119. Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem der am 15. Juni 1957 in Wien unterzeichnete Vertrag zwischen der Republik Österreich
und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher Beziehungen, samt
Schlußprotokoll und Notenwechsel, der also lautet
Der Bundespräsident der Republik Österreich
und der Präsident der Bundesrepublik
Deutschland, von dem Wunsche beseelt, eine
Regelung in den vermögensrechtlichen Beziehungen
zwischen den beiden Staaten herbeizuführen
und dadurch zu einer gedeihlichen Entwicklung
der beiderseitigen Volkswirtschaften beizutragen,
sind übereingekommen, einen Vertrag zu schließen,
und haben hiefür zu ihren Bevollmächtigten
ernannt
der Bundespräsident der Republik Österreich
Herrn Dr. h. c. Dipl.-Ing. Leopold Figl, Bundesminister
für die Auswärtigen Angelegenheiten
der Republik Österreich,
der Präsident der Bundesrepublik Deutschland
Herrn Dr. Heinrich von Brentano, Bundesminister
des Auswärtigen der Bundesrepublik
Deutschland,
die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger
Form befindlichen Vollmachten folgendes vereinbart
haben
TEIL I
Bestimmungen über die Übertragung von
Vermögenschaften, Rechten und Interessen
an deutsche Staatsangehörige
1. ABSCHNITT
Übertragung
Artikel 1
(1) Vermögenschaften, Rechte und Interessen in
Österreich, die am 8. Mai 1945 im Eigentum
einer natürlichen Person deutscher Staatsangehörigkeit
standen und die durch die Bestimmungen
des Artikels 22 des Staatsvertrages betreffend
die Wiederherstellung eines unabhängigen
und demokratischen Österreich vom 15. Mai 1955
(im folgenden Staatsvertrag genannt) auf die Republik
Österreich übertragen wurden, werden
dieser Person oder deren Rechtsnachfolgern von
Todes wegen bis zu einer Wertgrenze von
S 260.000 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens
dieses Vertrages übertragen.
(2) Von der Übertragung sind ausgenommen
a) Forderungen, die durch eine ehemalige Besatzungsmacht
in Österreich, ihre Organe
oder durch ein von einer ehemaligen Besatzungsmacht
mittelbar oder unmittelbar
verwaltetes Unternehmen eingezogen worden
sind;
b) Forderungen und Ansprüche gegen österreichische
Gebietskörperschaften, soweit es
sich nicht um Schuldverschreibungen handelt;
c) etwaige Rechte, die aus der pfandrechtlichen
Sicherstellung der von der Ernst
Heinkel A. G. ausgegebenen Teilschuldverschreibungen
auf den in Österreich gelegenen
Liegenschaften hergeleitet werden
könnten;
d) Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung
für die Verstaatlichung von Anteilsrechten
an Gesellschaften, von Unternehmungen
oder Betrieben, soweit solche Gesellschaften,
Unternehmungen oder Betriebe
der Förderung, Bearbeitung oder
Verteilung von Bitumen dienen.
Artikel 2
An einem Vermögen bestehende Restitutionsansprüche
Dritter werden durch die Übertragung
nicht berührt. Ein Überschuß, der sich aus einer
Verrechnung zugunsten einer natürlichen Person
deutscher Staatsangehörigkeit als Restitutionsgegner
ergibt, wird nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Teiles übertragen.
Artikel 3
Eine Übertragung nach den Bestimmungen
dieses Teiles findet nur statt, wenn die natürliche
Person deutscher Staatsangehörigkeit durch eine
von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland
oder des Landes Berlin auszustellende öffentliche
Urkunde ihre deutsche Staatsangehörigkeit
glaubhaft macht.
Artikel 4
Ist ein deutscher Staatsangehöriger vor dem
27. Juli 1955 verstorben und gehörte zu seinem
Nachlaß Vermögen im Sinne des Artikels 1
Abs. 1, so gelten die folgenden Bestimmungen
a) Ist der Nachlaß vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrages eingeantwortet worden, so
steht jedem Erben, der die Voraussetzungen
für eine Übertragung nach dem Teil I dieses
Vertrages erfüllt, als Rechtsnachfolger
das Recht auf Übertragung gemäß Artikel
1 zu.
b) Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit
gegeben, der Nachlaß aber vor dem
Inkrafttreten dieses Vertrages noch nicht
eingeantwortet worden, so ist an Stelle des
Vermögens im Sinne des Artikels 1 Abs. 1
über die Rechte auf Übertragung gemäß
Artikel 1 abzuhandeln, die den einzelnen
Erben als Rechtsnachfolgern gegebenenfalls
zuständen. Diese Rechte sind in der Abhandlung
nach den Vermögensgegenständen
zu bewerten, die für die Übertragung vorgesehen
sind. Auf Grund der Einantwortung
stehen den Erben, soweit sie die Voraussetzungen
für eine Übertragung nach
Teil I dieses Vertrages erfüllen, die Rechte
auf Übertragung zu. Soweit Erben diese
Voraussetzungen nicht erfüllen, bezieht
sich die Einantwortung an sie nicht auf die
Rechte auf Übertragung gemäß Artikel 1.
Ist die österreichische Abhandlungsgerichtsbarkeit
nicht gegeben, so steht
jedem Erben, der die Voraussetzungen für
eine Übertragung nach Teil I dieses Vertrages
erfüllt, ein Recht auf Übertragung
gemäß Artikel 1 zu. Der Erbe hat in diesem
Falle sein Erbrecht durch einen Erbschein
nachzuweisen.
c) Die Frage, ob das Recht auf Übertragung
in der Abhandlung als bewegliches oder
unbewegliches Vermögen anzusehen ist, ist
nach den Vermögensgegenständen zu entscheiden,
die für die Übertragung vorgesehen
sind.
d) In den Fällen der lit. a und b sind die
Erben, denen das Recht auf Übertragung
zusteht, so anzusehen, als hätten sie dieses
Recht vom Erblasser von Todes wegen erworben.
e) Sind Vermächtnisse, Pflichtteilsansprüche
oder Pflichtteilsergänzungsansprüche aus
Vermögen im Sinne des Artikels 1 Abs. 1
zu erfüllen, so steht jedem Berechtigten,
der die Voraussetzungen für eine Übertragung
nach Teil I dieses Vertrages erfüllt,
das Recht auf Übertragung gemäß Artikel 1
zu; lit. d) gilt sinngemäß.
Artikel 5
Ist ein deutscher Staatsangehöriger nach dem
26. Juli 1955 und vor dem Inkrafttreten dieses
Vertrages verstorben, so gilt das Recht auf Übertragung,
das ihm gemäß Artikel 1 zustände, wenn
er noch lebte, als zu seinem Nachlaß gehörend.
Das Recht ist in der Verlassenschaftsabhandlung
(Nachtragsabhandlung) nach den Vermögensgegenständen
zu bewerten, die für die Übertragung
vorgesehen sind; Artikel 4 lit. c gilt sinngemäß.
Artikel 6
Natürlichen Personen deutscher Staatsangehörigkeit,
die an Personengesellschaften mit dem
Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im
Lande Berlin beteiligt sind, werden Vermögenschaften,
Rechte und Interessen, die am 8. Mai
1945 im Eigentum der Personengesellschaft
standen, nach Maßgabe ihrer Beteiligung an der
Personengesellschaft übertragen (Artikel 1).
Artikel 7
(1) Der Wert der Vermögenschaften, Rechte
und Interessen (Artikel 1) ist nach folgenden
Grundsätzen zu ermitteln
a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
Grundvermögen und Betriebsvermögen mit
den zum 1. Jänner 1948 geltenden Einheitswerten;
ist für ein Betriebsvermögen, das
von einer ehemaligen Besatzungsmacht in
Österreich mittelbar oder unmittelbar verwaltet
wurde, ein Einheitswert zum 1. Jänner
1948 nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung
der für die Berechnung der Gewerbesteuer
vom Gewerbekapital für das
Jahr 1955 maßgebende Wert zugrunde zu
legen, wobei die lediglich für Zwecke der
Gewerbesteuer vorgenommenen Hinzurechnungen
oder Kürzungen außer Ansatz
zu lassen sind;
b) Anteilsrechte an Aktiengesellschaften und
an Gewerkschaften des Bergrechtes sowie
Schuldverschreibungen mit den zum 1. Jänner
1948 für die österreichische Vermögensabgabe
maßgebenden Steuerwerten
beziehungsweise gemeinen Werten; wurden
solche nicht festgestellt, so ist der Wertermittlung
der Nennwert zugrunde zu legen;
c) Anteile an Personengesellschaften und an
Gesellschaften mit beschränkter Haftung in
der Weise, daß der für die Gesellschaft zum
1. Jänner 1948 geltende Einheitswert auf
die Gesellschafter nach dem Verhältnis
ihrer Anteile aufgeteilt wird. Hiebei sind
die zum 1. Jänner 1948 für steuerliche
Zwecke getroffenen Feststellungen über das
Ausmaß der Anteile zugrunde zu legen;
d) sonstige Vermögenschaften, Rechte und Interessen
mit dem Wert, der sich nach den
steuerlichen Bewertungsgrundsätzen zum
1. Jänner 1948 ergibt.
(2) Das an natürliche Personen gemäß der Bestimmung
des Artikels 6 zu übertragende Vermögen
ist diesen Personen nach Maßgabe ihrer
Beteiligung an der Personengesellschaft oder an
der Gesellschaft oder der Gemeinschaft bürgerlichen
Rechts zuzurechnen. Für das Ausmaß der
Beteiligung sind die am 27. Juli 1955 in Kraft
gewesenen, für steuerliche Zwecke getroffenen
Feststellungen zugrunde zu legen.
Artikel 8
Bei der Ermittlung des Wertes der Vermögenschaften,
Rechte und Interessen einer natürlichen
Person sind Verbindlichkeiten, die zu einem zu
übertragenden Vermögen gehören, nicht abzuziehen
und Erträgnisse nicht hinzuzurechnen,
soweit die Verbindlichkeiten und Erträgnisse
nicht bereits bei der Feststellung des zum 1. Jänner
1948 geltenden Einheitswertes eines Betriebsvermögens
berücksichtigt wurden.
Artikel 9
(1) Bei der Ermittlung der Wertgrenze von
S 260.000 (Artikel 1) wird das Vermögen in eine
Gruppe Vermögenschaften und in eine Gruppe
Rechte und Interessen eingeteilt.
