Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
119_1961 AT

119. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1958,

BGBl. Nr. 199, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 92/1959, BGBl. Nr. 88/1960 und BGBl.

Nr. 242/1960, wird abgeändert wie folgt

Im § 29 Abs. 3 lit. A hat der letzte Satz zu

lauten: „Bei Bezug einer wegen Vollendung des

60. beziehungsweise 65. Lebensjahres aus der Sozialversicherung

gewährten Altersrente (Knappschaftsaltersrente),

bei Bezug einer vorzeitigen

Altersrente bei Arbeitslosigkeit oder einer vorzeitigen

Knappschaftsaltersrente bei Arbeitslosigkeit

(§§ 253 a Abs. 1 beziehungsweise

270 und 276 a Abs. 1 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung

der 8. Novelle) sowie bei Bezug einer

vorzeitigen Altersrente bei langer Versicherungsdauer

oder einer vorzeitigen Knappschaftsaltersrente

bei langer Versicherungsdauer (§§ 253 b

Abs. 1 beziehungsweise 270 und 276 b Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der

Fassung der 8. Novelle) und bei Bezug eines

Ruhegenusses aus einem Dienstverhältnis zu einer

öffentlich-rechtlichen Körperschaft ist Notlage

nicht anzunehmen."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →