Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
119_1969 AT

119. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung

Auf Grund der §§ 7 bis 11 a, 34 und 34 a

des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/

1969, wird verordnet

Anordnung der Wahl

§ 1. (1) Der Wahltermin ist vom Vorstand

der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf

die notwendigen Vorbereitungsarbeiten so festzulegen,

daß die neue Vollversammlung frühestens

drei Monate vor und spätestens drei Monate

nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten

Wahltag zusammentreten kann, an dem die in

Funktion befindliche Vollversammlung gewählt

wurde. Dabei ist der Wahltermin so rechtzeitig

festzulegen, daß zwischen der Wahlausschreibung

(Wahlkundmachung, § 20) und dem ersten Wahltag

ein Zeitraum von mindestens fünfzehn

Wochen offen bleibt.

(2) Der Vorstand bestimmt, ob die Wahl an

einem oder zwei Tagen stattfindet. Findet die

Wahl an zwei Tagen statt, so hat es sich um zwei

unmittelbar aufeinanderfolgende Tage zu handeln,

von denen einer ein Sonntag oder ein

gesetzlicher Feiertag sein muß. Wird für die

Wahl ein Tag bestimmt, so muß dieser ein Sonntag

oder gesetzlicher Feiertag sein.

Zahl der Kammerräte

§ 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind

Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl

zu wählen

Wahlkörper der Arbeiterkammern

§ 3. (1) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,

und zwar je einem für

a) Arbeiter

b) Angestellte und

c) Verkehrsbedienstete

durchzuführen.

(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen

a) im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten,

die nach den Sozialversicherungsvorschriften

zur Pensionsversicherung

der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen

ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung

der Arbeiter gehören würden,

sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete

wählen;

b) im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten,

die nach den Sozialversicherungsvorschriften

zur Pensionsversicherung

der Angestellten gehören oder nach den

Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören

würden, sofern sie nicht im Wahlkörper

für Verkehrsbedienstete wählen;

c) im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete

alle in den dem öffentlichen Verkehr

dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen,

Straßenbahnen, Seilbahnen, Lifte, Schifffahrtsbetriebe,

Luftfahrtsbetriebe, Dienststellen

der Post- und Telegraphenverwaltung,

Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten

Arbeiter und Angestellten.

(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos sind, wählen in dem

Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten

Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.

Mandate der Wahlkörper

§ 4. Von den Kammerratsmandaten entfallen

auf den Wahlkörper für

Organe zur Durchführung der Kammerwahlen

§ 5. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer ist zur Durchführung der

Wahl für den gesamten Kämmerbereich eine

Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine

Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel

eine Sprengelwahlkommission zu bilden sowie

am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro

einzurichten.

(2) Bei der Arbeiterkammer für Wien ist weiters

eine Einspruchskommission zu bilden.

Bildung der Hauptwahlkommission

§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus

dem Wahlkommissär als Vorsitzendem und mindestens

sechs, höchstens jedoch zehn weiteren

Mitgliedern. Für den Wahlkommissär ist ein

Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ein

Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung

des Wahlkommissärs bzw. des Mitgliedes

deren Funktion übernehmen. Der Wahlkommissär

und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister

für soziale Verwaltung bestellt. Zwei

Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden

von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer

ihren Sitz hat. Diese müssen nicht

kammerzugehörig sein. Die übrigen Mitglieder

und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister

für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen

berufen, die die Arbeiterkammer innerhalb

von sieben Tagen nach Anordnung der

Wahl zu erstatten hat. Diese Mitglieder und

Ersatzmitglieder müssen der Arbeiterkammer

zugehören und zu ihr wahlberechtigt sein.

(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter

sind binnen sieben Tagen nach Anordnung der

Wahl (§ 1 Abs. 1), die von der Arbeiterkammer

vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder

spätestens am siebenten Tag nach dem Einlangen

des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen

und die von der Gemeinde zu entsendenden

Mitglieder und Ersatzmitglieder binnen vierzehn

Tagen nach Anordnung der Wahl dem

Wahlkommissär namhaft zu machen.

(3) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter

und die übrigen Mitglieder der Hauptwahlkommission

bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden,

bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission

gemäß § 5 Abs. 1 im Amte. Scheidet

ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus

oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben,

so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied

gemäß Abs. 1 zu berufen.

Aufgaben der Hauptwahlkommission

§ 7. Die Hauptwahlkommission hat

a) die Wahlkundmachung zu erlassen (§ 20),

b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel

und der Wahlkreise sowie den Amtssitz

der Zweigwahlkommission festzulegen

(§ 21),

c) über die Wählbarkeit der Wahlwerber und

die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden

und die gültigen Wahlvorschläge

zu verlautbaren (§§ 36 und 37),

d) über Form und Inhalt des amtlichen

Stimmzettels zu bestimmen (§ 45),

e) über Berufungen gegen die Entscheidungen

der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission

zu entscheiden (§ 29

Abs. 7),

f) die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen

Wahlkreisen zu prüfen (§ 56),

g) die Wahlkuverte kammerfremder Wahlkartenwähler

gemäß § 56 ungeöffnet an

die in Betracht kommenden Hauptwahlkommissionen

weiterzuleiten sowie die

gemäß § 56 und gegebenenfalls gemäß § 55

Abs. 2 übermittelten Wahlkuverte der

Wahlkartenwähler des eigenen Arbeiterkammerbereiches

zu öffnen und die Stimmenzählung

vorzunehmen,

h) das endgültige Wahlergebnis festzustellen

(§ 56),

i) die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis

der Wahl zu verlautbaren (§§ 57

und 58),

j) für die Wahl der Vollversammlung der

Arbeiterkammer Wien die Stunden zur

Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen (§ 38).

Sitz und Geschäftsführung der Hauptwahlkommission

§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission hat ihren

Sitz am Standort der Arbeiterkammer.

(2) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär

(Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen

und Abstimmungen der Hauptwahlkommission

und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens

notwendigen Verfügungen, soweit

nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen

dieser Verordnung hiefür zuständig ist.

Bildung der Zweigwahlkommissionen

§ 9. (1) Jede Zweigwahlkommission besteht

aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs

weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein

Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ein

Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung

des Wahlleiters bzw. des Mitgliedes

deren Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder

und deren Ersatzmitglieder werden von der Arbeiterkammer

bestellt und müssen das Wahlrecht

zu ihr haben. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied

werden von der Gemeinde entsendet, in

der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz

hat. Diese müssen nicht kammerzugehörig sein.

(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter

werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission

zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

bestellt. Sie sind dem Stande der

rechtskundigen Beamten zu entnehmen und dem

Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach

Ausschreibung der Wahl von der zuständigen

Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.

Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeinde

das von ihr zu entsendende Mitglied

und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär

bekanntzugeben.

(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen

sind spätestens drei Wochen nach

der Wahlausschreibung zu bestellen.

