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119_1964 AT

119. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung des Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetzes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem

Erkenntnis vom 14. März 1964, G 14/63, den

§ 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes, BGBl. Nr. 550/

1935, betreffend Verwaltungsvorschriften für die

Binnenschiffahrt (Binnenschiffahrtsverwaltungsgesetz),

als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des

28. Feber 1965 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht

wieder in Kraft.

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