119. Bundesgesetz: Änderung des Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetzes 1962.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Gerichts- und Justizverwaltungsgebührengesetz
1962, BGBl. Nr. 289, wird in folgender
Weise geändert
1. § 12 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Sie kommt fremden Staaten, soweit
zwischenstaatliche Vereinbarungen nicht weitergehende
Befreiungen vorsehen, für die Gerichtsgebühren
in Grundbuchssachen Bei Eintragungen
zum Erwerb eines Grundstückes für Zwecke ihrer
Vertretungsbehörden zu, wenn die Gegenseitigkeit
gewährleistet ist; ist die Einhaltung der
Gegenseitigkeit zweifelhaft, so ist darüber die
bindende Erklärung des Bundesministeriums für
Justiz einzuholen."
2. Im § 15 Z. 3 wird der Betrag von „4000 S"
durch den Betrag von „12.000 S" ersetzt.
3. Im § 16 lit. a wird der Betrag von „1000 S"
durch den Betrag von „6000 S" ersetzt.
4. Im § 16 lit. b wird der Betrag von „4000 S"
durch den Betrag von „12.000 S" ersetzt.
5. Im § 18 Abs. 2 Z. 2 wird der Betrag von
„4000 S" durch den Betrag von „12.000 S" ersetzt.
6. § 19 Abs. 1 Z. 2 hat zu lauten
„2. von Zahlungsaufträgen im Mandatsverfahren
(§ 548 ZPO.), im Wechselverfahren
(§§ 557, 558 ZPO.), im Scheckrückgriffsverfahren
(§ 59 a Scheckgesetz 1955) und von Versäumungsurteilen
der Antragsteller;"
7. § 29 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der für die Berechnung der Eintragungsgebühr,
maßgebende Wert ist bei der Eintragung
des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen,
der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder
Erbschafts- und Schenkungssteuer zugrunde zu
legen wäre; hiebei sind Steuervergünstigungen
nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat
diesen Betrag (Bemessungsgrundlage) in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
anzugeben; dies gilt
auch für den Fall, als die Vorschreibung der
Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer
unterbleibt. Soll das Eigentumsrecht
auf mehrere Personen übertragen werden, so sind
die auf jeden Berechtigten entfallenden Teilwerte
vom Finanzamt gesondert anzuführen. Das Finanzamt
hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung
angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen,
wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge
eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts-
und Schenkungssteuer betreffenden
abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund
einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr
betrauten Stellen herausstellt.
Erfolgt eine solche Berichtigung nach der in
Rechtskraft erwachsenen Vorschreibung der Eintragungsgebühr,
so ist die Eintragungsgebühr von
Amts wegen neu zu bemessen. Im Zwangsversteigerungsverfahren
ist die Höhe des Meistbotes
(Überbotes, Übernahmspreises) maßgebend."
8. Im § 29 Abs. 4 entfallen die Worte „oder
zur Löschung".
9. § 42 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften
kann der Kostenbeamte nach
seinem Ermessen in den Fällen, in denen eine
gemäß § 4 Abs. 2 zu entrichtende Gerichts(Justizverwaltungs)gebühr
nicht oder nicht vollständig
entrichtet wird, von den zur Zahlung der
Gebühr verpflichteten Personen (§§ 6 und 7) eine
Erhöhung bis zum Dreifachen der fehlenden
Gebühr erheben. Bei Festsetzung der Gebührenerhöhung
ist insbesondere zu berücksichtigen,
inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung
der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet
werden konnte sowie ob eine Gebührenverkürzung
erstmalig oder wiederholt erfolgt ist."
10. Tarifpost 1 hat zu lauten
11. Tarifpost 5 hat zu lauten
12. Tarifpost 8 hat zu lauten
13. In Tarifpost 9 lit. b wird der Betrag von „10 S" durch den Betrag von „20 S" ersetzt.
14. Tarifpost 11 hat zu lauten
15. Anmerkung 7 zu Tarifpost 11 hat zu lauten
„7. Als Eintragung nach Tarifpost 11 lit. b Z. 2 gelten auch die Vormerkung eines Pfandrechtes
und die Übertragung einer Forderung oder eines Pfandrechtes."
16. In der Anmerkung 9 zu Tarifpost 11 entfallen die lit. e und g; die bisherige lit. f erhält
die Bezeichnung „e"; der Strichpunkt nach dieser littera wird durch einen Punkt ersetzt.
17. In der Anmerkung 12 zu Tarifpost 11 werden nach dem Klammerausdruck „(Abschriften)"
die Worte „und Abschriften aus der Urkundensammlung" eingefügt.
18. Tarifpost 12 hat zu lauten
19. In den Anmerkungen 4 und 5 zu Tarifpost 12 tritt an Stelle der Bezeichnung „Tarifpost
12 Z. 1 lit b" die Bezeichnung „Tarifpost 12 Z. 1 lit. c".
20. Tarifpost 12 a hat zu lauten
21. In Tarifpost 13 wird der Betrag von „8 S" durch den Betrag von „10 S" und der Betrag von
„2 S" durch den Betrag von „3 S" ersetzt.
22. In Tarifpost 14, F, lit. b entfällt die Z. 8; der Beistrich nach der Z. 7 wird durch einen
Strichpunkt ersetzt.
23. Tarifpost 15 hat zu lauten
24. In Tarifpost 16 wird der Betrag von „10 S" durch den Betrag von „30 S" ersetzt.
25. Tarifpost 17 hat zu lauten
26. In Tarifpost 18 lit. a entfällt die Z. 6; der
Beistrich nach der Z. 5 wird durch einen Strichpunkt
ersetzt.
27. Anmerkung 2 zu Tarifpost 19 hat zu
lauten
„2. Grundbuchsabschriften und Auszüge aus
dem Hinterlegungsmassebuch unterliegen der
Gebühr nach Tarifpost 11 lit. c Z. 1; Abschriften
aus der Urkundensammlung, die einer Partei ausgefertigt
werden, unterliegen der Gebühr nach
Tarifpost 11 lit. c Z. 3."
Artikel II.
Dieses Bundesgesetz tritt am 10. Juni 1963 in
Kraft. Es findet auf alle Schriften und Amtshandlungen
Anwendung, bezüglich deren der
Anspruch auf die Gebühr nach dem Beginn der
Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes begründet
wird.
Artikel III.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
betraut.