Aufgaben der Zweigwahlkommissionen

§ 10. Die Zweigwahlkommissionen haben

a) die Wählerlisten aufzulegen, sofern hiefür

nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 29

Abs. 1),

b) über Einsprüche gegen die Wählerlisten

zu entscheiden, sofern hiefür nicht die Einspruchskommission

vorgesehen ist (§ 29

Abs. 5),

c) die Wahllokale zu bestimmen, sofern hiefür

nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 38

Abs. 1),

d) die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit)

festzusetzen, sofern dies nicht durch die

Hauptwahlkommission erfolgt (§ 38

Abs. 1),

e) die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlkommissionen

zu übermitteln, sofern

hiefür nicht das Wahlbüro zuständig ist

(S 45 Abs. 4),

f) die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen

Wahlsprengeln zu prüfen (§ 55),

g) die gemäß § 51 Abs. 4 übermittelten Wahlkuverte

zu öffnen und die Stimmenzählung

vorzunehmen, sofern hiefür nicht die

Hauptwahlkommission zuständig ist (§ 56),

h) gegebenenfalls die gemäß § 53 Abs. 3

übermittelten Wahlkuverte zu öffnen und

die Stimmenzählung vorzunehmen,

i) das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis

festzustellen (§ 55).

Bildung der Sprengelwahlkommissionen

§ 11. (1) Jede Sprengelwahlkommission besteht

aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter

und mindestens einem, höchstens jedoch fünf

weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein

Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung

des Mitgliedes dessen Funktion übernimmt.

Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie die

übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder

werden von der Arbeiterkammer bestellt und

müssen das Wahlrecht zu ihr haben.

(2) Die Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden

sowie deren Stellvertreter und die Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen

innerhalb von zwölf Wochen nach der

Wahlausschreibung zu bestellen.

Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen

§ 12. Die Sprengelwahlkommission, der insbesondere

die in den §§ 44, 48, 49, 50 und 53

bezeichneten Aufgaben obliegen, hat die Wahl

im Wahlsprengel durchzuführen.

Bildung des Wahlbüros

§ 13. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter

des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur

Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.

(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter

werden über Vorschlag der Arbeiterkammer

vom Wahlkommissär berufen, das übrige

Personal wird von der Arbeiterkammer beigestellt.

Die Mitglieder des Wahlbüros müssen nicht

kammerzugehörig sein.

Aufgaben des Wahlbüros

§ 14. Das Wahlbüro hat insbesondere

a) die Wählerlisten anzulegen und die Stunden

für die öffentliche Einsichtnahme in die

aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen

(§ 28 und § 29 Abs. 1),

b) in Wien die Wählerlisten aufzulegen (§ 29

Abs. 1),

c) in Wien auch die Wahllokale zu bestimmen

(§ 38 Abs. 1),

d) die Wahlkarten auszustellen (§ 32),

e) die amtlichen Stimmzettel aufzulegen und

den Zweigwahlkommissionen, in Wien den

Sprengelwahlkommissionen, zu übermitteln

(§ 45),

und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl

erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hiefür

nach den Bestimmungen dieser Verordnung

nicht ein anderes Organ zuständig ist.

Aufgaben und Bildung der Einspruchskommission

in Wien

§ 15. (1) Zur Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5

dieser Wahlordnung wird bei der Arbeiterkammer

Wien eine Einspruchskommission (§ 5 Abs. 2)

gebildet. Sie besteht aus dem Leiter des Wahlbüros

als Vorsitzendem und aus sechs Mitgliedern.

Der Vorsitzende ist durch den stellvertretenden

Leiter des Wahlbüros zu vertreten,

für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied

zu bestellen; sie haben im Falle der Verhinderung

des Vorsitzenden bzw. eines Mitgliedes

deren Funktionen auszuüben. Die Mitglieder und

Ersatzmitglieder werden von der Arbeiterkammer

bestellt und müssen das Wahlrecht zu

ihr haben.

(2) Die Mitglieder der Einspruchskommission

sind innerhalb von acht Wochen nach der Wahlausschreibung

von der Arbeiterkammer zu bestellen.

Pflichtenangelobung

§ 16. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter,

die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen

und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter,

die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Hauptwahlkommission, der

Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen, der

Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter

sowie die Mitglieder der Einspruchskommission

haben gewissenhafte Pflichterfüllung und strenge

Unparteilichkeit bei Ausübung ihres Amtes zu

geloben.

(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres

Amtes

a) der Wahlkommissär und sein Stellvertreter

vom Bundesminister für soziale Verwaltung,

b) die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen

und ihre Stellvertreter, der Leiter des

Wahlbüros und dessen Stellvertreter vom

Wahlkommissär,

c) die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen

und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter

der zuständigen Zweigwahlkommission.

(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen

(Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommissionen

sowie Einspruchskommission)

haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Kommissionen vor Beginn der ersten

Sitzung anzugeloben.

Geschäftsführung und Beschlußfassung der

Kommissionen

§ 17. (1) Die Hauptwahlkommission, die

Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen

und die Einspruchskommission werden

von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen.

Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem

Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die halbe

Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend

ist.

(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse

mit einfacher Mehrheit der abgegebenen

Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme

des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag.

Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner

Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied

stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß

§ 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 entsendeten Mitglieder

haben kein Stimmrecht.

(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der

Kommissionen sind Niederschriften anzulegen,

die von den Mitgliedern der Kommissionen zu

unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die

Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben.

Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder

§ 18. (1) Das Amt eines Mitgliedes und das

Amt eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission,

der Zweigwahlkommissionen, der Sprengelwahlkommissionen

und der Einspruchskommission

ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen

Annahme jeder kammerzugehörige Dienstnehmer

verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden

Wahlkonimission (Einspruchskommission) seinen

ordentlichen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat.

(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten

eine vom Vorstand der Arbeiterkammer festzusetzende

angemessene Entschädigung.

Vertrauensmänner in der Hauptwahlkommission

§ 19. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

gültigen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission

eingebracht hat, kann gleichzeitig mit

der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 35 Abs. 4)

zwei Vertrauensmänner für die Hauptwahlkommission

namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden

der Hauptwahlkommission jenen Sitzungen

beizuziehen, in denen über die Wählbarkeit

der Wahlwerber, die Gültigkeit der Wahlvorschläge,

die Überprüfung der Wahlergebnisse und

die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden

Gruppen verhandelt wird. Den Vertrauensmännern

steht ein Stimmrecht nicht zu.

(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission

ist berechtigt, einen Vertrauensmann, der

die Verhandlungen stört, von der Teilnahme

auszuschließen. Dem Betroffenen steht dagegen

innerhalb von acht Tagen nach dem Ausschluß

die Beschwerde an das Bundesministerium für

soziale Verwaltung offen.

Ausschreibung der Wahl

§ 20. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb

von drei Wochen nach Anordnung der

Wahl (§ 1 Abs. 1) die Ausschreibung der Wahl

der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch

öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung

hat zu enthalten: das Datum der Wahltage,

Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit,

die Bekanntgabe der Wahlkörper, in

denen gewählt wird, die Zahl der zu wählenden

Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und

wo die Wahlvorschläge eingebracht werden

können und welche Verpflichtungen den Dienstnehmern

und den Dienstgebern bei der Vorbereitung

der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten

obliegen.

Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel

§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat unter

Bedachtnahme darauf, ob die Wahl an einem

oder an zwei Tagen stattfindet und auf die

voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten die

Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und

der Wahlkreise sowie den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen

festzulegen.

