119. Verordnung: Arbeiterkammer-Wahlordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 7 bis 11 a, 34 und 34 a
des Arbeiterkammergesetzes, BGBl. Nr. 105/1954,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 25/
1969, wird verordnet
Anordnung der Wahl
§ 1. (1) Der Wahltermin ist vom Vorstand
der Arbeiterkammer unter Bedachtnahme auf
die notwendigen Vorbereitungsarbeiten so festzulegen,
daß die neue Vollversammlung frühestens
drei Monate vor und spätestens drei Monate
nach Ablauf von fünf Jahren seit dem letzten
Wahltag zusammentreten kann, an dem die in
Funktion befindliche Vollversammlung gewählt
wurde. Dabei ist der Wahltermin so rechtzeitig
festzulegen, daß zwischen der Wahlausschreibung
(Wahlkundmachung, § 20) und dem ersten Wahltag
ein Zeitraum von mindestens fünfzehn
Wochen offen bleibt.
(2) Der Vorstand bestimmt, ob die Wahl an
einem oder zwei Tagen stattfindet. Findet die
Wahl an zwei Tagen statt, so hat es sich um zwei
unmittelbar aufeinanderfolgende Tage zu handeln,
von denen einer ein Sonntag oder ein
gesetzlicher Feiertag sein muß. Wird für die
Wahl ein Tag bestimmt, so muß dieser ein Sonntag
oder gesetzlicher Feiertag sein.
Zahl der Kammerräte
§ 2. In den einzelnen Arbeiterkammern sind
Kammerräte in nachstehend angeführter Anzahl
zu wählen
Wahlkörper der Arbeiterkammern
§ 3. (1) Die Wahl ist getrennt in drei Wahlkörpern,
und zwar je einem für
a) Arbeiter
b) Angestellte und
c) Verkehrsbedienstete
durchzuführen.
(2) In den einzelnen Wahlkörpern wählen
a) im Wahlkörper für Arbeiter: alle Wahlberechtigten,
die nach den Sozialversicherungsvorschriften
zur Pensionsversicherung
der Arbeiter gehören oder nach den Merkmalen
ihrer Berufstätigkeit zur Pensionsversicherung
der Arbeiter gehören würden,
sofern sie nicht im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete
wählen;
b) im Wahlkörper für Angestellte: alle Wahlberechtigten,
die nach den Sozialversicherungsvorschriften
zur Pensionsversicherung
der Angestellten gehören oder nach den
Merkmalen ihrer Berufstätigkeit gehören
würden, sofern sie nicht im Wahlkörper
für Verkehrsbedienstete wählen;
c) im Wahlkörper für Verkehrsbedienstete
alle in den dem öffentlichen Verkehr
dienenden Betrieben (wie Eisenbahnen,
Straßenbahnen, Seilbahnen, Lifte, Schifffahrtsbetriebe,
Luftfahrtsbetriebe, Dienststellen
der Post- und Telegraphenverwaltung,
Rundfunk) beschäftigten wahlberechtigten
Arbeiter und Angestellten.
(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos sind, wählen in dem
Wahlkörper (Abs. 2), dem sie nach ihrem letzten
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zugehörten.
Mandate der Wahlkörper
§ 4. Von den Kammerratsmandaten entfallen
auf den Wahlkörper für
Organe zur Durchführung der Kammerwahlen
§ 5. (1) Vor jeder Wahl der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer ist zur Durchführung der
Wahl für den gesamten Kämmerbereich eine
Hauptwahlkommission, für jeden Wahlkreis eine
Zweigwahlkommission und für jeden Wahlsprengel
eine Sprengelwahlkommission zu bilden sowie
am Sitz der Arbeiterkammer ein Wahlbüro
einzurichten.
(2) Bei der Arbeiterkammer für Wien ist weiters
eine Einspruchskommission zu bilden.
Bildung der Hauptwahlkommission
§ 6. (1) Die Hauptwahlkommission besteht aus
dem Wahlkommissär als Vorsitzendem und mindestens
sechs, höchstens jedoch zehn weiteren
Mitgliedern. Für den Wahlkommissär ist ein
Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ein
Ersatzmitglied zu bestellen, die im Falle der Verhinderung
des Wahlkommissärs bzw. des Mitgliedes
deren Funktion übernehmen. Der Wahlkommissär
und sein Stellvertreter werden vom Bundesminister
für soziale Verwaltung bestellt. Zwei
Mitglieder und deren Ersatzmitglieder werden
von der Gemeinde entsendet, in der die Arbeiterkammer
ihren Sitz hat. Diese müssen nicht
kammerzugehörig sein. Die übrigen Mitglieder
und Ersatzmitglieder werden vom Bundesminister
für soziale Verwaltung auf Grund von Vorschlägen
berufen, die die Arbeiterkammer innerhalb
von sieben Tagen nach Anordnung der
Wahl zu erstatten hat. Diese Mitglieder und
Ersatzmitglieder müssen der Arbeiterkammer
zugehören und zu ihr wahlberechtigt sein.
(2) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter
sind binnen sieben Tagen nach Anordnung der
Wahl (§ 1 Abs. 1), die von der Arbeiterkammer
vorgeschlagenen Mitglieder und Ersatzmitglieder
spätestens am siebenten Tag nach dem Einlangen
des Vorschlages der Arbeiterkammer zu bestellen
und die von der Gemeinde zu entsendenden
Mitglieder und Ersatzmitglieder binnen vierzehn
Tagen nach Anordnung der Wahl dem
Wahlkommissär namhaft zu machen.
(3) Der Wahlkommissär, sein Stellvertreter
und die übrigen Mitglieder der Hauptwahlkommission
bleiben, sofern sie nicht vorzeitig ausscheiden,
bis zur Neubildung der Hauptwahlkommission
gemäß § 5 Abs. 1 im Amte. Scheidet
ein Mitglied oder Ersatzmitglied vorzeitig aus
oder unterläßt es ein Mitglied, sein Amt auszuüben,
so ist ein anderes Mitglied bzw. Ersatzmitglied
gemäß Abs. 1 zu berufen.
Aufgaben der Hauptwahlkommission
§ 7. Die Hauptwahlkommission hat
a) die Wahlkundmachung zu erlassen (§ 20),
b) die Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel
und der Wahlkreise sowie den Amtssitz
der Zweigwahlkommission festzulegen
(§ 21),
c) über die Wählbarkeit der Wahlwerber und
die Gültigkeit der Wahlvorschläge zu entscheiden
und die gültigen Wahlvorschläge
zu verlautbaren (§§ 36 und 37),
d) über Form und Inhalt des amtlichen
Stimmzettels zu bestimmen (§ 45),
e) über Berufungen gegen die Entscheidungen
der Zweigwahlkommissionen und der Einspruchskommission
zu entscheiden (§ 29
Abs. 7),
f) die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen
Wahlkreisen zu prüfen (§ 56),
g) die Wahlkuverte kammerfremder Wahlkartenwähler
gemäß § 56 ungeöffnet an
die in Betracht kommenden Hauptwahlkommissionen
weiterzuleiten sowie die
gemäß § 56 und gegebenenfalls gemäß § 55
Abs. 2 übermittelten Wahlkuverte der
Wahlkartenwähler des eigenen Arbeiterkammerbereiches
zu öffnen und die Stimmenzählung
vorzunehmen,
h) das endgültige Wahlergebnis festzustellen
(§ 56),
i) die Mandate zuzuweisen und das Gesamtergebnis
der Wahl zu verlautbaren (§§ 57
und 58),
j) für die Wahl der Vollversammlung der
Arbeiterkammer Wien die Stunden zur
Stimmabgabe (Wahlzeit) festzusetzen (§ 38).
Sitz und Geschäftsführung der Hauptwahlkommission
§ 8. (1) Die Hauptwahlkommission hat ihren
Sitz am Standort der Arbeiterkammer.
(2) Den Vorsitz führt der Wahlkommissär
(Stellvertreter). Der Vorsitzende leitet die Beratungen
und Abstimmungen der Hauptwahlkommission
und trifft die zur Abwicklung des Wahlverfahrens
notwendigen Verfügungen, soweit
nicht ein anderes Organ gemäß den Bestimmungen
dieser Verordnung hiefür zuständig ist.
Bildung der Zweigwahlkommissionen
§ 9. (1) Jede Zweigwahlkommission besteht
aus dem Wahlleiter als Vorsitzendem und sechs
weiteren Mitgliedern. Für den Wahlleiter ist ein
Stellvertreter und für jedes weitere Mitglied ein
Ersatzmitglied zu berufen, die im Falle der Verhinderung
des Wahlleiters bzw. des Mitgliedes
deren Funktion übernehmen. Fünf Mitglieder
und deren Ersatzmitglieder werden von der Arbeiterkammer
bestellt und müssen das Wahlrecht
zu ihr haben. Ein Mitglied und ein Ersatzmitglied
werden von der Gemeinde entsendet, in
der die Zweigwahlkommission ihren Amtssitz
hat. Diese müssen nicht kammerzugehörig sein.
(2) Der Wahlleiter und sein Stellvertreter
werden von der nach dem Amtssitz der Zweigwahlkommission
zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
bestellt. Sie sind dem Stande der
rechtskundigen Beamten zu entnehmen und dem
Wahlkommissär innerhalb zweier Wochen nach
Ausschreibung der Wahl von der zuständigen
Bezirksverwaltungsbehörde namhaft zu machen.
Innerhalb der gleichen Frist hat auch die Gemeinde
das von ihr zu entsendende Mitglied
und Ersatzmitglied dem Wahlkommissär
bekanntzugeben.
