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119_1972 AT

119. Verordnung: Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen Dienst

Auf Grund der §§ 8 bis 18 des Gehaltsüberleitungsgesetzes,

BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung

der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-Novelle

1970, BGBl. Nr. 243, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Justiz, dem Bundesminister

für Landesverteidigung und dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft verordnet

§ 1. Die Prüfung für den gehobenen landwirtschaftlichen

Dienst ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 2. (1) In der schriftlichen Prüfung hat der

Kandidat nachzuweisen, daß er in der Lage ist,

eine schriftliche Arbeit aus einem der im § 3

Abs. 2 Z. 2 angeführten Fachgebiete zu verfassen.

(2) Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit

abzuhalten und darf nicht länger als fünf

Stunden dauern.

§ 3. (1) Der allgemeine Teil der mündlichen

Prüfung umfaßt die im § 8 Abs. 2 lit. a des

Gehaltsüberleitungsgesetzes angeführten Prüfungsgegenstände.

(2) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung

umfaßt folgende Gegenstände

1. Grundzüge der Vorschriften des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes und des

Agrarverfahrensgesetzes;

2. unter besonderer Berücksichtigung der Verwendung

des Kandidaten

a) Grundzüge des Landwirtschaftsrechtes

(Landwirtschaftsgesetz, Gutsangestellten-

und Landarbeitsrecht, landwirtschaftliche

Berufsausbildung, Qualitätsklassen- und

Weingesetz, Weinbaugesetze der Bundesländer),

des land- und forstwirtschaftlichen

Marktordnungsrechtes, des Wasser-,

Forst-, Jagd-, Fischerei-, Naturschutz-,

Tierschutz-, Veterinär-, Lebensmittel-,

Kollektivvertrags-, Sozialversicherungs-,

Fürsorge-, Anerben-, Grundbuchs-, Bewertungs-,

Bodenschätzungs-, Enteignungs-,

Bau- und Raumordnungsrechtes,

des Rechtes der Bodenreform und des

Rechtes der land- und forstwirtschaftlichen

Interessenvertretungen;

b) Ackerbau, Feldversuchswesen, Pflanzenbau,

Pflanzenschutz, Boden- und Düngerlehre;

c) Weinbau, Rebenzüchtung, Kellerwirtschaft,

Weinchemie und Mikrobiologie;

d) Obstbau, Obstverwertung, Gemüsebau,

Gemüseverwertung, Vermarktung;

e) Tierzucht, Nutzung der Tiere, Fütterungswesen,

Tierseuchenbekämpfung,

Milchwirtschaft;

f) Technik in der Landwirtschaft und Unfallverhütung;

g) landwirtschaftliche Buchführung und

Rechnungswesen, Voranschläge und Wirtschaftsprüfung,

Förderungswesen, Genossenschaftswesen.

§ 4. (1) Das Bundeskanzleramt hat für die

Gebiete der einzelnen Bundesländer Prüfungskommissionen

beim betreffenden Amt der Landesregierung

zu errichten. Für den Bereich der

Bundesländer Wien, Niederösterreich und Burgenland

ist jedoch eine Prüfungskommission beim

Bundeskanzleramt zu errichten.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

dürfen nur Beamte des höheren Dienstes oder

des gehobenen landwirtschaftlichen Dienstes bestellt

werden. Es können auch nichtbeamtete, in

ihrem Fach anerkannte und wissenschaftlich tätige

Personen zu Mitgliedern der Prüfungskommissionen

ernannt werden.

(3) Die Prüfungssenate bestehen aus einem

Vorsitzenden und zwei bis vier weiteren Mitgliedern.

Die Prüfungskommissäre für den allgemeinen

Teil der mündlichen Prüfung und den

im § 3 Abs. 2 Z. 1 angeführten Gegenstand müssen

rechtskundig sein.

§ 5. (1) Diese Prüfungsvorschrift tritt mit

1. August 1972 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundeskanzleramtes

vom 3. Mai 1957, betreffend eine Vorschrift über

die Prüfung für den Dienstzweig „Gehobener

landwirtschaftlicher Fachdienst", BGBl. Nr. 111,

die durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 334/1965

auf Gesetzesstufe gehoben wurde, tritt gemäß

Art. III Abs. 3 der 1. Gehaltsüberleitungsgesetz-

Novelle 1970 mit Ablauf des 31. Juli 1972 außer

Kraft.

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