(2) Die Wahlkreise und die Amtssitze der

Zweigwahlkommissionen sind binnen einer

Woche, die Wahlsprengel binnen fünf Wochen

nach der Wahlausschreibung (§ 20) festzulegen.

Wahlberechtigung

§ 22. (1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper

sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit

alle Kammerzugehörigen (§ 5 Arbeiterkammergesetz),

die am Tage der Wahlausschreibung das

achzehnte Lebensjahr vollendet haben — abgesehen

vom Erfordernis des Wahlalters und der

österreichische Staatsbürgerschaft —, vom Wahlrecht

zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,

mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne der

Bestimmung des § 5 Arbeiterkammergesetz un-

selbständig erwerbstätig waren und innerhalb

des Bereiches derjenigen Arbeiterkammer, in der

sie das Wahlrecht ausüben, in Beschäftigung

stehen. Als in Beschäftigung stehend sind auch

Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst

leisten und deren Dienstverhältnis nicht

gelöst ist, sowie Frauen, die sich auf Karenzurlaub

im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, befinden.

(2) Wenn sich im Wahlverfahren Zweifel über

die Arbeiterkammerzugehörigkeit ergeben, gilt

als arbeiterkammerzugehörig im Sinne des Abs. 1

derjenige, von dem im Monat der Wahlausschreibung

die Arbeiterkammerumlage einbehalten

wurde bzw. dem sie vorgeschrieben war.

(3) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die

nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses

bis zum Tage der Wahlausschreibung

nicht länger als zwanzig Wochen

ununterbrochen arbeitslos waren, sofern sie die

übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen

erfüllen.

Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer

§ 23. (1) Die wahlberechtigten Dienstnehmer

sind in Wählerverzeichnissen (Anlage 1) zu erfassen.

Aus den Wählerverzeichnissen muß der

Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und

die Wohnadresse sowie der Umstand ersichtlich

sein, ob der Dienstnehmer am Tage der Wahlausschreibung

als Arbeiter, Angestellter oder Verkehrsbediensteter

im Bereiche der Arbeiterkammer

beschäftigt war.

(2) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren, haben innerhalb von

drei Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung

bei der zuständigen Zweigwahlkommission

oder beim Wahlbüro, in Wien nur beim Wahlbüro,

ihre Aufnahme in die Wählerliste zu beantragen.

Dem Antrag sind ein ausgefülltes und

eigenhändig unterschriebenes Wähleranlageblatt

und ein Nachweis über die Beendigung des letzten

Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses und der

Meldezettel anzuschließen.

Mitwirkung der Krankenversicherungsträger

§ 24. (1) Zur Vorbereitung der Wahl der

Vollversammlung der einzelnen Arbeiterkammern

haben auf deren Antrag und auf deren

Kosten die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

durch Anfrage bei den die Versicherungsbeiträge

abrechnenden Stellen die Anzahl,

die Bezeichnung und die Standorte der einzelnen

Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten), für die

sie Beiträge abrechnen, und die Anzahl der dort

beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmer

getrennt nach Wahlkörpern zu ermitteln. Führt

die abrechnende Stelle die Verrechnung der Versicherungsbeiträge

für mehrere Betriebe (Betriebs-

oder Arbeitsstätten) durch, so sind die kammerzugehörigen

Dienstnehmer für jeden einzelnen

Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) getrennt

nach Wahlkörpern namentlich festzustellen. Das

Ergebnis dieser Ermittlungen ist der Arbeiterkammer

unverzüglich bekanntzugeben.

(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben ferner nach Anordnung der

Wahl (§ 1 Abs. 1) auf Antrag der Arbeiterkammer

und auf deren Kosten auf Grund der bei

ihnen aufliegenden Versicherungsunterlagen und

der Ergebnisse der Ermittlungen nach Abs. 1 für

die einzelnen Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)

die Wählerverzeichnisse getrennt nach

Wahlkörpern anzufertigen, wobei die Wahlberechtigten

mit ihrem Familien- und Vornamen,

und zwar in alphabetischer Reihenfolge, sowie

mit ihrem Geburtsdatum und ihrer Wohnadresse

zu verzeichnen sind.

(3) Für die Wählerverzeichnisse ist je nach

Zugehörigkeit der zu verzeichnenden Dienstnehmer

zu dem Wahlkörper für Arbeiter, für

Angestellte oder für Verkehrsbedienstete unterschiedlich

gefärbtes Papier zu verwenden.

(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

haben die nach Abs. 2 angefertigten

Wählerverzeichnisse unverzüglich nach Ausschreibung

der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer,

spätestens jedoch eine Woche danach,

den Dienstgebern zu übermitteln. Gleichzeitig

sind die Dienstgeber auf die ihnen gemäß § 26

obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen.

(5) Gemeinsam mit den Wählerverzeichnissen

ist allen Dienstgebern für die einzelnen gemäß

Abs. 1 ermittelten Betriebe (Betriebs- oder

Arbeitsstätten) eine der Beschäftigtenzahl entsprechende

Anzahl von Wähleranlageblättern

(Anlage 2) zu übermitteln. Diese müssen alle

für die Beurteilung des Wahlrechtes maßgebenden

Daten und die genauen Angaben über den Standort

des Betriebes (der Betriebs- oder Arbeitsstätte)

und die Bezeichnung und Anschrift der

Firma (des Unternehmens) enthalten.

(6) Die von den Dienstgebern zurückgesendeten

Wählerverzeichnisse und die ausgefüllten Wähleranlageblätter

(§ 26 lit. d) sind unverzüglich dem

Wahlbüro der Arbeiterkammer (§ 13) zu übermitteln.

Ausfüllung der Wähleranlageblätter

§ 25. (1) Die Dienstgeber haben die ihnen

übermittelten Wähleranlageblätter (§ 24 Abs. 5)

unverzüglich jedem ihrer kammerzugehörigen

Dienstnehmer mit der Aufforderung auszufolgen,

diese binnen einer Woche nach Empfangnahme

ausgefüllt zurückzugeben. Die ausgefüllten Wähleranlageblätter

sind von den Dienstgebern nach

Ablauf dieser Woche unverzüglich wieder einzusammeln.

(2) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer hat

das Wähleranlageblatt vollständig auszufüllen,

eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb der

in Abs. 1 festgesetzten Frist dem Dienstgeber

zurückzugeben.

(3) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer darf

nur e i n Wähleranlageblatt ausfüllen und abgeben,

und zwar auch dann, wenn er bei mehr

als einem Dienstgeber beschäftigt ist. Trifft dies

zu, so ist das Wähleranlageblatt jenem Dienstgeber

zurückzugeben, in dessen Betrieb der

Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.

Mitwirkung der Dienstgeber

§ 26. Die Dienstgeber sind verpflichtet,

a) den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung

auf Anfrage gemäß § 24 Abs. 1

die Anzahl, die Bezeichnung und die Standorte

der einzelnen Betriebe (Betriebs- oder

Arbeitsstätten), sowie die Anzahl der dort

beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmer

getrennt nach Wahlkörpern bekanntzugeben.

Wird die Verrechnung der

Versicherungsbeiträge für mehrere Betriebe

(Betriebs- oder Arbeitsstätten) unter einer

Betriebsanschrift durchgeführt, so sind die

kammerzugehörigen Dienstnehmer für

jeden einzelnen Betrieb (Betriebs- oder

Arbeitsstätte) getrennt nach Wahlkörpern

namentlich anzuführen;

b) die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung

übermittelten Wählerverzeichnisse

(§ 24 Abs. 4) an Hand der Personalevidenz

und der ausgefüllten Wähleranlageblätter

genau zu überprüfen und durch

Richtigstellung und Ergänzung der in den

Wählerverzeichnissen enthaltenen Angaben

dafür Sorge zu tragen, daß alle wahlberechtigten

Dienstnehmer, die am Tage der

Wahlausschreibung in ihrem Betrieb (Betriebs-

oder Arbeitsstätte) beschäftigt

waren, im Wählerverzeichnis mit Namen,

Geburtsdatum und Adresse angeführt sind.

Die Dienstgeber sind für die Richtigstellung

der Wählerverzeichnisse verantwortlich;

c) die überprüften und richtiggestellten Wählerverzeichnisse

zu unterschreiben — inBetrieben,

in denen eine gesetzliche Betriebsvertretung

(Betriebsrat, Vertrauensmänner,

Personalvertretung) errichtet ist,

auch von dieser — und im Betrieb (Betriebs-

oder Arbeitsstätte) durch drei Tage

so aufzulegen, daß jeder dort beschäftigte

Dienstnehmer Einsicht nehmen kann;

d) die richtiggestellten und allenfalls ergänzten

Wählerverzeichnisse nach Ablauf der

Auflagefrist (lit. c), spätestens jedoch drei

Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung

zusammen mit den ausgefüllten Wähleranlageblättern

dem Träger der gesetzlichen

Krankenversicherung zurückzustellen.

Mithilfeverpflichtung

§ 27. Die Landeskammern der gewerblichen

Wirtschaft, ihre Fachgruppen einschließlich der

Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,

die Landarbeiterkammern, die Träger

der gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsämter,

die Dienstgeber der kammerzugehörigen

Personen (§ 5 des Arbeiterkammergesetzes) und

die gesetzlichen Betriebsvertretungen sind, soweit

nicht besondere gesetzliche Vorschriften davon

entheben, verpflichtet, den Wahlbüros der Arbeiterkammern

und den Wahlkommissionen die zur

Anlegung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte

zu erteilen und Einsicht in die von

ihnen geführten Verzeichnisse der Dienstgeber

und der Dienstnehmer zu gewähren.

Anlage der Wählerlisten

§ 28. (1) Das Wahlbüro der Arbeiterkammer

hat die Wählerlisten nach den festgelegten Wahlkreisen,

Wahlsprengeln und innerhalb derselben

nach Wahlkörpern, alphabetisch geordnet nach

Betrieben oder nach Wahlberechtigten zusammenzustellen.

Maßgebend für die örtliche Einteilung

ist der Standort des Betriebes (Betriebs-

oder Arbeitsstätte), in dem die Wahlberechtigten

am Tage der Wahlausschreibung beschäftigt

waren, bei Arbeitslosen ihr ordentlicher Wohnsitz

oder, wenn ein solcher nicht gegeben ist,

ihr gewöhnlicher Aufenthalt.

(2) Jeder Wahlberechtigte ist in die Wählerliste

jenes Wahlsprengeis aufzunehmen, in dessen

Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte)

gelegen ist, in dem er am Tage der Wahlausschreibung

beschäftigt war.

(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung

arbeitslos waren und daher im

Wählerverzeichnis eines Betriebes nicht aulscheinen,

sind in die Wählerliste jenes Wahlsprengels

aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tage

der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz

oder, wenn ein solcher nicht gegeben ist,

ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hat ein

Arbeitsloser am Tage der Wahlausschreibung in

mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er

in die Wählerliste jenes Wahlsprengels aufzunehmen,

in dem er am Tag der Wahlausschreibung

tatsächlich gewohnt hat.

Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren

§ 29. (1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen,

in Wien vom Wahlbüro,

spätestens am 80. Tage nach der Wahlausschreibung

öffentlich durch zehn Tage so aufzulegen,

daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden

Stunden in die Wählerlisten Einsicht

genommen werden kann.

(2) Mit der Auflage ist bekanntzumachen, daß

Einsprüche binnen zehn Tagen nach Beginn der

Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden

der Zweigwahlkommission, in Wien bei der Einspruchskommission,

schriftlich eingebracht

werden können. Während der Zeit, in der die

Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, sind

die Wahlberechtigten, die gesetzlichen Betriebsvertretungen

und die wahlwerbenden Gruppen

berechtigt, bei der Zweigwahlkommission, in

Wien bei der Einspruchskommission, Einsprüche

gegen die Wählerlisten wegen der Aufnahme vermeintlich

Nichtwahlberechtigter oder wegen

Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter

oder wegen vermeintlich unrichtiger Zuweisung

zu einem der Wahlkörper schriftlich einzubringen.

(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten

an dürfen Eintragungen, Änderungen

oder Streichungen nur noch auf Grund einer

Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen

werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,

wie zum Beispiel Schreibfehler.

(4) Die Zweigwahlkommission, in Wien die

Einspruchskommission, hat Personen, gegen deren

Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerliste

oder unrichtige Zuweisung zu einem der

Wahlkörper Einspruch erhoben wurde, hievon

binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches

zu verständigen. Einwendungen des Betroffenen

können nur berücksichtigt werden, wenn

sie innerhalb weiterer fünf Tage beim Vorsitzenden

der Zweigwahlkommission, in Wien beim

Vorsitzenden der Einspruchskommission, vorgebracht

werden.

(5) Über die Einsprüche entscheidet die Zweigwahlkommission,

in Wien die Einspruchskommission,

binnen zwei Wochen nach Ablauf der

Einspruchsfrist (Abs. 2), auch wenn in dieser

Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten

nicht eingelangt ist.

(6) Von der Entscheidung hat die Zweigwahlkommission,

in Wien die Einspruchskommission,

sowohl den Einspruchswerber als auch die von

der Entscheidung Betroffenen unverzüglich

schriftlich zu verständigen.

(7) Der Einspruchswerber und die von der

Entscheidung Betroffenen haben das Recht, gegen

die Entscheidung binnen drei Tagen nach ihrer

Zustellung bei der Hauptwahlkommission schriftlich

Berufung einzulegen. Die Hauptwahlkommission

hat den Berufungsgegner von der eingebrachten

Berufung unverzüglich mit dem Beifügen

zu verständigen, daß es ihm freisteht,

innerhalb von 48 Stunden nach der an ihn ergangenen

Verständigung in die Berufung Einsicht

und zu den vorgebrachten Berufungsgründen

Stellung zu nehmen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission

ist endgültig.

§ 30. (1) Erfordern die Entscheidungen (§ 29

Abs. 5 und 7) eine Richtigstellung oder Ergänzung

der Wählerliste, so hat die Zweigwahlkommission,

in Wien das Wahlbüro, sie unverzüglich

durchzuführen.

(2) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens

haben die Zweigwahlkommissionen,

in Wien das Wahlbüro, die Wählerlisten

abzuschließen.

(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in

der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage

für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.

Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 31. (1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte

haben jene Wahlberechtigten, die sich nach

dem Tage der Wahlausschreibung aus einem wichtigen

Grund an den Wahltagen außerhalb des

örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten.