(3) Die übrigen Mitglieder der Zweigwahlkommissionen
sind spätestens drei Wochen nach
der Wahlausschreibung zu bestellen.
Aufgaben der Zweigwahlkommissionen
§ 10. Die Zweigwahlkommissionen haben
a) die Wählerlisten aufzulegen, sofern hiefür
nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 29
Abs. 1),
b) über Einsprüche gegen die Wählerlisten
zu entscheiden, sofern hiefür nicht die Einspruchskommission
vorgesehen ist (§ 29
Abs. 5),
c) die Wahllokale zu bestimmen, sofern hiefür
nicht das Wahlbüro zuständig ist (§ 38
Abs. 1),
d) die Stunden zur Stimmabgabe (Wahlzeit)
festzusetzen, sofern dies nicht durch die
Hauptwahlkommission erfolgt (§ 38
Abs. 1),
e) die amtlichen Stimmzettel den Sprengelwahlkommissionen
zu übermitteln, sofern
hiefür nicht das Wahlbüro zuständig ist
(S 45 Abs. 4),
f) die Abstimmungsergebnisse in den einzelnen
Wahlsprengeln zu prüfen (§ 55),
g) die gemäß § 51 Abs. 4 übermittelten Wahlkuverte
zu öffnen und die Stimmenzählung
vorzunehmen, sofern hiefür nicht die
Hauptwahlkommission zuständig ist (§ 56),
h) gegebenenfalls die gemäß § 53 Abs. 3
übermittelten Wahlkuverte zu öffnen und
die Stimmenzählung vorzunehmen,
i) das Abstimmungsergebnis in ihrem Wahlkreis
festzustellen (§ 55).
Bildung der Sprengelwahlkommissionen
§ 11. (1) Jede Sprengelwahlkommission besteht
aus einem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter
und mindestens einem, höchstens jedoch fünf
weiteren Mitgliedern. Für jedes Mitglied ist ein
Ersatzmitglied zu bestellen, das bei Verhinderung
des Mitgliedes dessen Funktion übernimmt.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter sowie die
übrigen Mitglieder und die Ersatzmitglieder
werden von der Arbeiterkammer bestellt und
müssen das Wahlrecht zu ihr haben.
(2) Die Arbeiterkammer hat die Vorsitzenden
sowie deren Stellvertreter und die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommissionen
innerhalb von zwölf Wochen nach der
Wahlausschreibung zu bestellen.
Aufgaben der Sprengelwahlkommissionen
§ 12. Die Sprengelwahlkommission, der insbesondere
die in den §§ 44, 48, 49, 50 und 53
bezeichneten Aufgaben obliegen, hat die Wahl
im Wahlsprengel durchzuführen.
Bildung des Wahlbüros
§ 13. (1) Das Wahlbüro besteht aus dem Leiter
des Wahlbüros, dessen Stellvertreter und dem zur
Besorgung der Geschäfte notwendigen Personal.
(2) Der Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter
werden über Vorschlag der Arbeiterkammer
vom Wahlkommissär berufen, das übrige
Personal wird von der Arbeiterkammer beigestellt.
Die Mitglieder des Wahlbüros müssen nicht
kammerzugehörig sein.
Aufgaben des Wahlbüros
§ 14. Das Wahlbüro hat insbesondere
a) die Wählerlisten anzulegen und die Stunden
für die öffentliche Einsichtnahme in die
aufzulegenden Wählerlisten zu bestimmen
(§ 28 und § 29 Abs. 1),
b) in Wien die Wählerlisten aufzulegen (§ 29
Abs. 1),
c) in Wien auch die Wahllokale zu bestimmen
(§ 38 Abs. 1),
d) die Wahlkarten auszustellen (§ 32),
e) die amtlichen Stimmzettel aufzulegen und
den Zweigwahlkommissionen, in Wien den
Sprengelwahlkommissionen, zu übermitteln
(§ 45),
und alle sonstigen zur Vorbereitung der Wahl
erforderlichen Arbeiten zu besorgen, soweit hiefür
nach den Bestimmungen dieser Verordnung
nicht ein anderes Organ zuständig ist.
Aufgaben und Bildung der Einspruchskommission
in Wien
§ 15. (1) Zur Entscheidung gemäß § 29 Abs. 5
dieser Wahlordnung wird bei der Arbeiterkammer
Wien eine Einspruchskommission (§ 5 Abs. 2)
gebildet. Sie besteht aus dem Leiter des Wahlbüros
als Vorsitzendem und aus sechs Mitgliedern.
Der Vorsitzende ist durch den stellvertretenden
Leiter des Wahlbüros zu vertreten,
für jedes weitere Mitglied ist ein Ersatzmitglied
zu bestellen; sie haben im Falle der Verhinderung
des Vorsitzenden bzw. eines Mitgliedes
deren Funktionen auszuüben. Die Mitglieder und
Ersatzmitglieder werden von der Arbeiterkammer
bestellt und müssen das Wahlrecht zu
ihr haben.
(2) Die Mitglieder der Einspruchskommission
sind innerhalb von acht Wochen nach der Wahlausschreibung
von der Arbeiterkammer zu bestellen.
Pflichtenangelobung
§ 16. (1) Der Wahlkommissär und sein Stellvertreter,
die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen
und ihre Stellvertreter, die Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommissionen und ihre Stellvertreter,
die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Hauptwahlkommission, der
Zweig- und der Sprengelwahlkommissionen, der
Leiter des Wahlbüros und dessen Stellvertreter
sowie die Mitglieder der Einspruchskommission
haben gewissenhafte Pflichterfüllung und strenge
Unparteilichkeit bei Ausübung ihres Amtes zu
geloben.
(2) Es werden angelobt vor Antritt ihres
Amtes
a) der Wahlkommissär und sein Stellvertreter
vom Bundesminister für soziale Verwaltung,
b) die Wahlleiter der Zweigwahlkommissionen
und ihre Stellvertreter, der Leiter des
Wahlbüros und dessen Stellvertreter vom
Wahlkommissär,
c) die Vorsitzenden der Sprengelwahlkommissionen
und ihre Stellvertreter vom Wahlleiter
der zuständigen Zweigwahlkommission.
(3) Die Vorsitzenden der Kommissionen
(Hauptwahlkommission, Zweig- und Sprengelwahlkommissionen
sowie Einspruchskommission)
haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Kommissionen vor Beginn der ersten
Sitzung anzugeloben.
Geschäftsführung und Beschlußfassung der
Kommissionen
§ 17. (1) Die Hauptwahlkommission, die
Zweigwahlkommissionen, die Sprengelwahlkommissionen
und die Einspruchskommission werden
von ihren Vorsitzenden zu den Sitzungen einberufen.
Sie sind beschlußfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden (Stellvertreter) mindestens die halbe
Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist.
(2) Die Kommissionen fassen ihre Beschlüsse
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme
des Vorsitzenden (Stellvertreters) den Ausschlag.
Ist ein Kommissionsmitglied an der Abgabe seiner
Stimme verhindert, so ist dessen Ersatzmitglied
stimmberechtigt. Die von den Gemeinden gemäß
§ 6 Abs. 1 und § 9 Abs. 1 entsendeten Mitglieder
haben kein Stimmrecht.
(3) Über die Beratungen und Beschlüsse der
Kommissionen sind Niederschriften anzulegen,
die von den Mitgliedern der Kommissionen zu
unterschreiben sind. Verweigert ein Mitglied die
Unterschrift, ist der Grund hiefür anzugeben.
Stellung und Entschädigung der Kommissionsmitglieder
§ 18. (1) Das Amt eines Mitgliedes und das
Amt eines Ersatzmitgliedes der Hauptwahlkommission,
der Zweigwahlkommissionen, der Sprengelwahlkommissionen
und der Einspruchskommission
ist ein öffentliches Ehrenamt, zu dessen
Annahme jeder kammerzugehörige Dienstnehmer
verpflichtet ist, der am Sitz der betreffenden
Wahlkonimission (Einspruchskommission) seinen
ordentlichen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hat.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder erhalten
eine vom Vorstand der Arbeiterkammer festzusetzende
angemessene Entschädigung.
Vertrauensmänner in der Hauptwahlkommission
§ 19. (1) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
gültigen Wahlvorschlag bei der Hauptwahlkommission
eingebracht hat, kann gleichzeitig mit
der Einbringung des Wahlvorschlages (§ 35 Abs. 4)
zwei Vertrauensmänner für die Hauptwahlkommission
namhaft machen. Sie sind vom Vorsitzenden
der Hauptwahlkommission jenen Sitzungen
beizuziehen, in denen über die Wählbarkeit
der Wahlwerber, die Gültigkeit der Wahlvorschläge,
die Überprüfung der Wahlergebnisse und
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden
Gruppen verhandelt wird. Den Vertrauensmännern
steht ein Stimmrecht nicht zu.
(2) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission
ist berechtigt, einen Vertrauensmann, der
die Verhandlungen stört, von der Teilnahme
auszuschließen. Dem Betroffenen steht dagegen
innerhalb von acht Tagen nach dem Ausschluß
die Beschwerde an das Bundesministerium für
soziale Verwaltung offen.
Ausschreibung der Wahl
§ 20. Die Hauptwahlkommission hat innerhalb
von drei Wochen nach Anordnung der
Wahl (§ 1 Abs. 1) die Ausschreibung der Wahl
der Vollversammlung der Arbeiterkammer durch
öffentlichen Anschlag kundzumachen. Die Kundmachung
hat zu enthalten: das Datum der Wahltage,
Angaben über Wahlberechtigung und Wählbarkeit,
die Bekanntgabe der Wahlkörper, in
denen gewählt wird, die Zahl der zu wählenden
Kammerräte sowie Angaben darüber, wann und
wo die Wahlvorschläge eingebracht werden
können und welche Verpflichtungen den Dienstnehmern
und den Dienstgebern bei der Vorbereitung
der Wahl und der Erfassung der Wahlberechtigten
obliegen.
