119_1971
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119. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 119. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
1971_119_0 119. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens zur Unterdrückung der Verwendung von weißem (gelbem) Phosphor bei der Streichholzfabrikation
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Nach Mitteilung der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft sind Uganda am
8. April 1965 und Israel am 19. April 1968 dem
Internationalen Übereinkommen zur Unterdrückung
der Verwendung von weißem (gelbem)
Phosphor bei der Streichholzfabrikation
(BGBl. Nr. 519/1921, letzte Kundmachung betreffend
den Geltungsbereich BGBl. Nr. 412/
1936) beigetreten.
Ferner halben Elfenbeinküste, Gambia, Madagaskar,
Mali, Malta, Mauretanien, Mauritius, Senegal
und Zypern erklärt, sich an dieses Übereinkommen
gebunden zu erachten, dessen Anwendung
bereits vor Erlangung der Unabhängigkeit
auf die Gebiete dieser Staaten ausgedehnt worden
war.