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119. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Änderung der Qualitätsklassenverordnung

Auf Grund des Qualitätsklassengesetzes, BGBl.

Nr. 161/1967, wird im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz

und dem Bundesminister für Handel, Gewerbe

und Industrie — hinsichtlich des § 15

Abs. 1 und 3, des § 25 Abs. 1 und 3 sowie des

§ 41, soweit er den § 15 betrifft, im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen —

verordnet

Artikel I

Die Qualitätsklassenverordnung, BGBl. Nr. 136/

1968, in der Fassung der Verordnungen BGBl.

Nr. 303/1970 und BGBl. Nr. 37/1973 wird geändert

wie folgt

1. Die in den §§ 15 Abs. 1 und 25 Abs. 1 vorgesehene

Kontrollgebühr wird mit je S 4— neu

festgesetzt.

2. In den §§ 15 Abs. 3 und 25 Abs. 3 hat jeweils

zwischen die Worte „an" und „Sonn- oder

Feiertagen" das Wort „Samstagen," zu treten.

3. In Anlage 1 sind für die nachfolgend angeführten

Bundesländer folgende Zollämter (Einfuhrstellen)

im Straßenverkehr anzufügen

„Tirol: Brenner-Autobahn, Kiefersfelden-

Autobahn

Vorarlberg: Dornbirn"

4. Nach Abschnitt C ist folgender Abschnitt

anzufügen

„Abschnitt D

Qualitätsklassen und Qualitätsnormen für Zitrusfrüchte

§ 34. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten

für Zitrusfrüchte, und zwar für Zitronen der Art,

Citrus limonia (Osbeck)', für Orangen der Art,

Citrus sinensis (Osbeck)' sowie für Mandarinen,

Clementinen, Satsumas, Tangerinen und Wilkings

der Art ,Citrus reticulata (Blanco)' und

deren Kreuzungen (im folgenden auch Früchte

genannt).

§ 35. (1) Qualitätsbezeichnungen für Zitrusfrüchte

sind:,

Klasse Extra', ,Klasse I' und .Klasse II'.

(2) Früchte, die in keine der im Abs. 1 angeführten

Klassen eingestuft werden können, dürfen

nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben

in Verkehr gebracht werden.

§ 36. (1) Die Früchte müssen sein

ohne offene Verletzung;

gesund, insbesondere frei von Pflanzenkrankheiten,

von Frostschäden sowie von Lager- und

Transportschäden ;

sauber, insbesondere ohne sichtbare Rückstände

von Behandlungsmitteln;

frei von jeder anomalen äußeren Feuchtigkeit;

frei von fremdem Geruch oder Geschmack (betrifft

nicht Geruch nach zugelassenen Oberflächenkonservierungsmitteln).

(2) Die Früchte müssen sorgfältig gepflückt

und bei der Ernte genügend entwickelt sein. Der

Reifezustand muß derart sein, daß er es den

Früchten erlaubt, Transport und Hantierung zu

überstehen, sich unter angemessenen Bedingungen

bis zum Verbrauch zu halten und den Anforderungen

am Bestimmungsort zu entsprechen. Die

Früchte müssen die sortentypischen Eigenschaften

aufweisen und frei von beginnender innerer

Austrocknung sowie von großen vernarbten Verletzungen

und Quetschungen sein.

(3) Wurden Früchte entgrünt, so dürfen hiedurch

die natürlichen geschmacklichen Eigenschaften

nicht verändert sein. Bei entgrünten

Früchten darf der Kelch fehlen.

(4) Die Früchte müssen folgenden Mindestgehalt

an Saft (im Verhältnis zum Gesamtgewicht

der Früchte) aufweisen

(5) Die Früchte müssen eine sortentypische

Färbung aufweisen. Es dürfen jedoch, unter Berücksichtigung

der Sorte und der Erntezeit,

Zitronen, die den Mindestsaftgehalt aufweisen,

auch hellgrün, Verdelli-Zitronen grün, jedoch

nicht dunkelgrün, und Orangen auf einem Fünftel

der Fruchtoberfläche hellgrün gefärbt sein.

Bei Clementinen und Satsumas muß die sortentypische.

Färbung auf mindestens einem Drittel,

bei Mandarinen, Wilkings, Tangerinen und deren

Kreuzungen auf mindestens zwei Dritteln der

Fruchtoberfläche aufscheinen.

(6) Die Früchte müssen überdies folgende Beschaffenheitsmerkmale

aufweisen

a) Klasse Extra

Früchte dieser Klasse müssen sortentypisch

in Form und Entwicklung sowie frei von

Mängeln — ausgenommen leichte oberflächliche

Veränderungen der Schale — sein

(Früchte hervorragender Qualität).

b) Klasse I

Früchte dieser Klasse müssen die typischen

Eigenschaften der Art und Sorte aufweisen,

jedoch sind leichte Fehler in Form und

Färbung zulässig (Früchte guter Qualität).

Leichte Schalenfehler, wie silberweiße Verkrustungen

und Berostungen, die während

der Vegetationsperiode entstanden sind,

sowie leichte, durch mechanische Ursachen

(wie Reibung, Hagelschlag und Stoß) entstandene

vernarbte Beschädigungen, sind,

soweit sie weder das allgemeine Aussehen

noch die Haltbarkeit der Früchte beeinträchtigen,

zugelassen.

c) Klasse II

Diese Klasse besteht aus Früchten marktfähiger

Qualität, die nicht in eine höhere

Klasse eingestuft werden können. Fehler

oder Veränderungen des Aussehens und der

Schale, wie insbesondere Verformungen,

Verfärbungen, runzelige Schale, vernarbte

oberflächliche Veränderungen der Schale

sowie teilweise Loslösung der Schale bei

Orangen sind zugelassen, sofern sie nicht

das allgemeine Aussehen oder die Haltbarkeit

stark beeinträchtigen.

