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119_1958 AT

119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.

Nachdem der am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich

und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, samt

Schlußprotokoll und Notenwechsel, der also lautet

Der Bundespräsident der Republik Österreich

und der Präsident der Bundesrepublik

Deutschland, von dem Wunsche beseelt, eine

Regelung in den vermögensrechtlichen Beziehungen

zwischen den beiden Staaten herbeizuführen

und dadurch zu einer gedeihlichen Entwicklung

der beiderseitigen Volkswirtschaften beizutragen,

sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,

und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten

ernannt

der Bundespräsident der Republik Österreich

Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl, Bundesminister

für die Auswärtigen Angelegenheiten

der Republik Österreich,

der Präsident der Bundesrepublik Deutschland

Herrn Dr. Heinrich von Brentano, Bundesminister

des Auswärtigen der Bundesrepublik

Deutschland,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger

Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart

haben

TEIL I

Bestimmungen über die Übertragung von

Vermögenschaften, Rechten und Interessen

an deutsche Staatsangehörige

1. ABSCHNITT

Übertragung

Artikel 1

(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in

Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum

einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit

standen und die durch die Bestimmungen

des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend

die Wiederherstellung eines unabhängigen

und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955

(im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik

Österreich übertragen wurden, werden

dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von

Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von

S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens

dieses Vertrages übertragen.

(2) Von der Übertragung sind ausgenommen

a) Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht

in Österreich, ihre Organe

oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht

mittelbar oder unmittelbar

verwaltetes Unternehmen eingezogen worden

sind;

b) Forderungen und Ansprüche gegen österreichische

Gebietskörperschaften, soweit es

sich nicht um Schuldverschreibungen handelt;

c) etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen

Sicherstellung der von der Ernst

Heinkel A. G. ausgegebenen Teilschuldverschreibungen

auf den in Österreich gelegenen

Liegenschaften hergeleitet werden

könnten;

d) Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung

für die Verstaatlichung von Anteilsrechten

an Gesellschaften, von Unternehmungen

oder Betrieben, soweit solche Gesellschaften,

Unternehmungen oder Betriebe

der Förderung, Bearbeitung oder

Verteilung von Bitumen dienen.

Artikel 2

An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche

Dritter werden durch die Übertragung

nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer

Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person

deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner

ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Teiles übertragen.

Artikel 3

Eine Übertragung nach den Bestimmungen

dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche

Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine

von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland

oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche

Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit

glaubhaft macht.

Artikel 4

Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem

27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem

Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1

Abs. 1, so gelten die folgenden Bestimmungen

a) Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses

Vertrages eingeantwortet worden, so

steht jedem Erben, der die Voraussetzungen

für eine Übertragung nach dem Teil I dieses

Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger

das Recht auf Übertragung gemäß Artikel

1 zu.

b) Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit

gegeben, der Nachlaß aber vor dem

Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht

eingeantwortet worden, so ist an Stelle des

Vermögens im Sinne des Artikels 1 Abs. 1

über die Rechte auf Übertragung gemäß

Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen

Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls

zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung

nach den Vermögensgegenständen

zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen

sind. Auf Grund der Einantwortung

stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen

für eine Übertragung nach

Teil I dieses Vertrages erfüllen, die Rechte

auf Übertragung zu. Soweit Erben diese

Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht

sich die Einantwortung an sie nicht auf die

Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.

Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit

nicht gegeben, so steht

jedem Erben, der die Voraussetzungen für

eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages

erfüllt, ein Recht auf Übertragung

gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem

Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein

nachzuweisen.

c) Die Frage, ob das Recht auf Übertragung

in der Abhandlung als bewegliches oder

unbewegliches Vermögen anzusehen ist, ist

nach den Vermögensgegenständen zu entscheiden,

die für die Übertragung vorgesehen

sind.

d) In den Fällen der lit. a und b sind die

Erben, denen das Recht auf Übertragung

zusteht, so anzusehen, als hätten sie dieses

Recht vom Erblasser von Todes wegen erworben.

e) Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche

oder Pflichtteilsergänzungsansprüche aus

Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1

zu erfüllen, so steht jedem Berechtigten,

der die Voraussetzungen für eine Übertragung

nach Teil I dieses Vertrages erfüllt,

das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1

zu; lit. d) gilt sinngemäß.

Artikel 5

Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem

26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses

Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung,

das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn

er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend.

Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung

(Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen

zu bewerten, die für die Übertragung

vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.

Artikel 6

Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit,

die an Personengesellschaften mit dem

Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im

Lande Berlin beteiligt sind, werden Vermögenschaften,

Rechte und Interessen, die am 8. Mai

1945 im Eigentum der Personengesellschaft

standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der

Personengesellschaft übertragen (Artikel 1).

Artikel 7

(1) Der Wert der Vermögenschaften, Rechte

und Interessen (Artikel 1) ist nach folgenden

Grundsätzen zu ermitteln

a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

Grundvermögen und Betriebsvermögen mit

den zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswerten;

ist für ein Betriebsvermögen, das

von einer ehemaligen Besatzungsmacht in

Österreich mittelbar oder unmittelbar verwaltet

wurde, ein Einheitswert zum 1. Jänner

1948 nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung

der für die Berechnung der Gewerbesteuer

vom Gewerbekapital für das

Jahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu

legen, wobei die lediglich für Zwecke der

Gewerbesteuer vorgenommenen Hinzurechnungen

oder Kürzungen außer Ansatz

zu lassen sind;

b) Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und

an Gewerkschaften des Bergrechtes sowie

Schuldverschreibungen mit den zum 1. Jänner

1948 für die österreichische Vermögensabgabe

maßgebenden Steuerwerten

beziehungsweise gemeinen Werten; wurden

solche nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung

der Nennwert zugrunde zu legen;

c) Anteile an Personengesellschaften und an

Gesellschaften mit beschränkter Haftung in

der Weise, daß der für die Gesellschaft zum

1. Jänner 1948 geltende Einheitswert auf

die Gesellschafter nach dem Verhältnis

ihrer Anteile aufgeteilt wird. Hiebei sind

die zum 1. Jänner 1948 für steuerliche

Zwecke getroffenen Feststellungen über das

Ausmaß der Anteile zugrunde zu legen;

d) sonstige Vermögenschaften, Rechte und Interessen

mit dem Wert, der sich nach den

steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zum

1. Jänner 1948 ergibt.

(2) Das an natürliche Personen gemäß der Bestimmung

des Artikels 6 zu übertragende Vermögen

ist diesen Personen nach Maßgabe ihrer

Beteiligung an der Personengesellschaft oder an

der Gesellschaft oder der Gemeinschaft bürgerlichen

Rechts zuzurechnen. Für das Ausmaß der

Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft

gewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen

Feststellungen zugrunde zu legen.

Artikel 8

Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften,

Rechte und Interessen einer natürlichen

Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu

übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen

und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen,

soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse

nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner

1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens

berücksichtigt wurden.

Artikel 9

(1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von

S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine

Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe

Rechte und Interessen eingeteilt.

(2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören

a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,

b) Grundvermögen,

c) Betriebsvermögen sowie Anteile an einer

Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft

und an einer Gesellschaft

oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit

dem Sitz in Österreich,

d) sonstige körperliche Sachen.

(3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört

das übrige Vermögen.

(4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben

außer Betracht

a) Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche

Gebrauchsgegenstände einschließlich

persönlichen Schmuckes, zur persönlichen

Berufsausübung notwendige Gegenstände

und Werkzeuge sowie nicht der

Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;

b) bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert

worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen

zu entziehen.

Artikel 10

(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner

der beiden Gruppen die Wertgrenze von

S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen

eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte

statt.

(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen

die Wertgrenze von S 260.000, so werden

aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im

Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die

Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile

wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten

durch das österreichische Bundesministerium

für Finanzen getroffen.

Artikel 11

(1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten,

die zu dem Vermögen gehören, übertragen.

Der Begünstigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten,

die nach dem 8. Mai 1945 entstanden

sind und nicht von ihm oder einem von

ihm bestellten Vertreter eingegangen worden

sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens.

Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge

an Körperschaften und Fonds des öffentlichen

Rechts, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden

sind und zu dem übertragenen Vermögen

gehören.

(2) Wird einer natürlichen Person Vermögen

nur teilweise übertragen, so sind die zu dem Vermögen

gehörigen Verbindlichkeiten angemessen

aufzuteilen; hiebei ist das Verhältnis des Wertes

des übertragenen Vermögens zu dem Wert des

nicht übertragenen Vermögens zu berücksichtigen.

Artikel 12

Die Vermögenswerte werden in dem Zustand

übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkte der

Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt

befinden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und

sonstigen Veränderungen an diesem Vermögen,

die durch Handlungen oder Unterlassungen von

Organen der Republik Österreich, öffentlichen

oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften

oder Organen einer Besatzungsmacht oder durch

Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, den

Ausschluß von Bezugsrechten oder durch die

Nichtausübung von Bezugsrechten verursacht

worden sind, können nicht geltend gemacht

werden.

Artikel 13

Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen

Bestimmungen übertragen werden könnte,

vor Inkrafttreten dieses Vertrages veräußert

worden, so wird dem Begünstigten der Veräußerungserlös

oder das an Stelle des veräußerten

Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen übertragen,

soweit sich der Veräußerungserlös oder

das Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der

Republik Österreich befinden. Entsprechendes

gilt für sonstige Vermögenswerte, die an die

Stelle des ursprünglich vorhandenen Vermögens

getreten sind.

2. ABSCHNITT

Verfahren

Artikel 14

0) Das Begehren auf Übertragung von Vermögen

(Artikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium

für Finanzen zu richten.

(2) Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen

a) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit

(Artikel 3),

b) Angaben über den Wohnsitz am Tage der

Anbringung des Begehrens und über den

Wohnsitz am 8. Mai 1945, falls dieser

damals im Gebiete der Republik Österreich

gelegen war,

c) eine Erklärung über sein gesamtes am

8. Mai 1945 in Österreich gelegenes Vermögen,

soweit es auch am 27. Juli 1955 in

Österreich vorhanden war,

d) für das in lit. c) bezeichnete Vermögen

Angaben über die nach den Bestimmungen

dieses Vertrages maßgebenden Werte und

etwa hierüber vorhandene Unterlagen,

e) im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes

wegen die zu deren Nachweis erforderlichen

amtlichen Urkunden.

Können die hiernach erforderlichen Nachweise

oder Urkunden infolge eines unverschuldeten

Hindernisses nicht beigelegt werden, so können

sie noch innerhalb angemessener Frist nach Wegfall

des Hindernisses nachgebracht werden.

