119. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,
BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 11. Mai 1964 zur Durchführung
des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 89, wird
wie folgt geändert
§ 1 hat zu lauten
„(1) Auszugeben sind Stempelmarken zu 10 g,
30 g, 50 g, 1S , 1'20S, 2 S, 3 S, 3'80 S, 4 S, 5 S,
6S, 7'50S, 10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 40 S,
50 S, 60 S, 100 S, 200 S, 500 S.
(2) Die Stempelmarken der Werte von 100 S,
200 S und 500 S sind 40 mm hoch und 26'5 mm
breit, die Stempelmarken der übrigen Werte sind
31 mm hoch und 26 mm breit. Die Stempelmarken
enthalten im farbigen Feld den Stempelwert.
Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite
ein Ovalband mit den Worten „Republik
Österreich" und „Stempelmarke" in negativer
Antiquaschrift, in einem Bändchen die Jahreszahl
des Ausgabejahres, ferner die Wertziffer
und die Bezeichnung „Schilling" oder „Groschen",
außerdem bei den Schillingwerten von
100 S, 200 S und 500 S die Wertziffern in den
beiden unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten
die Wertziffer in den vier Ecken.
Auf der Rückseite der Stempelmarke befindet
sich das von einem weißen Kreis umgebene
österreichische Staatswappen und das
positive Guillochendessin, das bei den Werten
von 100 S, 200 S und 500 S in den beiden oberen
Ecken einfache und in den beiden unteren Ecken
doppelte Guillochenrosetten trägt. Bei den übrigen
Werten scheinen in den vier Ecken einfache
Guillochenrosetten auf. Der Untergrund
bedeckt mit Ausnahme des runden Wappenschildes
und des Ovalbandes die ganze Bildfläche.
(3) Die Stempelmarken sind auf einem dünnen
und transparenten Spezialpapier im einfarbigen
Rastertiefdruck auf der Vorderseite und einfarbigem
Buchdruck über dem Klebstoff auf der
Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken
ist bei den Stempelmarken der Werte
von 100 S, 200S und 500 S 12 3/4 x 131/2, bei
den Stempelmarken der übrigen Werte
141/2 X 143/4 auf je 2 cm Kammzähnung. Ovalband,
Wertziffer und Jahreszahl des Ausgabejahres
sowie die Bezeichnung „Schilling" oder
„Groschen" sind in einem dunkleren Ton der
Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten. Die
Farbe der Groschenwerte ist grün, der Werte
von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis 60 S
blau und der Werte von 100 S bis 500 S braun."
Artikel II
(1) Diese Verordnung tritt am 29. Mai 1965
in Kraft.
(2) Die im Artikel I angeführten Stempelmarken
der Werte von l'20S, 3'80 S, 7'50 S,
15 S, 100 S, 200S, 500 S erlangen mit Wirksamkeitsbeginn
dieser Verordnung ihre Gültigkeit.
Die Stempelmarken der Werte von l'50S,
2'50S, 100 S, 200S und 500 S (Ausgabe 1955)
können noch bis 31. Dezember 1965 verwendet
werden. Nach diesem Zeitpunkt werden die
Stempelmarken der Werte von 1'50S, 2'50 S,
100 S, 200S und 500 S (Ausgabe 1955) eingezogen
und sind daher ungültig.
(3) Die eingezogenen Stempelmarken der
Werte von 1'50 S, 2'50 S, 100 S, 200 S und 500 S
(Ausgabe 1955) werden in der Zeit vom 2. Jänner
1966 bis 31. März 1966 bei den im § 5 des
Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, genannten
Finanzämtern gegen gültige Stempelmarken
umgetauscht.