119. Bundesgesetz: Arbeitsstättenzählungsgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat erstmalig im Jahre 1973 und sodann
jeweils in einem Abstand von 10 Jahren eine
Zählung der Arbeitsstätten, ausgenommen jener
der Land- und Forstwirtschaft, durchzuführen
(ordentliche Arbeitsstättenzählung). Die ordentliche
Arbeitsstättenzählung kann jedoch gemeinsam
mit der jeweils vorangehenden ordentlichen
Volks-, Häuser- und Wohnungszählung durchgeführt
werden, wenn dadurch eine Verminderung
des Verwaltungsaufwandes bewirkt werden
kann und dies erhebungstechnisch durchführbar
ist.
(2) Die Bundesregierung hat durch Verordnung
eine Zählung auch zwischen zwei ordentlichen
Arbeitsstättenzählungen anzuordnen, wenn dies
vordringliche Umstände von gesamtwirtschaftlicher
Bedeutung erfordern (außerordentliche
Arbeitsstättenzählung).
(3) Der Stichtag einer Zählung ist durch Verordnung
der Bundesregierung festzusetzen.
§ 2. Als Arbeitsstätte gilt jede auf Dauer eingerichtete,
örtliche, durch Name oder Bezeichnung
und Anschrift gekennzeichnete Einheit mit
mindestens einer erwerbstätigen Person. Nicht
als Arbeitsstätten gelten private Haushalte.
§ 3. (1) Für alle Arbeitsstätten sind zu erfragen
1. Name oder Bezeichnung und Anschrift;
2. Art der in der Arbeitsstätte vorwiegend ausgeübten
Tätigkeiten unter Angabe des Schwerpunktes;
3. a) Anzahl der erwerbstätigen Personen, gegliedert
nach Geschlecht und arbeits- oder
sozialrechtlicher Stellung im Beruf;
b) Anzahl der ausländischen Arbeitskräfte,
gegliedert nach Geschlecht;
4. gesetzliche berufliche Interessenvertretung oder,
soweit für die Arbeitsstätte keine gesetzliche
berufliche Interessenvertretung zuständig ist,
Rechtsträger der Arbeitsstätte.
(2) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines Unternehmens
sind, ist zusätzlich zu den Angaben
gemäß Abs. 1 die Rechtsform des Unternehmens
zu erfragen.
(3) Für Arbeitsstätten, die Sitz eines aus mehreren
Arbeitsstätten bestehenden Unternehmens
sind, sind zusätzlich zu den Angaben gemäß den
Abs. 1 und 2 Name oder Bezeichnung und Anschrift
aller zu diesem Unternehmen gehörenden
weiteren Arbeitsstätten, die Anzahl der dort
erwerbstätigen Personen, die Art der dort vorwiegend
ausgeübten Tätigkeiten sowie die vorwiegend
ausgeübten Tätigkeiten des Unternehmens
unter Angabe des Schwerpunktes zu erfragen.
(4) Für Arbeitsstätten, die nicht Sitz eines
Unternehmens sind, sind zusätzlich zu den Angaben
gemäß Abs. 1 Name und Anschrift des
Rechtsträgers der Arbeitsstätte zu erfragen.
§ 4. Die Pflicht zur Auskunftserteilung obliegt
dem Inhaber oder verantwortlichen Leiter der
Arbeitsstätte.
§ 5. Die Veröffentlichung der Ergebnisse der
Zählungen in Tabellenform ohne Angabe von
Name oder Bezeichnung und Anschrift ist uneingeschränkt
zulässig. In anderer Form ist die
Veröffentlichung dieser Ergebnisse unter Angabe
von Name oder Bezeichnung und Anschrift für
Zwecke der Raumordnung oder der Wirtschaftspolitik
zulässig, wenn die Veröffentlichung auf
nachstehende Merkmale beschränkt wird: Art der
ausgeübten Tätigkeiten, Rechtsform, gesetzliche
berufliche Interessenvertretung oder Rechts-
träger, Größengruppe der unselbständig erwerbstätigen
Personen und Unternehmenszugehörigkeit.
§ 6. Durch Verordnung der Bundesregierung
können die Gemeinden verpflichtet werden, an
Zählungen mitzuwirken.
§ 7. Die Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, finden auf Arbeitsstättenzählungen
nach diesem Bundesgesetz Anwendung.
§ 8. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
tritt das Betriebszählungsgesetz, BGBl.
Nr. 130/1954, außer Kraft.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist die Bundesregierung betraut.