(3) Sind die Angaben in dem Begehren für eine

Beurteilung unzureichend, so kann das österreichische

Bundesministerium für Finanzen die

Ausfüllung eines von ihm aufgelegten Formblattes

verlangen.

Artikel 15

(1) Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung

zu, so hat das österreichische Bundesministerium

für Finanzen eine Amtsbestätigung

auszustellen und diese dem Begünstigten gegen

Nachweis zu übermitteln.

(2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt,

daß für das darin verzeichnete Vermögen

die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß

Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter

werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.

(3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen

Rechtes in Anspruch genommen wird,

kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage

der Amtsbestätigung in Urschrift oder in

öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.

(4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde

gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes

1955.

Artikel 16

Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind

Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen

verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung

verzeichnete Vermögen am 8. Mai

1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand,

unverzüglich aufzuheben.

Artikel 17

(1) Soweit das österreichische Bundesministerium

für Finanzen die Voraussetzungen für die

begehrte Übertragung nicht für gegeben hält,

teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt

hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat

ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der

Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das

österreichische Bundesministerium für Finanzen

zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist

ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.

(2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses

(Artikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb

einer Frist von sechs Monaten nach Empfang

der Mitteilung zulässig.

Artikel 18

(1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur

innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten

dieses Vertrages gestellt werden.

(2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist

(Abs. 1) kann das Begehren innerhalb einer weiteren

Frist von zwei Jahren nachgeholt werden.

Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens

das Vermögen verwertet worden, so tritt an die

Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.

Artikel 19

(1) Das österreichische Bundesministerium für

Finanzen kann den zur Stellung eines Begehrens

Berechtigten schriftlich gegen Empfangsnachweis

auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten

ein Begehren gemäß Artikel 14 zu stellen.

Der Empfänger dieser Aufforderung kann einen

Antrag auf Übertragung hur innerhalb der vorgenannten

Frist stellen; hierauf ist in der Aufforderung

ausdrücklich hinzuweisen.

(2) Kann die Aufforderung (Abs. 1) nicht übermittelt

werden, so gibt das österreichische Bundesministerium

für Finanzen dem Vorsitzenden der

deutschen Delegation der Ständigen Kommission

(Artikel 92) in Wien hiervon Nachricht. Dieser

wird innerhalb einer Frist von drei Monaten dem

österreichischen Bundesministerium für Finanzen

mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten ermitteln

konnte.

(3) Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt

werden, so steht es dem österreichischen

Bundesministerium für Finanzen frei, das Vermögen

zu verwerten. Stellt der Empfänger der

Aufforderung innerhalb der im Artikel 18 Abs. 1

bestimmten Frist ein Begehren (Artikel 14), so

tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.

Die Bestimmung des Artikels 18

Abs. 2 gilt auch in diesem Falle.

3. ABSCHNITT

Erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen

Zwecken dienende Vermögenschaften

Artikel 20

Vermögenschaften, die am 8. Mai 1945 erzieherischen,

kulturellen, karitativen oder religiösen

Zwecken dienten und die durch die Bestimmungen

des Artikels 22 Staatsvertrag auf die

Republik Österreich übertragen wurden, werden

ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögenschaften

und ohne Rücksicht darauf, ob sie am

8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen oder

einer juristischen Person standen, in sinngemäßer

Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes

mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens

dieses Vertrages übertragen.

TEIL II

Bestimmungen über die Geltendmachung von

Forderungen

1. ABSCHNITT

Forderungen österreichischer Staatsangehöriger

Artikel 21

Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur

solche Forderungen betroffen, die sowohl am

8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem

österreichischen Staatsangehörigen zustanden.

Artikel 22

(1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte

Forderung gegen einen privaten deutschen

Schuldner ist im Sinne des Artikels 23 Abs. 3

Staatsvertrag als geregelt anzusehen, wenn nach

dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 eine

der nachstehend bezeichneten Voraussetzungen

eingetreten ist

a) wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger

und Schuldner Zahlungs- oder sonstige

Bedingungen für die Forderung festgesetzt

worden sind;

b) wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche

Entscheidung Zahlungs- oder sonstige

Bedingungen für die Forderung festgesetzt

worden sind;

c) wenn die Forderung teilweise beglichen

oder durch Aufrechnung oder in sonstiger

Weise erfüllt worden ist;

d) wenn Zinsen auf die Forderung gezahlt

oder gutgeschrieben worden sind;

e) wenn und soweit in bezug auf die Forderung

ein Feststellungs- oder Leistungsurteil

gegen den Schuldner ergangen ist;

f) wenn und soweit ein Streit über das Bestehen

oder die Höhe einer Forderung

durch Vergleich zwischen Gläubiger und

Schuldner erledigt worden ist;

g) wenn und soweit der Schuldner die Forderung

anerkannt hat;

h) wenn und soweit der Schuldner auf eine

schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers

die Erfüllung lediglich unter Berufung

auf ein nicht im bürgerlichen Recht

begründetes Leistungshindernis verweigert

oder gegen das Bestehen der Forderung

keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten

Einwendungen erhoben hat.

(2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die

Vorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen

Maßnahmen unterlassen, die zu einer

Regelung im Sinne des Abs. 1 hätten führen können,

so gilt eine solche Regelung, die nach dem

26. Juli 1955, aber bis zum Inkrafttreten dieses

Vertrages zustande gekommen ist, als rechtzeitig

erfolgt.

(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2

stehen den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden

und andere kommunale Körperschaften

im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland

gleich.

Artikel 23

(1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22

werden Einwendungen, die dem Schuldner nach

allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls

zustehen, nicht berührt.

(2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet

worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert

werden, daß die Forderung unter

Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.

2. ABSCHNITT

Verbindlichkeiten deutscher Schuldner

Artikel 24

(1) Das durch den Staatsvertrag übertragene

Vermögen einer deutschen natürlichen oder

juristischen Person ist jeweils als ein Sondervermögen

der Republik Österreich anzusehen. Zu

dem Sondervermögen gehört auch alles, was auf

Grund eines zu dem Sondervermögen gehörenden

Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das

sich auf das Sondervermögen bezieht, oder als

Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes

Recht erworben worden ist oder erworben wird.

Die Republik Österreich haftet mit dem Sondervermögen

für die Verbindlichkeiten, die zu dem

Sondervermögen gehören.

(2) Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des

Abs. 1 zu dem Sondervermögen gehören, sind

insbesondere anzusehen

a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen

Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet

worden sind;

b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen

Geschäftsbetriebes des Schuldners

begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert

dem das Sondervermögen bildenden

Vermögen zugeflossen ist.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 ist auf

Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt

des Teiles III als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten

aus privaten Versicherungsverträgen,

Rückversicherungsverträgen und Bausparverträgen

nicht anzuwenden.

Artikel 25

(1) Die Haftung der Republik Österreich entfällt

bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig

übertragenen Vermögen gehören (Artikel

11 Abs. 1) oder die auf Grund einer Aufteilung

gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem Begünstigten

zu tragen sind.

(2) Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai

1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners

begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht

Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht

in Anspruch genommen werden.

Artikel 26

(1) Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger

wegen einer Verbindlichkeit, welche nur kraft

einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend

gemacht werden kann und für welche die

Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem

Sondervermögen haftet, auf die Befriedigung aus

dem Sondervermögen verweisen. Er kann im

Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit

persönlich nur insoweit in Anspruch

genommen werden, als das Sondervermögen zur

Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat

oder offenbar nicht ausreicht. Satz 1 gilt nicht für

die in Artikel 24 Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten.

(2) Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit,

welche nur kraft einer Regelung gemäß

Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden

kann und für welche die Republik Österreich gemäß

Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet,

nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch

vor Ablauf der in Artikel 27 Abs. 2 festgesetzten

Frist erfüllt, so gilt die Forderung des

Gläubigers insoweit als mit der Erfüllung auf

ihn übergegangen. Der deutsche Schuldner kann

jedoch die auf ihn übergegangene Forderung nur

geltend machen, wenn er sie innerhalb einer Frist

von drei Monaten seit der Erfüllung beim österreichischen

Bundesministerium für Finanzen oder

bei dem für das Sondervermögen bestellten Verwalter

schriftlich anmeldet.

Artikel 27

(1) Forderungen, die nur kraft einer Regelung

gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden können,

erlöschen, wenn der Gläubiger nicht innerhalb

von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten

dieses Vertrages den Schuldner schriftlich zur

Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist genügt

die rechtzeitige Absendung.

(2) Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung

nach Abs. 1 zugekommen ist, wird mit

seinen Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen,

wenn und insoweit er diese nicht

innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der

Leistungsaufforderung dem Gläubiger schriftlich

bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung

des Gläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen

gemäß Artikel 26 Abs. 1. Zur Wahrung

der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.

Bei einer Verweisung auf die Befriedigung aus

dem Sondervermögen soll der Schuldner dem

Gläubiger die zur Feststellung des Sondervermögens

erforderlichen Angaben machen.

(3) Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung

aus dem Sondervermögen verwiesen worden,

so erlischt die Haftung der Republik Österreich,

wenn er nicht die Forderung innerhalb von

drei Monaten seit Erhalt der Bekanntgabe gemäß

Abs. 2 bei dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen oder bei einem für das

Sondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter

schriftlich anmeldet oder nachweislich bereits

früher beim öffentlichen Verwalter angemeldet

oder geltend gemacht hat.

(4) Kann der österreichische Gläubiger wegen

einer Forderung, für die gemäß Artikel 24 die

Republik Österreich mit einem Sondervermögen

haftet, infolge Versäumung der Frist nach Abs. 3

aus dem Sondervermögen nicht befriedigt werden,

so ist der deutsche Schuldner insoweit von

der Verbindlichkeit befreit, als der österreichische

Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem Sondervermögen

hätte befriedigt werden können.

TEIL III

Besondere Bestimmungen

1. ABSCHNITT

Kreditinstitute und Wertpapiere

Artikel 28

(1) Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger,

die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen

Niederlassung eines Geldinstitutes oder

einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes

bestanden und auf die die Sonderbestimmungen

der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens

im Währungsgebiet der Deutschen Mark

(West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im

Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.

(2) Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens

vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden

oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag

gestützte Mitteilung im Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz

oder eine hierauf ge-

stützte gerichtliche Entscheidung im Sinne von

§ 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer

erneuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz

innerhalb eines Jahres nach

Inkrafttreten dieses Vertrages nicht entgegen.

(3) Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des

Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche

Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3

Staatsvertrag eine Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz

unterlassen, so ist die

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß

§ 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu gewähren.