Festlegung der Wahlkreise und Wahlsprengel
§ 21. (1) Die Hauptwahlkommission hat unter
Bedachtnahme darauf, ob die Wahl an einem
oder an zwei Tagen stattfindet und auf die
voraussichtliche Anzahl der Wahlberechtigten die
Zahl und Abgrenzung der Wahlsprengel und
der Wahlkreise sowie den Amtssitz der Zweigwahlkommissionen
festzulegen.
(2) Die Wahlkreise und die Amtssitze der
Zweigwahlkommissionen sind binnen einer
Woche, die Wahlsprengel binnen fünf Wochen
nach der Wahlausschreibung (§ 20) festzulegen.
Wahlberechtigung
§ 22. (1) Wahlberechtigt in ihrem Wahlkörper
sind ohne Unterschied der Staatszugehörigkeit
alle Kammerzugehörigen (§ 5 Arbeiterkammergesetz),
die am Tage der Wahlausschreibung das
achzehnte Lebensjahr vollendet haben — abgesehen
vom Erfordernis des Wahlalters und der
österreichische Staatsbürgerschaft —, vom Wahlrecht
zum Nationalrat nicht ausgeschlossen sind,
mindestens ein Jahr in Österreich im Sinne der
Bestimmung des § 5 Arbeiterkammergesetz un-
selbständig erwerbstätig waren und innerhalb
des Bereiches derjenigen Arbeiterkammer, in der
sie das Wahlrecht ausüben, in Beschäftigung
stehen. Als in Beschäftigung stehend sind auch
Personen anzusehen, die im Bundesheer Präsenzdienst
leisten und deren Dienstverhältnis nicht
gelöst ist, sowie Frauen, die sich auf Karenzurlaub
im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, befinden.
(2) Wenn sich im Wahlverfahren Zweifel über
die Arbeiterkammerzugehörigkeit ergeben, gilt
als arbeiterkammerzugehörig im Sinne des Abs. 1
derjenige, von dem im Monat der Wahlausschreibung
die Arbeiterkammerumlage einbehalten
wurde bzw. dem sie vorgeschrieben war.
(3) Wahlberechtigt sind ferner Personen, die
nach Beendigung ihres Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses
bis zum Tage der Wahlausschreibung
nicht länger als zwanzig Wochen
ununterbrochen arbeitslos waren, sofern sie die
übrigen im Abs. 1 genannten Voraussetzungen
erfüllen.
Erfassung der wahlberechtigten Dienstnehmer
§ 23. (1) Die wahlberechtigten Dienstnehmer
sind in Wählerverzeichnissen (Anlage 1) zu erfassen.
Aus den Wählerverzeichnissen muß der
Familien- und Vorname, das Geburtsdatum und
die Wohnadresse sowie der Umstand ersichtlich
sein, ob der Dienstnehmer am Tage der Wahlausschreibung
als Arbeiter, Angestellter oder Verkehrsbediensteter
im Bereiche der Arbeiterkammer
beschäftigt war.
(2) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren, haben innerhalb von
drei Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung
bei der zuständigen Zweigwahlkommission
oder beim Wahlbüro, in Wien nur beim Wahlbüro,
ihre Aufnahme in die Wählerliste zu beantragen.
Dem Antrag sind ein ausgefülltes und
eigenhändig unterschriebenes Wähleranlageblatt
und ein Nachweis über die Beendigung des letzten
Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisses und der
Meldezettel anzuschließen.
Mitwirkung der Krankenversicherungsträger
§ 24. (1) Zur Vorbereitung der Wahl der
Vollversammlung der einzelnen Arbeiterkammern
haben auf deren Antrag und auf deren
Kosten die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
durch Anfrage bei den die Versicherungsbeiträge
abrechnenden Stellen die Anzahl,
die Bezeichnung und die Standorte der einzelnen
Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten), für die
sie Beiträge abrechnen, und die Anzahl der dort
beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmer
getrennt nach Wahlkörpern zu ermitteln. Führt
die abrechnende Stelle die Verrechnung der Versicherungsbeiträge
für mehrere Betriebe (Betriebs-
oder Arbeitsstätten) durch, so sind die kammerzugehörigen
Dienstnehmer für jeden einzelnen
Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte) getrennt
nach Wahlkörpern namentlich festzustellen. Das
Ergebnis dieser Ermittlungen ist der Arbeiterkammer
unverzüglich bekanntzugeben.
(2) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben ferner nach Anordnung der
Wahl (§ 1 Abs. 1) auf Antrag der Arbeiterkammer
und auf deren Kosten auf Grund der bei
ihnen aufliegenden Versicherungsunterlagen und
der Ergebnisse der Ermittlungen nach Abs. 1 für
die einzelnen Betriebe (Betriebs- oder Arbeitsstätten)
die Wählerverzeichnisse getrennt nach
Wahlkörpern anzufertigen, wobei die Wahlberechtigten
mit ihrem Familien- und Vornamen,
und zwar in alphabetischer Reihenfolge, sowie
mit ihrem Geburtsdatum und ihrer Wohnadresse
zu verzeichnen sind.
(3) Für die Wählerverzeichnisse ist je nach
Zugehörigkeit der zu verzeichnenden Dienstnehmer
zu dem Wahlkörper für Arbeiter, für
Angestellte oder für Verkehrsbedienstete unterschiedlich
gefärbtes Papier zu verwenden.
(4) Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
haben die nach Abs. 2 angefertigten
Wählerverzeichnisse unverzüglich nach Ausschreibung
der Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer,
spätestens jedoch eine Woche danach,
den Dienstgebern zu übermitteln. Gleichzeitig
sind die Dienstgeber auf die ihnen gemäß § 26
obliegenden Verpflichtungen hinzuweisen.
(5) Gemeinsam mit den Wählerverzeichnissen
ist allen Dienstgebern für die einzelnen gemäß
Abs. 1 ermittelten Betriebe (Betriebs- oder
Arbeitsstätten) eine der Beschäftigtenzahl entsprechende
Anzahl von Wähleranlageblättern
(Anlage 2) zu übermitteln. Diese müssen alle
für die Beurteilung des Wahlrechtes maßgebenden
Daten und die genauen Angaben über den Standort
des Betriebes (der Betriebs- oder Arbeitsstätte)
und die Bezeichnung und Anschrift der
Firma (des Unternehmens) enthalten.
(6) Die von den Dienstgebern zurückgesendeten
Wählerverzeichnisse und die ausgefüllten Wähleranlageblätter
(§ 26 lit. d) sind unverzüglich dem
Wahlbüro der Arbeiterkammer (§ 13) zu übermitteln.
Ausfüllung der Wähleranlageblätter
§ 25. (1) Die Dienstgeber haben die ihnen
übermittelten Wähleranlageblätter (§ 24 Abs. 5)
unverzüglich jedem ihrer kammerzugehörigen
Dienstnehmer mit der Aufforderung auszufolgen,
diese binnen einer Woche nach Empfangnahme
ausgefüllt zurückzugeben. Die ausgefüllten Wähleranlageblätter
sind von den Dienstgebern nach
Ablauf dieser Woche unverzüglich wieder einzusammeln.
(2) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer hat
das Wähleranlageblatt vollständig auszufüllen,
eigenhändig zu unterschreiben und innerhalb der
in Abs. 1 festgesetzten Frist dem Dienstgeber
zurückzugeben.
(3) Jeder wahlberechtigte Dienstnehmer darf
nur e i n Wähleranlageblatt ausfüllen und abgeben,
und zwar auch dann, wenn er bei mehr
als einem Dienstgeber beschäftigt ist. Trifft dies
zu, so ist das Wähleranlageblatt jenem Dienstgeber
zurückzugeben, in dessen Betrieb der
Dienstnehmer überwiegend beschäftigt ist.
Mitwirkung der Dienstgeber
§ 26. Die Dienstgeber sind verpflichtet,
a) den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung
auf Anfrage gemäß § 24 Abs. 1
die Anzahl, die Bezeichnung und die Standorte
der einzelnen Betriebe (Betriebs- oder
Arbeitsstätten), sowie die Anzahl der dort
beschäftigten kammerzugehörigen Dienstnehmer
getrennt nach Wahlkörpern bekanntzugeben.
Wird die Verrechnung der
Versicherungsbeiträge für mehrere Betriebe
(Betriebs- oder Arbeitsstätten) unter einer
Betriebsanschrift durchgeführt, so sind die
kammerzugehörigen Dienstnehmer für
jeden einzelnen Betrieb (Betriebs- oder
Arbeitsstätte) getrennt nach Wahlkörpern
namentlich anzuführen;
b) die vom Träger der gesetzlichen Krankenversicherung
übermittelten Wählerverzeichnisse
(§ 24 Abs. 4) an Hand der Personalevidenz
und der ausgefüllten Wähleranlageblätter
genau zu überprüfen und durch
Richtigstellung und Ergänzung der in den
Wählerverzeichnissen enthaltenen Angaben
dafür Sorge zu tragen, daß alle wahlberechtigten
Dienstnehmer, die am Tage der
Wahlausschreibung in ihrem Betrieb (Betriebs-
oder Arbeitsstätte) beschäftigt
waren, im Wählerverzeichnis mit Namen,
Geburtsdatum und Adresse angeführt sind.
