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119_1973 AT

119. Bundesgesetz: Arbeitsstättenzählungsgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Arbeitsstättenzählungsgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann

jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine

Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener

der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen

(ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche

Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam

mit der jeweils vorangehenden ordentlichen

Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt

werden, wenn dadurch eine Verminderung

des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden

kann und dies erhebungstechnisch durchführbar

ist.

(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung

eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen

Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies

vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher

Bedeutung erfordern (außerordentliche

Arbeitsstättenzählung).

(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung

der Bundesregierung festzusetzen.

§ 2. Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete,

örtliche, durch Name oder Bezeichnung

und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit

mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht

als Arbeitsstätten gelten private Haushalte.

§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen

1. Name oder Bezeichnung und Anschrift;

2. Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten

Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;

3. a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert

nach Geschlecht und arbeits- oder

sozialrechtlicher Stellung im Beruf;

b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte,

gegliedert nach Geschlecht;

4. gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder,

soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche

berufliche Interessenvertretung zuständig ist,

Rechtsträger der Arbeitsstätte.

(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens

sind, ist zusätzlich zu den Angaben

gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens

zu erfragen.

(3) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren

Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens

sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den

Abs. 1 und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift

aller zu diesem Unternehmen gehörenden

weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort

erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend

ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend

ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens

unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.

(4) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines

Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben

gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des

Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.

§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt

dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der

Arbeitsstätte.

§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der

Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von

Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt

zulässig. In anderer Form ist die

Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe

von Name oder Bezeichnung und Anschrift für

Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik

zulässig, wenn die Veröffentlichung auf

nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der

ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche

berufliche Interessenvertretung oder Rechts-

träger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen

Personen und Unternehmenszugehörigkeit.

§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung

können die Gemeinden verpflichtet werden, an

Zählungen mitzuwirken.

§ 7. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, finden auf Arbeitsstättenzählungen

nach diesem Bundesgesetz Anwendung.

§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

tritt das Betriebszählungsgesetz, BGBl.

Nr. 130/1954, außer Kraft.

§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist die Bundesregierung betraut.

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