Artikel 29

Verrechnungssalden zwischen Niederlassungen

ein und desselben Kreditinstitutes sind keine Verbindlichkeiten

und keine Forderungen.

Artikel 30

(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe

eine Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen

Geld- oder Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht,

können Guthaben eines österreichischen

Staatsangehörigen bei einer westdeutschen Niederlassung

eines Geldinstitutes oder einer Berliner

Niederlassung eines Kreditinstitutes mit den

Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichischen

Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb

einer westdeutschen oder Berliner Niederlassung

desselben Institutes begründet sind, in

Reichsmark mit Wirkung vom 8. Mai 1945 verrechnet

werden. Dabei werden die Verbindlichkeiten

und Forderungen der westdeutschen und

der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert

verrechnet und dann saldiert.

(2) Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten

dieses Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie

durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.

(3) Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und

die Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinstituten

für die Verrechnung als einheitliche

Kreditinstitute.

Artikel 31

(1) Die Deutsche Girozentrale — Deutsche

Kommunalbank —, Berlin, wird auf ihre sich

zum 1. Jänner 1953 aus der Umwandlung in

Deutsche Mark gegenüber der Girozentrale der

österreichischen Sparkassen, Wien, unter Berücksichtigung

von Artikel 28 ergebende Verbindlichkeit

denjenigen Betrag anrechnen, der dem Freiverkehrskurs

der österreichischen 2%igen Bundesschuldverschreibungen

1947 an der Wiener

Börse am 31. Dezember 1956 entspricht (zuzüglich

der seit Ausgabe bis zum Tage der Anrechnung

fällig gewordenen Zinsen), welche auf die

bei österreichischen Kreditinstituten, auf die die

Vorschriften des Kreditwesengesetzes uneingeschränkt

Anwendung finden, am 8. Mai 1945

bestandenen Reichsmarkguthaben einer westdeutschen

Niederlassung eines Geldinstitutes oder

einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes

auf Grund des österreichischen Währungsschutzgesetzes

entfallen.

(2) Die Deutsche Girozentrale handelt hiebei

für Rechnung der deutschen Institute.

(3) Der Abrechnung ist der Kurs zugrunde zu

legen, der durch die Paritäten bestimmt wird,

die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages

mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart

sind.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 30 sind

vor der Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3

entsprechend anzuwenden.

Artikel 32

(1) Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche

Aufträge zur Überweisung von Reichsmarkbeträgen

von einem Konto bei einem Kreditinstitut

in Österreich auf ein Konto bei einem

Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin oder umgekehrt,

die nicht vollständig durchgeführt worden

sind (steckengebliebene Überweisungen), werden

auftragsgemäß durchgebucht, wenn bis zum

8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers

an dem Überweisungsvorgang beteiligte

Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im

Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut

(Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag

erkannt oder das erste im Staatsgebiet

des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung)

das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers

beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung)

mit dem Überweisungsbetrag belastet hat.

(2) Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher

Auftrag erteilt worden ist, Schecks,

Wechsel, fällige Zins- und Dividendenscheine und

andere Wertpapiere einzuziehen, und die Papiere

zu Lasten des Verpflichteten eingelöst worden

sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vorleger

der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden

ist, wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften

des Abs. 1 über steckengebliebene Überweisungen

in Reichsmark durchgebucht, wenn

bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet

des Verpflichteten an dem Inkasso-Auftrag beteiligte

Kreditinstitut (Niederlassung) das erste

im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut

(Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag

ohne Vorbehalt erkannt hat.

(3) Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze

1 und 2 sind Kreditinstitute zu verstehen,

auf die die Vorschriften der Kreditwesengesetze

uneingeschränkt Anwendung finden.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,

wenn eine Reichsbankanstalt bei einer Überweisung

als Zwischenstelle beteiligt war.

Artikel 33

Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller

gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart

nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der

Bundesrepublik Deutschland oder des Landes

Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages

zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde

und entweder

a) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt

ist oder wird oder

b) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen

Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen

geltend gemacht werden können.

Artikel 34

(1) Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für

unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung

fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

deutscher Emissionsinstitute

nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen

einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen

in einem Deckungsregister eingetragen waren,

werden den deutschen Emissionsinstituten zur

Verfügung gestellt.

(2) Dies gilt sinngemäß für Vermögenswerte,

die an Stelle der Deckungswerte getreten sind

und sich in der Verfügungsgewalt der Republik

Österreich befinden (Ersatzwerte).

(3) Das Emissionsinstitut hat seine Deckungswerte

dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen bei sonstigem Ausschluß binnen

sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages

mitzuteilen. Bei unverschuldeter Versäumnis

dieser Frist, kann die Mitteilung unter Darlegung

der Gründe spätestens innerhalb weiterer

18 Monate nachgeholt werden.

(4) Soweit sich die Eigenschaft als Deckungswert

nicht aus dem im Grundbuch eingetragenen

Kautionsband ergibt, ist eine Bestätigung der zuständigen

deutschen Aufsichtsbehörde über die

Eigenschaft als Deckungswert beizubringen.

(5) Wird eine Zurverfügungstellung der Deckungs-

oder Ersatzwerte ganz oder teilweise abgelehnt,

so ist dies dem Emissionsinstitut unter

Angabe der Gründe gegen Empfangsnachweis

mitzuteilen. Das Emissionsinstitut kann innerhalb

von drei Monaten nach Empfang der Ablehnung

den Schlichtungsausschuß (Artikel 98)

anrufen.

(6) Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1,

11 Abs. 1, 12, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.

(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel

89 ist auf die hier behandelten Deckungswerte

nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung

für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann

sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate

nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes

eingetreten ist, geltend gemacht werden.

Artikel 35

Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte

Schuldverschreibungen, die vor dem

8. Mai 1945 von einem österreichischen Schuldner

ausgegeben wurden und darauf entfallende

Zinsen teilweise umgeschuldet, so dient das

Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche aus

den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt

Zinsen.

Artikel 36

Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft

i. L., Bonn, kann gegen österreichische

Schuldner, und österreichische Gläubiger können

gegen diese Bank Forderungen nicht geltend

machen. Forderungen österreichischer Gläubiger

aus Wechseln, welche die Bank der Deutschen

Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder mit

ihrem Indossament versehen hat, können nicht

gegen Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin

geltend gemacht werden. Bereits mit österreichischen

Gläubigern getroffene Vereinbarungen

über die Bezahlung solcher Wechsel bleiben unberührt.

Artikel 37

Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten

deutscher Kreditinstitute (Artikel 32

Abs. 3) gegenüber österreichischen Gläubigern,

die in diesem Abschnitt nicht behandelt sind,

gelten, als nicht geregelt. Entsprechendes gilt für

die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der

Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkassenämter

und der Deutschen Golddiskontbank.

Artikel 38

(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten

dieses Vertrages sind dem österreichischen Bundesministerium

für Finanzen bereinigte Wertpapiere,

die durch oder für deutsche Personen

angemeldet wurden, sowie auf deutsche Anmelder

im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende

Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht

auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag

Eigentum einer deutschen natürlichen oder

deutschen juristischen Person wären, durch die

verwahrende österreichische Kreditunternehmung

bekanntzugeben.

(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle

darüber, ob der Anmelder eine deutsche natürliche

oder deutsche juristische Person ist. Bescheide

der Prüfstelle treten außer Kraft, wenn binnen

sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung

des Handelsgerichtes Wien beantragt wird.

Artikel 39

Über Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs-

und Nachzüglerverfahren durch oder

für deutsche natürliche Personen ist ohne Rück-

sicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag

zu entscheiden.

Artikel 40

Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen,

die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung

durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher

natürlicher Personen stünden, sind binnen

18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel

44 erlassenen Durchführungsbestimmungen

bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle

entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer

Anwendung der Grundsätze der österreichischen

Wertpapierbereinigung. In Verlust

geratene Stücke bedürfen der Kraftloserklärung

im gerichtlichen Verfahren.

Artikel 41

Aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführte,

der Oesterreichischen Nationalbank in

Verwahrung gegebene und von dieser angemeldete

bereinigte Wertpapiere, die ohne Rücksicht

auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im

Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden,

können von diesen binnen einem Jahr nach

Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen

Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen

Nationalbank angemeldet werden. Die

Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen

unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze

der österreichischen Wertpapierbereinigung.

Artikel 42

Nicht erloschene Wertpapiere, die der österreichischen

Auslandstitel-Bereinigung unterliegen

und die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung

durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher

natürlicher Personen stünden, können binnen

18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel

44 erlassenen Durchführungsbestimmungen

bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet

werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese

Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung

der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.

Artikel 43

(1) Voraussetzung für die Übertragung von

Wertpapieren gemäß Artikel 1 ist,

a) daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf

Grund der österreichischen Bestimmungen

über die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung

aufgerufenen Wertpapierart gehört,

in diesem Verfahren bereinigt oder

seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren

anerkannt worden ist und, wenn es sich

um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wertpapier

handelt, auch seine Anmeldung in

dem Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt

worden ist, oder

b) daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart

gehört, für die im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" kundgemacht worden ist, daß sie

zur Bereinigung nicht aufgerufen wird, oder

c) daß die Anmeldung eines Wertpapieres in

dem Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt

worden ist.

In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen

werden erst übertragen,

sobald der Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig

geworden ist.

(2) Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt,

wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nach dem Inkrafttreten

dieses Vertrages eintritt, erst mit dem

Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den

Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt

die Frist des Artikels 18 Abs. 1, falls der

Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht

beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des

Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung

der gerichtlichen Entscheidung.

Artikel 44

(1) Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur

Durchführung der in den Artikeln 38 bis 43 festgelegten

Grundsätze erforderlich sind, werden

von der Republik Österreich in angemessener

Frist erlassen werden.

(2) Für das in den Artikeln 38 bis 43 vorgesehene

Verfahren sind die Bestimmungen der

Artikel 99 bis 116 nicht anwendbar.

2. ABSCHNITT

Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen

1. Unterabschnitt

Versicherungsrechtliche Bestimmungen

Artikel 45

Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3

Staatsvertrag finden auf dem Gebiete der privaten

Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge

keine Anwendung.