Die Dienstgeber sind für die Richtigstellung
der Wählerverzeichnisse verantwortlich;
c) die überprüften und richtiggestellten Wählerverzeichnisse
zu unterschreiben — inBetrieben,
in denen eine gesetzliche Betriebsvertretung
(Betriebsrat, Vertrauensmänner,
Personalvertretung) errichtet ist,
auch von dieser — und im Betrieb (Betriebs-
oder Arbeitsstätte) durch drei Tage
so aufzulegen, daß jeder dort beschäftigte
Dienstnehmer Einsicht nehmen kann;
d) die richtiggestellten und allenfalls ergänzten
Wählerverzeichnisse nach Ablauf der
Auflagefrist (lit. c), spätestens jedoch drei
Wochen nach dem Tage der Wahlausschreibung
zusammen mit den ausgefüllten Wähleranlageblättern
dem Träger der gesetzlichen
Krankenversicherung zurückzustellen.
Mithilfeverpflichtung
§ 27. Die Landeskammern der gewerblichen
Wirtschaft, ihre Fachgruppen einschließlich der
Gremien und Innungen, die Landwirtschaftskammern,
die Landarbeiterkammern, die Träger
der gesetzlichen Sozialversicherung, die Arbeitsämter,
die Dienstgeber der kammerzugehörigen
Personen (§ 5 des Arbeiterkammergesetzes) und
die gesetzlichen Betriebsvertretungen sind, soweit
nicht besondere gesetzliche Vorschriften davon
entheben, verpflichtet, den Wahlbüros der Arbeiterkammern
und den Wahlkommissionen die zur
Anlegung der Wählerlisten erforderlichen Auskünfte
zu erteilen und Einsicht in die von
ihnen geführten Verzeichnisse der Dienstgeber
und der Dienstnehmer zu gewähren.
Anlage der Wählerlisten
§ 28. (1) Das Wahlbüro der Arbeiterkammer
hat die Wählerlisten nach den festgelegten Wahlkreisen,
Wahlsprengeln und innerhalb derselben
nach Wahlkörpern, alphabetisch geordnet nach
Betrieben oder nach Wahlberechtigten zusammenzustellen.
Maßgebend für die örtliche Einteilung
ist der Standort des Betriebes (Betriebs-
oder Arbeitsstätte), in dem die Wahlberechtigten
am Tage der Wahlausschreibung beschäftigt
waren, bei Arbeitslosen ihr ordentlicher Wohnsitz
oder, wenn ein solcher nicht gegeben ist,
ihr gewöhnlicher Aufenthalt.
(2) Jeder Wahlberechtigte ist in die Wählerliste
jenes Wahlsprengeis aufzunehmen, in dessen
Bereich der Betrieb (Betriebs- oder Arbeitsstätte)
gelegen ist, in dem er am Tage der Wahlausschreibung
beschäftigt war.
(3) Wahlberechtigte, die am Tage der Wahlausschreibung
arbeitslos waren und daher im
Wählerverzeichnis eines Betriebes nicht aulscheinen,
sind in die Wählerliste jenes Wahlsprengels
aufzunehmen, in dessen Bereich sie am Tage
der Wahlausschreibung ihren ordentlichen Wohnsitz
oder, wenn ein solcher nicht gegeben ist,
ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten. Hat ein
Arbeitsloser am Tage der Wahlausschreibung in
mehreren Gemeinden seinen Wohnsitz, so ist er
in die Wählerliste jenes Wahlsprengels aufzunehmen,
in dem er am Tag der Wahlausschreibung
tatsächlich gewohnt hat.
Auflage der Wählerlisten und Einspruchsverfahren
§ 29. (1) Die Wählerlisten sind von den Zweigwahlkommissionen,
in Wien vom Wahlbüro,
spätestens am 80. Tage nach der Wahlausschreibung
öffentlich durch zehn Tage so aufzulegen,
daß täglich innerhalb der vom Wahlbüro festzusetzenden
Stunden in die Wählerlisten Einsicht
genommen werden kann.
(2) Mit der Auflage ist bekanntzumachen, daß
Einsprüche binnen zehn Tagen nach Beginn der
Auflegung der Wählerlisten beim Vorsitzenden
der Zweigwahlkommission, in Wien bei der Einspruchskommission,
schriftlich eingebracht
werden können. Während der Zeit, in der die
Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen, sind
die Wahlberechtigten, die gesetzlichen Betriebsvertretungen
und die wahlwerbenden Gruppen
berechtigt, bei der Zweigwahlkommission, in
Wien bei der Einspruchskommission, Einsprüche
gegen die Wählerlisten wegen der Aufnahme vermeintlich
Nichtwahlberechtigter oder wegen
Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter
oder wegen vermeintlich unrichtiger Zuweisung
zu einem der Wahlkörper schriftlich einzubringen.
(3) Vom ersten Tage der Auflegung der Wählerlisten
an dürfen Eintragungen, Änderungen
oder Streichungen nur noch auf Grund einer
Entscheidung im Einspruchsverfahren vorgenommen
werden; ausgenommen hievon sind Formgebrechen,
wie zum Beispiel Schreibfehler.
(4) Die Zweigwahlkommission, in Wien die
Einspruchskommission, hat Personen, gegen deren
Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerliste
oder unrichtige Zuweisung zu einem der
Wahlkörper Einspruch erhoben wurde, hievon
binnen zwei Tagen nach Einlangen des Einspruches
zu verständigen. Einwendungen des Betroffenen
können nur berücksichtigt werden, wenn
sie innerhalb weiterer fünf Tage beim Vorsitzenden
der Zweigwahlkommission, in Wien beim
Vorsitzenden der Einspruchskommission, vorgebracht
werden.
(5) Über die Einsprüche entscheidet die Zweigwahlkommission,
in Wien die Einspruchskommission,
binnen zwei Wochen nach Ablauf der
Einspruchsfrist (Abs. 2), auch wenn in dieser
Frist eine Äußerung des vom Einspruch Verständigten
nicht eingelangt ist.
(6) Von der Entscheidung hat die Zweigwahlkommission,
in Wien die Einspruchskommission,
sowohl den Einspruchswerber als auch die von
der Entscheidung Betroffenen unverzüglich
schriftlich zu verständigen.
(7) Der Einspruchswerber und die von der
Entscheidung Betroffenen haben das Recht, gegen
die Entscheidung binnen drei Tagen nach ihrer
Zustellung bei der Hauptwahlkommission schriftlich
Berufung einzulegen. Die Hauptwahlkommission
hat den Berufungsgegner von der eingebrachten
Berufung unverzüglich mit dem Beifügen
zu verständigen, daß es ihm freisteht,
innerhalb von 48 Stunden nach der an ihn ergangenen
Verständigung in die Berufung Einsicht
und zu den vorgebrachten Berufungsgründen
Stellung zu nehmen. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission
ist endgültig.
§ 30. (1) Erfordern die Entscheidungen (§ 29
Abs. 5 und 7) eine Richtigstellung oder Ergänzung
der Wählerliste, so hat die Zweigwahlkommission,
in Wien das Wahlbüro, sie unverzüglich
durchzuführen.
(2) Nach Abschluß des Einspruchs- und Berufungsverfahrens
haben die Zweigwahlkommissionen,
in Wien das Wahlbüro, die Wählerlisten
abzuschließen.
(3) Die Anführung des Wahlberechtigten in
der abgeschlossenen Wählerliste bildet die Grundlage
für die Stimmabgabe vor der Sprengelwahlkommission.
Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 31. (1) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte
haben jene Wahlberechtigten, die sich nach
dem Tage der Wahlausschreibung aus einem wichtigen
Grund an den Wahltagen außerhalb des
örtlichen Bereiches ihres Wahlsprengels aufhalten.
(2) Als wichtige Gründe im Sinne des Abs. 1
gelten insbesondere, wenn die Wahlberechtigten
a) nach dem Tage der Wahlausschreibung ihr
Dienstverhältnis gewechselt oder im Falle
der Arbeitslosigkeit ihren ordentlichen
Wohnsitz (gewöhnlichen Aufenthalt) in eine
andere Gemeinde oder in einen anderen
Wahlsprengel innerhalb des Kammerbereiches
oder in ein anderes Bundesland verlegt
haben,
b) sich während der Wahlzeit in Ausübung
ihres Dienstes bzw. Präsenzdienstes beim
Bundesheer außerhalb des Wahlsprengels
aufhalten müssen,
c) sich an einem Wahltage auf Karenzurlaub
im Sinne des Mutterschutzgesetzes, BGBl.
Nr. 76/1957, befinden, sofern ihr ordentlicher
Wohnsitz (gewöhnlicher Aufenthalt)
in einem anderen Wahlsprengel als ihr Beschäftigungsort
liegt,
d) sich an einem Wahltage in einer Kranken-,
Heil- oder Pflegeanstalt in Pflege befinden
oder dort Pflegedienste verrichten müssen,
e) Mitglieder, Ersatzmitglieder, Hilfspersonen
oder Wahlzeugen einer Wahlkommission
sind.
Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte
§ 32. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte ist
vom ersten Tage der Auflegung der Wählerliste
bis spätestens am fünften Tage vor dem ersten
Wahltag mündlich oder schriftlich bei dem Wahlbüro
zu beantragen, in dessen Wählerliste der
Wahlberechtigte eingetragen ist. Bei der Antragstellung
ist der Anspruch auf Ausstellung einer
Wahlkarte (§ 31) entsprechend nachzuweisen.
(2) Die Wahlkarte kann persönlich oder von
einem hiezu Bevollmächtigten behoben werden.
Die Art der Aushändigung ist unter Anschluß
des Nachweises bis zum Ende des Wahlverfahrens
beim Antragsakt festzuhalten.
(3) Gegen die Verweigerung der Ausstellung
der Wahlkarte steht kein ordentliches Rechtsmittel
zu.
Vermerk der Ausstellung einer Wahlkarte
§ 33. (1) Die Ausstellung der Wahlkarte (Anlage
3) muß in der Wählerliste in der Rubrik
„Anmerkung" bei dem betreffenden Wahlberechtigten
mit dem Wort „Wahlkarte" auffallend
ersichtlich gemacht und der Name des Wahlberechtigten
so durchgestrichen werden, daß er
noch lesbar bleibt.
(2) In keinem Falle darf für eine abhanden
gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarte
eine Ersatzwahlkarte ausgefolgt werden.
Wählbarkeit
§ 34. (1) Wählbar zum Mitglied der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer ist jeder
Wahlberechtigte (§ 22) österreichischer Staatsbürgerschaft,
der am Tage der Wahlausschreibung
das 24. Lebensjahr vollendet hat, mindestens
zwei Jahre in Österreich im Sinne des § 5
Arbeiterkammergesetz unselbständig erwerbstätig
war und nicht bereits Mitglied der Vollversammlung
einer anderen Arbeiterkammer
oder Wahlwerber für eine solche ist.
(2) Vorstandsmitglieder und Angestellte von
kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Dienstnehmer können auch in einen anderen
Wahlkörper als den gewählt werden, der ihrer
Berufsausübung entspricht. Alle übrigen Wahlwerber
sind nur in den ihrer Berufsausübung
entsprechenden Wahlkörper wählbar.
Einbringung der Wahlvorschläge
§ 35. (1) Die Wahlvorschläge sind gesondert
für jeden Wahlkörper (§ 3) spätestens am 56. Tage
vor dem ersten Wahltag schriftlich bei der Hauptwahlkommission
einzubringen. Sie müssen enthalten
1. die unterscheidende Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe in Worten, allfällige Kurzbezeichnungen
in Buchstaben und die Angabe,
für welchen Wahlkörper der Wahlvorschlag eingebracht
wird,
2. die von der wahlwerbenden Gruppe namhaft
gemachten Wahlwerber, deren Anzahl jedoch
das Doppelte der auf den jeweiligen Wahlkörper
entfallenden Kammerratsmandate nicht übersteigen
darf; die Wahlwerber sind in der beantragten,
mit arabischen Ziffern bezeichneten Reihenfolge
unter Angabe des Familien- und des Vornamens,
der Geburtsdaten, des Ortes und der
Art der Beschäftigung, der Zeit, während der sie
bis zum Tage der Wahlausschreibung in Österreich
als Arbeiter oder Angestellte oder Verkehrsbedienstete
beschäftigt waren, und des
ordentlichen Wohnsitzes (gewöhnlichen Aufenthalts)
anzuführen,
3. die eigenhändig unterschriebene Erklärung
jedes einzelnen im Wahlvorschlag verzeichneten
Wahlwerbers, daß er mit seiner Aufnahme in
den Wahlvorschlag einverstanden ist,
4. den Namen des Zustellungsbevollmächtigten;
fehlt ein solcher, so gilt jener Wahlwerber
als zustellungsbevollmächtigt, dessen Name an
erster Stelle des Wahlvorschlages steht.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens
hundert Wahlberechtigten des jeweiligen
Wahlkörpers unterschrieben sein.
(3) Die wahlwerbenden Gruppen haben für
jeden Wahlvorschlag, den sie für einen Wahlkörper
einbringen, an die Arbeiterkammer einen
Beitrag für die Kosten des Wahlverfahrens in
der Höhe von 2000 S zu leisten. Dieser Beitrag
ist gleichzeitig mit der Einbringung der Wahlvorschläge
zu erlegen; unterbleibt dies, so gilt
der Wahlvorschlag als nicht eingebracht.
(4) Zugleich mit der Einbringung des Wahlvorschlages
sind für die Hauptwahlkommission
auch die Vertrauensmänner der wahlwerbenden
Gruppe (§ 19) namhaft zu machen.
Prüfung der Wahlvorschläge
§ 36. (1) Die Hauptwahlkommission prüft
unverzüglich, ob die eingebrachten Wahlvorschläge
die erforderliche Zahl von Unterschriften
enthalten, ob die Wahlwerber wählbar sind, sich
mit ihrer Aufnahme in die Wahlvorschläge einverstanden
erklärt haben und ob die gemäß § 35
Abs. 3 erforderlichen Beiträge erlegt worden
sind.
(2) Fehlt einem Wahlvorschlag die Bezeichnung
der wahlwerbenden Gruppe oder des Wahlkörpers,
für den er eingebracht wird, oder trägt
er nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften,
so ist der Zustellungsbevollmächtigte zur
Behebung des Mangels aufzufordern. Werden die
fehlenden Angaben oder Unterschriften nicht
nachgebracht oder unterblieb der Erlag des gemäß
§ 35 Abs. 3 erforderlichen Beitrages, so gilt der
Wahlvorschlag als nicht eingebracht. Wahlwerber,
die nicht wählbar oder die überzählig sind, sowie
Wahlwerber, für die keine Erklärung gemäß § 35
Abs. 1 Z. 3 beigebracht wird, sind vom Wahlvorschlag
zu streichen. In diesen Fällen sowie
dann, wenn der Wahlvorschlag andere erhebliche
Mängel aufweist, ist der Zustellungsbevollmächtigte
der wahlwerbenden Gruppe innerhalb von
zehn Tagen hievon entsprechend zu verständigen.
(3) Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
Wahlvorschlag eingebracht hat, kann diesen spä-
testens am zwanzigsten Tage vor dem ersten
Wahltag durch ihren Zustellungsbevollmächtigten
ergänzen und richtigstellen.
(4) Tragen mehrere Wahlvorschläge dieselben
oder nur schwer unterscheidbare Bezeichnungen
der wahlwerbenden Gruppen, so hat der Vorsitzende
der Hauptwahlkommission zu versuchen,
in einer gemeinsamen Besprechung mit den Vertretern
dieser wahlwerbenden Gruppen ein Einvernehmen
über die Unterscheidung der Gruppenbezeichnung
herbeizuführen. Mißlingt dieser
Versuch, so sind die schon bei der letzten Wahl
der Vollversammlung auf den veröffentlichten
Wahlvorschlägen enthaltenen Bezeichnungen zu
belassen. Von den übrigen Wahlvorschlägen ist
aber der jeweils zuletzt eingebrachte Wahlvorschlag
solange zur Verbesserung zurückzuweisen,
bis eine hinreichende Unterscheidung der wahlwerbenden
Gruppe erzielt ist.
Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 37. Die Hauptwahlkommission hat die Wahlvorschläge
am vierzehnten Tage vor dem ersten
Wahltag abzuschließen und die gültigen Wahlvorschläge
unter Angabe der Bezeichnung der
wahlwerbenden Gruppe, des Listenführers sowie
des Wahlkörpers spätestens vier Tage nach Abschluß
im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu
verlautbaren. Für die Reihenfolge, in der die
Wahlvorschläge in der Verlautbarung angeführt
werden, ist maßgeblich, wieviele Kammerräte
einer wahlwerbenden Gruppe bereits bei der
letzten Arbeiterkammerwahl in die Vollversammlung
gewählt wurden. Die Wahlvorschläge
jener wahlwerbenden Gruppen, die nicht in der
Vollversammlung vertreten sind, werden nach
den anderen Wahlvorschlägen entsprechend dem
Zeitpunkt ihrer Einbringung angeführt.
Bestimmung der Wahllokale und der Wahlzeit
§ 38. (1) Die Zweigwahlkommissionen, in Wien
das Wahlbüro, haben spätestens drei Wochen
vor dem ersten Wahltag für jeden Wahlsprengel
unter Bedachtnahme darauf, daß von den Wahlberechtigten
das Wahllokal in angemessener Zeit
erreicht werden kann, mindestens ein Wahllokal
— für die Betriebe der Eisenbahnen, die
Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
sowie für Krankenanstalten erforderlichenfalls
ein verlegbares Wahllokal — zu bestimmen
und die Stunden für die Stimmabgabe festzusetzen.
In Wien erfolgt die Festsetzung der
Wahlzeit durch die Hauptwahlkommission (§ 7
lit. j).
(2) Spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag
hat das Wahlbüro die Wahllokale, die Zuteilung
der Wahlsprengel und der Wahlberechtigten
zu den einzelnen Wahllokalen, die Wahlzeit und
die die Durchführung der Wahl betreffenden
Anordnungen in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Ausstattung der Wahllokale
§ 39. (1) Die Wahllokale müssen für die Abwicklung
der Wahl geeignet sein und dürfen
sich nicht im Besitz einer wahlwerbenden Gruppe
oder einer politischen Partei befinden. Innerhalb
eines Betriebes darf ein Raum nur aus wahlökonomischen
Gründen und nur mit Zustimmung
der Hauptwahlkommission als Wahllokal
verwendet werden. In den Betrieben der Eisenbahnen
und in Dienststellen der Post- und Telegraphenverwaltung
ist die Errichtung von geeigneten
Wahllokalen jedoch zulässig.
(2) Die Gemeinde des Wahlortes hat die nach
der Zahl der Wahlsprengel erforderliche Anzahl
von Wahllokalen einschließlich der für die Wahl
notwendigen Einrichtungsgegenstände, wie Tische
und Sessel für die Wahlkommission und die
Wahlzeugen, die Wahlurne und die Wahlzellen
in einem für die Durchführung der Wahlhandlung
bereiten Zustand kostenlos zur Verfügung
zu stellen.
Verbotszone
§ 40. Im Gebäude des Wahllokales und in
einem Umkreis von 30 Metern (Verbotszone)
ist an jedem Wahltag jegliche Art der Wahlwerbung,
insbesondere durch Ansprachen an die
Wähler, durch Anschlagen oder Verteilen von
Wahlaufrufen oder Wahlwerberlisten verboten.
Anschlag der Wahlvorschläge
§ 41. In jedem Wahllokal ist eine Übersicht
aller von den Hauptwahlkommissionen der
Arbeiterkammern, deren Vollversammlung zum
gleichen Termin gewählt wird, verlautbarten gültigen
Wahlvorschläge an einer sichtbaren Stelle
anzuschlagen.
Einrichtung der Wahlzellen
§ 42. (1) Jedes Wahllokal muß zumindest eine
Wahlzelle haben. Soweit es tunlich ist, können
aus wahlökonomischen Gründen auch mehrere
Wahlzellen eingerichtet werden. Sie müssen so
beschaffen sein, daß der Wähler ungestört und
ohne Gefährdung der Geheimhaltung wählen
kann.
(2) Als Wahlzelle kann jede Absonderungseinrichtung
im Wahllokal dienen, die den Anforderungen
der Geheimhaltung entspricht. Sie ist
mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit
einem Stehpult sowie mit einer Schreibunterlage
zu versehen und mit dem erforderlichen Schreibmaterial
für die Ausfüllung des Stimmzettels auszustatten.
(3) Es ist dafür Sorge zu tragen, daß die Wahlzelle
während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet
ist.
Wahlzeugen
§ 43. Jede wahlwerbende Gruppe, die einen
gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, ist
berechtigt, in jede Sprengelwahlkommission
zwei Wahlzeugen zu entsenden. Sie müssen nicht
kammerzugehörig sein und sind spätestens am
achten Tage vor der Wahl vom Zustellungsbevollmächtigten
dem Wahlbüro der Arbeiterkammer
schriftlich namhaft zu machen. Jeder
Wahlzeuge erhält als solcher einen Ausweis, mit
dem er sich beim Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
auszuweisen hat. Den Wahlzeugen
steht keine Einflußnahme auf den Gang
der Wahlhandlung zu.
Durchführung der Wahl im Wahlsprengel
§ 44. (1) Die Durchführung der Wahl im Wahlsprengel
obliegt der Sprengelwahlkommission
unter der Leitung ihres Vorsitzenden. Dieser hat
dafür zu sorgen, daß die Wahlhandlung in Ruhe
und Ordnung abläuft und die Bestimmungen
dieser Wahlordnung eingehalten werden. Jedermann
im Wahllokal hat seine die Durchführung
der Wahl betreffenden Anordnungen zu befolgen.
(2) Der Vorsitzende leitet zur festgesetzten
Zeit (§ 38) den Wahlvorgang ein, übergibt der
Sprengelwahlkommission insbesondere die Wählerlisten,
die abgezählten amtlichen Stimmzettel
und Wahlkuverte und prüft unmittelbar vor
Beginn der Wahlhandlung, ob die Wahlurne leer
ist.
(3) Das Wahllokal darf außer von den Mitgliedern
und Ersatzmitgliedern der Sprengelwahlkommission
nur von den Wahlzeugen, den
zur Wahl erscheinenden Wählern, Geleitpersonen
(§ 50 Abs. 1), dem Wahlkommissär und dessen
Stellvertreter (§ 6), dem Wahlleiter und dessen
Stellverteter (§ 9), dem Leiter des Wahlbüros
und dessen Beauftragten betreten werden. Wähler,
die weder als Mitglied oder Ersatzmitglied
der Sprengelwahlkommission noch als Wahlzeugen
fungieren, haben das Wahllokal unverzüglich
nach der Stimmabgabe zu verlassen.
Amtlicher Stimmzettel
§ 45. (1) Der amtliche Stimmzettel hat die
Bezeichnungen einschließlich allfälliger Kurzbezeichnungen
der wahlwerbenden Gruppen in der
Reihenfolge, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart
wurden (§ 37), im übrigen die aus dem
Muster Anlage 4 ersichtlichen Angaben zu enthalten
und darf nur auf Anordnung des Wahlbüros
hergestellt werden.
(2) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat
sich nach der Anzahl der für den Wahlkörper
verlautbarten Wahlvorschläge (§ 37) zu richten.
Das Ausmaß hat ungefähr 141/2—151/2 cm in
der Breite und 20—22 cm in der Länge oder
nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu
betragen. Es sind für alle Bezeichnungen der
wahlwerbenden Gruppen die gleiche Größe der
Rechtecke und der Druckbuchstaben, für allfällige
Kurzbezeichnungen einheitlich größtmögliche
Druckbuchstaben zu verwenden. Die Farbe aller
Druckbuchstaben hat einheitlich schwarz zu sein.
(3) Das Wahlbüro hat für jeden Wahlkörper
in der Form und mit dem Inhalt, wie diese
von der Hauptwahlkommission bestimmt
wurden, mit der jeweils in Betracht kommenden
Wählerliste gleichfarbige amtliche Stimmzettel
und ebenfalls gleichfarbige und undurchsichtige
Wahlkuverte in der notwendigen Anzahl bereitzustellen.
(4) Die amtlichen Stimmzettel sind durch das
Wahlbüro den Sprengelwahlkommissionen, in
Wien unmittelbar, sonst über die Zweigwahlkommissionen
entsprechend der endgültigen Zahl
der Wahlberechtigten im Bereiche der Wahlkommissionen
zusätzlich einer ausreichenden
Reserve zu übermitteln. Eine zusätzliche Reserve
ist den Zweigwahlkommissionen, in Wien beim
Wahlbüro, für einen allfälligen zusätzlichen Bedarf
der Wahlkommissionen am Wahltag zur
Verfügung zu stellen. Die amtlichen Stimmzettel
sind jeweils gegen eine Empfangsbestätigung in
zweifacher Ausfertigung auszufolgen, hiebei ist
eine Ausfertigung für den Übergeber, die zweite
Ausfertigung für den Übernehmer bestimmt.
Teilnahme an der Wahl
§ 46. (1) An der Wahl dürfen nur Personen
teilnehmen, deren Name in den abgeschlossenen
Wählerlisten enthalten ist. Sie können nur in
einem Wahlkörper wählen und nur eine Stimme
abgeben.
(2) Den Dienstnehmern ist vom Dienstgeber
die zur Ausübung des Wahlrechtes unbedingt
erforderliche Zeit einzuräumen, hiebei ist auf
die Erfordernisse des Betriebes Bedacht zu
nehmen.
Ort der Wahl
§ 47. (1) Das Wahlrecht kann grundsätzlich
nur vor der Sprengelwahlkommission ausgeübt
werden, bei der die Wählerliste aufliegt, in der
der Wahlberechtigte angeführt ist.
(2) Wahlberechtigte, die im Besitz einer Wahlkarte
sind, können ihr Wahlrecht auch vor einer
anderen Sprengelwahlkommission als derjenigen
ausüben, bei welcher die Wählerliste aufliegt,
in der sie angeführt sind, im Bereiche einer
anderen Arbeiterkammer unter den Vorausset-
zungen des § 51 Abs. 3 jedoch nur dann, wenn
deren Vollversammlung zum gleichen Termin
gewählt wird.
Feststellung der Identität des Wählers
§ 48. (1) Jeder Wähler hat vor die Sprengelwahlkommission
zu treten, anzugeben, welchem
Wahlkörper er zugehört, in welchen Betrieb er
am Tage der Wahlausschreibung beschäftigt war,
sodann seinen Namen zu nennen und sich mittels
einer amtlichen Bescheinigung oder einer anderen
Urkunde über seine Person auszuweisen. Wähler,
die am Tage der Wahlausschreibung arbeitslos
waren, haben an Stelle des Betriebes ihre Wohnadresse
anzugeben.
(2) Zur Glaubhaftmachung der Identität des
Wählers oder des Zeugen im Falle des Abs. 3
kommen insbesondere in Betracht: Geburts- und
Trauscheine, Pässe, Postausweise, Führerscheine,
amtliche Legitimationen jeder Art, wie überhaupt
alle unter Beidruck eines Amtssiegels ausgefertigten
Urkunden, die die Identität des
Wählers erkennen lassen.
(3) Kann ein Wähler sich nicht auf die in
den Absätzen 1 und 2 bezeichnete Art über
seine Person ausweisen, so ist er dennoch zur
Stimmabgabe zuzulassen, wenn er seine Identität
durch zwei sich nach Abs. 2 ausweisende Zeugen
nachzuweisen vermag. Dieser Umstand sowie die
Vor- und Zunamen der Zeugen einschließlich
der Bezeichnung der von diesen zur Ausweisleistung
verwendeten Urkunden sind in der Niederschrift
über den Wahlvorgang zu vermerken.
Entscheidungsrecht der Sprengelwahlkommission
§ 49. (1) Eine Entscheidung über die Zulassung
zur Stimmabgabe steht der Sprengelwahlkommission
nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe
über die Identität des Wählers Zweifel
ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe
aus diesem Grunde kann von den Mitgliedern
der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie
von den allenfalls im Wahllokal anwesenden
Wählern nur so lange Einspruch erhoben werden,
als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten
wird, ihre Stimme noch nicht abgegeben hat.
(2) Die Entscheidung der Sprengelwahlkommission
muß vor Fortsetzung der Wahlhandlung
erfolgen und ist in der Niederschrift über den
Wahlvorgang zu vermerken. Sie ist endgültig.