(2) Zur Gruppe Vermögenschaften gehören
a) land- und forstwirtschaftliches Vermögen,
b) Grundvermögen,
c) Betriebsvermögen sowie Anteile an einer
Offenen Handelsgesellschaft, an einer Kommanditgesellschaft
und an einer Gesellschaft
oder Gemeinschaft bürgerlichen Rechts mit
dem Sitz in Österreich,
d) sonstige körperliche Sachen.
(3) Zur Gruppe Rechte und Interessen gehört
das übrige Vermögen.
(4) Bei der Ermittlung der Wertgrenze bleiben
außer Betracht
a) Hausrat und Wohnungseinrichtung, persönliche
Gebrauchsgegenstände einschließlich
persönlichen Schmuckes, zur persönlichen
Berufsausübung notwendige Gegenstände
und Werkzeuge sowie nicht der
Zwangsvollstreckung unterliegende Gegenstände;
b) bewegliche Güter, die nach Österreich verlagert
worden sind, um sie den Kriegseinwirkungen
zu entziehen.
Artikel 10
(1) Übersteigt das Vermögen innerhalb keiner
der beiden Gruppen die Wertgrenze von
S 260.000, so findet in jeder der beiden Gruppen
eine Übertragung der gesamten Vermögenswerte
statt.
(2) Übersteigt der Wert einer oder beider Gruppen
die Wertgrenze von S 260.000, so werden
aus einem solchen Vermögen Vermögensteile im
Werte von insgesamt S 260.000 übertragen. Die
Auswahl der zu übertragenden Vermögensteile
wird tunlichst im Einvernehmen mit dem Begünstigten
durch das österreichische Bundesministerium
für Finanzen getroffen.
Artikel 11
(1) Das Vermögen wird mit allen Verbindlichkeiten,
die zu dem Vermögen gehören, übertragen.
Der Begünstigte haftet jedoch für Verbindlichkeiten,
die nach dem 8. Mai 1945 entstanden
sind und nicht von ihm oder einem von
ihm bestellten Vertreter eingegangen worden
sind, nur bis zum Wert des übertragenen Vermögens.
Das gleiche gilt für Abgaben und Beiträge
an Körperschaften und Fonds des öffentlichen
Rechts, die nach dem 8. Mai 1945 entstanden
sind und zu dem übertragenen Vermögen
gehören.
(2) Wird einer natürlichen Person Vermögen
nur teilweise übertragen, so sind die zu dem Vermögen
gehörigen Verbindlichkeiten angemessen
aufzuteilen; hiebei ist das Verhältnis des Wertes
des übertragenen Vermögens zu dem Wert des
nicht übertragenen Vermögens zu berücksichtigen.
Artikel 12
Die Vermögenswerte werden in dem Zustand
übertragen, in dem sie sich im Zeitpunkte der
Einräumung der tatsächlichen Verfügungsgewalt
befinden. Ansprüche aus Schäden, Verlusten und
sonstigen Veränderungen an diesem Vermögen,
die durch Handlungen oder Unterlassungen von
Organen der Republik Österreich, öffentlichen
oder sonstigen Verwaltern oder von Streitkräften
oder Organen einer Besatzungsmacht oder durch
Kapitalerhöhungen, Kapitalherabsetzungen, den
Ausschluß von Bezugsrechten oder durch die
Nichtausübung von Bezugsrechten verursacht
worden sind, können nicht geltend gemacht
werden.
Artikel 13
Ist ein Vermögen, das nach den vorangegangenen
Bestimmungen übertragen werden könnte,
vor Inkrafttreten dieses Vertrages veräußert
worden, so wird dem Begünstigten der Veräußerungserlös
oder das an Stelle des veräußerten
Vermögens angeschaffte Ersatzvermögen übertragen,
soweit sich der Veräußerungserlös oder
das Ersatzvermögen in der Verfügungsgewalt der
Republik Österreich befinden. Entsprechendes
gilt für sonstige Vermögenswerte, die an die
Stelle des ursprünglich vorhandenen Vermögens
getreten sind.
2. ABSCHNITT
Verfahren
Artikel 14
0) Das Begehren auf Übertragung von Vermögen
(Artikel 1) ist an das österreichische Bundesministerium
für Finanzen zu richten.
(2) Wer ein Begehren stellt, hat diesem beizufügen
a) einen Nachweis über die Staatsangehörigkeit
(Artikel 3),
b) Angaben über den Wohnsitz am Tage der
Anbringung des Begehrens und über den
Wohnsitz am 8. Mai 1945, falls dieser
damals im Gebiete der Republik Österreich
gelegen war,
c) eine Erklärung über sein gesamtes am
8. Mai 1945 in Österreich gelegenes Vermögen,
soweit es auch am 27. Juli 1955 in
Österreich vorhanden war,
d) für das in lit. c) bezeichnete Vermögen
Angaben über die nach den Bestimmungen
dieses Vertrages maßgebenden Werte und
etwa hierüber vorhandene Unterlagen,
e) im Falle einer Rechtsnachfolge von Todes
wegen die zu deren Nachweis erforderlichen
amtlichen Urkunden.
Können die hiernach erforderlichen Nachweise
oder Urkunden infolge eines unverschuldeten
Hindernisses nicht beigelegt werden, so können
sie noch innerhalb angemessener Frist nach Wegfall
des Hindernisses nachgebracht werden.
(3) Sind die Angaben in dem Begehren für eine
Beurteilung unzureichend, so kann das österreichische
Bundesministerium für Finanzen die
Ausfüllung eines von ihm aufgelegten Formblattes
verlangen.
Artikel 15
(1) Treffen die Voraussetzungen für die Übertragung
zu, so hat das österreichische Bundesministerium
für Finanzen eine Amtsbestätigung
auszustellen und diese dem Begünstigten gegen
Nachweis zu übermitteln.
(2) Durch die Amtsbestätigung wird festgestellt,
daß für das darin verzeichnete Vermögen
die Voraussetzungen für eine Übertragung gemäß
Artikel 1 erfüllt sind. Rechte Dritter
werden durch die Amtsbestätigung nicht berührt.
(3) Wer auf Grund eines nach Teil I übertragenen
Rechtes in Anspruch genommen wird,
kann zum Nachweis der Berechtigung die Vorlage
der Amtsbestätigung in Urschrift oder in
öffentlich beglaubigter Abschrift verlangen.
(4) Die Amtsbestätigung gilt als öffentliche Urkunde
gemäß § 33 des österreichischen Grundbuchsgesetzes
1955.
Artikel 16
Ist eine Amtsbestätigung ausgestellt, so sind
Sperr- oder Verwaltungsmaßnahmen, die deswegen
verhängt wurden, weil das in der Amtsbestätigung
verzeichnete Vermögen am 8. Mai
1945 einem deutschen Staatsangehörigen zustand,
unverzüglich aufzuheben.
Artikel 17
(1) Soweit das österreichische Bundesministerium
für Finanzen die Voraussetzungen für die
begehrte Übertragung nicht für gegeben hält,
teilt es dies demjenigen, der das Begehren gestellt
hat, gegen Empfangsnachweis mit; es hat
ihn vor Abgabe der Erklärung zu hören. In der
Mitteilung sind die Gründe anzuführen, die das
österreichische Bundesministerium für Finanzen
zu seiner Erklärung bewogen haben; ferner ist
ein Hinweis auf die Frist des Abs. 2 aufzunehmen.
(2) Eine Anrufung des Schlichtungsausschusses
(Artikel 98) durch den Betroffenen ist nur innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Empfang
der Mitteilung zulässig.
Artikel 18
(1) Begehren gemäß Artikel 14 können nur
innerhalb einer Frist von einem Jahr nach Inkrafttreten
dieses Vertrages gestellt werden.
(2) Bei unverschuldeter Versäumnis der Frist
(Abs. 1) kann das Begehren innerhalb einer weiteren
Frist von zwei Jahren nachgeholt werden.
Ist im Zeitpunkt der Einbringung des Begehrens
das Vermögen verwertet worden, so tritt an die
Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.
Artikel 19
(1) Das österreichische Bundesministerium für
Finanzen kann den zur Stellung eines Begehrens
Berechtigten schriftlich gegen Empfangsnachweis
auffordern, innerhalb einer Frist von drei Monaten
ein Begehren gemäß Artikel 14 zu stellen.
Der Empfänger dieser Aufforderung kann einen
Antrag auf Übertragung hur innerhalb der vorgenannten
Frist stellen; hierauf ist in der Aufforderung
ausdrücklich hinzuweisen.
(2) Kann die Aufforderung (Abs. 1) nicht übermittelt
werden, so gibt das österreichische Bundesministerium
für Finanzen dem Vorsitzenden der
deutschen Delegation der Ständigen Kommission
(Artikel 92) in Wien hiervon Nachricht. Dieser
wird innerhalb einer Frist von drei Monaten dem
österreichischen Bundesministerium für Finanzen
mitteilen, ob er den Empfangsberechtigten ermitteln
konnte.
(3) Konnte der Empfangsberechtigte nicht ermittelt
werden, so steht es dem österreichischen
Bundesministerium für Finanzen frei, das Vermögen
zu verwerten. Stellt der Empfänger der
Aufforderung innerhalb der im Artikel 18 Abs. 1
bestimmten Frist ein Begehren (Artikel 14), so
tritt an die Stelle des Vermögens der Verwertungserlös.
Die Bestimmung des Artikels 18
Abs. 2 gilt auch in diesem Falle.
3. ABSCHNITT
Erzieherischen, kulturellen, karitativen oder religiösen
Zwecken dienende Vermögenschaften
Artikel 20
Vermögenschaften, die am 8. Mai 1945 erzieherischen,
kulturellen, karitativen oder religiösen
Zwecken dienten und die durch die Bestimmungen
des Artikels 22 Staatsvertrag auf die
Republik Österreich übertragen wurden, werden
ohne Rücksicht auf den Wert der Vermögenschaften
und ohne Rücksicht darauf, ob sie am
8. Mai 1945 im Eigentum einer natürlichen oder
einer juristischen Person standen, in sinngemäßer
Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnittes
mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens
dieses Vertrages übertragen.