Artikel 46

Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50

werden folgende Versicherungsbestände deutscher

Versicherungsunternehmungen geregelt

a) Versicherungsverträge, die von den öffentlichen

Verwaltern der in Anlage 1 verzeichneten

deutschen Versicherungsunternehmungen

zum Stichtag 1. Jänner 1956 verwaltet

oder seit diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen

worden sind;

b) in der Lebensversicherung zwischen dem

13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 abgeschlossene

Verträge, bei denen der Ver-

sicherungsnehmer (bei Gruppenversicherungsverträgen

der Begünstigte, der ein

Recht aus dem Vertrag erworben hat), sowohl

bei Vertragsabschluß als auch am

1. Jänner 1956 seinen Wohnsitz in Österreich

gehabt hat, soweit solche Verträge

nicht unter lit. a) fallen. Für den Stichtag

1. Jänner 1956 ist nach Eintritt des Versicherungsfalles

an Stelle des Wohnsitzes

des Versicherungsnehmers der Wohnsitz

des Begünstigten maßgebend. Es wird vermutet,

daß der im Versicherungsvertrag

angegebene Wohnort der Wohnsitz des

Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluß

war.

Artikel 47

(1) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. a) angeführten

Versicherungsverträgen sind vom

öffentlichen Verwalter nach österreichischem

Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten

dieses Vertrages geltenden Recht begründet

sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch

die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung

zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt

wird.

(2) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten

Versicherungsverträgen sind von den

Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen

nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit

sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages

geltenden Recht begründet sind. Jedoch

dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger

gestellt werden als andere nichtdeutsche

Staatsangehörige, denen in der Lebensversichesicherung

Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945

abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen

zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren

Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

oder des Landes Berlin gehabt haben.

Artikel 48

Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten

Versicherungsverträgen können nur

geltend gemacht werden, wenn sie nach dem

1. Jänner 1956, jedoch spätestens drei Monate

nach Inkrafttreten dieses Vertrages angemeldet

worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf,

dessen Form und Inhalt im Einvernehmen

zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde

und dem Bundesaufsichtsamt für

das Versicherungs- und Bausparwesen der Bundesrepublik.

Deutschland festgelegt wird. Dieser

Aufruf ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses

Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"

und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik

Deutschland" zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht

entfällt bei Versicherungsverträgen, für

die nach dem 8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunternehmung

eine Leistung erbracht

oder an sie eine Prämie entrichtet worden ist.

Artikel 49

Die in Artikel 47 Absätze 1 und 2 bezeichneten

Ansprüche können nur gegen die im entsprechenden

Absatz bezeichneten Zahlungspflichtigen

geltend gemacht werden.

Artikel 50

(1) Die in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen

werden im folgenden als

Gruppe 1, andere deutsche Versicherungsunternehmungen

als Gruppe 2 bezeichnet.

(2) Die Republik Österreich wird für die

Gruppe 1 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses

der in Artikel 46 lit. a) und b) umschriebenen

Versicherungsbestände dieser Gruppe

Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staatsvertrag

betroffenen Deckungswerten dieser

Gruppe zur Verfügung stellen; sie wird jenen

Versicherungsunternehmungen, deren Zulassung

zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt

wird, überdies die Bedeckung für Pensionen und

sonstige den Filialbetrieb betreffende echte Verbindlichkeiten

aus den Deckungswerten der

Gruppe 1 zur Verfügung stellen.

(3) Die Republik Österreich wird ferner für

die Gruppe 2 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses

der in Artikel 46 lit. b) umschriebenen

Versicherungsbestände dieser Gruppe Vermögenswerte

aus den von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen

Deckungswerten dieser Gruppe zur

Verfügung stellen.

(4) Die Verbindlichkeiten sind mit Wertstellung

zum 31. Dezember 1956 festzustellen. Bei

der Bewertung von Vermögenswerten sind die

tatsächlichen Wertverhältnisse am 31. Dezember

1956 zu berücksichtigen. Bei Versicherungsunternehmungen,

deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb

in Österreich bestätigt wird, ist hierbei

von den Ansätzen der unter Berücksichtigung

brancheüblicher Grundsätze aufgestellten Bilanz

zum 31. Dezember 1956 auszugehen.

(5) Anteilsrechte an österreichischen Versicherungsunternehmungen

und die nach dem 8. Mai

1945 an ihre Stelle getretenen Erlöse oder Surrogate

gehören nicht zu den Deckungswerten der

Gruppen 1 und 2.

(6) Von der Zurverfügungstellung ausgeschlossen

sind Deckungswerte, soweit sie zum „Sondervermögen

Ernst Heinkel AG." gehören.

(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel

89 ist auf die gemäß den Absätzen 2 und 3

zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte

nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung für den

Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf

Grund eines Verzuges, der drei Monate nach

Zurverfügungstellung des Deckungswertes eingetreten

ist, geltend gemacht werden. Die in

Artikel 89 vorgesehene Beschränkung der Zinsen

und Gewinnanteile auf die Zeit ab 1. Jänner 1953

findet nur auf Zinsen aus Schuldverschreibungen

Anwendung.

(8) Die Vorschriften der Artikel 1 Abs. 2 lit. b,

2, 11 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.

Artikel 51

(1) Die Republik Österreich wird den deutschen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen

zur Regelung ihrer Verpflichtungen

(Passivsalden) gegenüber österreichischen

Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen

aus dem gegenseitigen Rückversicherungs-

und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai

1945 zur Verfügung stellen

a) die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseitigen

Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr

vor dem 8. Mai 1945,

b) den deutschen Rückversicherungsunternehmungen

überdies die sonstigen von Artikel

22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte

mit Ausnahme der in Artikel 50

Abs. 5 angeführten Anteilsrechte, Erlöse

und Surrogate.

(2) Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte

sind nicht als Vermögenswerte deutscher

Versicherungsunternehmungen im Sinne

des Artikels 50 anzusehen.

(3) Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung

der Guthaben und Verpflichtungen

(Salden) aus dem Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr

gemäß Abs. 1 erfolgt durch

die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen

nach brancheüblichen Grundsätzen.

Artikel 52

(1) Die Abwicklung der Vermögensmassen der

Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und

des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes

Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gegenüber

österreichischen Gläubigern erfolgt nach deutschem

Recht. Dabei dürfen österreichische Gläubiger

nicht ungünstiger gestellt werden als deutsche

Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen,

daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene

Zahlungen auch nur zum Teil zurückzuerstatten

haben.

(2) Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer

Gläubiger können in Abweichung von

der in Paragraph 5 der Verordnung der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland vom

13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen

Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten

Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-

Aktiengesellschaft festgesetzten

Ausschlußfrist innerhalb einer Frist von drei

Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages

nachgemeldet werden.

(3) Die Republik Österreich wird den in Abs. 1

genannten Vermögensmassen zur Regelung der

Verbindlichkeiten auf sie übertragene Ansprüche

aus rückständigen Prämien und Ersatzansprüche

zur Verfügung stellen.

Artikel 53

(1) Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1

verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden

unverzüglich den Zentralen der deutschen

Versicherungsunternehmungen Listen der von

ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.

(2) Die deutschen Versicherungsunternehmungen

haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung

von Vermögenswerten (Artikel 50, 51

und 52 Abs. 3) bei sonstigem Ausschluß innerhalb

von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses

Vertrages beim österreichischen Bundesministerium

für Finanzen in Wien anzumelden und

zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt

einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen

Belege bestimmt ein mit der österreichischen

Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes

Rundschreiben der zuständigen deutschen

Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen

Versicherungsunternehmungen.

(3) Kommt eine Einigung über gemäß Abs. 2

angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann

bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf

Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der

Schlichtungsausschuß angerufen werden.

Artikel 54

(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50)

oder über Anteilsrechte an Versicherungsunternehmungen

(Artikel 50 und Artikel 51 Abs. 1),

die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder

im Lande Berlin befinden, sind unverzüglich nach

Inkrafttreten dieses Vertrages von der deutschen

Versicherungsunternehmung dem österreichischen

Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.

(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung

gestellt werden, trifft das österreichische Bundesministerium

für Finanzen. Dieses wird die Wünsche

der deutschen Versicherungsunternehmungen

tunlichst berücksichtigen. Die ausgewählten Werte

sind den. deutschen Versicherungsunternehmungen

nach Prüfung der Unterlagen tunlichst

binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung

zur Verfügung zu stellen.

(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die

Gruppen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden,

wird von der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde

im Einvernehmen mit dem

deutschen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-

und Bausparwesen festgelegt werden.

2. Unterabschnitt

Bausparkassen

Artikel 55

Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3

Staatsvertrag finden auf Bausparverträge mit privaten

Bausparkassen keine Anwendung.

Artikel 56

(1) Alle Verbindlichkeiten deutscher privater

Bausparkassen gegenüber österreichischen Bausparern

aus nicht zugeteilten Bausparverträgen,

die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und

dem 8. Mai 1945 geschlossen wurden, gehen mit

Inkrafttreten dieses Vertrages mit schuldbefreiender

Wirkung für die deutschen privaten Bausparkassen

auf die Republik Österreich mit der

Maßgabe über, daß solche Bausparverträge als

mit dem 8. Mai 1945 vom Bausparer gekündigt

gelten und ab diesem Zeitpunkt den für Guthaben

bei Kreditinstituten geltenden österreichischen

Rechtsvorschriften unterworfen sind.

(2) Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß

Abs. 1 von der Republik Österreich zu erfüllen

sind, können nur geltend gemacht werden, wenn

sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Vertrages bei der vom österreichischen

Bundesministerium für Finanzen bestimmten

Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere

bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen

Bundesministerium für Finanzen unverzüglich

nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" und im „Bundesanzeiger

der Bundesrepublik Deutschland" zu veröffentlichen

ist.

Artikel 57

Die Republik Österreich kann die von den

deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen

Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen

und aus Zwischenkrediten jederzeit

unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist

kündigen oder an Kreditinstitute zu deren

Bedingungen übertragen.

Artikel 58

Als österreichische Bausparer im Sinne dieses

Vertrages gelten Personen, die bei Abschluß des

Bausparvertrages und am 1. Jänner 1956 in

Österreich mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete

ihren Wohnsitz hatten. Es wird vermutet,

daß der im Bausparvertrag angegebene

Wohnort der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß

war.

Artikel 59

(1) Die deutschen privaten Bausparkassen werden

der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle

alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden

und zur Abwicklung der gemäß Artikel

56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche und der

im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich

sind.

Solche Unterlagen sind insbesondere

a) Bausparverträge samt Bausparbedingungen,

b) zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge

betreffende Kontenblätter, aus denen

sämtliche Zahlungen der Bausparer an die

Bausparkasse ersichtlich sind,

c) Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen

Darlehensforderungen mit den dazugehörigen

Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen

über ihre Verbücherung im Original oder

in Abschrift.

(2) Die Unterlagen sind innerhalb von sechs

Wochen nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2

genannten Stelle an den Verband der privaten

Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland

gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.