Ausübung des Wahlrechtes
§ 50. (1) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich
auszuüben, doch können blinde oder
sonst körperbehinderte Personen sich von einer
Geleitperson führen und diese für sich abstimmen
lassen. In allen anderen Fällen darf die Wahlzelle
stets nur vom Wähler allein betreten werden.
(2) Ist die Identität des Wählers festgestellt
und ist er in der Wählerliste eingetragen, so
erhält er vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen
Stimmzettel. Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission
hat den Wähler anzuweisen,
sich in die Wahlzelle zu begeben. Dort füllt
der Wähler den amtlichen Stimmzettel aus, legt
ihn in das Wahlkuvert, tritt aus der Wahlzelle
und übergibt das Kuvert dem Vorsitzenden der
Sprengelwahlkommission, der es ungeöffnet in
die Urne zu legen hat.
(3) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des
amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen
und begehrt der Wähler die Aushändigung eines
weiteren amtlichen Stimmzettels, so ist dies in
der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten
und diesem Wähler ein weiterer Stimmzettel
auszufolgen. Der Wähler hat den ihm
zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel
vor der Sprengelwahlkommission durch Zerreißen
unbrauchbar zu machen und zwecks Wahrung
des Wahlgeheimnisses mit sich zu nehmen.
(4) Nach Abgabe des Stimmzettels ist der
Name des Wählers von einem Mitglied der Wahlkommission
in der Wählerliste abzustreichen;
der Name des Wählers, der seine Wahlstimme
abgegeben hat, ist in ein fortlaufend numeriertes
Abstimmungsverzeichnis unter Anführung seiner
Nummer in der Wählerliste einzutragen.
Stimmabgabe auf Grund der Wahlkarte
§ 51. (1) Wähler, denen eine Wahlkarte ausgestellt
worden ist, haben außer der Wahlkarte
auch eine Urkunde gemäß § 48 Abs. 2 vorzuweisen.
Nach Feststellung der Identität des Wählers
ist die Wahlkarte dem Vorsitzenden der
Sprengelwahlkommission zu übergeben.
(2) Für die weitere Wahlhandlung gilt § 50
Abs. 2 und 3 sinngemäß, soweit in den folgenden
Absätzen nichts anderes bestimmt ist.
(3) Sowohl den Wahlkartenwählern, die das
Wahlrecht außerhalb des Bereiches der Arbeiterkammer
ausüben, der sie angehören, als auch den
übrigen Wahlberechtigten gemäß § 47 Abs. 2
hat der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission
ein leeres Wahlkuvert und den amtlichen
Stimmzettel für die Wahl der Vollversammlung
der Arbeiterkammer, innerhalb deren Bereich
die Wahlkartenwähler ihre Stimme abgeben,
zu übergeben.
(4) Ist der Wahlkartenwähler mit dem verschlossenen
Wahlkuvert wieder aus der Wahlzelle
herausgetreten, so hat er dem Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommission das Kuvert zu
übergeben, das dieser ungeöffnet unter Anschluß
der Wahlkarte mit einem zweiten Umschlag zu
verschließen hat. Der zweite Umschlag ist mit
der Bezeichnung der zuständigen Arbeiter-
kammer zu versehen und ungeöffnet nach Abschluß
der Wahl mit den übrigen Wahlakten
der Zweigwahlkommission zu übermitteln.
(5) Von einem Mitglied der Sprengelwahlkommission
sind die Namen der Wahlkartenwähler
am Schluß der Wählerliste des eigenen
Arbeiterkammerbereiches unter fortlaufender
Numerierung sowie unter fortlaufender Numerierung
im Verzeichnis der Wahlkartenwähler
unter Anführung der Nummer in der Wählerliste
einzutragen, besonders kenntlich zu machen
und in der Niederschrift über den Wahlvorgang
zu vermerken.
Gültigkeit der Stimmzettel
§ 52. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig
ausgefüllt, wenn aus dessen Kennzeichnung eindeutig
zu erkennen ist, welche wahlwerbende
Gruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist insbesondere
der Fall, wenn der Wähler in dem
rechts neben der Bezeichnung der wahlwerbenden
Gruppe hinzugefügten leeren Kreis ein liegendes
Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus
dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben
Zeile angeführte wahlwerbende Gruppe
wählen wollte.
(2) Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
a) ein anderer als der amtliche Stimmzettel
zur Abgabe der Stimme verwendet wurde,
oder
b) der Stimmzettel durch Abreißen eines
Teiles derart beschädigt wurde, daß nicht
mehr eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe der Wähler wählen
wollte, oder
c) überhaupt keine wahlwerbende Gruppe
angezeichnet wurde, oder
d) zwei oder mehrere wahlwerbende Gruppen
angezeichnet wurden, oder
e) aus dem vom Wähler angebrachten Zeichen
oder der sonstigen Kennzeichnung nicht
eindeutig hervorgeht, welche wahlwerbende
Gruppe er wählen wollte.
(3) Leere Wahlkuverte zählen als ungültige
Stimmzettel. Enthält ein Wahlkuvert mehrere
Stimmzettel, die auf verschiedene wahlwerbende
Gruppen lauten, so zählen sie, wenn sich ihre
Ungültigkeit nicht schon aus anderen Gründen
ergibt, als ungültig.
(4) Worte, Bemerkungen oder Zeichen, die auf
dem amtlichen Stimmzettel außer zur Kennzeichnung
der wahlwerbenden Gruppe angebracht
wurden, beeinträchtigen seine Gültigkeit nicht,
wenn sich hiedurch nicht einer der in den Absätzen
2 und 3 angeführten Ungültigkeitsgründe
ergibt. Im Wahlkuvert befindliche Beilagen aller
Art beeinträchtigen die Gültigkeit nicht.
Stimmenzählung in den Wahlsprengeln
§ 53. (1) Unmittelbar nach Ablauf der für die
Stimmabgabe an diesem Wahltag festgesetzten
Zeit und nachdem alle bis dahin im Wahllokal
oder dem zugehörigen Warteraum erschienenen
Wähler ihre Stimme abgegeben haben, erklärt
der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission die
Stimmabgabe für geschlossen und schließt das
Wahllokal. Im Wahllokal dürfen nur die Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Sprengelwahlkommission
und die Wahlzeugen verbleiben.
(2) Der Vorsitzende der Sprengelwahlkommission
entleert sodann an jedem Wahltag die
Wahlurne, nachdem die darin befindlichen Wahlkuverte
gut vermischt wurden, und stellt fest
a) die Zahl der aus der Urne entnommenen
Kuverte, getrennt nach Wahlkörpern,
b) die Zahl aller im Abstimmungsverzeichnis
(§ 50 Abs. 4) eingetragenen Wähler,
c) die Zahl der in den Wählerlisten als Wahlkartenwähler
gekennzeichneten Personen
(§ 51 Abs. 5).
(3) Sind in einem Wahlkörper weniger als zehn
Stimmen abgegeben worden, so sind diese Kuverte
ungeöffnet unter sicherem Verschluß und
versiegelt mit den übrigen Wahlurkunden der
zuständigen Zweigwahlkommission zwecks Vornahme
der Stimmenzählung zu übermitteln.
(4) Die Sprengelwahlkommission öffnet sodann
die aus der Urne entnommenen Kuverte, prüft
die Gültigkeit der Stimmzettel und stellt getrennt
für jeden Wahlkörper fest
a) die Gesamtsumme der für jeden Wahlkörper
abgegebenen Stimmen,
b) die Summe der für jeden Wahlkörper
abgegebenen gültigen Stimmen,
c) die Summe der für jeden Wahlkörper abgegebenen
ungültigen Stimmen,
d) die auf die einzelnen Wahlvorschläge (§ 37)
entfallende Stimmenzahl,
e) die Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 3
an die Zweigwahlkommission weitergeleiteten
Wahlkuverte,
f) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten
amtlichen Stimmzettel.
Wahlniederschrift in der Sprengelwahlkommission
§ 54. (1) Die Sprengelwahlkommission hat den
Wahlvorgang in einer Niederschrift zu beurkunden.
Die Niederschrift hat zu enthalten
a) die Bezeichnung des Wahlsprengeis, des
Wahllokales und des Wahltages,
b) die Namen der Mitglieder und Ersatzmitglieder
der Sprengelwahlkommission,
c) die Zeit des Beginnes und der Beendigung
der Wahlhandlung,
d) die Anzahl der übernommenen amtlichen
Stimmzettel,
e) die Feststellungen der Identität von Wählern
gemäß § 48 Abs. 3,
f) die Entscheidungen der Sprengelwahlkommission
über die Zulassung oder Nichtzulassung
von Wählern gemäß § 49,
g) die Aushändigung weiterer amtlicher
Stimmzettel gemäß § 50 Abs. 3,
h) die Anzahl der an die Zweigwahlkommission
weiterzuleitenden Wahlkuverte der
Wahlkartenwähler,
i) die Anzahl der allenfalls an die Zweigwahlkommission
gemäß § 53 Abs. 3 weiterzuleitenden
Wahlkuverte eines Wahlkörpers,
j) die Anzahl der nicht zur Ausgabe gelangten
amtlichen Stimmzettel,
k) die sonstigen Verfügungen der Sprengelwahlkommission,
außergewöhnliche Vorkommnisse
während der Wahlhandlung
und
1) das Abstimmungsergebnis im Wahlsprengel.
(2) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern
der Sprengelwahlkommission zu unterschreiben.
Verweigert ein Mitglied die Unterschrift, ist der
Grund hiefür anzugeben. Wird an zwei Tagen
gewählt, so ist die Niederschrift des ersten Wahltages
unter Beifügung aller abgegebenen gültigen
und ungültigen Stimmzettel in einem vom Vorsitzenden
der Sprengelwahlkommission versiegelten
Umschlag sicher bis zum Ende der Wahl
aufzubewahren.
(3) Nach Beendigung der Stimmabgabe ist die
Niederschrift unter Anschluß der Wählerliste,
des Abstimmungsverzeichnisses, des Verzeichnisses
der Wahlkartenwähler, ferner der gültigen
und ungültigen sowie der nicht zur Ausgabe
gelangten amtlichen Stimmzettel und der gemäß
§ 51 Abs. 4 abgegebenen und der gemäß § 53
Abs. 3. ungeöffnet gebliebenen Umschläge in
einem vom Vorsitzenden der Sprengelwahlkommission
versiegelten Umschlag unverzüglich der
Zweigwahlkommission zu übermitteln.
Stimmenzählung in den Wahlkreisen
§ 55. (1) Die Zweigwahlkommission hat nach
Öffnung der von den Sprengelwahlkommissionen
übermittelten Umschläge (§ 54 Abs. 3) die Wahlakten
auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit
zu prüfen sowie die allenfalls von ihren zugehörigen
Sprengelwahlkommissionen gemäß § 51
Abs. 4 und § 53 Abs. 3 weitergeleiteten ungeöffneten
Wahlkuverte zu sammeln und zu ordnen.
(2) Die Wahlkuverte der kammerfremden
Wähler sind ungeöffnet der Hauptwahlkommission
zu übermitteln. Das gleiche gilt, wenn in
einem Wahlkörper von Wahlkartenwählern des
eigenen Arbeiterkammerbereiches weniger als
zehn Stimmen abgegeben worden sind.
(3) Die übrigen zur Stimmenzählung an die
Zweigwahlkommission gemäß § 51 Abs. 4 und
§ 53 Abs. 3 übermittelten Wahlkuverte sind
gut zu vermischen. Sodann hat die Zweigwahlkommission
die Kuverte in sinngemäßer
Anwendung des § 53 Abs. 4 lit. a bis d zu öffnen,
die Stimmenzählung vorzunehmen und das Abstimmungsergebnis
für den Wahlkreis festzustellen.
(4) Die Zweigwahlkommission hat sodann die
Anzahl der allenfalls gemäß Abs. 2 an die Hauptwahlkommission
weiterzuleitenden Wahlkuverte
sowie die Anzahl der den Sprengelwahlkommissionen
gemäß § 45 Abs. 4 zur Reserve übermittelten
und der von der Zweigwahlkommission
nicht zur Ausgabe gelangten amtlichen
Stimmzettel festzustellen.
(5) Über die Vorgänge gemäß Abs. 1 bis 4
ist eine Niederschrift anzulegen, die von den
Mitgliedern der Zweigwahlkommission zu unterschreiben
ist. Verweigert ein Mitglied die Unterschrift,
ist der Grund hiefür anzugeben.
(6) Hierauf hat die Zweigwahlkommission
sämtliche Wahlakten ihres Wahlkreises in einem
versiegelten Umschlag der Hauptwahlkommission
zu übermitteln.
Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses
§ 56. Die Hauptwahlkommission hat die Abstimmungsergebnisse
in den einzelnen Wahlkreisen
zu prüfen und die gemäß § 55 Abs. 2,
erster Satz, von den Zweigwahlkommissionen
übermittelten Wahlkuverte kammerfremder
Wahlkartenwähler ungeöffnet den in Betracht
kommenden Hauptwahlkommissionen zu übermitteln.
Sodann sind die von anderen Hauptwahlkommissionen
sowie die allenfalls gemäß
§ 55 Abs. 2, zweiter Satz, übermittelten Wahlkuverte
zu öffnen, die Stimmenzählung vorzunehmen
und das endgültige Wahlergebnis festzustellen.
Zuteilung der Mandate
§ 57. (1) Von der Hauptwahlkommission
werden die Kammerratsmandate auf die in den
gültigen Wahlvorschlägen der einzelnen Wahlkörper
angeführten Wahlwerber nach den Grundsätzen
der Verhältniswahl mittels der Wahlzahl
aufgeteilt.
(2) Die Wahlzahl wird wie folgt errechnet
die Summen der für jeden Wahlvorschlag abgegebenen
gültigen Stimmen werden, nach ihrer
Größe geordnet, nebeneinandergeschrieben; unter
jede dieser Summen wird ihre Hälfte, unter diese
ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr
Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl
gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der
angeschriebenen Zahlen, als Kammerratsmandate
auf den betreffenden Wahlkörper entfallen (§ 4).
(3) Auf jeden Wahlvorschlag entfallen so viele
Mandate, als die Wahlzahl in der Summe der für
den Wahlvorschlag abgegebenen gültigen Stimmen
enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung
mehrere Wahlvorschläge auf ein Mandat den
gleichen Anspruch haben, so entscheidet über
die Zuteilung dieses Mandates das Los.
(4) Den im einzelnen Wahlvorschlag angeführten
Wahlwerbern werden entsprechend ihrer Reihung
die auf den Wahlvorschlag entfallenden
Mandate zugeteilt. Die auf einen Wahlvorschlag
den gewählten Mitgliedern folgenden Personen
gelten entsprechend ihrer Reihung als Ersatzpersonen
dieser Mitglieder.
Kundmachung des Wahlergebnisses
§ 58. (1) Das Ergebnis der Wahl ist im Hauptwahlprotokoll
festzuhalten und von der Hauptwahlkommission
spätestens vierzehn Tage nach
dem letzten Wahltag im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundzumachen.
(2) Die Gewählten sind durch den Wahlkommissär
unverzüglich zu verständigen. Erklärt der
Gewählte nicht binnen acht Tagen nach der Verständigung
von seiner Wahl die Ablehnung, so
gilt die Wahl als angenommen.
(3) Der Wahlkommissär hat dafür Sorge zu
tragen, daß das Hauptwahlprotokoll und die
sonstigen Wahlakten bis zum Abschluß der
Wahl der Vollversammlung der Arbeiterkammer
aufbewahrt und dem gewählten Vorstand der
Arbeiterkammer übergeben werden.
Anfechtung der Wahl
§ 59. (1) Die Gültigkeit der Wahl kann innerhalb
von vierzehn Tagen nach Kundmachung
des Wahlergebnisses von jeder wahlwerbenden
Gruppe, die Wahlvorschläge eingebracht hat,
wegen behaupteter Rechtswidrigkeit des Wahlverfahrens
beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung angefochten werden. Der Anfechtung
ist stattzugeben, wenn Bestimmungen des Wahlverfahrens
verletzt wurden und hiedurch das
Wahlergebnis beeinflußt werden konnte.
(2) Gibt das Bundesministerium für soziale
Verwaltung der Anfechtung statt, so hat die
Neuausschreibung der Wahl innerhalb von drei
Monaten zu erfolgen, wobei der Wahltermin so
festzulegen ist, daß die für eine ordnungsgemäße
Durchführung der Wahl notwendigen Vorbereitungsarbeiten
rechtzeitig abgeschlossen werden
können, es sei denn, daß der Verfassungsgerichtshof
in einem Verfahren gemäß Art. 141 B.-VG.
der Anfechtung aufschiebende Wirkung zuerkannt
hat.
Wahlschutz
§ 60. Auf die Wahl der Vollversammlung
einer Arbeiterkammer finden die Bestimmungen
des Gesetzes vom 26. Jänner 1907, RGBl. Nr. 18,
soweit sie den Schutz der Wahlfreiheit regeln,
Anwendung.
Fristenberechnung
§ 61. Für die Berechnung und den Lauf der in
dieser Verordnung vorgesehenen Fristen gelten
die Bestimmungen der §§ 32 und 33 des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950,
BGBl. Nr. 172.
Wahlkosten
§ 62. Die Kosten, die sich aus der Durchführung
der Wahl der Vollversammlung einer
Arbeiterkammer ergeben, sind, soweit in dieser
Verordnung nichts anderes (§§ 35 Abs. 3 und
39 Abs. 2) bestimmt wird, von der Arbeiterkammer
zu tragen.
Strafbestimmungen
§ 63. (1) Wer den ihm gemäß den §§ 25 Abs. 1
und 26 dieser Verordnung obliegenden Verpflichtungen
trotz nachweislicher Aufforderung nicht
oder nicht rechtzeitig nachkommt oder bewußt
unwahre Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, wenn die Handlung
nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren
Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S,
im Falle der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis
zu einer Woche bestraft.
(2) Wer unbefugt amtliche Stimmzettel oder
wer dem amtlichen Stimmzettel gleiche oder
ähnliche Stimmzettel in Auftrag gibt, herstellt,
vertreibt oder verteilt, begeht eine Verwaltungsübertretung
und wird, wenn darin keine strenger
zu bestrafende Handlung gelegen ist, von der
Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe
bis zu 6000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit
mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Hiebei
können unbefugt hergestellte amtliche Stimmzettel
oder Stimmzettel, die dem amtlichen
Stimmzettel gleichen oder ähnlich sind, für verfallen
erklärt werden, ohne Rücksicht darauf,
wem sie gehören.
(3) Der Strafe nach Abs. 2 unterliegt auch,
wer unbefugt amtliche Stimmzettel, die zur Ausgabe
für die Wahl bestimmt sind, auf irgendeine
Weise kennzeichnet.
Außerkrafttreten von Vorschriften
§ 64. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Arbeiterkammer-Wahlordnung, BGBl.
Nr. 134/1959, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 84/1964 und der Kundmachung BGBl.
Nr. 121/1965, außer Kraft.