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119_1965 AT

119. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Abänderung der Verordnung zur Durchführung des Stempelmarkengesetzes

Auf Grund des § 6 des Stempelmarkengesetzes,

BGBl. Nr. 24/1964, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministeriums für

Finanzen vom 11. Mai 1964 zur Durchführung

des Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 89, wird

wie folgt geändert

§ 1 hat zu lauten

„(1) Auszugeben sind Stempelmarken zu 10 g,

30 g, 50 g, 1S , 1'20S, 2 S, 3 S, 3'80 S, 4 S, 5 S,

6S, 7'50S, 10 S, 15 S, 20 S, 25 S, 30 S, 40 S,

50 S, 60 S, 100 S, 200 S, 500 S.

(2) Die Stempelmarken der Werte von 100 S,

200 S und 500 S sind 40 mm hoch und 26'5 mm

breit, die Stempelmarken der übrigen Werte sind

31 mm hoch und 26 mm breit. Die Stempelmarken

enthalten im farbigen Feld den Stempelwert.

Das Markenbild zeigt auf der Vorderseite

ein Ovalband mit den Worten „Republik

Österreich" und „Stempelmarke" in negativer

Antiquaschrift, in einem Bändchen die Jahreszahl

des Ausgabejahres, ferner die Wertziffer

und die Bezeichnung „Schilling" oder „Groschen",

außerdem bei den Schillingwerten von

100 S, 200 S und 500 S die Wertziffern in den

beiden unteren Ecken, bei den übrigen Schillingwerten

die Wertziffer in den vier Ecken.

Auf der Rückseite der Stempelmarke befindet

sich das von einem weißen Kreis umgebene

österreichische Staatswappen und das

positive Guillochendessin, das bei den Werten

von 100 S, 200 S und 500 S in den beiden oberen

Ecken einfache und in den beiden unteren Ecken

doppelte Guillochenrosetten trägt. Bei den übrigen

Werten scheinen in den vier Ecken einfache

Guillochenrosetten auf. Der Untergrund

bedeckt mit Ausnahme des runden Wappenschildes

und des Ovalbandes die ganze Bildfläche.

(3) Die Stempelmarken sind auf einem dünnen

und transparenten Spezialpapier im einfarbigen

Rastertiefdruck auf der Vorderseite und einfarbigem

Buchdruck über dem Klebstoff auf der

Rückseite hergestellt. Die Zähnung der Stempelmarken

ist bei den Stempelmarken der Werte

von 100 S, 200S und 500 S 12 3/4 x 131/2, bei

den Stempelmarken der übrigen Werte

141/2 X 143/4 auf je 2 cm Kammzähnung. Ovalband,

Wertziffer und Jahreszahl des Ausgabejahres

sowie die Bezeichnung „Schilling" oder

„Groschen" sind in einem dunkleren Ton der

Farbe des Rückseitenuntergrundes gehalten. Die

Farbe der Groschenwerte ist grün, der Werte

von 1 S bis 6 S rot, der Werte von 10 S bis 60 S

blau und der Werte von 100 S bis 500 S braun."

Artikel II

(1) Diese Verordnung tritt am 29. Mai 1965

in Kraft.

(2) Die im Artikel I angeführten Stempelmarken

der Werte von l'20S, 3'80 S, 7'50 S,

15 S, 100 S, 200S, 500 S erlangen mit Wirksamkeitsbeginn

dieser Verordnung ihre Gültigkeit.

Die Stempelmarken der Werte von l'50S,

2'50S, 100 S, 200S und 500 S (Ausgabe 1955)

können noch bis 31. Dezember 1965 verwendet

werden. Nach diesem Zeitpunkt werden die

Stempelmarken der Werte von 1'50S, 2'50 S,

100 S, 200S und 500 S (Ausgabe 1955) eingezogen

und sind daher ungültig.

(3) Die eingezogenen Stempelmarken der

Werte von 1'50 S, 2'50 S, 100 S, 200 S und 500 S

(Ausgabe 1955) werden in der Zeit vom 2. Jänner

1966 bis 31. März 1966 bei den im § 5 des

Stempelmarkengesetzes, BGBl. Nr. 24/1964, genannten

Finanzämtern gegen gültige Stempelmarken

umgetauscht.

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