TEIL II
Bestimmungen über die Geltendmachung von
Forderungen
1. ABSCHNITT
Forderungen österreichischer Staatsangehöriger
Artikel 21
Von Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag sind nur
solche Forderungen betroffen, die sowohl am
8. Mai 1945 als auch am 27. Juli 1955 einem
österreichischen Staatsangehörigen zustanden.
Artikel 22
(1) Eine nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte
Forderung gegen einen privaten deutschen
Schuldner ist im Sinne des Artikels 23 Abs. 3
Staatsvertrag als geregelt anzusehen, wenn nach
dem 8. Mai 1945 und vor dem 27. Juli 1955 eine
der nachstehend bezeichneten Voraussetzungen
eingetreten ist
a) wenn durch Vereinbarung zwischen Gläubiger
und Schuldner Zahlungs- oder sonstige
Bedingungen für die Forderung festgesetzt
worden sind;
b) wenn durch gerichtliche oder schiedsgerichtliche
Entscheidung Zahlungs- oder sonstige
Bedingungen für die Forderung festgesetzt
worden sind;
c) wenn die Forderung teilweise beglichen
oder durch Aufrechnung oder in sonstiger
Weise erfüllt worden ist;
d) wenn Zinsen auf die Forderung gezahlt
oder gutgeschrieben worden sind;
e) wenn und soweit in bezug auf die Forderung
ein Feststellungs- oder Leistungsurteil
gegen den Schuldner ergangen ist;
f) wenn und soweit ein Streit über das Bestehen
oder die Höhe einer Forderung
durch Vergleich zwischen Gläubiger und
Schuldner erledigt worden ist;
g) wenn und soweit der Schuldner die Forderung
anerkannt hat;
h) wenn und soweit der Schuldner auf eine
schriftliche Zahlungsaufforderung des Gläubigers
die Erfüllung lediglich unter Berufung
auf ein nicht im bürgerlichen Recht
begründetes Leistungshindernis verweigert
oder gegen das Bestehen der Forderung
keine oder keine bürgerlich-rechtlich begründeten
Einwendungen erhoben hat.
(2) Hatte ein Gläubiger mit Rücksicht auf die
Vorschriften über die Hemmung von Verjährungsfristen
Maßnahmen unterlassen, die zu einer
Regelung im Sinne des Abs. 1 hätten führen können,
so gilt eine solche Regelung, die nach dem
26. Juli 1955, aber bis zum Inkrafttreten dieses
Vertrages zustande gekommen ist, als rechtzeitig
erfolgt.
(3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2
stehen den privaten deutschen Schuldnern Gemeinden
und andere kommunale Körperschaften
im Gebiete der Bundesrepublik Deutschland
gleich.
Artikel 23
(1) Durch die Bestimmungen des Artikels 22
werden Einwendungen, die dem Schuldner nach
allgemeinem Recht gegen die Forderung allenfalls
zustehen, nicht berührt.
(2) Was zur Erfüllung einer Forderung geleistet
worden ist, kann nicht mit der Begründung zurückgefordert
werden, daß die Forderung unter
Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gefallen wäre.
2. ABSCHNITT
Verbindlichkeiten deutscher Schuldner
Artikel 24
(1) Das durch den Staatsvertrag übertragene
Vermögen einer deutschen natürlichen oder
juristischen Person ist jeweils als ein Sondervermögen
der Republik Österreich anzusehen. Zu
dem Sondervermögen gehört auch alles, was auf
Grund eines zu dem Sondervermögen gehörenden
Rechts oder durch ein Rechtsgeschäft, das
sich auf das Sondervermögen bezieht, oder als
Ersatz für ein zum Sondervermögen gehörendes
Recht erworben worden ist oder erworben wird.
Die Republik Österreich haftet mit dem Sondervermögen
für die Verbindlichkeiten, die zu dem
Sondervermögen gehören.
(2) Als Verbindlichkeiten, die im Sinne des
Abs. 1 zu dem Sondervermögen gehören, sind
insbesondere anzusehen
a) Verbindlichkeiten, die im österreichischen
Geschäftsbetrieb des Schuldners begründet
worden sind;
b) Verbindlichkeiten, die außerhalb des österreichischen
Geschäftsbetriebes des Schuldners
begründet worden sind, sofern ihr Gegenwert
dem das Sondervermögen bildenden
Vermögen zugeflossen ist.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 Satz 3 ist auf
Verbindlichkeiten, die gemäß dem 1. Abschnitt
des Teiles III als geregelt gelten, und auf Verbindlichkeiten
aus privaten Versicherungsverträgen,
Rückversicherungsverträgen und Bausparverträgen
nicht anzuwenden.
Artikel 25
(1) Die Haftung der Republik Österreich entfällt
bei Verbindlichkeiten, die zu einem vollständig
übertragenen Vermögen gehören (Artikel
11 Abs. 1) oder die auf Grund einer Aufteilung
gemäß Artikel 11 Abs. 2 von dem Begünstigten
zu tragen sind.
(2) Aus Verbindlichkeiten, die nach dem 8. Mai
1945 ohne Mitwirkung des deutschen Schuldners
begründet worden sind, kann dieser, soweit nicht
Artikel 11 Anwendung findet, persönlich nicht
in Anspruch genommen werden.
Artikel 26
(1) Der deutsche Schuldner kann den Gläubiger
wegen einer Verbindlichkeit, welche nur kraft
einer Regelung gemäß Artikel 22 gegen ihn geltend
gemacht werden kann und für welche die
Republik Österreich gemäß Artikel 24 mit einem
Sondervermögen haftet, auf die Befriedigung aus
dem Sondervermögen verweisen. Er kann im
Falle der Verweisung wegen einer solchen Verbindlichkeit
persönlich nur insoweit in Anspruch
genommen werden, als das Sondervermögen zur
Befriedigung des Gläubigers nicht ausgereicht hat
oder offenbar nicht ausreicht. Satz 1 gilt nicht für
die in Artikel 24 Abs. 3 genannten Verbindlichkeiten.
(2) Hat ein deutscher Schuldner eine Verbindlichkeit,
welche nur kraft einer Regelung gemäß
Artikel 22 gegen ihn geltend gemacht werden
kann und für welche die Republik Österreich gemäß
Artikel 24 mit einem Sondervermögen haftet,
nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages, jedoch
vor Ablauf der in Artikel 27 Abs. 2 festgesetzten
Frist erfüllt, so gilt die Forderung des
Gläubigers insoweit als mit der Erfüllung auf
ihn übergegangen. Der deutsche Schuldner kann
jedoch die auf ihn übergegangene Forderung nur
geltend machen, wenn er sie innerhalb einer Frist
von drei Monaten seit der Erfüllung beim österreichischen
Bundesministerium für Finanzen oder
bei dem für das Sondervermögen bestellten Verwalter
schriftlich anmeldet.
Artikel 27
(1) Forderungen, die nur kraft einer Regelung
gemäß Artikel 22 geltend gemacht werden können,
erlöschen, wenn der Gläubiger nicht innerhalb
von sechs Monaten seit dem Inkrafttreten
dieses Vertrages den Schuldner schriftlich zur
Leistung auffordert. Zur Wahrung der Frist genügt
die rechtzeitige Absendung.
(2) Der Schuldner, dem eine Leistungsaufforderung
nach Abs. 1 zugekommen ist, wird mit
seinen Einwendungen gegen die Forderung ausgeschlossen,
wenn und insoweit er diese nicht
innerhalb von drei Monaten seit Erhalt der
Leistungsaufforderung dem Gläubiger schriftlich
bekanntgibt; dies gilt auch für eine Verweisung
des Gläubigers auf die Befriedigung aus dem Sondervermögen
gemäß Artikel 26 Abs. 1. Zur Wahrung
der Frist genügt die rechtzeitige Absendung.
Bei einer Verweisung auf die Befriedigung aus
dem Sondervermögen soll der Schuldner dem
Gläubiger die zur Feststellung des Sondervermögens
erforderlichen Angaben machen.
(3) Ist der Gläubiger rechtzeitig auf die Befriedigung
aus dem Sondervermögen verwiesen worden,
so erlischt die Haftung der Republik Österreich,
wenn er nicht die Forderung innerhalb von
drei Monaten seit Erhalt der Bekanntgabe gemäß
Abs. 2 bei dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen oder bei einem für das
Sondervermögen bestellten öffentlichen Verwalter
schriftlich anmeldet oder nachweislich bereits
früher beim öffentlichen Verwalter angemeldet
oder geltend gemacht hat.
(4) Kann der österreichische Gläubiger wegen
einer Forderung, für die gemäß Artikel 24 die
Republik Österreich mit einem Sondervermögen
haftet, infolge Versäumung der Frist nach Abs. 3
aus dem Sondervermögen nicht befriedigt werden,
so ist der deutsche Schuldner insoweit von
der Verbindlichkeit befreit, als der österreichische
Gläubiger bei Wahrung der Frist aus dem Sondervermögen
hätte befriedigt werden können.
TEIL III
Besondere Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Kreditinstitute und Wertpapiere
Artikel 28
(1) Reichsmarkguthaben österreichischer Staatsangehöriger,
die am 8. Mai 1945 bei einer westdeutschen
Niederlassung eines Geldinstitutes oder
einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes
bestanden und auf die die Sonderbestimmungen
der Gesetze zur Neuordnung des Geldwesens
im Währungsgebiet der Deutschen Mark
(West) anzuwenden sind, gelten als geregelt im
Sinne des Artikels 23 Abs. 3 Staatsvertrag.
(2) Eine auf Artikel 5 Abs. 4 des Abkommens
vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden
oder auf Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag
gestützte Mitteilung im Sinne von § 21 Umstellungsergänzungsgesetz
oder eine hierauf ge-
stützte gerichtliche Entscheidung im Sinne von
§ 25 Umstellungsergänzungsgesetz steht einer
erneuten Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz
innerhalb eines Jahres nach
Inkrafttreten dieses Vertrages nicht entgegen.
(3) Wurde im Hinblick auf Artikel 5 Abs. 4 des
Abkommens vom 27. Februar 1953 über deutsche
Auslandsschulden oder auf Artikel 23 Abs. 3
Staatsvertrag eine Anmeldung nach § 12 Umstellungsergänzungsgesetz
unterlassen, so ist die
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 14 Umstellungsergänzungsgesetz zu gewähren.
Artikel 29
Verrechnungssalden zwischen Niederlassungen
ein und desselben Kreditinstitutes sind keine Verbindlichkeiten
und keine Forderungen.
Artikel 30
(1) Zur Feststellung, ob und in welcher Höhe
eine Reichsmarkverbindlichkeit eines deutschen
Geld- oder Kreditinstitutes nach Artikel 28 besteht,
können Guthaben eines österreichischen
Staatsangehörigen bei einer westdeutschen Niederlassung
eines Geldinstitutes oder einer Berliner
Niederlassung eines Kreditinstitutes mit den
Kontokorrentverbindlichkeiten desselben österreichischen
Staatsangehörigen, die im Geschäftsbetrieb
einer westdeutschen oder Berliner Niederlassung
desselben Institutes begründet sind, in
Reichsmark mit Wirkung vom 8. Mai 1945 verrechnet
werden. Dabei werden die Verbindlichkeiten
und Forderungen der westdeutschen und
der Berliner Niederlassungen zunächst gesondert
verrechnet und dann saldiert.
(2) Soweit eine Verrechnung bei Inkrafttreten
dieses Vertrages bereits durchgeführt ist, wird sie
durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
(3) Die Deutsche Bank, die Dresdner Bank und
die Commerzbank gelten jeweils mit ihren Nachfolgeinstituten
für die Verrechnung als einheitliche
Kreditinstitute.
Artikel 31
(1) Die Deutsche Girozentrale — Deutsche
Kommunalbank —, Berlin, wird auf ihre sich
zum 1. Jänner 1953 aus der Umwandlung in
Deutsche Mark gegenüber der Girozentrale der
österreichischen Sparkassen, Wien, unter Berücksichtigung
von Artikel 28 ergebende Verbindlichkeit
denjenigen Betrag anrechnen, der dem Freiverkehrskurs
der österreichischen 2%igen Bundesschuldverschreibungen
1947 an der Wiener
Börse am 31. Dezember 1956 entspricht (zuzüglich
der seit Ausgabe bis zum Tage der Anrechnung
fällig gewordenen Zinsen), welche auf die
bei österreichischen Kreditinstituten, auf die die
Vorschriften des Kreditwesengesetzes uneingeschränkt
Anwendung finden, am 8. Mai 1945
bestandenen Reichsmarkguthaben einer westdeutschen
Niederlassung eines Geldinstitutes oder
einer Berliner Niederlassung eines Kreditinstitutes
auf Grund des österreichischen Währungsschutzgesetzes
entfallen.
(2) Die Deutsche Girozentrale handelt hiebei
für Rechnung der deutschen Institute.
(3) Der Abrechnung ist der Kurs zugrunde zu
legen, der durch die Paritäten bestimmt wird,
die am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrages
mit dem Internationalen Währungsfonds vereinbart
sind.
(4) Die Bestimmungen des Artikels 30 sind
vor der Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3
entsprechend anzuwenden.
Artikel 32
(1) Bis zum 8. Mai 1945 erteilte bankgeschäftliche
Aufträge zur Überweisung von Reichsmarkbeträgen
von einem Konto bei einem Kreditinstitut
in Österreich auf ein Konto bei einem
Kreditinstitut im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin oder umgekehrt,
die nicht vollständig durchgeführt worden
sind (steckengebliebene Überweisungen), werden
auftragsgemäß durchgebucht, wenn bis zum
8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers
an dem Überweisungsvorgang beteiligte
Kreditinstitut (Niederlassung) das erste im
Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut
(Niederlassung) mit dem Überweisungsbetrag
erkannt oder das erste im Staatsgebiet
des Empfängers beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung)
das letzte im Staatsgebiet des Auftraggebers
beteiligte Kreditinstitut (Niederlassung)
mit dem Überweisungsbetrag belastet hat.
(2) Wenn bis zum 8. Mai 1945 ein bankgeschäftlicher
Auftrag erteilt worden ist, Schecks,
Wechsel, fällige Zins- und Dividendenscheine und
andere Wertpapiere einzuziehen, und die Papiere
zu Lasten des Verpflichteten eingelöst worden
sind, der Einlösungsbetrag aber dem Vorleger
der Papiere nicht mehr gutgeschrieben worden
ist, wird der Einlösungsbetrag nach den Vorschriften
des Abs. 1 über steckengebliebene Überweisungen
in Reichsmark durchgebucht, wenn
bis zum 8. Mai 1945 das letzte im Staatsgebiet
des Verpflichteten an dem Inkasso-Auftrag beteiligte
Kreditinstitut (Niederlassung) das erste
im Staatsgebiet des Empfängers beteiligte Kreditinstitut
(Niederlassung) mit dem Einlösungsbetrag
ohne Vorbehalt erkannt hat.
(3) Unter Kreditinstituten im Sinne der Absätze
1 und 2 sind Kreditinstitute zu verstehen,
auf die die Vorschriften der Kreditwesengesetze
uneingeschränkt Anwendung finden.
(4) Die Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden,
wenn eine Reichsbankanstalt bei einer Überweisung
als Zwischenstelle beteiligt war.
Artikel 33
Forderungen aus Wertpapieren deutscher Aussteller
gelten als geregelt, wenn die Wertpapierart
nach den Wertpapierbereinigungsgesetzen der
Bundesrepublik Deutschland oder des Landes
Berlin vor dem Inkrafttreten des Staatsvertrages
zur Wertpapierbereinigung aufgerufen wurde
und entweder
a) das Recht im Bereinigungsverfahren anerkannt
ist oder wird oder
b) Ansprüche aus einem in Kraft gebliebenen
Wertpapier nach den einschlägigen Bestimmungen
geltend gemacht werden können.
Artikel 34
(1) Deckungswerte, die am 8. Mai 1945 für
unter die westdeutsche oder Berliner Wertpapierbereinigung
fallende Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
deutscher Emissionsinstitute
nach dem Hypothekenbankgesetz oder anderen
einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen
in einem Deckungsregister eingetragen waren,
werden den deutschen Emissionsinstituten zur
Verfügung gestellt.
(2) Dies gilt sinngemäß für Vermögenswerte,
die an Stelle der Deckungswerte getreten sind
und sich in der Verfügungsgewalt der Republik
Österreich befinden (Ersatzwerte).
(3) Das Emissionsinstitut hat seine Deckungswerte
dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen bei sonstigem Ausschluß binnen
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages
mitzuteilen. Bei unverschuldeter Versäumnis
dieser Frist, kann die Mitteilung unter Darlegung
der Gründe spätestens innerhalb weiterer
18 Monate nachgeholt werden.
(4) Soweit sich die Eigenschaft als Deckungswert
nicht aus dem im Grundbuch eingetragenen
Kautionsband ergibt, ist eine Bestätigung der zuständigen
deutschen Aufsichtsbehörde über die
Eigenschaft als Deckungswert beizubringen.
(5) Wird eine Zurverfügungstellung der Deckungs-
oder Ersatzwerte ganz oder teilweise abgelehnt,
so ist dies dem Emissionsinstitut unter
Angabe der Gründe gegen Empfangsnachweis
mitzuteilen. Das Emissionsinstitut kann innerhalb
von drei Monaten nach Empfang der Ablehnung
den Schlichtungsausschuß (Artikel 98)
anrufen.
(6) Die Vorschriften der Artikel 2 Satz 1,
11 Abs. 1, 12, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel
89 ist auf die hier behandelten Deckungswerte
nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung
für den Fall des Verzuges vereinbart, so kann
sie nur auf Grund eines Verzuges, der drei Monate
nach Zurverfügungstellung des Deckungswertes
eingetreten ist, geltend gemacht werden.
Artikel 35
Werden im Grundbuch pfandrechtlich sichergestellte
Schuldverschreibungen, die vor dem
8. Mai 1945 von einem österreichischen Schuldner
ausgegeben wurden und darauf entfallende
Zinsen teilweise umgeschuldet, so dient das
Pfandrecht auch zur Sicherung der Ansprüche aus
den Umschuldungs-Schuldverschreibungen samt
Zinsen.
Artikel 36
Die Bank der Deutschen Luftfahrt Aktiengesellschaft
i. L., Bonn, kann gegen österreichische
Schuldner, und österreichische Gläubiger können
gegen diese Bank Forderungen nicht geltend
machen. Forderungen österreichischer Gläubiger
aus Wechseln, welche die Bank der Deutschen
Luftfahrt Aktiengesellschaft ausgestellt oder mit
ihrem Indossament versehen hat, können nicht
gegen Wechselverpflichtete im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin
geltend gemacht werden. Bereits mit österreichischen
Gläubigern getroffene Vereinbarungen
über die Bezahlung solcher Wechsel bleiben unberührt.
Artikel 37
Diejenigen bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten
deutscher Kreditinstitute (Artikel 32
Abs. 3) gegenüber österreichischen Gläubigern,
die in diesem Abschnitt nicht behandelt sind,
gelten, als nicht geregelt. Entsprechendes gilt für
die bankgeschäftlichen Verbindlichkeiten der
Deutschen Reichsbank, der Postscheck- und Postsparkassenämter
und der Deutschen Golddiskontbank.
Artikel 38
(1) Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages sind dem österreichischen Bundesministerium
für Finanzen bereinigte Wertpapiere,
die durch oder für deutsche Personen
angemeldet wurden, sowie auf deutsche Anmelder
im Bereinigungs- oder Nachzüglerverfahren entfallende
Erlöse unter Angabe, ob sie ohne Rücksicht
auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag
Eigentum einer deutschen natürlichen oder
deutschen juristischen Person wären, durch die
verwahrende österreichische Kreditunternehmung
bekanntzugeben.
(2) Im Zweifelsfall entscheidet die Prüfstelle
darüber, ob der Anmelder eine deutsche natürliche
oder deutsche juristische Person ist. Bescheide
der Prüfstelle treten außer Kraft, wenn binnen
sechs Wochen nach Zustellung die Entscheidung
des Handelsgerichtes Wien beantragt wird.
Artikel 39
Über Anmeldungen von Wertpapieren im Bereinigungs-
und Nachzüglerverfahren durch oder
für deutsche natürliche Personen ist ohne Rück-
sicht auf die Übertragung durch den Staatsvertrag
zu entscheiden.
Artikel 40
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen,
die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung
durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher
natürlicher Personen stünden, sind binnen
18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel
44 erlassenen Durchführungsbestimmungen
bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle
entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer
Anwendung der Grundsätze der österreichischen
Wertpapierbereinigung. In Verlust
geratene Stücke bedürfen der Kraftloserklärung
im gerichtlichen Verfahren.
Artikel 41
Aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführte,
der Oesterreichischen Nationalbank in
Verwahrung gegebene und von dieser angemeldete
bereinigte Wertpapiere, die ohne Rücksicht
auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im
Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden,
können von diesen binnen einem Jahr nach
Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen
Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen
Nationalbank angemeldet werden. Die
Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen
unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze
der österreichischen Wertpapierbereinigung.
Artikel 42
Nicht erloschene Wertpapiere, die der österreichischen
Auslandstitel-Bereinigung unterliegen
und die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung
durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher
natürlicher Personen stünden, können binnen
18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel
44 erlassenen Durchführungsbestimmungen
bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet
werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese
Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung
der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.
Artikel 43
(1) Voraussetzung für die Übertragung von
Wertpapieren gemäß Artikel 1 ist,
a) daß ein Wertpapier, sofern es zu einer auf
Grund der österreichischen Bestimmungen
über die Wertpapierbereinigung zur Bereinigung
aufgerufenen Wertpapierart gehört,
in diesem Verfahren bereinigt oder
seine Anmeldung im Nachzüglerverfahren
anerkannt worden ist und, wenn es sich
um ein in Artikel 41 bezeichnetes Wertpapier
handelt, auch seine Anmeldung in
dem Verfahren gemäß Artikel 41 anerkannt
worden ist, oder
b) daß ein Wertpapier zu einer Wertpapierart
gehört, für die im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" kundgemacht worden ist, daß sie
zur Bereinigung nicht aufgerufen wird, oder
c) daß die Anmeldung eines Wertpapieres in
dem Verfahren nach Artikel 40 oder 42 anerkannt
worden ist.
In Verlust geratene Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen
werden erst übertragen,
sobald der Kraftloserklärungsbeschluß rechtskräftig
geworden ist.
(2) Die Frist des Artikels 18 Abs. 1 beginnt,
wenn die Voraussetzung des Abs. 1 nach dem Inkrafttreten
dieses Vertrages eintritt, erst mit dem
Eintritt dieser Voraussetzung. Für die in den
Artikeln 40 bis 42 bezeichneten Wertpapiere beginnt
die Frist des Artikels 18 Abs. 1, falls der
Anmelder die Entscheidung des Gerichtes nicht
beantragt hat, sechs Wochen nach Zustellung des
Bescheides der Prüfstelle, andernfalls mit der Zustellung
der gerichtlichen Entscheidung.
Artikel 44
(1) Die gesetzlichen Bestimmungen, die zur
Durchführung der in den Artikeln 38 bis 43 festgelegten
Grundsätze erforderlich sind, werden
von der Republik Österreich in angemessener
Frist erlassen werden.
(2) Für das in den Artikeln 38 bis 43 vorgesehene
Verfahren sind die Bestimmungen der
Artikel 99 bis 116 nicht anwendbar.
2. ABSCHNITT
Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen
1. Unterabschnitt
Versicherungsrechtliche Bestimmungen
Artikel 45
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3
Staatsvertrag finden auf dem Gebiete der privaten
Versicherungsverträge und Rückversicherungsverträge
keine Anwendung.
Artikel 46
Durch die Bestimmungen der Artikel 47 bis 50
werden folgende Versicherungsbestände deutscher
Versicherungsunternehmungen geregelt
a) Versicherungsverträge, die von den öffentlichen
Verwaltern der in Anlage 1 verzeichneten
deutschen Versicherungsunternehmungen
zum Stichtag 1. Jänner 1956 verwaltet
oder seit diesem Zeitpunkt neu abgeschlossen
worden sind;
b) in der Lebensversicherung zwischen dem
13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 abgeschlossene
Verträge, bei denen der Ver-
sicherungsnehmer (bei Gruppenversicherungsverträgen
der Begünstigte, der ein
Recht aus dem Vertrag erworben hat), sowohl
bei Vertragsabschluß als auch am
1. Jänner 1956 seinen Wohnsitz in Österreich
gehabt hat, soweit solche Verträge
nicht unter lit. a) fallen. Für den Stichtag
1. Jänner 1956 ist nach Eintritt des Versicherungsfalles
an Stelle des Wohnsitzes
des Versicherungsnehmers der Wohnsitz
des Begünstigten maßgebend. Es wird vermutet,
daß der im Versicherungsvertrag
angegebene Wohnort der Wohnsitz des
Versicherungsnehmers bei Vertragsabschluß
war.
Artikel 47
(1) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. a) angeführten
Versicherungsverträgen sind vom
öffentlichen Verwalter nach österreichischem
Recht zu erfüllen, soweit sie nach dem bei Inkrafttreten
dieses Vertrages geltenden Recht begründet
sind; die Verbindlichkeit trifft jedoch
die Versicherungsunternehmung, wenn deren Zulassung
zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt
wird.
(2) Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten
Versicherungsverträgen sind von den
Zentralen der deutschen Versicherungsunternehmungen
nach deutschem Recht zu erfüllen, soweit
sie nach dem bei Inkrafttreten dieses Vertrages
geltenden Recht begründet sind. Jedoch
dürfen österreichische Staatsangehörige nicht ungünstiger
gestellt werden als andere nichtdeutsche
Staatsangehörige, denen in der Lebensversichesicherung
Ansprüche aus vor dem 8. Mai 1945
abgeschlossenen, auf Reichsmark lautenden Verträgen
zustehen und die am 1. Jänner 1956 ihren
Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
oder des Landes Berlin gehabt haben.
Artikel 48
Ansprüche aus den in Artikel 46 lit. b) angeführten
Versicherungsverträgen können nur
geltend gemacht werden, wenn sie nach dem
1. Jänner 1956, jedoch spätestens drei Monate
nach Inkrafttreten dieses Vertrages angemeldet
worden sind. Das Nähere bestimmt ein Aufruf,
dessen Form und Inhalt im Einvernehmen
zwischen der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde
und dem Bundesaufsichtsamt für
das Versicherungs- und Bausparwesen der Bundesrepublik.
Deutschland festgelegt wird. Dieser
Aufruf ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses
Vertrages im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung"
und im „Bundesanzeiger der Bundesrepublik
Deutschland" zu veröffentlichen. Die Anmeldepflicht
entfällt bei Versicherungsverträgen, für
die nach dem 8. Mai 1945 von der deutschen Versicherungsunternehmung
eine Leistung erbracht
oder an sie eine Prämie entrichtet worden ist.
Artikel 49
Die in Artikel 47 Absätze 1 und 2 bezeichneten
Ansprüche können nur gegen die im entsprechenden
Absatz bezeichneten Zahlungspflichtigen
geltend gemacht werden.
Artikel 50
(1) Die in Anlage 1 verzeichneten Versicherungsunternehmungen
werden im folgenden als
Gruppe 1, andere deutsche Versicherungsunternehmungen
als Gruppe 2 bezeichnet.
(2) Die Republik Österreich wird für die
Gruppe 1 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses
der in Artikel 46 lit. a) und b) umschriebenen
Versicherungsbestände dieser Gruppe
Vermögenswerte aus den von Artikel 22 Staatsvertrag
betroffenen Deckungswerten dieser
Gruppe zur Verfügung stellen; sie wird jenen
Versicherungsunternehmungen, deren Zulassung
zum Geschäftsbetrieb in Österreich bestätigt
wird, überdies die Bedeckung für Pensionen und
sonstige den Filialbetrieb betreffende echte Verbindlichkeiten
aus den Deckungswerten der
Gruppe 1 zur Verfügung stellen.
(3) Die Republik Österreich wird ferner für
die Gruppe 2 bis zur Höhe des Deckungserfordernisses
der in Artikel 46 lit. b) umschriebenen
Versicherungsbestände dieser Gruppe Vermögenswerte
aus den von Artikel 22 Staatsvertrag betroffenen
Deckungswerten dieser Gruppe zur
Verfügung stellen.
(4) Die Verbindlichkeiten sind mit Wertstellung
zum 31. Dezember 1956 festzustellen. Bei
der Bewertung von Vermögenswerten sind die
tatsächlichen Wertverhältnisse am 31. Dezember
1956 zu berücksichtigen. Bei Versicherungsunternehmungen,
deren Zulassung zum Geschäftsbetrieb
in Österreich bestätigt wird, ist hierbei
von den Ansätzen der unter Berücksichtigung
brancheüblicher Grundsätze aufgestellten Bilanz
zum 31. Dezember 1956 auszugehen.
(5) Anteilsrechte an österreichischen Versicherungsunternehmungen
und die nach dem 8. Mai
1945 an ihre Stelle getretenen Erlöse oder Surrogate
gehören nicht zu den Deckungswerten der
Gruppen 1 und 2.
(6) Von der Zurverfügungstellung ausgeschlossen
sind Deckungswerte, soweit sie zum „Sondervermögen
Ernst Heinkel AG." gehören.
(7) Die Beschränkung des Zinssatzes nach Artikel
89 ist auf die gemäß den Absätzen 2 und 3
zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte
nicht anzuwenden. Ist eine Zinserhöhung für den
Fall des Verzuges vereinbart, so kann sie nur auf
Grund eines Verzuges, der drei Monate nach
Zurverfügungstellung des Deckungswertes eingetreten
ist, geltend gemacht werden. Die in
Artikel 89 vorgesehene Beschränkung der Zinsen
und Gewinnanteile auf die Zeit ab 1. Jänner 1953
findet nur auf Zinsen aus Schuldverschreibungen
Anwendung.
(8) Die Vorschriften der Artikel 1 Abs. 2 lit. b,
2, 11 bis 13, 15, 16 und 25 Abs. 1 gelten entsprechend.
Artikel 51
(1) Die Republik Österreich wird den deutschen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen
zur Regelung ihrer Verpflichtungen
(Passivsalden) gegenüber österreichischen
Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen
aus dem gegenseitigen Rückversicherungs-
und Retrozessionsverkehr vor dem 8. Mai
1945 zur Verfügung stellen
a) die Guthaben (Aktivsalden) aus dem gegenseitigen
Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr
vor dem 8. Mai 1945,
b) den deutschen Rückversicherungsunternehmungen
überdies die sonstigen von Artikel
22 Staatsvertrag betroffenen Vermögenswerte
mit Ausnahme der in Artikel 50
Abs. 5 angeführten Anteilsrechte, Erlöse
und Surrogate.
(2) Die zur Verfügung zu stellenden Vermögenswerte
sind nicht als Vermögenswerte deutscher
Versicherungsunternehmungen im Sinne
des Artikels 50 anzusehen.
(3) Die Feststellung, Abstimmung und Ausgleichung
der Guthaben und Verpflichtungen
(Salden) aus dem Rückversicherungs- und Retrozessionsverkehr
gemäß Abs. 1 erfolgt durch
die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmungen
nach brancheüblichen Grundsätzen.
Artikel 52
(1) Die Abwicklung der Vermögensmassen der
Deutschen Kriegsversicherungsgemeinschaft und
des ausgegliederten Reichsgeschäftes der Hermes
Kreditversicherungs-Aktiengesellschaft gegenüber
österreichischen Gläubigern erfolgt nach deutschem
Recht. Dabei dürfen österreichische Gläubiger
nicht ungünstiger gestellt werden als deutsche
Gläubiger. Dies darf aber nicht dazu führen,
daß deutsche Gläubiger bereits erhaltene
Zahlungen auch nur zum Teil zurückzuerstatten
haben.
(2) Bisher nicht angemeldete Ansprüche österreichischer
Gläubiger können in Abweichung von
der in Paragraph 5 der Verordnung der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vom
13. Juli 1955 über die Abwicklung der Deutschen
Kriegsversicherungsgemeinschaft und des ausgegliederten
Reichsgeschäftes der Hermes Kreditversicherungs-
Aktiengesellschaft festgesetzten
Ausschlußfrist innerhalb einer Frist von drei
Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages
nachgemeldet werden.
(3) Die Republik Österreich wird den in Abs. 1
genannten Vermögensmassen zur Regelung der
Verbindlichkeiten auf sie übertragene Ansprüche
aus rückständigen Prämien und Ersatzansprüche
zur Verfügung stellen.
Artikel 53
(1) Die öffentlichen Verwalter der in Anlage 1
verzeichneten Versicherungsunternehmungen werden
unverzüglich den Zentralen der deutschen
Versicherungsunternehmungen Listen der von
ihnen verwalteten Versicherungsverträge übermitteln.
(2) Die deutschen Versicherungsunternehmungen
haben ihre Ansprüche wegen Zurverfügungstellung
von Vermögenswerten (Artikel 50, 51
und 52 Abs. 3) bei sonstigem Ausschluß innerhalb
von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses
Vertrages beim österreichischen Bundesministerium
für Finanzen in Wien anzumelden und
zu belegen. Das Nähere über Form und Inhalt
einer wirksamen Anmeldung und über die erforderlichen
Belege bestimmt ein mit der österreichischen
Versicherungsaufsichtsbehörde abzustimmendes
Rundschreiben der zuständigen deutschen
Versicherungsaufsichtsbehörden an die deutschen
Versicherungsunternehmungen.
(3) Kommt eine Einigung über gemäß Abs. 2
angemeldete Ansprüche nicht zustande, so kann
bei sonstigem Ausschluß innerhalb von zwölf
Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages der
Schlichtungsausschuß angerufen werden.
Artikel 54
(1) Urkunden über Deckungswerte (Artikel 50)
oder über Anteilsrechte an Versicherungsunternehmungen
(Artikel 50 und Artikel 51 Abs. 1),
die sich in der Bundesrepublik Deutschland oder
im Lande Berlin befinden, sind unverzüglich nach
Inkrafttreten dieses Vertrages von der deutschen
Versicherungsunternehmung dem österreichischen
Bundesministerium für Finanzen vorzulegen.
(2) Die Auswahl der Werte, die zur Verfügung
gestellt werden, trifft das österreichische Bundesministerium
für Finanzen. Dieses wird die Wünsche
der deutschen Versicherungsunternehmungen
tunlichst berücksichtigen. Die ausgewählten Werte
sind den. deutschen Versicherungsunternehmungen
nach Prüfung der Unterlagen tunlichst
binnen drei Monaten nach wirksamer Anmeldung
zur Verfügung zu stellen.
(3) Das Nähere darüber, wie die Werte für die
Gruppen 1 und 2 zur Verfügung gestellt werden,
wird von der österreichischen Versicherungsaufsichtsbehörde
im Einvernehmen mit dem
deutschen Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs-
und Bausparwesen festgelegt werden.
2. Unterabschnitt
Bausparkassen
Artikel 55
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3
Staatsvertrag finden auf Bausparverträge mit privaten
Bausparkassen keine Anwendung.
Artikel 56
(1) Alle Verbindlichkeiten deutscher privater
Bausparkassen gegenüber österreichischen Bausparern
aus nicht zugeteilten Bausparverträgen,
die in der Zeit zwischen dem 13. März 1938 und
dem 8. Mai 1945 geschlossen wurden, gehen mit
Inkrafttreten dieses Vertrages mit schuldbefreiender
Wirkung für die deutschen privaten Bausparkassen
auf die Republik Österreich mit der
Maßgabe über, daß solche Bausparverträge als
mit dem 8. Mai 1945 vom Bausparer gekündigt
gelten und ab diesem Zeitpunkt den für Guthaben
bei Kreditinstituten geltenden österreichischen
Rechtsvorschriften unterworfen sind.
(2) Ansprüche aus Bausparverträgen, die gemäß
Abs. 1 von der Republik Österreich zu erfüllen
sind, können nur geltend gemacht werden, wenn
sie innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages bei der vom österreichischen
Bundesministerium für Finanzen bestimmten
Stelle angemeldet worden sind. Das Nähere
bestimmt ein Aufruf, der vom österreichischen
Bundesministerium für Finanzen unverzüglich
nach Inkrafttreten dieses Vertrages im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" und im „Bundesanzeiger
der Bundesrepublik Deutschland" zu veröffentlichen
ist.
Artikel 57
Die Republik Österreich kann die von den
deutschen privaten Bausparkassen auf sie übergegangenen
Forderungen aus zugeteilten Bausparverträgen
und aus Zwischenkrediten jederzeit
unter Einhaltung einer halbjährigen Kündigungsfrist
kündigen oder an Kreditinstitute zu deren
Bedingungen übertragen.
Artikel 58
Als österreichische Bausparer im Sinne dieses
Vertrages gelten Personen, die bei Abschluß des
Bausparvertrages und am 1. Jänner 1956 in
Österreich mit Ausnahme der Zollausschlußgebiete
ihren Wohnsitz hatten. Es wird vermutet,
daß der im Bausparvertrag angegebene
Wohnort der Wohnsitz des Bausparers bei Vertragsabschluß
war.
Artikel 59
(1) Die deutschen privaten Bausparkassen werden
der im Artikel 56 Abs. 2 genannten Stelle
alle Unterlagen übergeben, die bei ihnen vorhanden
und zur Abwicklung der gemäß Artikel
56 Abs. 2 angemeldeten Ansprüche und der
im Artikel 57 erwähnten Forderungen erforderlich
sind.
Solche Unterlagen sind insbesondere
a) Bausparverträge samt Bausparbedingungen,
b) zugeteilte und nicht zugeteilte Bausparverträge
betreffende Kontenblätter, aus denen
sämtliche Zahlungen der Bausparer an die
Bausparkasse ersichtlich sind,
c) Verzeichnisse aller am 8. Mai 1945 offenen
Darlehensforderungen mit den dazugehörigen
Schuldscheinen und Gerichtsbeschlüssen
über ihre Verbücherung im Original oder
in Abschrift.
(2) Die Unterlagen sind innerhalb von sechs
Wochen nach einer von der im Artikel 56 Abs. 2
genannten Stelle an den Verband der privaten
Bausparkassen in der Bundesrepublik Deutschland
gerichteten Aufforderung dieser Stelle auszufolgen.
3. ABSCHNITT
Gewerbliche Schutzrechte, Firmenbezeichnungen
und Urheberrechte
1. Unterabschnitt
Patente und Patentanmeldungen
Artikel 60
Für die in den §§ 6, 7 und 8 des österreichischen
Patentschutz-Überleitungsgesetzes 1950 in der
Fassung der Gewerblichen Rechtsschutz-Novelle
1951, und des das Patentschutz-Überleitungsgesetz
1950 abändernden Bundesgesetzes vom
28. Mai 1953 (Patentschutz-Überleitungsgesetz)
genannten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- und
Gebrauchsmusteranmeldungen, deren Inhaber
am 8. Mai 1945 natürliche Personen deutscher
Staatsangehörigkeit oder juristische Personen mit
dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder
im Lande Berlin waren, wird die in § 9 Abs. 2
Patentschutz-Überleitungsgesetz vorgesehene Frist
zur Antragstellung nicht eröffnet.
Artikel 61
(1) Auf Forderungen aus Lizenzverträgen, die
vor dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden sind,
finden die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag
Anwendung, soweit sich diese Lizenzverträge
auf Erfindungen beziehen, die Gegenstand
der unter Artikel 60 angeführten Patente,
Gebrauchsmuster, Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen
sind. Auf Grund solcher Lizenzverträge
erbrachte Leistungen können nicht zurückgefordert
werden.
(2) Soweit Forderungen aus Lizenzverträgen,
die nach dem 8. Mai 1945 abgeschlossen worden
sind, auf die Zeit vor dem 27. Juli 1955 entfallen,
finden auf sie die Bestimmungen des Artikels 22
Staatsvertrag keine Anwendung, auch wenn sich
diese Lizenzverträge auf Erfindungen beziehen,
die Gegenstand der unter Artikel 60 angeführten
Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldungen sind. Wenn
auf Grund solcher Lizenzverträge für die Zeit
nach dem 27. Juli 1955 Leistungen erbracht worden
sind, können sie nicht zurückgefordert werden.
Artikel 62
(1) Ansprüche, die sich auf die unter Artikel 60
angeführten Patente, Gebrauchsmuster, Patent- oder
Gebrauchsmusteranmeldungen beziehen,
können nach Inkrafttreten dieses Vertrages
nicht mehr geltend gemacht werden. Bis zum
Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene
Entscheidungen bleiben vollstreckbar.
Anhängige streitige Verfahren ruhen und dürfen
nicht mehr fortgesetzt werden. Andere Verfahren
sind einzustellen. Die Verfahrenskosten
werden gegeneinander aufgehoben (§ 43 der
österreichischen Zivilprozeßordnung).
(2) Ansprüche, die gemäß Artikel 61 bestehen
bleiben, werden durch die Bestimmungen des
Abs. 1 nicht berührt.
2. Unterabschnitt
Marken und Markenanmeldungen
Artikel 63
Marken, die in Österreich für ein Unternehmen
mit dem Sitz in der Bundesrepublik Deutschland
oder im Lande Berlin gemäß § 6 des österreichischen
Markenschutz-Überleitungsgesetzes 1953 in
das Markenregister eingetragen worden oder die
auf Grund des Madrider Abkommens vom
14. April 1891, betreffend die internationale
Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken
in der Londoner Fassung vom 2. Juni 1934 in
Österreich geschützt sind, sind ihren Inhabern
verblieben.
Artikel 64
(1) Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,
die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen
sind, können, wenn und soweit sie die im
Artikel 63 genannten Marken oder mit diesen
verwechslungsfähig ähnliche Marken vor dem
8. Mai 1945 mit Zustimmung ihrer Inhaber in
Benützung genommen und in der Folge weiterbenützt
haben, diese Marken in Österreich in
gleicher Weise bis zum 31. Dezember 1960 weiterbenützen.
Rechtskräftige Entscheidungen, die bis
zum Inkrafttreten dieses Vertrages ergangen
sind und durch die das Recht zur Benützung solcher
Marken versagt wurde, bleiben unberührt.
(2) Das Weiterbenützungsrecht nach Abs. 1
endet jedoch sechs Monate nach der Veräußerung,
Verpachtung oder sonstigen Verwertung des
Unternehmens, wenn der Erwerber oder Pächter
des Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile
daran oder der österreichischen ehemaligen
Zweigniederlassung oder sein Rechtsnachfolger
zur Zeit der Übernahme eine andere in Österreich
für ihn registrierte Marke für die gleiche
Warenart benützt. Die Frist von sechs Monaten
beginnt frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages
und endet spätestens am 31. Dezember
1960.
(3) Auf Grund des Weiterbenützungsrechtes
nach Abs. 1 dürfen Marken nur mit einem deutlich
unterscheidenden Hinweis, insbesondere auf
die geographische Herkunft der Waren, benützt
werden.
(4) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,
die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen
sind, eine Marke in Österreich registriert,
die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit
einer prioritätsälteren Marke ist, die nach Artikel
63 einem Unternehmen mit dem Sitz in
der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande
Berlin verblieben ist, so kann dieses Unternehmen
während der in den Absätzen 1 und 2 genannten
Fristen weder die Benützung der erstgenannten
Marke untersagen, noch Löschungsansprüche
nach den §§ 22, 22 a, 22 b des österreichischen
Markenschutzgesetzes geltend machen,
sofern das in Österreich ansässige Unternehmen
mit dem in der Bundesrepublik Deutschland oder
im Lande Berlin ansässigen Unternehmen durch
Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich
verbunden war oder die ehemalige
österreichische Zweigniederlassung dem in der
Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin
ansässigen Unternehmen gehörte. Im übrigen
sind die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 sinngemäß
anzuwenden.
Artikel 65
(1) Ist für Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,
die von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen
sind, eine Marke in Österreich registriert,
die identisch oder verwechslungsfähig ähnlich mit
einer Marke ist, die in der Bundesrepublik
Deutschland, nicht aber in Österreich für ein in
der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande
Berlin ansässiges Unternehmen eingetragen ist,
das mit dem österreichischen Unternehmen durch
Beteiligung unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich
verbunden war oder zu dem die österreichische
ehemalige Zweigniederlassung gehörte,
so kann das in der Bundesrepublik Deutschland
oder im Lande Berlin ansässige Unternehmen die
Marke unentgeltlich für die Dauer von sechs
Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages in
Österreich benützen, sofern das Anmeldedatum
der deutschen Marke in Deutschland vor dem
Anmeldedatum der österreichischen Marke in
Österreich und vor dem 8. Mai 1945 liegt. Nach
Ablauf der Frist von sechs Monaten ist eine Benützung
gegen angemessenes Entgelt und zu an-
gemessenen sonstigen Bedingungen zulässig, wenn
die Benützungsabsicht dem Inhaber der österreichischen
Marke innerhalb dieser Frist schriftlich
mitgeteilt wurde.
(2) Der Inhaber der österreichischen Marke ist
verpflichtet, alle zur Aufrechterhaltung und Verteidigung
seiner Marke erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen, wenn das in der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin ansässige
Unternehmen dies verlangt, sich zum Ersatz der
daraus entstehenden notwendigen Aufwendungen
verpflichtet und auf Verlangen des Inhabers der
österreichischen Marke einen angemessenen Vorschuß
leistet.
(3) In allen sich aus den Bestimmungen des
Abs. 1 ergebenden Streitfällen entscheidet auf
Antrag das Österreichische Patentamt in dem für
den Löschungsstreit vorgeschriebenen Verfahren;
es setzt auch bei mangelnder Einigung der Parteien
die Bedingungen und den Umfang der Benützung
unter Berücksichtigung der Umstände
des Falles fest. Es kann jedoch keine zeitliche, örtliche
oder den Umsatz betreffende Beschränkung
der Benützung festsetzen. Auf Antrag einer
Partei können bei wesentlicher Änderung der
Umstände die Bedingungen neu festgesetzt werden.
(4) Ist im Falle des Abs. 1 für das in der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin ansässige
Unternehmen auch in Österreich eine
Marke registriert oder auf Grund des Madrider
Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die
internationale Registrierung von Fabriks- oder
Handelsmarken, in der Londoner Fassung vom
2 Juni 1934 geschützt, die identisch oder verwechslungsfähig
ähnlich ist mit einer prioritätsälteren
Marke, die für das österreichische Unternehmen
oder die österreichische ehemalige Zweigniederlassung
registriert ist, so sind auf die erstgenannte
Marke die Bestimmungen der Absätze 1
und 3 sinngemäß anzuwenden.
(5) Für das in diesem Artikel vorgesehene Verfahren
sind die Bestimmungen der Artikel 99
bis 117 nicht anwendbar.
Artikel 66
Unternehmungen oder Zweigniederlassungen,
die von, Artikel 22 Staatsvertrag betroffen sind,
dürfen Marken, die den Firmennamen oder einen
kennzeichnenden Teil des Firmennamens eines in
der Bundesrepublik Deutschland oder im Lande
Berlin ansässigen Unternehmens enthalten, nur
so lange und insoweit benützen, als sie diesen
Firmennamen oder den kennzeichnenden Teil
nach den Bestimmungen der Artikel 70 bis 74
dieses Vertrages zu führen berechtigt sind.
Artikel 67
Die Bestimmungen der Artikel 63 bis 66 sind
sinngemäß auf Markenanmeldungen anzuwenden.
Artikel 68
Wegen einer vor dem 1. Juli 1956 begangenen
Verletzung der in Artikel 63 genannten Marken
können nach Inkrafttreten dieses Vertrages keine
Ansprüche geltend gemacht werden, es sei denn,
daß die Verletzung gegen eine nach dem 8. Mai
1945 geschlossene Vereinbarung verstößt. Bis zum
Inkrafttreten dieses Vertrages rechtskräftig gewordene
Entscheidungen bleiben vollstreckbar.
Artikel 69
Auf Herkunftsangaben, Auszeichnungen, sonstige
Geschäftsabzeichen sowie Ausstattung der
Waren finden die Bestimmungen des Artikels 22
Staatsvertrag keine Anwendung.
3. Unterabschnitt
Firmenbezeichnungen
Artikel 70
(1) Zweigniederlassungen von in der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin ansässigen
Unternehmungen, die von Artikel 22
Staatsvertrag betroffen sind, dürfen die bisherige
Firma nach Ablauf von sechs Monaten nicht mehr
fortführen. Die Frist von sechs Monaten beginnt
mit der Veräußerung, Verpachtung oder sonstigen
Verwertung der Zweigniederlassung, jedoch
frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages.
Sie endet spätestens am 31. Dezember 1960.
(2) Die österreichischen ehemaligen Zweigniederlassungen
können ihrer neuen Firma während
eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet
von der Eintragung der neuen Firma an, die bisherige
Firma unter Voranstellung des Wortes
„vormals" und mit dem Hinweis „Zweigniederlassung"
beifügen.
(3) Die Beifügung des Zusatzes nach Abs. 2 ist
unzulässig, wenn der Erwerber oder Pächter der
österreichischen ehemaligen Zweigniederlassung
oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen
gleicher Art unter einer Firma betreibt, die identisch
oder verwechslungsfähig ähnlich ist mit der
für die österreichische ehemalige Zweigniederlassung
eingetragenen neuen Firma.
Artikel 71
Unternehmungen, die von Artikel 22 Staatsvertrag
betroffen sind und mit einem in der
Bundesrepublik Deutschland oder im Lande
Berlin ansässigen Unternehmen durch Beteiligung
unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich verbunden
waren und dieselbe Firma wie das in der
Bundesrepublik Deutschland oder im Lande
Berlin ansässige Unternehmen oder eine mit der
Firma dieses Unternehmens verwechslungsfähige
Firma führen, dürfen nach dem 31. Dezember
1960 die bisherige Firma nur in einer Form
weiterführen, die eine Verwechslung der Firmen
beider Unternehmungen ausschließt.
Artikel 72
(1) Enthielt die Firma eines Unternehmens, das
von Artikel 22 Staatsvertrag betroffen ist, am
8. Mai 1945 den Familiennamen einer natürlichen
Person, die an diesem Tage
a) Inhaber des Unternehmens (Einzelkaufmann)
war oder
b) an der Personengesellschaft, der das Unternehmen
gehörte, beteiligt war, wobei nach
dem Gesellschaftsvertrag oder mangels einer
dahingehenden vertraglichen Bestimmung
nach dem Gesetz für den Fall des Ausscheidens
dieser Person die Fortführung ihres
Namens in der Firma nicht ohne ihre Zustimmung
zulässig war, oder
c) an der Kapitalgesellschaft, der das Unternehmen
gehörte, mit mehr als 50% des
Kapitals beteiligt war oder in der Kapitalgesellschaft
die Stimmenmehrheit besessen
hat,
so darf der Familienname nach dem 31. Dezember
1960 nur mit Zustimmung der natürlichen
Person oder ihrer Erben, soweit ihnen derselbe
Familienname zusteht, in der Firma fortgeführt
werden.