3. ABSCHNITT

Gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen

und Urheberrechte

1. Unterabschnitt

Patente und Patentanmeldungen

Artikel 60

Für die in den §§ 6, 7 und 8 des österreichischen

Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950 in der

Fassung der Gewerblichen Rechtsschutz-Novelle

1951, und des das Patentschutz-Überleitungsgesetz

1950 abändernden Bundesgesetzes vom

28. Mai 1953 (Patentschutz-Überleitungsgesetz)

genannten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- und

Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber

am 8. Mai 1945 natürliche Personen deutscher

Staatsangehörigkeit oder juristische Personen mit

dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder

im Lande Berlin waren, wird die in § 9 Abs. 2

Patentschutz-Überleitungsgesetz vorgesehene Frist

zur Antragstellung nicht eröffnet.

Artikel 61

(1) Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die

vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind,

finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag

Anwendung, soweit sich diese Lizenzverträge

auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand

der unter Artikel 60 angeführten Patente,

Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen

sind. Auf Grund solcher Lizenzverträge

erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert

werden.

(2) Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen,

die nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden

sind, auf die Zeit vor dem 27. Juli 1955 entfallen,

finden auf sie die Bestimmungen des Artikels 22

Staatsvertrag keine Anwendung, auch wenn sich

diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen,

die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten

Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder

Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Wenn

auf Grund solcher Lizenzverträge für die Zeit

nach dem 27. Juli 1955 Leistungen erbracht worden

sind, können sie nicht zurückgefordert werden.

Artikel 62

(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60

angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder

Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen,

können nach Inkrafttreten dieses Vertrages

nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum

Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene

Entscheidungen bleiben vollstreckbar.

Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen

nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren

sind einzustellen. Die Verfahrenskosten

werden gegeneinander aufgehoben (§ 43 der

österreichischen Zivilprozeßordnung).

(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen

bleiben, werden durch die Bestimmungen des

Abs. 1 nicht berührt.

2. Unterabschnitt

Marken und Markenanmeldungen

Artikel 63

Marken, die in Österreich für ein Unternehmen

mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland

oder im Lande Berlin gemäß § 6 des österreichischen

Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953 in

das Markenregister eingetragen worden oder die

auf Grund des Madrider Abkommens vom

14. April 1891, betreffend die internationale

Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken

in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in

Österreich geschützt sind, sind ihren Inhabern

verblieben.

Artikel 64

(1) Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,

die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen

sind, können, wenn und soweit sie die im

Artikel 63 genannten Marken oder mit diesen

verwechslungsfähig ähnliche Marken vor dem

8. Mai 1945 mit Zustimmung ihrer Inhaber in

Benützung genommen und in der Folge weiterbenützt

haben, diese Marken in Österreich in

gleicher Weise bis zum 31. Dezember 1960 weiterbenützen.

Rechtskräftige Entscheidungen, die bis

zum Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen

sind und durch die das Recht zur Benützung solcher

Marken versagt wurde, bleiben unberührt.

(2) Das Weiterbenützungsrecht nach Abs. 1

endet jedoch sechs Monate nach der Veräußerung,

Verpachtung oder sonstigen Verwertung des

Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter

des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile

daran oder der österreichischen ehemaligen

Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger

zur Zeit der Übernahme eine andere in Österreich

für ihn registrierte Marke für die gleiche

Warenart benützt. Die Frist von sechs Monaten

beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages

und endet spätestens am 31. Dezember

1960.

(3) Auf Grund des Weiterbenützungsrechtes

nach Abs. 1 dürfen Marken nur mit einem deutlich

unterscheidenden Hinweis, insbesondere auf

die geographische Herkunft der Waren, benützt

werden.

(4) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,

die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen

sind, eine Marke in Österreich registriert,

die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit

einer prioritätsälteren Marke ist, die nach Artikel

63 einem Unternehmen mit dem Sitz in

der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande

Berlin verblieben ist, so kann dieses Unternehmen

während der in den Absätzen 1 und 2 genannten

Fristen weder die Benützung der erstgenannten

Marke untersagen, noch Löschungsansprüche

nach den §§ 22, 22 a, 22 b des österreichischen

Markenschutzgesetzes geltend machen,

sofern das in Österreich ansässige Unternehmen

mit dem in der Bundesrepublik Deutschland oder

im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch

Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich

verbunden war oder die ehemalige

österreichische Zweigniederlassung dem in der

Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin

ansässigen Unternehmen gehörte. Im übrigen

sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß

anzuwenden.

Artikel 65

(1) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,

die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen

sind, eine Marke in Österreich registriert,

die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit

einer Marke ist, die in der Bundesrepublik

Deutschland, nicht aber in Österreich für ein in

der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande

Berlin ansässiges Unternehmen eingetragen ist,

das mit dem österreichischen Unternehmen durch

Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich

verbunden war oder zu dem die österreichische

ehemalige Zweigniederlassung gehörte,

so kann das in der Bundesrepublik Deutschland

oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen die

Marke unentgeltlich für die Dauer von sechs

Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages in

Österreich benützen, sofern das Anmeldedatum

der deutschen Marke in Deutschland vor dem

Anmeldedatum der österreichischen Marke in

Österreich und vor dem 8. Mai 1945 liegt. Nach

Ablauf der Frist von sechs Monaten ist eine Benützung

gegen angemessenes Entgelt und zu an-

gemessenen sonstigen Bedingungen zulässig, wenn

die Benützungsabsicht dem Inhaber der österreichischen

Marke innerhalb dieser Frist schriftlich

mitgeteilt wurde.

(2) Der Inhaber der österreichischen Marke ist

verpflichtet, alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung

seiner Marke erforderlichen Maßnahmen

zu ergreifen, wenn das in der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin ansässige

Unternehmen dies verlangt, sich zum Ersatz der

daraus entstehenden notwendigen Aufwendungen

verpflichtet und auf Verlangen des Inhabers der

österreichischen Marke einen angemessenen Vorschuß

leistet.

(3) In allen sich aus den Bestimmungen des

Abs. 1 ergebenden Streitfällen entscheidet auf

Antrag das Österreichische Patentamt in dem für

den Löschungsstreit vorgeschriebenen Verfahren;

es setzt auch bei mangelnder Einigung der Parteien

die Bedingungen und den Umfang der Benützung

unter Berücksichtigung der Umstände

des Falles fest. Es kann jedoch keine zeitliche, örtliche

oder den Umsatz betreffende Beschränkung

der Benützung festsetzen. Auf Antrag einer

Partei können bei wesentlicher Änderung der

Umstände die Bedingungen neu festgesetzt werden.

(4) Ist im Falle des Abs. 1 für das in der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin ansässige

Unternehmen auch in Österreich eine

Marke registriert oder auf Grund des Madrider

Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die

internationale Registrierung von Fabriks- oder

Handelsmarken, in der Londoner Fassung vom

2 Juni 1934 geschützt, die identisch oder verwechslungsfähig

ähnlich ist mit einer prioritätsälteren

Marke, die für das österreichische Unternehmen

oder die österreichische ehemalige Zweigniederlassung

registriert ist, so sind auf die erstgenannte

Marke die Bestimmungen der Absätze 1

und 3 sinngemäß anzuwenden.

(5) Für das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren

sind die Bestimmungen der Artikel 99

bis 117 nicht anwendbar.

Artikel 66

Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,

die von, Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind,

dürfen Marken, die den Firmennamen oder einen

kennzeichnenden Teil des Firmennamens eines in

der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande

Berlin ansässigen Unternehmens enthalten, nur

so lange und insoweit benützen, als sie diesen

Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil

nach den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74

dieses Vertrages zu führen berechtigt sind.

Artikel 67

Die Bestimmungen der Artikel 63 bis 66 sind

sinngemäß auf Markenanmeldungen anzuwenden.

Artikel 68

Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen

Verletzung der in Artikel 63 genannten Marken

können nach Inkrafttreten dieses Vertrages keine

Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn,

daß die Verletzung gegen eine nach dem 8. Mai

1945 geschlossene Vereinbarung verstößt. Bis zum

Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene

Entscheidungen bleiben vollstreckbar.

Artikel 69

Auf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige

Geschäftsabzeichen sowie Ausstattung der

Waren finden die Bestimmungen des Artikels 22

Staatsvertrag keine Anwendung.

3. Unterabschnitt

Firmenbezeichnungen

Artikel 70

(1) Zweigniederlassungen von in der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen

Unternehmungen, die von Artikel 22

Staatsvertrag betroffen sind, dürfen die bisherige

Firma nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr

fortführen. Die Frist von sechs Monaten beginnt

mit der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen

Verwertung der Zweigniederlassung, jedoch

frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.

Sie endet spätestens am 31. Dezember 1960.

(2) Die österreichischen ehemaligen Zweigniederlassungen

können ihrer neuen Firma während

eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet

von der Eintragung der neuen Firma an, die bisherige

Firma unter Voranstellung des Wortes

„vormals" und mit dem Hinweis „Zweigniederlassung"

beifügen.

(3) Die Beifügung des Zusatzes nach Abs. 2 ist

unzulässig, wenn der Erwerber oder Pächter der

österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung

oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen

gleicher Art unter einer Firma betreibt, die identisch

oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit der

für die österreichische ehemalige Zweigniederlassung

eingetragenen neuen Firma.

Artikel 71

Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag

betroffen sind und mit einem in der

Bundesrepublik Deutschland oder im Lande

Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung

unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden

waren und dieselbe Firma wie das in der

Bundesrepublik Deutschland oder im Lande

Berlin ansässige Unternehmen oder eine mit der

Firma dieses Unternehmens verwechslungsfähige

Firma führen, dürfen nach dem 31. Dezember

1960 die bisherige Firma nur in einer Form

weiterführen, die eine Verwechslung der Firmen

beider Unternehmungen ausschließt.

Artikel 72

(1) Enthielt die Firma eines Unternehmens, das

von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen ist, am

8. Mai 1945 den Familiennamen einer natürlichen

Person, die an diesem Tage

a) Inhaber des Unternehmens (Einzelkaufmann)

war oder

b) an der Personengesellschaft, der das Unternehmen

gehörte, beteiligt war, wobei nach

dem Gesellschaftsvertrag oder mangels einer

dahingehenden vertraglichen Bestimmung

nach dem Gesetz für den Fall des Ausscheidens

dieser Person die Fortführung ihres

Namens in der Firma nicht ohne ihre Zustimmung

zulässig war, oder

c) an der Kapitalgesellschaft, der das Unternehmen

gehörte, mit mehr als 50% des

Kapitals beteiligt war oder in der Kapitalgesellschaft

die Stimmenmehrheit besessen

hat,

so darf der Familienname nach dem 31. Dezember

1960 nur mit Zustimmung der natürlichen

Person oder ihrer Erben, soweit ihnen derselbe

Familienname zusteht, in der Firma fortgeführt

werden.

(2) Wird die Zustimmung verweigert, so kann

der neuen Firma die bisherige Firma mit dem

Zusatz „vormals" beigefügt werden.

Artikel 73

Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72

bestimmten Frist endet das dort vorgesehene

Recht zur Fortführung der bisherigen Firma

sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung

oder sonstigen Verwertung des Unternehmens,

wenn der Erwerber oder Pächter des

Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile

hieran oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen

gleicher Art unter einer anderen Firma betreibt.

Die Frist von sechs Monaten beginnt

frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und

endet spätestens am 31. Dezember 1960.

Artikel 74

Sonstige Unternehmungen, die von Artikel 22

Staatsvertrag betroffen sind, können die bisherige

Firma auch nach dem 31. Dezember 1960 fortführen.

Artikel 75

Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen

sich nur auf in Österreich im Handels-

oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenbezeichnungen.

Auf sonstige Unternehmensbezeichnungen

und Namensrechte finden die Bestimmungen

des Artikels 22 Staatsvertrag keine

Anwendung.

4. Unterabschnitt

Urheberrecht

Artikel 76

Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte,

Werknutzungsbewilligungen und Forderungen

auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes

oder einer Werknutzungsbewilligung

finden die Bestimmungen des Staatsvertrages

keine Anwendung.

5. Unterabschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 77

(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63

bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig,

der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so

sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 43

der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden

in einem solchen Rechtsstreit auch noch

andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet

das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil

der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,

wenn in einem solchen Falle die Klage

zurückgezogen wird.

Artikel 78

Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen abweichende

privatrechtliche Vereinbarungen der

Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen

wurden oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages

getroffen werden, unberührt.

Artikel 79

Verfahren nach den österreichischen Rückstellungsgesetzen

werden durch die Bestimmungen

dieses Abschnittes nicht berührt.

Artikel 80

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten

nicht für Gesellschaften, Unternehmungen und

Betriebe, die in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes

vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung

von Unternehmungen sowie auf Grund

des Bundesgesetzes vom 26. März 1947 über die

Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft in der

Fassung der Kundmachung vom 2. Oktober 1948

verstaatlicht sind.

TEIL IV

Ergänzende Bestimmungen

1. ABSCHNITT

Österreichische Zollausschlußgebiete und Saarland

Artikel 81

Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3

Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zoll-

ausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz)

sowie auf das Saarland keine Anwendung.

Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und

Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen

Zollausschlußgebieten oder im Saarland

belegen waren, als auch alle natürlichen und

juristischen Personen, welche an diesem Tage

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von

der Anwendung der genannten Bestimmungen

ausgenommen.

Artikel 82

Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung

auch auf juristische Personen des privaten

oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht

ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine

Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen

Zollausschlußgebieten oder im Saarland

hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung

(Dienststelle) begründeten Rechte und

Pflichten.

Artikel 83

Die Bestimmungen des Artikels 81 bezüglich

Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gelten auch für

solche Forderungen, die in unmittelbarem rechtlichen

oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit

in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder

im Saarland belegenen und gemäß Artikel 81 ausgenommenen

Vermögenschaften, Rechten und

Interessen stehen.

2. ABSCHNITT

Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich

Artikel 84

Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag

finden keine Anwendung auf

a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit

durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen

einer Umsiedlungsaktion oder auf

Grund des Ersten oder. Zweiten deutschen

Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben

haben;

b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die

ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes

des Deutschen Reiches nach dem Stand

vom 31. Dezember 1937 und außerhalb

des Gebietes der Republik Österreich hatten.

Artikel 85

Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3

Staatsvertrag finden keine Anwendung auf

a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit

auf Grund des Zweiten deutschen

Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben

haben;

b) österreichische Staatsangehörige, die ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt

am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der

Republik Österreich und außerhalb des Gebietes

des Deutschen Reiches nach dem

Stand vom 31. Dezember 1937 hatten.

Artikel 86

Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23

Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung

auf gesetzliche und vertragliche Unterhaltsforderungen,

die auf familienrechtlicher Grundlage beruhen.

3. ABSCHNITT

Sonstige Bestimmungen

Artikel 87

(1) Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft

mit dem Sitz in Österreich Vermögen

in der Bundesrepublik Deutschland oder

im Lande Berlin, so wirken sich der Staatsvertrag

und von der Republik Österreich innerstaatlich

getroffene Maßnahmen in bezug auf die Anteilsrechte

der deutschen Gesellschafter an der juristischen

Person oder der Personengesellschaft nicht

auf dieses Vermögen aus.

(2) Zur Wahrung der Einheit der juristischen

Person oder der Personengesellschaft und zur

Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich des in der

Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin

belegenen Vermögens wird anerkannt, daß

der juristischen Person oder der Personengesellschaft

ihre Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin belegenen

Vermögens weiterhin zustehen. Die juristische

Person oder die Personengesellschaft ist

dagegen verpflichtet, sich mit ihren ehemaligen

deutschen Gesellschaftern hinsichtlich deren Ansprüche

wegen des in der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin belegenen

Vermögens auseinanderzusetzen; ein Begehren

auf Auseinandersetzung kann von den ehemaligen

deutschen Gesellschaftern nur innerhalb von

6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages

gestellt werden.

(3) Soweit die deutschen Gesellschafter natürliche

Personen sind und ihnen nach Teil I dieses

Vertrages der Anspruch auf Gewährung einer

Entschädigung für die Verstaatlichung ihrer Anteilsrechte

an der juristischen Person oder an der

Personengesellschaft übertragen wird, steht ihnen

ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach Abs. 2

nicht zu.

(4) In der Bundesrepublik Deutschland oder im

Lande Berlin belegene Forderungen bleiben bei

der Auseinandersetzung nach Abs. 2 außer Betracht,

wenn die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter

an der juristischen Person oder an

der Personengesellschaft insgesamt weniger als

25 von Hundert aller Anteilsrechte betragen

haben und das in der Bundesrepublik Deutschland

oder im Lande Berlin belegene Vermögen

weniger als 10 von Hundert des Gesamtvermögens

der juristischen Person oder der Personengesellschaft

beträgt.

(5) In der Bundesrepublik Deutschland oder im

Lande Berlin belegene Forderungen aus Versicherungs-,

Rückversicherungs- und Bausparverträgen

sowie Forderungen, die gemäß Artikel 28 als

geregelt gelten, bleiben bei der Auseinandersetzung

nach Abs. 2 außer Betracht.

(6) Einigen sich die in Abs. 2 genannten Beteiligten

nicht, ist nach dem im Teil V umschriebenen

Verfahren festzustellen, was die juristische

Person oder die Personengesellschaft unter Berücksichtigung

der Höhe der Anteilsrechte der

ehemaligen deutschen Gesellschafter und des

Verhältnisses des in der Bundesrepublik Deutschland

oder im Lande Berlin belegenen Vermögens

zu dem Gesamtvermögen der juristischen Person

oder der Personengesellschaft an die ehemaligen

deutschen Gesellschafter als Auseinandersetzungsergebnis

zu leisten hat. Der Antrag auf Einleitung

des im Teil V umschriebenen Verfahrens

kann nur innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten

dieses Vertrages eingereicht werden.

Artikel 88

(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3

Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im

Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung

nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich

gegen natürliche oder juristische Personen richten,

die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten

Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben

beteiligt waren.

(2) Forderungen österreichischer Gläubiger

gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet

einer etwa getroffenen Regelung im Sinne

des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel

A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von

deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G.

besteht eine Haftung der Republik Österreich

mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G."

nicht.

Artikel 89

(1) Soweit österreichische Gläubiger von deutschen

Schuldnern und deutsche Gläubiger von

österreichischen Schuldnern für auf Grund dieses

Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche

oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat

der deutsche Schuldner an den österreichischen

Gläubiger und der österreichische Schuldner an

den deutschen Gläubiger nur ab 1. Jänner 1953

fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen und

zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen

Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu zahlen.

Die Beschränkung des Zinssatzes gilt nicht

für Schuldverschreibungen.

(2) Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen

Schuldnern an deutsche Gläubiger zu

zahlende Gewinnanteile von Aktien und Kuxen

sind nur zu zahlen, soweit sie ab 1. Jänner 1953

fällig geworden sind oder fällig werden.

(3) Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den

Begünstigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben

wurden, hat es hierbei sein Bewenden.

(4) Die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1,

34 Abs. 7 und 50 Abs. 7 bleiben unberührt.

Artikel 90

Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich

Teile des Vermögens, für dessen Überlassung

sie gemäß dem Staatsvertrag Aufwendungen

zu machen hat, auf Grund dieses Vertrages an

deutsche natürliche Personen überträgt, leistet

die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag

von 22'5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag

ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten

dieses Vertrages zu entrichten.

TEIL V

Ständige Kommission, Schlichtungsausschuß

und Schiedsgericht

1. ABSCHNITT

Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß

Artikel 91

Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine

Ständige Kommission mit der Aufgabe,

a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang

mit der Durchführung und Anwendung

dieses Vertrages ergeben,

und

b) Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen

auszuarbeiten.

Artikel 92

(1) Die Ständige Kommission setzt sich aus acht

Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt

als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder

und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.

(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied

seiner Delegation als Vorsitzenden.

(3) Beide Regierungen werden einander die von

ihnen bestellten Mitglieder, Stellvertreter der

Mitglieder und den Vorsitzenden binnen eines

Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf

diplomatischem Weg notifizieren.

(4) Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige

beiziehen.

Artikel 93

(1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in

Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen

Orten zusammentreten.

(2) Die Einberufung und Leitung einer Tagung

obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen

der beiden Vertragsstaaten. Die erste

Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen

Delegation einberufen.

Artikel 94

Die Ständige Kommission hält jährlich zwei

ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden

kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen

Tagung verlangen; in einem solchen

Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb

eines Monates zu beginnen.

Artikel 95

(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden

der beiderseitigen Delegationen im

vorherigen Einvernehmen festgesetzt.

(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung

einvernehmlich ergänzt werden.

Artikel 96

(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse

einstimmig.

(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift

in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch

die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Artikel 97

Die Amtsdauer der Ständigen Kommission

beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages.

Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres

Jahr, falls die Regierung eines Vertragsstaates

nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der

Amtsdauer der Ständigen Kommission der Regierung

des anderen Vertragsstaates mitteilt, daß

sie die Amtsdauer der Ständigen Kommission

nicht zu verlängern wünscht.

Artikel 98

Vier Mitglieder der Ständigen Kommission

bilden einen Schlichtungsausschuß.

Artikel 99

Streitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf

deren Geltendmachung, Bestand oder Umfang

Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden,

oder deren Geltendmachung erst durch die

Bestimmungen dieses Vertrages ermöglicht wurde,

sind von der Person, die ein solches Recht oder

einen solchen Anspruch behauptet oder bestreitet,

vor einer Anrufung der Gerichte oder der sonst

zuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß

zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn zwischen

Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile

streitig ist, ob ein am oder vor dem 8. Mai 1945

begründetes Recht innerhalb oder außerhalb der

Republik Österreich belegen ist, oder welche

Folgen sich aus der Belegenheit eines solchen

Rechtes ergeben.

Artikel 100

(1) Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe,

Empfehlungen für die Schlichtung von Streitigkeiten

der in Artikel 99 genannten Art auszuarbeiten.

(2) Eine Empfehlung nach Abs. 1 kann auch

eine Beschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung

der Fälligkeit einer Leistung vorsehen,

die einem deutschen Gläubiger auf Grund einer

ihm nach diesem Vertrag übertragenen oder zur

Verfügung gestellten Forderung von einem österreichischen

Schuldner geschuldet wird, wenn dies

für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaftlichen

Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von

Härten dringend geboten ist und dem Gläubiger,

insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse

und der Art der Forderung, zugemutet

werden kann. Das gleiche gilt für Leistungen, die

einem österreichischen Gläubiger auf Grund einer

Forderung, die nur kraft einer Regelung gemäß

Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von

einem deutschen Schuldner geschuldet werden.

(s) Bei Forderungen gegen einen deutschen

Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung

des Schuldners nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 2

ergibt, ist, wenn das in Österreich gelegene Vermögen,

zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne

des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach

dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert

worden ist, die der Schuldner nicht zu

vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges

der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit

vorzusehen, wenn und insoweit dies für den

Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten

geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere

unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und

der Art der Forderung, zugemutet werden kann.

(4) Bei Forderungen gegen einen österreichischen

Schuldner, die auf Grund dieses Vertrages

einem deutschen Gläubiger übertragen oder zur

Verfügung gestellt werden, ist, wenn das in der

Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin

gelegene Vermögen des Schuldners durch nach

dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert

worden ist, die er nicht zu vertreten hat,

eine Beschränkung des Umfanges der Leistung

öder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen,

wenn und insoweit dies für den Schuldner zur

Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und

dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung

seiner Verhältnisse und der Art der Forderung,

zugemutet werden kann.

Artikel 101

(1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen

des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der

Artikel 93, 95 und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.

(2) Die beiden Vertragsstaaten errichten in

Wien eine Gemeinsame Geschäftsstelle des

Schlichtungsausschusses.

Artikel 102

Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor

dem Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle

in drei Ausfertigungen für die Geschäftsstelle

und die Vorsitzenden und in je einer weiteren

Ausfertigung für jeden Antragsgegner einzureichen.

Die Geschäftsstelle hat jedem Antragsgegner

eine Ausfertigung zu eigenen Handen zuzustellen

und den beiden Vorsitzenden je eine

Ausfertigung zu übermitteln.

Artikel 103

Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen

Verfahren, jedoch unter Wahrung des

Grundsatzes des Parteiengehörs, eine gütliche

Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen.

Artikel 104

(1) Der Schlichtungsausschuß hat seine Empfehlung

dem Antragsteller und dem Antragsgegner

zuzustellen.

(2) Haben der Antragsteller und der Antragsgegner

nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung

der Empfehlung dem Schlichtungsausschuß

die Annahme der Empfehlung mitgeteilt,

so gilt diese als abgelehnt.

(3) Falls die Empfehlung von einer Partei abgelehnt

wird, oder falls sie als abgelehnt gilt, hat

der Schlichtungsausschuß dem Antragsteller unverzüglich

eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit

des Schlichtungsverfahrens zuzustellen.

(4) Eine solche Bescheinigung ist dem Antragsteller

auch zuzustellen, wenn sich der Antragsgegner

während des Schlichtungsverfahrens auf

eine Aufforderung des Schlichtungsausschusses zur

Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten

nach Zustellung dieser Aufforderung nicht geäußert

hat.

(5) Die Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit

des Schlichtungsverfahrens ist dem Antragsteller

ferner auch zuzustellen, falls der Schlichtungsausschuß

innerhalb von vier Monaten nach

Eingang des Antrages auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens

nicht in der Lage war, eine Empfehlung

auszusprechen; diese Frist kann mit Zustimmung

des Antragstellers verlängert werden.

(6) Wurde eine Empfehlung des Schlichtungsausschusses

von den Parteien angenommen und

hat der zu einer Leistung Verpflichtete binnen

einer Frist von zwei Monaten die Leistung nicht

erbracht oder hierüber keinen vollstreckbaren

Vergleich abgeschlossen oder keine vollstreckbare

Erklärung abgegeben, so kann der aus der Empfehlung

Berechtigte einen Antrag auf Ausstellung

einer Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit

des Verfahrens begehren. Der Schlichtungsausschuß

hat hierüber den zur Leistung Verpflichteten

zu hören und die Bescheinigung zu erteilen,

wenn der zur Leistung Verpflichtete nicht innerhalb

einer von dem Schlichtungsausschuß festzusetzenden

Frist den Nachweis erbringt, daß er

entsprechend der Empfehlung entweder die Leistung

erbracht oder einen vollstreckbaren Vergleich

abgeschlossen oder eine vollstreckbare Erklärung

abgegeben hat.

Artikel 105

Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten

Art vor einem Gericht oder einer hiefür

sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht,

so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen

zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller)

nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit

des Schlichtungsverfahrens (Artikel

104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.

Artikel 106

Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen

der in Artikel 99 genannten Art vor

den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen

Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei

Monaten nach Zustellung der Bescheinigung

über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens

(Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.

Artikel 107

Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106

vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit

dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf

Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß

erhoben. Dasselbe gilt für einen bei

einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden

Antrag.

2. ABSCHNITT

Schiedsgericht

Artikel 108

(1) Die Vertragsstaaten errichten hiemit ein

Schiedsgericht mit der Aufgabe, für Verfahren,

die vor den Gerichten oder den sonst zuständigen

Behörden der beiden Vertragsstaaten über Streitigkeiten

der in Artikel 99 genannten Art anhängig

sind bindende Gutachten durch Beschluß

abzugeben

a) über die Anwendbarkeit und Auslegung der

Bestimmungen dieses Vertrages,

b) im Falle des Artikels 87 über die als Auseinandersetzungsergebnis

zu erbringende

Leistung,

c) über eine Beschränkung des Umfanges der

Leistung oder über eine Festsetzung ihrer

Fälligkeit. Eine solche Maßnahme ist vorzusehen,

wenn die Voraussetzungen für

eine entsprechende Empfehlung nach Artikel

100 Absätze 2, 3 oder 4 gegeben sind,

d) über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2

bezeichneten Art,

e) über seine Zuständigkeit (Artikel 110

Abs. 2).

(2) Die bindende Wirkung eines Gutachtens im

Sinne von Abs. 1 gilt für die Gerichte oder sonst

zuständigen Behörden in allen Instanzen, in

denen dieses Verfahren anhängig wird.

Artikel 109

(1) Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern.

Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt

auf die Dauer von vier Jahren je zwei im

Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres

Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als

deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre

Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen

Kommission sein.

(2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller

Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen

gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer

gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie

dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht

mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang

bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar

interessiert sind. Ist in einem Verfahren

sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter

an der Mitwirkung verhindert, so ernennt

der betreffende Vertragsstaat für dieses

Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.

Artikel 110

(1) Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden

der beiden Vertragsstaaten haben in Verfahren

über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten

Art von Amts wegen oder auf Antrag auch

nur eines am Verfahren Beteiligten das Verfahren

mit begründetem Beschluß auszusetzen oder zu

unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht

unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu

entscheiden ist, für die eine Zuständigkeit des

Schiedsgerichtes gemäß Artikel 108 Abs. 1 gegeben

ist.

(2) Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren

unterbrochen (ausgesetzt) oder ein Antrag

auf Unterbrechung (Aussetzung) abgewiesen

wird, ist ein abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel

zulässig. Die Rechtsmittelinstanz hat ein

Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit

einzuholen. Gegen die hierauf ergehende

Entscheidung der Rechtsmittelinstanz

ist ein weiteres abgesondertes (selbständiges)

Rechtsmittel nicht zulässig.

(3) Die Gerichte haben ferner auf Antrag des

zu einer Leistung aus Rechten und Ansprüchen

der in Artikel 99 genannten Art rechtskräftig

Verpflichteten auf Beschränkung des Umfanges

oder der Fälligkeit einer Leistung (Artikel 108

Abs. 1 lit. c) unverzüglich die Akten dem Schiedsgericht

vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der Einbringung

des Antrages bereits eingeleitetes

Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines solchen

Rechtes oder Anspruches ist auf Antrag des

Verpflichteten bis zur Zustellung des Beschlusses

des Schiedsgerichtes (Artikel 114) aufzuschieben.

Es wird nur auf Antrag wiederaufgenommen.

Artikel 111

(1) Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung

des Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt

sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung

durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten

bedarf. An den Beratungen des Schiedsgerichtes

über den Entwurf der Verfahrensordnung

können Vertreter der Regierungen der

beiden Vertragsstaaten mit beratender Stimme

teilnehmen.

(2) Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können

sich die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch

Rechtsanwälte vertreten lassen, die in einem der

beiden Staaten zugelassen sind. Im übrigen gelten

die Bestimmungen der Artikel 92 Absätze 2

und 3 und der Artikel 93 und 95 sinngemäß,

jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangelndem

Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung

die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung

der letzten Tagung in die Hauptstadt

des Vertragsstaates einzuberufen ist, auf dessen

Gebiet die vorletzte Tagung stattgefunden hat.

Kommt ein Einvernehmen über die Tagesordnung

nicht zustande, so sind alle bei der letzten Tagung

nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn

der nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle

auf die Tagesordnung zu setzen.

Artikel 112

(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit

Stimmenmehrheit.

(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens

innerhalb von vier Monaten nach erster

Behandlung der Sache durch das Schiedsgericht

zustande, so haben die Regierungen der Vertragsstaaten

innerhalb von drei weiteren Monaten

gemeinsam einen Obmann zu ernennen, der an

diesem Verfahren und an allen künftigen Verfahren,

in denen ein Mehrheitsbeschluß des

Schiedsgerichtes nicht zustande kommt, als Vorsitzender

mitzuwirken hat.

(s) Der Obmann darf weder deutscher noch

österreichischer Staatsangehöriger sein und muß

in seinem Heimatstaat ein im Amt oder im

Ruhestand befindlicher Richter oder ein im Amt

oder im Ruhestand befindlicher Professor der

Rechtswissenschaften sein.

(4) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen

über den zuzuziehenden Obmann innerhalb

der vorgenannten Frist von drei Monaten nicht

zustande, so kann jede der beiden Regierungen

den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes

um die Ernennung eines Obmanns bitten, der

die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.

Artikel 113

Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts

werden von der Geschäftsstelle des

Schlichtungsausschusses (Artikel 101 Abs. 2) wahrgenommen.

Artikel 114

(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich

auszufertigen und dem Gericht oder der Behörde

unter Rücksendung der Akten zu übermitteln.

(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde

hat den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts

zuzustellen. Das gemäß Artikel 110

Abs. 1 ausgesetzte oder unterbrochene Verfahren

ist nur auf Antrag einer der Parteien aufzunehmen.

Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses,

über das das Schiedsgericht gemäß

Artikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach

Maßgabe des Gutachtens zulässig.

Artikel 115

Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht

können Zustellungen im Gebiet eines

jeden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar bewirken.

Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen

geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.

Artikel 116

(1) Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß

werden keine Kosten erhoben.

(2) Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung

für die vor ihm anhängig werdenden

Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet

einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die

auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts

für Kläger oder Beklagte enthalten

muß.

(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit

dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen,

welcher Partei die Kosten des Verfahrens

auferlegt werden. Es kann die Kosten des

Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen,

wenn dies der Billigkeit entspricht.

Artikel 117

(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von

ihm benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses

und des Schiedsgerichts. Die Kosten für

den Obmann des Schiedsgerichts und sonstige

Kosten des Schiedsgerichts und des Schlichtungsausschusses

werden von beiden Vertragsstaaten je

zur Hälfte getragen.

(2) Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden

Gebühren und sonstigen Einnahmen sind in

erster Linie diejenigen Kosten des Schiedsgerichts

zu decken, die nach Abs. 1 Satz 2 von beiden Vertragsstaaten

je zur Hälfte zu tragen sind. Ein

hiernach verbleibender Überschuß ist in gleicher

Weise zur Deckung der entsprechenden Kosten

des Schlichtungsausschusses zu verwenden.

TEIL VI

Schlußbestimmungen

Artikel 118

(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund

dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte

und von den Verkehrssteuern befreit.

(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes

wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung

zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem

Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung

der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden

öffentlichen Abgaben einschließlich der

Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der

Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer

nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages

beginnt.

Artikel 119

Die Verpflichtungen der Bundesrepublik

Deutschland und der deutschen Schuldner aus

dem Abkommen vom 27. Februar 1953 über

deutsche Auslandsschulden werden durch die Bestimmungen

dieses Vertrages nicht berührt.

Artikel 120

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die

Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich

in Bonn ausgetauscht werden.

(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch

der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen

Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet

und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen in zwei Urschriften zu Wien

am 15. Juni 1957

Für die Republik Österreich

Leopold Figl m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

von Brentano m. p.

Schlußprotokoll

Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland abgeschlossenen Vertrages zur Regelung

vermögensrechtlicher Beziehungen besteht

Einverständnis über folgende Punkte

1. Zu Artikel 1

a) Unter den Rechten und Interessen, die

übertragen werden, sind auch — soweit

nicht Abs. 2 lit. d) etwas anderes bestimmt

— Ansprüche auf Gewährung einer

Entschädigung für die Verstaatlichung von

Anteilsrechten an Gesellschaften und von

Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen.

b) Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und

Gesamthandeigentum zu verstehen.

2. Zu Artikel 22

a) Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen

Personen, die juristischen Personen

des bürgerlichen und Handelsrechts sowie

die Handelsgesellschaften ohne eigene

Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vorbehaltlich

der Sonderbestimmung in Artikel

22 Abs. 3 des Vertrages fallen darunter

nicht juristische Personen des öffentlichen

Rechts, insbesondere nicht das Deutsche

Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost

und des Unternehmens Reichsautobahn)

und die deutschen Länder (einschließlich

des Landes Preußen).

b) Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte

Forderungen gegen andere als die

in Artikel 22 genannten Schuldner gelten

nur als geregelt, wenn und soweit in bezug

auf die Forderung nach dem 8. Mai 1945

und vor dem 27. Juli 1955 ein Feststellungs-

oder Leistungsurteil eines deutschen Gerichts

im Gebiet der Bundesrepublik

Deutschland oder im Lande Berlin ergangen

ist. Artikel 23 gilt auch in diesem Falle.

3. Zu Artikel 24 Abs. 1

Auf das durch den Staatsvertrag übertragene

Vermögen des Deutschen Reiches und seiner

Einrichtungen ist Artikel 24 nicht anzuwenden.

Als Einrichtungen des Deutschen Reiches

in diesem Sinne gelten das Unternehmen

Reichsautobahn, die Organisation Todt, der

Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und

die Volksdeutsche Mittelstelle.

4. Zu Artikel 33

Von Artikel 33 werden nicht erfaßt die verbrieften

Reichsmarkschulden des Reiches einschließlich

Reichsbahn und Reichspost sowie

des Unternehmens Reichsautobahn und des

Landes Preußen.

5 Zu den Artikeln 45 bis 59

Deutsche Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen im Sinne dieses Vertrages

sind Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen,

die der Beaufsichtigung nach dem

deutschen Gesetz vom 6. Juni 1931 über die

Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen

und Bausparkassen in der in

der Bundesrepublik Deutschland geltenden

Fassung unterliegen. Zur Lebensversicherung

gehören auch Versicherungsansprüche gegen

Sterbe- und Pensionskassen.

6. Zu den Artikeln 64 bis 74

Unter Unternehmungen, die von Artikel 22

Staatsvertrag betroffen sind, sind auch Unternehmungen

zu verstehen, deren Inhaber oder

Gesellschafter von Artikel 22 betroffen sind.

7. Zu Artikel 87 Abs. 6

Die Berechnung des Auseinandersetzungsergebnisses

hat nach folgendem Beispiel zu erfolgen

Geschehen in zwei Urschriften zu Wien

am 15. Juni 1957

Für die Republik Österreich

Leopold Figl m. p.

Für die Bundesrepublik Deutschland

von Brentano m. p.

Anlage 1

Anlage 2

Der Vorsitzende der deutschen

Delegation der Gemischten

deutsch-österreichischen Kommission

Wien, den 12. Juni 1957

Herr Vorsitzender!

In den deutsch-österreichischen Verhandlungen

ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für

deutsche Auslandsschulden erörtert worden.

Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes

mitteilen

a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus

Schuldverschreibungen der Konversionskasse

werden von der Bundesrepublik

Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der

Anlage I des Abkommens über deutsche

Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in

Verbindung mit den hierzu ergangenen

Regelungsangeboten in der gleichen Weise

wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.

b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik

Deutschland im Hinblick auf Zahlungen

an die Konversionskasse den ausländischen

Gläubigern gegenüber gemäß

Unteranlage E der Anlage I des Abkommens

über deutsche Auslandsschulden übernommen

hat, werden durch Artikel 23

Abs. 3 Staatsvertrag nicht betroffen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Günther Seeliger e. h.

An den

Vorsitzenden der österreichischen Delegation

der Gemischten deutsch-österreichischen

Kommission

Herrn Botschafter Dr. Josef Schöner

Wien

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation

der Gemischten österreichisch-deutschen

Kommission

Wien, den 12. Juni 1957

Herr Vorsitzender!

Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet,

das wie folgt lautet

„In den deutsch-österreichischen Verhandlungen

ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse

für deutsche Auslandsschulden erörtert worden.

Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes

mitteilen

a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus

Schuldverschreibungen der Konversionskasse

werden von der Bundesrepublik

Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der

Anlage I des Abkommens über deutsche

Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in

Verbindung mit den hierzu ergangenen

Regelungsangeboten in der gleichen Weise

wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt,

sofern die Voraussetzungen des Artikels 4

Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.

b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik

Deutschland im Hinblick auf Zahlungen

an die Konversionskasse den ausländischen

Gläubigern gegenüber gemäß

Unteranlage E der Anlage I des Abkommens

über deutsche Auslandsschulden übernommen

hat, werden durch Artikel 23

Abs. 3 Staatsvertrag nicht betroffen."

Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem

Inhalt Ihres Schreibens erklären.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck

meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Dr. Josef Schöner e. h.

An den

Vorsitzenden der deutschen

Delegation der Gemischten österreichisch-

deutschen Kommission

Herrn Ministerialdirigenten

Dr. Günther Seeliger

Wien

DER BUNDESMINISTER DES

AUSWÄRTIGEN

Wien, den 15. Juni 1957.

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme

auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher

Beziehungen folgendes mitzuteilen

Die Bundesrepublik Deutschland hat den

Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher

Beziehungen einzubeziehen. Ich schlage

daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor

Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Falls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem

Vorschlag einverstanden erklären können, würde

mit der Bestätigung der vorliegenden Note eine

Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten

über die Einbeziehung des Landes Berlin in den

heute unterzeichneten Vertrag zwischen der

Bundesrepublik Deutschland und der Republik

Österreich als zustandegekommen angesehen

werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

von Brentano e. h.

An den

Bandesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten der Republik Österreich,

Herrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl,

Wien.

DER BUNDESMINISTER FÜR DIE

AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN

Wien, den 15. Juni 1957.

Herr Bundesminister!

Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von

Ihnen übersandten Note vom heutigen Tage zu

bestätigen, mit welcher Sie mir mitteilen, daß

die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat,

das Land Berlin in den Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher

Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende

Vereinbarung zu treffen

Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,

sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der österreichischen

Bundesregierung innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu

setzen, daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung

gefunden hat. Demgemäß soll durch

Ihre Note und diese vorliegende Antwortnote

die Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten

über die Einbeziehung des Landes Berlin in den

heute unterzeichneten Vertrag zwischen der

Republik Österreich und der Bundesrepublik

Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher

Beziehungen als zustandegekommen angesehen

werden.

Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den

Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Leopold Figl e. h.

An den

Bundesminister des Auswärtigen

der Bundesrepublik Deutschland,

Herrn Dr. Heinrich von Brentano,

Wien.

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen

der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Schlußprotokoll

und Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht,

vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom

Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel

der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 14. Juni 1958.

Der Bundespräsident

Schärf

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Tschadek

Der Bundesminister für Unterricht

Drimmel

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau

Bock

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Der vorliegende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 120 am 16. Juli 1958 in Kraft.

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