119. Verordnung: Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,
BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung
der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle
1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister
für Landesverteidigung und dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft verordnet
§ 1. Die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen
Dienst ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der
Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,
eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3
Abs. 2 Z. 2 angeführten Fachgebiete zu verfassen.
(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit
abzuhalten und darf nicht länger als fünf
Stunden dauern.
§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen
Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des
Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.
(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung
umfaßt folgende Gegenstände
1. Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes und des
Agrarverfahrensgesetzes;
2. unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung
des Kandidaten
a) Grundzüge des Landwirtschaftsrechtes
(Landwirtschaftsgesetz, Gutsangestellten-
und Landarbeitsrecht, landwirtschaftliche
Berufsausbildung, Qualitätsklassen- und
Weingesetz, Weinbaugesetze der Bundesländer),
des land- und forstwirtschaftlichen
Marktordnungsrechtes, des Wasser-,
Forst-, Jagd-, Fischerei-, Naturschutz-,
Tierschutz-, Veterinär-, Lebensmittel-,
Kollektivvertrags-, Sozialversicherungs-,
Fürsorge-, Anerben-, Grundbuchs-, Bewertungs-,
Bodenschätzungs-, Enteignungs-,
Bau- und Raumordnungsrechtes,
des Rechtes der Bodenreform und des
Rechtes der land- und forstwirtschaftlichen
Interessenvertretungen;
b) Ackerbau, Feldversuchswesen, Pflanzenbau,
Pflanzenschutz, Boden- und Düngerlehre;
c) Weinbau, Rebenzüchtung, Kellerwirtschaft,
Weinchemie und Mikrobiologie;
d) Obstbau, Obstverwertung, Gemüsebau,
Gemüseverwertung, Vermarktung;
e) Tierzucht, Nutzung der Tiere, Fütterungswesen,
Tierseuchenbekämpfung,
Milchwirtschaft;
f) Technik in der Landwirtschaft und Unfallverhütung;
g) landwirtschaftliche Buchführung und
Rechnungswesen, Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,
Förderungswesen, Genossenschaftswesen.
§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die
Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen
beim betreffenden Amt der Landesregierung
zu errichten. Für den Bereich der
Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland
ist jedoch eine Prüfungskommission beim
Bundeskanzleramt zu errichten.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder
des gehobenen landwirtschaftlichen Dienstes bestellt
werden. Es können auch nichtbeamtete, in
ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige
Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen
ernannt werden.
(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem
Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.
Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen
Teil der mündlichen Prüfung und den
im § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen
rechtskundig sein.
§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit
1. August 1972 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes
vom 3. Mai 1957, betreffend eine Vorschrift über
die Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener
landwirtschaftlicher Fachdienst", BGBl. Nr. 111,
die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965
auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß
Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-
Novelle 1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972 außer
Kraft.