(2) Als wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1

gelten insbesondere, wenn die Wahlberechtigten

a) nach dem Tage der Wahlausschreibung ihr

Dienstverhältnis gewechselt oder im Falle

der Arbeitslosigkeit ihren ordentlichen

Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) in eine

andere Gemeinde oder in einen anderen

Wahlsprengel innerhalb des Kammerbereiches

oder in ein anderes Bundesland verlegt

haben,

b) sich während der Wahlzeit in Ausübung

ihres Dienstes bzw. Präsenzdienstes beim

Bundesheer außerhalb des Wahlsprengels

aufhalten müssen,

c) sich an einem Wahltage auf Karenzurlaub

im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.

Nr. 76/1957, befinden, sofern ihr ordentlicher

Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)

in einem anderen Wahlsprengel als ihr Beschäftigungsort

liegt,

d) sich an einem Wahltage in einer Kranken-,

Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden

oder dort Pflegedienste verrichten müssen,

e) Mitglieder, Ersatzmitglieder, Hilfspersonen

oder Wahlzeugen einer Wahlkommission

sind.

Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte

§ 32. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist

vom ersten Tage der Auflegung der Wählerliste

bis spätestens am fünften Tage vor dem ersten

Wahltag mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro

zu beantragen, in dessen Wählerliste der

Wahlberechtigte eingetragen ist. Bei der Antragstellung

ist der Anspruch auf Ausstellung einer

Wahlkarte (§ 31) entsprechend nachzuweisen.

(2) Die Wahlkarte kann persönlich oder von

einem hiezu Bevollmächtigten behoben werden.

Die Art der Aushändigung ist unter Anschluß

des Nachweises bis zum Ende des Wahlverfahrens

beim Antragsakt festzuhalten.

(3) Gegen die Verweigerung der Ausstellung

der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel

zu.

Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte

§ 33. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte (Anlage

3) muß in der Wählerliste in der Rubrik

„Anmerkung" bei dem betreffenden Wahlberechtigten

mit dem Wort „Wahlkarte" auffallend

ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten

so durchgestrichen werden, daß er

noch lesbar bleibt.

(2) In keinem Falle darf für eine abhanden

gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte

eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.

Wählbarkeit

§ 34. (1) Wählbar zum Mitglied der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer ist jeder

Wahlberechtigte (§ 22) österreichischer Staatsbürgerschaft,

der am Tage der Wahlausschreibung

das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens

zwei Jahre in Österreich im Sinne des § 5

Arbeiterkammergesetz unselbständig erwerbstätig

war und nicht bereits Mitglied der Vollversammlung

einer anderen Arbeiterkammer

oder Wahlwerber für eine solche ist.

(2) Vorstandsmitglieder und Angestellte von

kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen

der Dienstnehmer können auch in einen anderen

Wahlkörper als den gewählt werden, der ihrer

Berufsausübung entspricht. Alle übrigen Wahlwerber

sind nur in den ihrer Berufsausübung

entsprechenden Wahlkörper wählbar.

Einbringung der Wahlvorschläge

§ 35. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert

für jeden Wahlkörper (§ 3) spätestens am 56. Tage

vor dem ersten Wahltag schriftlich bei der Hauptwahlkommission

einzubringen. Sie müssen enthalten

1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe in Worten, allfällige Kurzbezeichnungen

in Buchstaben und die Angabe,

für welchen Wahlkörper der Wahlvorschlag eingebracht

wird,

2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft

gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch

das Doppelte der auf den jeweiligen Wahlkörper

entfallenden Kammerratsmandate nicht übersteigen

darf; die Wahlwerber sind in der beantragten,

mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge

unter Angabe des Familien- und des Vornamens,

der Geburtsdaten, des Ortes und der

Art der Beschäftigung, der Zeit, während der sie

bis zum Tage der Wahlausschreibung in Österreich

als Arbeiter oder Angestellte oder Verkehrsbedienstete

beschäftigt waren, und des

ordentlichen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts)

anzuführen,

3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung

jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten

Wahlwerbers, daß er mit seiner Aufnahme in

den Wahlvorschlag einverstanden ist,

4. den Namen des Zustellungsbevollmächtigten;

fehlt ein solcher, so gilt jener Wahlwerber

als zustellungsbevollmächtigt, dessen Name an

erster Stelle des Wahlvorschlages steht.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens

hundert Wahlberechtigten des jeweiligen

Wahlkörpers unterschrieben sein.

(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für

jeden Wahlvorschlag, den sie für einen Wahlkörper

einbringen, an die Arbeiterkammer einen

Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in

der Höhe von 2000 S zu leisten. Dieser Beitrag

ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge

zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt

der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.

(4) Zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages

sind für die Hauptwahlkommission

auch die Vertrauensmänner der wahlwerbenden

Gruppe (§ 19) namhaft zu machen.

Prüfung der Wahlvorschläge

§ 36. (1) Die Hauptwahlkommission prüft

unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge

die erforderliche Zahl von Unterschriften

enthalten, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich

mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden

erklärt haben und ob die gemäß § 35

Abs. 3 erforderlichen Beiträge erlegt worden

sind.

(2) Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung

der wahlwerbenden Gruppe oder des Wahlkörpers,

für den er eingebracht wird, oder trägt

er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften,

so ist der Zustellungsbevollmächtigte zur

Behebung des Mangels aufzufordern. Werden die

fehlenden Angaben oder Unterschriften nicht

nachgebracht oder unterblieb der Erlag des gemäß

§ 35 Abs. 3 erforderlichen Beitrages, so gilt der

Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Wahlwerber,

die nicht wählbar oder die überzählig sind, sowie

Wahlwerber, für die keine Erklärung gemäß § 35

Abs. 1 Z. 3 beigebracht wird, sind vom Wahlvorschlag

zu streichen. In diesen Fällen sowie

dann, wenn der Wahlvorschlag andere erhebliche

Mängel aufweist, ist der Zustellungsbevollmächtigte

der wahlwerbenden Gruppe innerhalb von

zehn Tagen hievon entsprechend zu verständigen.

(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

Wahlvorschlag eingebracht hat, kann diesen spä-

testens am zwanzigsten Tage vor dem ersten

Wahltag durch ihren Zustellungsbevollmächtigten

ergänzen und richtigstellen.

(4) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben

oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen

der wahlwerbenden Gruppen, so hat der Vorsitzende

der Hauptwahlkommission zu versuchen,

in einer gemeinsamen Besprechung mit den Vertretern

dieser wahlwerbenden Gruppen ein Einvernehmen

über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung

herbeizuführen. Mißlingt dieser

Versuch, so sind die schon bei der letzten Wahl

der Vollversammlung auf den veröffentlichten

Wahlvorschlägen enthaltenen Bezeichnungen zu

belassen. Von den übrigen Wahlvorschlägen ist

aber der jeweils zuletzt eingebrachte Wahlvorschlag

solange zur Verbesserung zurückzuweisen,

bis eine hinreichende Unterscheidung der wahlwerbenden

Gruppe erzielt ist.

Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 37. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge

am vierzehnten Tage vor dem ersten

Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge

unter Angabe der Bezeichnung der

wahlwerbenden Gruppe, des Listenführers sowie

des Wahlkörpers spätestens vier Tage nach Abschluß

im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu

verlautbaren. Für die Reihenfolge, in der die

Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt

werden, ist maßgeblich, wieviele Kammerräte

einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der

letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung

gewählt wurden. Die Wahlvorschläge

jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der

Vollversammlung vertreten sind, werden nach

den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem

Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.

Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit

§ 38. (1) Die Zweigwahlkommissionen, in Wien

das Wahlbüro, haben spätestens drei Wochen

vor dem ersten Wahltag für jeden Wahlsprengel

unter Bedachtnahme darauf, daß von den Wahlberechtigten

das Wahllokal in angemessener Zeit

erreicht werden kann, mindestens ein Wahllokal

— für die Betriebe der Eisenbahnen, die

Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

sowie für Krankenanstalten erforderlichenfalls

ein verlegbares Wahllokal — zu bestimmen

und die Stunden für die Stimmabgabe festzusetzen.

In Wien erfolgt die Festsetzung der

Wahlzeit durch die Hauptwahlkommission (§ 7

lit. j).

(2) Spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag

hat das Wahlbüro die Wahllokale, die Zuteilung

der Wahlsprengel und der Wahlberechtigten

zu den einzelnen Wahllokalen, die Wahlzeit und

die die Durchführung der Wahl betreffenden

Anordnungen in geeigneter Weise bekanntzumachen.

Ausstattung der Wahllokale

§ 39. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung

der Wahl geeignet sein und dürfen

sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe

oder einer politischen Partei befinden. Innerhalb

eines Betriebes darf ein Raum nur aus wahlökonomischen

Gründen und nur mit Zustimmung

der Hauptwahlkommission als Wahllokal

verwendet werden. In den Betrieben der Eisenbahnen

und in Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung

ist die Errichtung von geeigneten

Wahllokalen jedoch zulässig.

(2) Die Gemeinde des Wahlortes hat die nach

der Zahl der Wahlsprengel erforderliche Anzahl

von Wahllokalen einschließlich der für die Wahl

notwendigen Einrichtungsgegenstände, wie Tische

und Sessel für die Wahlkommission und die

Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen

in einem für die Durchführung der Wahlhandlung

bereiten Zustand kostenlos zur Verfügung

zu stellen.

Verbotszone

§ 40. Im Gebäude des Wahllokales und in

einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone)

ist an jedem Wahltag jegliche Art der Wahlwerbung,

insbesondere durch Ansprachen an die

Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von

Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten verboten.

Anschlag der Wahlvorschläge

§ 41. In jedem Wahllokal ist eine Übersicht

aller von den Hauptwahlkommissionen der

Arbeiterkammern, deren Vollversammlung zum

gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten gültigen

Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle

anzuschlagen.

Einrichtung der Wahlzellen

§ 42. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine

Wahlzelle haben. Soweit es tunlich ist, können

aus wahlökonomischen Gründen auch mehrere

Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so

beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und

ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen

kann.

(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung

im Wahllokal dienen, die den Anforderungen

der Geheimhaltung entspricht. Sie ist

mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit

einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage

zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial

für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.

(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle

während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet

ist.

Wahlzeugen

§ 43. Jede wahlwerbende Gruppe, die einen

gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist

berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission

zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht

kammerzugehörig sein und sind spätestens am

achten Tage vor der Wahl vom Zustellungsbevollmächtigten

dem Wahlbüro der Arbeiterkammer

schriftlich namhaft zu machen. Jeder

Wahlzeuge erhält als solcher einen Ausweis, mit

dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

auszuweisen hat. Den Wahlzeugen

steht keine Einflußnahme auf den Gang

der Wahlhandlung zu.

Durchführung der Wahl im Wahlsprengel

§ 44. (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel

obliegt der Sprengelwahlkommission

unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat

dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe

und Ordnung abläuft und die Bestimmungen

dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann

im Wahllokal hat seine die Durchführung

der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.

(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten

Zeit (§ 38) den Wahlvorgang ein, übergibt der

Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerlisten,

die abgezählten amtlichen Stimmzettel

und Wahlkuverte und prüft unmittelbar vor

Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer

ist.

(3) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern

und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission

nur von den Wahlzeugen, den

zur Wahl erscheinenden Wählern, Geleitpersonen

(§ 50 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen

Stellvertreter (§ 6), dem Wahlleiter und dessen

Stellverteter (§ 9), dem Leiter des Wahlbüros

und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler,

die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied

der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen

fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich

nach der Stimmabgabe zu verlassen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 45. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die

Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen

der wahlwerbenden Gruppen in der

Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart

wurden (§ 37), im übrigen die aus dem

Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten

und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros

hergestellt werden.

(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat

sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper

verlautbarten Wahlvorschläge (§ 37) zu richten.

Das Ausmaß hat ungefähr 141/2—151/2 cm in

der Breite und 20—22 cm in der Länge oder

nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu

betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der

wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der

Rechtecke und der Druckbuchstaben, für allfällige

Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche

Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller

Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.

(3) Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper

in der Form und mit dem Inhalt, wie diese

von der Hauptwahlkommission bestimmt

wurden, mit der jeweils in Betracht kommenden

Wählerliste gleichfarbige amtliche Stimmzettel

und ebenfalls gleichfarbige und undurchsichtige

Wahlkuverte in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.

(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das

Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, in

Wien unmittelbar, sonst über die Zweigwahlkommissionen

entsprechend der endgültigen Zahl

der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlkommissionen

zusätzlich einer ausreichenden

Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve

ist den Zweigwahlkommissionen, in Wien beim

Wahlbüro, für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf

der Wahlkommissionen am Wahltag zur

Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel

sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in

zweifacher Ausfertigung auszufolgen, hiebei ist

eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite

Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.

Teilnahme an der Wahl

§ 46. (1) An der Wahl dürfen nur Personen

teilnehmen, deren Name in den abgeschlossenen

Wählerlisten enthalten ist. Sie können nur in

einem Wahlkörper wählen und nur eine Stimme

abgeben.

(2) Den Dienstnehmern ist vom Dienstgeber

die zur Ausübung des Wahlrechtes unbedingt

erforderliche Zeit einzuräumen, hiebei ist auf

die Erfordernisse des Betriebes Bedacht zu

nehmen.

Ort der Wahl

§ 47. (1) Das Wahlrecht kann grundsätzlich

nur vor der Sprengelwahlkommission ausgeübt

werden, bei der die Wählerliste aufliegt, in der

der Wahlberechtigte angeführt ist.

(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte

sind, können ihr Wahlrecht auch vor einer

anderen Sprengelwahlkommission als derjenigen

ausüben, bei welcher die Wählerliste aufliegt,

in der sie angeführt sind, im Bereiche einer

anderen Arbeiterkammer unter den Vorausset-

zungen des § 51 Abs. 3 jedoch nur dann, wenn

deren Vollversammlung zum gleichen Termin

gewählt wird.

Feststellung der Identität des Wählers

§ 48. (1) Jeder Wähler hat vor die Sprengelwahlkommission

zu treten, anzugeben, welchem

Wahlkörper er zugehört, in welchen Betrieb er

am Tage der Wahlausschreibung beschäftigt war,

sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels

einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen

Urkunde über seine Person auszuweisen. Wähler,

die am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos

waren, haben an Stelle des Betriebes ihre Wohnadresse

anzugeben.

