen
Gemäß Art. 4 Abs. 1 des Abkommens sind die Ergänzungen der alphabetischen Liste der
Waren und Dienstleistungen am 5. Oktober 1973, die Änderungen und Streichungen in der
alphabetischen Liste der Waren und Dienstleistungen und die Änderung der Klasse 16 der Klasseneinteilung
am 2. April 1974 in Kraft getreten. Jene Änderungen und Streichungen in der alphabetischen
Liste der Waren und Dienstleistungen, die im französischen Text mit dem Zeichen *)
gekennzeichnet sind, treten am 17. Jänner 1975 in Kraft.