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119_1971 AT

119. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation

Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft sind Uganda am

8. April 1965 und Israel am 19. April 1968 dem

Internationalen Übereinkommen zur Unterdrückung

der Verwendung von weißem (gelbem)

Phosphor bei der Streichholzfabrikation

(BGBl. Nr. 519/1921, letzte Kundmachung betreffend

den Geltungsbereich BGBl. Nr. 412/

1936) beigetreten.

Ferner halben Elfenbeinküste, Gambia, Madagaskar,

Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Senegal

und Zypern erklärt, sich an dieses Übereinkommen

gebunden zu erachten, dessen Anwendung

bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit

auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden

war.

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