(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des

Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3

kommen insbesondere in Betracht: Geburts- und

Trauscheine, Pässe, Postausweise, Führerscheine,

amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt

alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten

Urkunden, die die Identität des

Wählers erkennen lassen.

(3) Kann ein Wähler sich nicht auf die in

den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Art über

seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur

Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität

durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen

nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die

Vor- und Zunamen der Zeugen einschließlich

der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung

verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift

über den Wahlvorgang zu vermerken.

Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission

§ 49. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung

zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission

nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe

über die Identität des Wählers Zweifel

ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe

aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern

der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie

von den allenfalls im Wahllokal anwesenden

Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden,

als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten

wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission

muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung

erfolgen und ist in der Niederschrift über den

Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.

Ausübung des Wahlrechtes

§ 50. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich

auszuüben, doch können blinde oder

sonst körperbehinderte Personen sich von einer

Geleitperson führen und diese für sich abstimmen

lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle

stets nur vom Wähler allein betreten werden.

(2) Ist die Identität des Wählers festgestellt

und ist er in der Wählerliste eingetragen, so

erhält er vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen

Stimmzettel. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission

hat den Wähler anzuweisen,

sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt

der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt

ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle

und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der

Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in

die Urne zu legen hat.

(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des

amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen

und begehrt der Wähler die Aushändigung eines

weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in

der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten

und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel

auszufolgen. Der Wähler hat den ihm

zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel

vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen

unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung

des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.

(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der

Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission

in der Wählerliste abzustreichen;

der Name des Wählers, der seine Wahlstimme

abgegeben hat, ist in ein fortlaufend numeriertes

Abstimmungsverzeichnis unter Anführung seiner

Nummer in der Wählerliste einzutragen.

Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte

§ 51. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt

worden ist, haben außer der Wahlkarte

auch eine Urkunde gemäß § 48 Abs. 2 vorzuweisen.

Nach Feststellung der Identität des Wählers

ist die Wahlkarte dem Vorsitzenden der

Sprengelwahlkommission zu übergeben.

(2) Für die weitere Wahlhandlung gilt § 50

Abs. 2 und 3 sinngemäß, soweit in den folgenden

Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sowohl den Wahlkartenwählern, die das

Wahlrecht außerhalb des Bereiches der Arbeiterkammer

ausüben, der sie angehören, als auch den

übrigen Wahlberechtigten gemäß § 47 Abs. 2

hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission

ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen

Stimmzettel für die Wahl der Vollversammlung

der Arbeiterkammer, innerhalb deren Bereich

die Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben,

zu übergeben.

(4) Ist der Wahlkartenwähler mit dem verschlossenen

Wahlkuvert wieder aus der Wahlzelle

herausgetreten, so hat er dem Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommission das Kuvert zu

übergeben, das dieser ungeöffnet unter Anschluß

der Wahlkarte mit einem zweiten Umschlag zu

verschließen hat. Der zweite Umschlag ist mit

der Bezeichnung der zuständigen Arbeiter-

kammer zu versehen und ungeöffnet nach Abschluß

der Wahl mit den übrigen Wahlakten

der Zweigwahlkommission zu übermitteln.

(5) Von einem Mitglied der Sprengelwahlkommission

sind die Namen der Wahlkartenwähler

am Schluß der Wählerliste des eigenen

Arbeiterkammerbereiches unter fortlaufender

Numerierung sowie unter fortlaufender Numerierung

im Verzeichnis der Wahlkartenwähler

unter Anführung der Nummer in der Wählerliste

einzutragen, besonders kenntlich zu machen

und in der Niederschrift über den Wahlvorgang

zu vermerken.

Gültigkeit der Stimmzettel

§ 52. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig

ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig

zu erkennen ist, welche wahlwerbende

Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere

der Fall, wenn der Wähler in dem

rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden

Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein liegendes

Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus

dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben

Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe

wählen wollte.

(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn

a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel

zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,

oder

b) der Stimmzettel durch Abreißen eines

Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht

mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe der Wähler wählen

wollte, oder

c) überhaupt keine wahlwerbende Gruppe

angezeichnet wurde, oder

d) zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen

angezeichnet wurden, oder

e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen

oder der sonstigen Kennzeichnung nicht

eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende

Gruppe er wählen wollte.

(3) Leere Wahlkuverte zählen als ungültige

Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere

Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende

Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre

Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen

ergibt, als ungültig.

(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf

dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung

der wahlwerbenden Gruppe angebracht

wurden, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht,

wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absätzen

2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe

ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller

Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.

Stimmenzählung in den Wahlsprengeln

§ 53. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die

Stimmabgabe an diesem Wahltag festgesetzten

Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal

oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen

Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt

der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die

Stimmabgabe für geschlossen und schließt das

Wahllokal. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission

und die Wahlzeugen verbleiben.

(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission

entleert sodann an jedem Wahltag die

Wahlurne, nachdem die darin befindlichen Wahlkuverte

gut vermischt wurden, und stellt fest

a) die Zahl der aus der Urne entnommenen

Kuverte, getrennt nach Wahlkörpern,

b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis

(§ 50 Abs. 4) eingetragenen Wähler,

c) die Zahl der in den Wählerlisten als Wahlkartenwähler

gekennzeichneten Personen

(§ 51 Abs. 5).

(3) Sind in einem Wahlkörper weniger als zehn

Stimmen abgegeben worden, so sind diese Kuverte

ungeöffnet unter sicherem Verschluß und

versiegelt mit den übrigen Wahlurkunden der

zuständigen Zweigwahlkommission zwecks Vornahme

der Stimmenzählung zu übermitteln.

(4) Die Sprengelwahlkommission öffnet sodann

die aus der Urne entnommenen Kuverte, prüft

die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt getrennt

für jeden Wahlkörper fest

a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper

abgegebenen Stimmen,

b) die Summe der für jeden Wahlkörper

abgegebenen gültigen Stimmen,

c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen

ungültigen Stimmen,

d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 37)

entfallende Stimmenzahl,

e) die Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 3

an die Zweigwahlkommission weitergeleiteten

Wahlkuverte,

f) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten

amtlichen Stimmzettel.

Wahlniederschrift in der Sprengelwahlkommission

§ 54. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den

Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.

Die Niederschrift hat zu enthalten

a) die Bezeichnung des Wahlsprengeis, des

Wahllokales und des Wahltages,

b) die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder

der Sprengelwahlkommission,

c) die Zeit des Beginnes und der Beendigung

der Wahlhandlung,

d) die Anzahl der übernommenen amtlichen

Stimmzettel,

e) die Feststellungen der Identität von Wählern

gemäß § 48 Abs. 3,

f) die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission

über die Zulassung oder Nichtzulassung

von Wählern gemäß § 49,

g) die Aushändigung weiterer amtlicher

Stimmzettel gemäß § 50 Abs. 3,

h) die Anzahl der an die Zweigwahlkommission

weiterzuleitenden Wahlkuverte der

Wahlkartenwähler,

i) die Anzahl der allenfalls an die Zweigwahlkommission

gemäß § 53 Abs. 3 weiterzuleitenden

Wahlkuverte eines Wahlkörpers,

j) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten

amtlichen Stimmzettel,

k) die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,

außergewöhnliche Vorkommnisse

während der Wahlhandlung

und

1) das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.

(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern

der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben.

Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der

Grund hiefür anzugeben. Wird an zwei Tagen

gewählt, so ist die Niederschrift des ersten Wahltages

unter Beifügung aller abgegebenen gültigen

und ungültigen Stimmzettel in einem vom Vorsitzenden

der Sprengelwahlkommission versiegelten

Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl

aufzubewahren.

(3) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist die

Niederschrift unter Anschluß der Wählerliste,

des Abstimmungsverzeichnisses, des Verzeichnisses

der Wahlkartenwähler, ferner der gültigen

und ungültigen sowie der nicht zur Ausgabe

gelangten amtlichen Stimmzettel und der gemäß

§ 51 Abs. 4 abgegebenen und der gemäß § 53

Abs. 3. ungeöffnet gebliebenen Umschläge in

einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission

versiegelten Umschlag unverzüglich der

Zweigwahlkommission zu übermitteln.

Stimmenzählung in den Wahlkreisen

§ 55. (1) Die Zweigwahlkommission hat nach

Öffnung der von den Sprengelwahlkommissionen

übermittelten Umschläge (§ 54 Abs. 3) die Wahlakten

auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit

zu prüfen sowie die allenfalls von ihren zugehörigen

Sprengelwahlkommissionen gemäß § 51

Abs. 4 und § 53 Abs. 3 weitergeleiteten ungeöffneten

Wahlkuverte zu sammeln und zu ordnen.

(2) Die Wahlkuverte der kammerfremden

Wähler sind ungeöffnet der Hauptwahlkommission

zu übermitteln. Das gleiche gilt, wenn in

einem Wahlkörper von Wahlkartenwählern des

eigenen Arbeiterkammerbereiches weniger als

zehn Stimmen abgegeben worden sind.

(3) Die übrigen zur Stimmenzählung an die

Zweigwahlkommission gemäß § 51 Abs. 4 und

§ 53 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverte sind

gut zu vermischen. Sodann hat die Zweigwahlkommission

die Kuverte in sinngemäßer

Anwendung des § 53 Abs. 4 lit. a bis d zu öffnen,

die Stimmenzählung vorzunehmen und das Abstimmungsergebnis

für den Wahlkreis festzustellen.

(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann die

Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 2 an die Hauptwahlkommission

weiterzuleitenden Wahlkuverte

sowie die Anzahl der den Sprengelwahlkommissionen

gemäß § 45 Abs. 4 zur Reserve übermittelten

und der von der Zweigwahlkommission

nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen

Stimmzettel festzustellen.

(5) Über die Vorgänge gemäß Abs. 1 bis 4

ist eine Niederschrift anzulegen, die von den

Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben

ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift,

ist der Grund hiefür anzugeben.

(6) Hierauf hat die Zweigwahlkommission

sämtliche Wahlakten ihres Wahlkreises in einem

versiegelten Umschlag der Hauptwahlkommission

zu übermitteln.

Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses

§ 56. Die Hauptwahlkommission hat die Abstimmungsergebnisse

in den einzelnen Wahlkreisen

zu prüfen und die gemäß § 55 Abs. 2,

erster Satz, von den Zweigwahlkommissionen

übermittelten Wahlkuverte kammerfremder

Wahlkartenwähler ungeöffnet den in Betracht

kommenden Hauptwahlkommissionen zu übermitteln.

Sodann sind die von anderen Hauptwahlkommissionen

sowie die allenfalls gemäß

§ 55 Abs. 2, zweiter Satz, übermittelten Wahlkuverte

zu öffnen, die Stimmenzählung vorzunehmen

und das endgültige Wahlergebnis festzustellen.

Zuteilung der Mandate

§ 57. (1) Von der Hauptwahlkommission

werden die Kammerratsmandate auf die in den

gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper

angeführten Wahlwerber nach den Grundsätzen

der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl

aufgeteilt.

(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet

die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen

gültigen Stimmen werden, nach ihrer

Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter

jede dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese

ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr

Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl

gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der

angeschriebenen Zahlen, als Kammerratsmandate

auf den betreffenden Wahlkörper entfallen (§ 4).

(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele

Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für

den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen

enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung

mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den

gleichen Anspruch haben, so entscheidet über

die Zuteilung dieses Mandates das Los.

(4) Den im einzelnen Wahlvorschlag angeführten

Wahlwerbern werden entsprechend ihrer Reihung

die auf den Wahlvorschlag entfallenden

Mandate zugeteilt. Die auf einen Wahlvorschlag

den gewählten Mitgliedern folgenden Personen

gelten entsprechend ihrer Reihung als Ersatzpersonen

dieser Mitglieder.

Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 58. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll

festzuhalten und von der Hauptwahlkommission

spätestens vierzehn Tage nach

dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundzumachen.

(2) Die Gewählten sind durch den Wahlkommissär

unverzüglich zu verständigen. Erklärt der

Gewählte nicht binnen acht Tagen nach der Verständigung

von seiner Wahl die Ablehnung, so

gilt die Wahl als angenommen.

(3) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu

tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die

sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der

Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer

aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der

Arbeiterkammer übergeben werden.

Anfechtung der Wahl

§ 59. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb

von vierzehn Tagen nach Kundmachung

des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden

Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat,

wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens

beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung angefochten werden. Der Anfechtung

ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens

verletzt wurden und hiedurch das

Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.

(2) Gibt das Bundesministerium für soziale

Verwaltung der Anfechtung statt, so hat die

Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei

Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so

festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße

Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten

rechtzeitig abgeschlossen werden

können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof

in einem Verfahren gemäß Art. 141 B.-VG.

der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt

hat.

Wahlschutz

§ 60. Auf die Wahl der Vollversammlung

einer Arbeiterkammer finden die Bestimmungen

des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18,

soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln,

Anwendung.

Fristenberechnung

§ 61. Für die Berechnung und den Lauf der in

dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten

die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,

BGBl. Nr. 172.

Wahlkosten

§ 62. Die Kosten, die sich aus der Durchführung

der Wahl der Vollversammlung einer

Arbeiterkammer ergeben, sind, soweit in dieser

Verordnung nichts anderes (§§ 35 Abs. 3 und

39 Abs. 2) bestimmt wird, von der Arbeiterkammer

zu tragen.

Strafbestimmungen

§ 63. (1) Wer den ihm gemäß den §§ 25 Abs. 1

und 26 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen

trotz nachweislicher Aufforderung nicht

oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt

unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, wenn die Handlung

nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren

Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S,

im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis

zu einer Woche bestraft.

(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder

wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder

ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,

vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung

und wird, wenn darin keine strenger

zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der

Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe

bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit

mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei

können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel

oder Stimmzettel, die dem amtlichen

Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen

erklärt werden, ohne Rücksicht darauf,

wem sie gehören.

(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch,

wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe

für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine

Weise kennzeichnet.

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 64. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung

tritt die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.

Nr. 134/1959, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 84/1964 und der Kundmachung BGBl.

Nr. 121/1965, außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →