119. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.
Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz
und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe
und Industrie — hinsichtlich des § 15
Abs. 1 und 3, des § 25 Abs. 1 und 3 sowie des
§ 41, soweit er den § 15 betrifft, im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen —
verordnet
Artikel I
Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/
1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl.
Nr. 303/1970 und BGBl. Nr. 37/1973 wird geändert
wie folgt
1. Die in den §§ 15 Abs. 1 und 25 Abs. 1 vorgesehene
Kontrollgebühr wird mit je S 4— neu
festgesetzt.
2. In den §§ 15 Abs. 3 und 25 Abs. 3 hat jeweils
zwischen die Worte „an" und „Sonn- oder
Feiertagen" das Wort „Samstagen," zu treten.
3. In Anlage 1 sind für die nachfolgend angeführten
Bundesländer folgende Zollämter (Einfuhrstellen)
im Straßenverkehr anzufügen
„Tirol: Brenner-Autobahn, Kiefersfelden-
Autobahn
Vorarlberg: Dornbirn"
4. Nach Abschnitt C ist folgender Abschnitt
anzufügen
„Abschnitt D
Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte
§ 34. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten
für Zitrusfrüchte, und zwar für Zitronen der Art,
Citrus limonia (Osbeck)', für Orangen der Art,
Citrus sinensis (Osbeck)' sowie für Mandarinen,
Clementinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings
der Art ,Citrus reticulata (Blanco)' und
deren Kreuzungen (im folgenden auch Früchte
genannt).
§ 35. (1) Qualitätsbezeichnungen für Zitrusfrüchte
sind:,
Klasse Extra', ,Klasse I' und .Klasse II'.
(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten
Klassen eingestuft werden können, dürfen
nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben
in Verkehr gebracht werden.
§ 36. (1) Die Früchte müssen sein
ohne offene Verletzung;
gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,
von Frostschäden sowie von Lager- und
Transportschäden ;
sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände
von Behandlungsmitteln;
frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;
frei von fremdem Geruch oder Geschmack (betrifft
nicht Geruch nach zugelassenen Oberflächenkonservierungsmitteln).
(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt
und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der
Reifezustand muß derart sein, daß er es den
Früchten erlaubt, Transport und Hantierung zu
überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen
bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen
am Bestimmungsort zu entsprechen. Die
Früchte müssen die sortentypischen Eigenschaften
aufweisen und frei von beginnender innerer
Austrocknung sowie von großen vernarbten Verletzungen
und Quetschungen sein.
(3) Wurden Früchte entgrünt, so dürfen hiedurch
die natürlichen geschmacklichen Eigenschaften
nicht verändert sein. Bei entgrünten
Früchten darf der Kelch fehlen.
(4) Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt
an Saft (im Verhältnis zum Gesamtgewicht
der Früchte) aufweisen
(5) Die Früchte müssen eine sortentypische
Färbung aufweisen. Es dürfen jedoch, unter Berücksichtigung
der Sorte und der Erntezeit,
Zitronen, die den Mindestsaftgehalt aufweisen,
auch hellgrün, Verdelli-Zitronen grün, jedoch
nicht dunkelgrün, und Orangen auf einem Fünftel
der Fruchtoberfläche hellgrün gefärbt sein.
Bei Clementinen und Satsumas muß die sortentypische.
Färbung auf mindestens einem Drittel,
bei Mandarinen, Wilkings, Tangerinen und deren
Kreuzungen auf mindestens zwei Dritteln der
Fruchtoberfläche aufscheinen.
(6) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale
aufweisen
a) Klasse Extra
Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch
in Form und Entwicklung sowie frei von
Mängeln — ausgenommen leichte oberflächliche
Veränderungen der Schale — sein
(Früchte hervorragender Qualität).
b) Klasse I
Früchte dieser Klasse müssen die typischen
Eigenschaften der Art und Sorte aufweisen,
jedoch sind leichte Fehler in Form und
Färbung zulässig (Früchte guter Qualität).
Leichte Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen
und Berostungen, die während
der Vegetationsperiode entstanden sind,
sowie leichte, durch mechanische Ursachen
(wie Reibung, Hagelschlag und Stoß) entstandene
vernarbte Beschädigungen, sind,
soweit sie weder das allgemeine Aussehen
noch die Haltbarkeit der Früchte beeinträchtigen,
zugelassen.
c) Klasse II
Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger
Qualität, die nicht in eine höhere
Klasse eingestuft werden können. Fehler
oder Veränderungen des Aussehens und der
Schale, wie insbesondere Verformungen,
Verfärbungen, runzelige Schale, vernarbte
oberflächliche Veränderungen der Schale
sowie teilweise Loslösung der Schale bei
Orangen sind zugelassen, sofern sie nicht
das allgemeine Aussehen oder die Haltbarkeit
stark beeinträchtigen.
