119. Verordnung: Ausgabe von Scheidemünzen zu 25 Schilling.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 des Bundesgesetzes vom
30. März 1955, BGBl. Nr. 63, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 132/1960, werden ab
14. Mai 1962 im Wege der Oesterreichischen
Nationalbank Scheidemünzen zu 25 S mit folgender
Ausstattung ausgegeben werden
Die Münzen sind aus einer Legierung von
800 Tausendteilen Silber und 200 Tausendteilen
Kupfer hergestellt; sie haben einen Durchmesser
von 30 mm und ein Rauhgewicht von 13 g, enthalten
somit 10'4 g Feinsilber. Abweichungen
hievon dürfen im Feingehalt 5/1000 und im Gewicht
10/1000 nicht übersteigen. Die eine Seite zeigt
das Kopfbild des Komponisten Anton Bruckner
in rechter Seitenansicht, umgeben von der halbkreisförmigen
Umschrift „Anton Bruckner";
ferner das Ausgabejahr „1962". Die andere Seite
zeigt in der Mitte die Ziffer „25", darunter zwei
Lorbeerzweige und das Wort „Schilling", umgeben
von den Wappen der neun Bundesländer
und der Umschrift „Republik Österreich". Die
innere Einfassung besteht auf beiden Seiten aus
einem flachen Stäbchen. Der Rand der Münze
ist glatt und trägt die vertiefte Inschrift „Fuenfundzwanzig
Schilling".
Die Münzen sind bei allen Kassen des Bundes
und der übrigen Gebietskörperschaften sowie
ihrer Betriebe und im Privatverkehr ohne
Begrenzung zum Nennwert in Zahlung zu nehmen.
Von den Kassen der Oesterreichischen Nationalbank
sind sie in unbeschränkter Menge,
von den Bundeskassen nach Maßgabe der verfügbaren
Kassenbestände gegen Banknoten umzuwechseln.