§ 37. (1) Der über die Früchte Verfügungsberechtigte

hat die Größensortierung nach dem

größten, senkrecht zur Achse Kelch—Narbe zu

messenden Durchmesser (Querdurchmesser) vorzunehmen.

Die Früchte müssen folgende Mindestgrößen

aufweisen

(2) Die Früchte müssen nach folgenden Größenskalen

sortiert sein

(3) Bei Früchten, die in Reihen und Schichten

verpackt sind, darf der Durchmesserunterschied

zwischen der kleinsten und der größten Frucht

innerhalb eines Packstückes oder einer Partie

folgende Werte nicht überschreiten

(4) Bei nicht in Reihen und Schichten verpackten

Früchten darf der Unterschied zwischen

der kleinsten und größten Frucht innerhalb eines

Packstückes die jeweils angegebene Größe nach

den Größenskalen gemäß Abs. 2 nicht überschreiten.

(5) Bei lose in einem Transportmittel geschütteten

Früchten muß entweder die Mindestgröße

eingehalten sein oder der Größenunterschied dem

Bereich dreier aufeinanderfolgender Größen nach

den Größenskalen gemäß Abs. 2 entsprechen.

§ 38. Toleranzen, jeweils gemessen nach Anzahl

oder Gewicht, sind nach Maßgabe der nachfolgenden

Bestimmungen zugelassen

A. Gütetoleranzen

a) Klasse Extra

5 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse, jedoch denen der

nächst niedrigeren Klasse (Klasse I) entsprechen,

sowie nicht mehr als 5 v. H.

Früchte ohne Kelch.

b) Klasse I

10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse, jedoch denen der

nächst niedrigeren Klasse (Klasse II) entsprechen,

sowie nicht mehr als 20 v. H.

Früchte ohne Kelch.

c) Klasse II

10 v. H. Früchte, die nicht den Anforderungen

dieser Klasse entsprechen, jedoch

nicht mehr als 5 v. H Früchte mit leichten

oberflächlich nicht vernarbten, trockenen

Rissen, ohne jede Spur von Fäulnis, sowie

weiche oder welke Früchte und nicht mehr

als 35 v. H. Früchte ohne Kelch.

B. Größentoleranzen

Für alle Klassen

10 v. H. Früchte, die einer Größe angehören,

die unmittelbar über oder unter

der auf der Verpackung angegebenen Größe

liegt.

Bei loser Schüttung in einem Transportmittel,

bei der nur die Mindestgröße erforderlich

ist, 10 v. H. Früchte, deren Durchmesser

folgende Mindestwerte nicht unterschreitet

§ 39. A. Gleichmäßigkeil: des Verpackungsinhaltes

Der Inhalt der Packung muß gleichmäßig sein,

es darf jedes Packstück — unbeschadet der Toleranzen

— nur Früchte derselben Herkunft, derselben

Sorte und Klasse und desselben Reifegrades

enthalten.

Bei der Klasse Extra erstreckt sich das Erfordernis

der Gleichmäßigkeit auch auf die Färbung.

B. Art der Verpackung und Verpackungsmaterial

Die Verpackung muß derart sein, daß die

Früchte in angemessener Weise geschützt sind.

Papier oder anderes innerhalb des Packstückes

verwendetes Material muß ungebraucht sein.

Bei der Verpackung müssen die Früchte frei

von fremden Gegenständen, wie Blätter oder

Zweige, sein.

Die Früchte können nach einer der folgenden

Arten verpackt sein

1. in Kleinpackungen,

2. in Reihen und Schichten,

3. lose (nicht in Reihen und Schichten) bei den

Klassen I und II,

4. lose in einem Transportmittel geschüttet bei

Klasse II.

§ 40. (1) Jede Verpackung muß auf der Außenseite

— bei lose in einem Transportmittel geschütteten

Früchten auf einem innen anzubringenden

Zettel — deutlich lesbar und unverwischbar

folgende Angaben enthalten hinsichtlich

(2) Wurden Früchte entgrünt (§ 36 Abs. 3)

und infolge dieses Verfahrens der für kelchlose

Früchte zugelassene Prozentsatz überschritten, so

ist die Angabe ,Entgrünung' bzw. ,entgrünte

Früchte' auch in den Begleitpapieren zu vermerken.

(3) Soweit nicht die Angaben auf der Verpackung

selbst gut sichtbar angebracht sind, müssen

bei Packstücken über 15 kg die zur Kennzeichnung

verwendeten Zettel mindestens 60 cm²

groß sein.

(4) Bei der Darbietung der Ware im Detailhandel

kann, sofern die Früchte aus gemäß Abs. 1

ordnungsgemäß gekennzeichneten Packungen

entnommen wurden, auf die Angabe der Identifizierung

gemäß Abs. 1 lit. A, der Größe gemäß

Abs. 1 lit. D sowie des Entgrünungsverfahrens

gemäß Abs. 1 lit. F verzichtet werden.

§ 41. Die §§ 13 bis 15 finden für Zitrusfrüchte

sinngemäß Anwendung."

Artikel II

Art. I Z. 4 der Verordnung tritt mit 1. Juli

1974 in Kraft.

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