119. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,
BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960 und BGBl.
Nr. 242/1960, wird abgeändert wie folgt
Im § 29 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz zu
lauten: „Bei Bezug einer wegen Vollendung des
60. beziehungsweise 65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung
gewährten Altersrente (Knappschaftsaltersrente),
bei Bezug einer vorzeitigen
Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder einer vorzeitigen
Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit
(§§ 253 a Abs. 1 beziehungsweise
270 und 276 a Abs. 1 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung
der 8. Novelle) sowie bei Bezug einer
vorzeitigen Altersrente bei langer Versicherungsdauer
oder einer vorzeitigen Knappschaftsaltersrente
bei langer Versicherungsdauer (§§ 253 b
Abs. 1 beziehungsweise 270 und 276 b Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der
Fassung der 8. Novelle) und bei Bezug eines
Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage
nicht anzunehmen."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.