§ 37. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte
hat die Größensortierung nach dem
größten, senkrecht zur Achse Kelch—Narbe zu
messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen.
Die Früchte müssen folgende Mindestgrößen
aufweisen
(2) Die Früchte müssen nach folgenden Größenskalen
sortiert sein
(3) Bei Früchten, die in Reihen und Schichten
verpackt sind, darf der Durchmesserunterschied
zwischen der kleinsten und der größten Frucht
innerhalb eines Packstückes oder einer Partie
folgende Werte nicht überschreiten
(4) Bei nicht in Reihen und Schichten verpackten
Früchten darf der Unterschied zwischen
der kleinsten und größten Frucht innerhalb eines
Packstückes die jeweils angegebene Größe nach
den Größenskalen gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.
(5) Bei lose in einem Transportmittel geschütteten
Früchten muß entweder die Mindestgröße
eingehalten sein oder der Größenunterschied dem
Bereich dreier aufeinanderfolgender Größen nach
den Größenskalen gemäß Abs. 2 entsprechen.
§ 38. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl
oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen zugelassen
A. Gütetoleranzen
a) Klasse Extra
5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse, jedoch denen der
nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen,
sowie nicht mehr als 5 v. H.
Früchte ohne Kelch.
b) Klasse I
10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse, jedoch denen der
nächst niedrigeren Klasse (Klasse II) entsprechen,
sowie nicht mehr als 20 v. H.
Früchte ohne Kelch.
c) Klasse II
10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen
dieser Klasse entsprechen, jedoch
nicht mehr als 5 v. H Früchte mit leichten
oberflächlich nicht vernarbten, trockenen
Rissen, ohne jede Spur von Fäulnis, sowie
weiche oder welke Früchte und nicht mehr
als 35 v. H. Früchte ohne Kelch.
B. Größentoleranzen
Für alle Klassen
10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören,
die unmittelbar über oder unter
der auf der Verpackung angegebenen Größe
liegt.
Bei loser Schüttung in einem Transportmittel,
bei der nur die Mindestgröße erforderlich
ist, 10 v. H. Früchte, deren Durchmesser
folgende Mindestwerte nicht unterschreitet
§ 39. A. Gleichmäßigkeil: des Verpackungsinhaltes
Der Inhalt der Packung muß gleichmäßig sein,
es darf jedes Packstück — unbeschadet der Toleranzen
— nur Früchte derselben Herkunft, derselben
Sorte und Klasse und desselben Reifegrades
enthalten.
Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis
der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.
B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial
Die Verpackung muß derart sein, daß die
Früchte in angemessener Weise geschützt sind.
Papier oder anderes innerhalb des Packstückes
verwendetes Material muß ungebraucht sein.
Bei der Verpackung müssen die Früchte frei
von fremden Gegenständen, wie Blätter oder
Zweige, sein.
Die Früchte können nach einer der folgenden
Arten verpackt sein
1. in Kleinpackungen,
2. in Reihen und Schichten,
3. lose (nicht in Reihen und Schichten) bei den
Klassen I und II,
4. lose in einem Transportmittel geschüttet bei
Klasse II.
§ 40. (1) Jede Verpackung muß auf der Außenseite
— bei lose in einem Transportmittel geschütteten
Früchten auf einem innen anzubringenden
Zettel — deutlich lesbar und unverwischbar
folgende Angaben enthalten hinsichtlich
(2) Wurden Früchte entgrünt (§ 36 Abs. 3)
und infolge dieses Verfahrens der für kelchlose
Früchte zugelassene Prozentsatz überschritten, so
ist die Angabe ,Entgrünung' bzw. ,entgrünte
Früchte' auch in den Begleitpapieren zu vermerken.
(3) Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung
selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen
bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung
verwendeten Zettel mindestens 60 cm²
groß sein.
(4) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel
kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1
ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen
entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung
gemäß Abs. 1 lit. A, der Größe gemäß
Abs. 1 lit. D sowie des Entgrünungsverfahrens
gemäß Abs. 1 lit. F verzichtet werden.
§ 41. Die §§ 13 bis 15 finden für Zitrusfrüchte
sinngemäß Anwendung."
Artikel II
Art. I Z. 4 der Verordnung tritt mit 1. Juli
1974 in Kraft.