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119. Bundesgesetz: Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz

1962, BGBl. Nr. 289, wird in folgender

Weise geändert

1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Sie kommt fremden Staaten, soweit

zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht weitergehende

Befreiungen vorsehen, für die Gerichtsgebühren

in Grundbuchssachen Bei Eintragungen

zum Erwerb eines Grundstückes für Zwecke ihrer

Vertretungsbehörden zu, wenn die Gegenseitigkeit

gewährleistet ist; ist die Einhaltung der

Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist darüber die

bindende Erklärung des Bundesministeriums für

Justiz einzuholen."

2. Im § 15 Z. 3 wird der Betrag von „4000 S"

durch den Betrag von „12.000 S" ersetzt.

3. Im § 16 lit. a wird der Betrag von „1000 S"

durch den Betrag von „6000 S" ersetzt.

4. Im § 16 lit. b wird der Betrag von „4000 S"

durch den Betrag von „12.000 S" ersetzt.

5. Im § 18 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag von

„4000 S" durch den Betrag von „12.000 S" ersetzt.

6. § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten

„2. von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren

(§ 548 ZPO.), im Wechselverfahren

(§§ 557, 558 ZPO.), im Scheckrückgriffsverfahren

(§ 59 a Scheckgesetz 1955) und von Versäumungsurteilen

der Antragsteller;"

7. § 29 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr,

maßgebende Wert ist bei der Eintragung

des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen,

der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder

Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu

legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen

nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat

diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung

anzugeben; dies gilt

auch für den Fall, als die Vorschreibung der

Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer

unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht

auf mehrere Personen übertragen werden, so sind

die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte

vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt

hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung

angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen,

wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge

eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts-

und Schenkungssteuer betreffenden

abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund

einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr

betrauten Stellen herausstellt.

Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in

Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr,

so ist die Eintragungsgebühr von

Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren

ist die Höhe des Meistbotes

(Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend."

8. Im § 29 Abs. 4 entfallen die Worte „oder

zur Löschung".

9. § 42 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften

kann der Kostenbeamte nach

seinem Ermessen in den Fällen, in denen eine

gemäß § 4 Abs. 2 zu entrichtende Gerichts(Justizverwaltungs)gebühr

nicht oder nicht vollständig

entrichtet wird, von den zur Zahlung der

Gebühr verpflichteten Personen (§§ 6 und 7) eine

Erhöhung bis zum Dreifachen der fehlenden

Gebühr erheben. Bei Festsetzung der Gebührenerhöhung

ist insbesondere zu berücksichtigen,

inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung

der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet

werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung

erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."

10. Tarifpost 1 hat zu lauten

11. Tarifpost 5 hat zu lauten

12. Tarifpost 8 hat zu lauten

13. In Tarifpost 9 lit. b wird der Betrag von „10 S" durch den Betrag von „20 S" ersetzt.

14. Tarifpost 11 hat zu lauten

15. Anmerkung 7 zu Tarifpost 11 hat zu lauten

„7. Als Eintragung nach Tarifpost 11 lit. b Z. 2 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes

und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes."

16. In der Anmerkung 9 zu Tarifpost 11 entfallen die lit. e und g; die bisherige lit. f erhält

die Bezeichnung „e"; der Strichpunkt nach dieser littera wird durch einen Punkt ersetzt.

17. In der Anmerkung 12 zu Tarifpost 11 werden nach dem Klammerausdruck „(Abschriften)"

die Worte „und Abschriften aus der Urkundensammlung" eingefügt.

18. Tarifpost 12 hat zu lauten

19. In den Anmerkungen 4 und 5 zu Tarifpost 12 tritt an Stelle der Bezeichnung „Tarifpost

12 Z. 1 lit b" die Bezeichnung „Tarifpost 12 Z. 1 lit. c".

20. Tarifpost 12 a hat zu lauten

21. In Tarifpost 13 wird der Betrag von „8 S" durch den Betrag von „10 S" und der Betrag von

„2 S" durch den Betrag von „3 S" ersetzt.

22. In Tarifpost 14, F, lit. b entfällt die Z. 8; der Beistrich nach der Z. 7 wird durch einen

Strichpunkt ersetzt.

23. Tarifpost 15 hat zu lauten

24. In Tarifpost 16 wird der Betrag von „10 S" durch den Betrag von „30 S" ersetzt.

25. Tarifpost 17 hat zu lauten

26. In Tarifpost 18 lit. a entfällt die Z. 6; der

Beistrich nach der Z. 5 wird durch einen Strichpunkt

ersetzt.

27. Anmerkung 2 zu Tarifpost 19 hat zu

lauten

„2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus

dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der

Gebühr nach Tarifpost 11 lit. c Z. 1; Abschriften

aus der Urkundensammlung, die einer Partei ausgefertigt

werden, unterliegen der Gebühr nach

Tarifpost 11 lit. c Z. 3."

Artikel II.

Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Juni 1963 in

Kraft. Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen

Anwendung, bezüglich deren der

Anspruch auf die Gebühr nach dem Beginn der

Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes begründet

wird.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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