(2) Wird die Zustimmung verweigert, so kann
der neuen Firma die bisherige Firma mit dem
Zusatz „vormals" beigefügt werden.
Artikel 73
Abweichend von der in den Artikeln 71 und 72
bestimmten Frist endet das dort vorgesehene
Recht zur Fortführung der bisherigen Firma
sechs Monate nach der Veräußerung, Verpachtung
oder sonstigen Verwertung des Unternehmens,
wenn der Erwerber oder Pächter des
Unternehmens, der ehemaligen deutschen Anteile
hieran oder sein Rechtsnachfolger ein Unternehmen
gleicher Art unter einer anderen Firma betreibt.
Die Frist von sechs Monaten beginnt
frühestens mit Inkrafttreten dieses Vertrages und
endet spätestens am 31. Dezember 1960.
Artikel 74
Sonstige Unternehmungen, die von Artikel 22
Staatsvertrag betroffen sind, können die bisherige
Firma auch nach dem 31. Dezember 1960 fortführen.
Artikel 75
Die Bestimmungen der Artikel 70 bis 74 beziehen
sich nur auf in Österreich im Handels-
oder Genossenschaftsregister eingetragene Firmenbezeichnungen.
Auf sonstige Unternehmensbezeichnungen
und Namensrechte finden die Bestimmungen
des Artikels 22 Staatsvertrag keine
Anwendung.
4. Unterabschnitt
Urheberrecht
Artikel 76
Auf Urheberrechte, Werknutzungsrechte,
Werknutzungsbewilligungen und Forderungen
auf Entgelte für die Einräumung eines Werknutzungsrechtes
oder einer Werknutzungsbewilligung
finden die Bestimmungen des Staatsvertrages
keine Anwendung.
5. Unterabschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 77
(1) Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Vertrages über Ansprüche, die in den Artikeln 63
bis 76 geregelt sind, ein Rechtsstreit anhängig,
der nach diesem Vertrag zu entscheiden ist, so
sind die Kosten gegeneinander aufzuheben (§ 43
der österreichischen Zivilprozeßordnung). Werden
in einem solchen Rechtsstreit auch noch
andere Ansprüche geltend gemacht, so entscheidet
das Gericht nach billigem Ermessen, welcher Teil
der Kosten gegeneinander aufgehoben wird.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß,
wenn in einem solchen Falle die Klage
zurückgezogen wird.
Artikel 78
Die Bestimmungen dieses Abschnittes lassen abweichende
privatrechtliche Vereinbarungen der
Beteiligten, die nach dem 8. Mai 1945 getroffen
wurden oder nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages
getroffen werden, unberührt.
Artikel 79
Verfahren nach den österreichischen Rückstellungsgesetzen
werden durch die Bestimmungen
dieses Abschnittes nicht berührt.
Artikel 80
Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten
nicht für Gesellschaften, Unternehmungen und
Betriebe, die in Österreich auf Grund des Bundesgesetzes
vom 26. Juli 1946 über die Verstaatlichung
von Unternehmungen sowie auf Grund
des Bundesgesetzes vom 26. März 1947 über die
Verstaatlichung der Elektrizitätswirtschaft in der
Fassung der Kundmachung vom 2. Oktober 1948
verstaatlicht sind.
TEIL IV
Ergänzende Bestimmungen
1. ABSCHNITT
Österreichische Zollausschlußgebiete und Saarland
Artikel 81
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23 Abs. 3
Staatsvertrag finden auf die österreichischen Zoll-
ausschlußgebiete (Mittelberg-Walsertal und Jungholz)
sowie auf das Saarland keine Anwendung.
Es sind somit alle Vermögenschaften, Rechte und
Interessen, die am 8. Mai 1945 in diesen österreichischen
Zollausschlußgebieten oder im Saarland
belegen waren, als auch alle natürlichen und
juristischen Personen, welche an diesem Tage
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
oder ihren Sitz in diesen Gebieten hatten, von
der Anwendung der genannten Bestimmungen
ausgenommen.
Artikel 82
Die Bestimmungen des Artikels 81 finden Anwendung
auch auf juristische Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts, die zwar nicht
ihren Sitz, wohl aber am 8. Mai 1945 eine
Niederlassung (Dienststelle) in den österreichischen
Zollausschlußgebieten oder im Saarland
hatten, für die im Geschäftsbereich der Niederlassung
(Dienststelle) begründeten Rechte und
Pflichten.
Artikel 83
Die Bestimmungen des Artikels 81 bezüglich
Artikel 23 Abs. 3 Staatsvertrag gelten auch für
solche Forderungen, die in unmittelbarem rechtlichen
oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit
in den österreichischen Zollausschlußgebieten oder
im Saarland belegenen und gemäß Artikel 81 ausgenommenen
Vermögenschaften, Rechten und
Interessen stehen.
2. ABSCHNITT
Persönlicher und sachlicher Geltungsbereich
Artikel 84
Die Bestimmungen des Artikels 22 Staatsvertrag
finden keine Anwendung auf
a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
durch Sammeleinbürgerung, im Rahmen
einer Umsiedlungsaktion oder auf
Grund des Ersten oder. Zweiten deutschen
Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben
haben;
b) deutsche Staatsangehörige (Artikel 3), die
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes
des Deutschen Reiches nach dem Stand
vom 31. Dezember 1937 und außerhalb
des Gebietes der Republik Österreich hatten.
Artikel 85
Die Bestimmungen des Artikels 23 Abs. 3
Staatsvertrag finden keine Anwendung auf
a) Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit
auf Grund des Zweiten deutschen
Staatsangehörigkeitsbereinigungsgesetzes erworben
haben;
b) österreichische Staatsangehörige, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
am 8. Mai 1945 außerhalb des Gebietes der
Republik Österreich und außerhalb des Gebietes
des Deutschen Reiches nach dem
Stand vom 31. Dezember 1937 hatten.
Artikel 86
Die Bestimmungen der Artikel 22 und 23
Abs. 3 Staatsvertrag finden keine Anwendung
auf gesetzliche und vertragliche Unterhaltsforderungen,
die auf familienrechtlicher Grundlage beruhen.
3. ABSCHNITT
Sonstige Bestimmungen
Artikel 87
(1) Hat eine juristische Person oder eine Personengesellschaft
mit dem Sitz in Österreich Vermögen
in der Bundesrepublik Deutschland oder
im Lande Berlin, so wirken sich der Staatsvertrag
und von der Republik Österreich innerstaatlich
getroffene Maßnahmen in bezug auf die Anteilsrechte
der deutschen Gesellschafter an der juristischen
Person oder der Personengesellschaft nicht
auf dieses Vermögen aus.
(2) Zur Wahrung der Einheit der juristischen
Person oder der Personengesellschaft und zur
Wahrung ihrer Rechte hinsichtlich des in der
Bundesrepublik Deutschland oder im Lande Berlin
belegenen Vermögens wird anerkannt, daß
der juristischen Person oder der Personengesellschaft
ihre Rechte hinsichtlich des in der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin belegenen
Vermögens weiterhin zustehen. Die juristische
Person oder die Personengesellschaft ist
dagegen verpflichtet, sich mit ihren ehemaligen
deutschen Gesellschaftern hinsichtlich deren Ansprüche
wegen des in der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin belegenen
Vermögens auseinanderzusetzen; ein Begehren
auf Auseinandersetzung kann von den ehemaligen
deutschen Gesellschaftern nur innerhalb von
6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages
gestellt werden.
(3) Soweit die deutschen Gesellschafter natürliche
Personen sind und ihnen nach Teil I dieses
Vertrages der Anspruch auf Gewährung einer
Entschädigung für die Verstaatlichung ihrer Anteilsrechte
an der juristischen Person oder an der
Personengesellschaft übertragen wird, steht ihnen
ein Anspruch auf Auseinandersetzung nach Abs. 2
nicht zu.
(4) In der Bundesrepublik Deutschland oder im
Lande Berlin belegene Forderungen bleiben bei
der Auseinandersetzung nach Abs. 2 außer Betracht,
wenn die Anteilsrechte der deutschen Gesellschafter
an der juristischen Person oder an
der Personengesellschaft insgesamt weniger als
25 von Hundert aller Anteilsrechte betragen
haben und das in der Bundesrepublik Deutschland
oder im Lande Berlin belegene Vermögen
weniger als 10 von Hundert des Gesamtvermögens
der juristischen Person oder der Personengesellschaft
beträgt.
(5) In der Bundesrepublik Deutschland oder im
Lande Berlin belegene Forderungen aus Versicherungs-,
Rückversicherungs- und Bausparverträgen
sowie Forderungen, die gemäß Artikel 28 als
geregelt gelten, bleiben bei der Auseinandersetzung
nach Abs. 2 außer Betracht.
(6) Einigen sich die in Abs. 2 genannten Beteiligten
nicht, ist nach dem im Teil V umschriebenen
Verfahren festzustellen, was die juristische
Person oder die Personengesellschaft unter Berücksichtigung
der Höhe der Anteilsrechte der
ehemaligen deutschen Gesellschafter und des
Verhältnisses des in der Bundesrepublik Deutschland
oder im Lande Berlin belegenen Vermögens
zu dem Gesamtvermögen der juristischen Person
oder der Personengesellschaft an die ehemaligen
deutschen Gesellschafter als Auseinandersetzungsergebnis
zu leisten hat. Der Antrag auf Einleitung
des im Teil V umschriebenen Verfahrens
kann nur innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten
dieses Vertrages eingereicht werden.
Artikel 88
(1) Forderungen, die unter Artikel 23 Abs. 3
Staatsvertrag fallen, können ungeachtet einer im
Sinne des Artikels 22 etwa getroffenen Regelung
nicht geltend gemacht werden, soweit sie sich
gegen natürliche oder juristische Personen richten,
die an den in Artikel 1 Abs. 2 lit. d) genannten
Gesellschaften, Unternehmungen oder Betrieben
beteiligt waren.
(2) Forderungen österreichischer Gläubiger
gegenüber der Ernst Heinkel A.G. können ungeachtet
einer etwa getroffenen Regelung im Sinne
des Artikels 22 nicht gegenüber der Ernst Heinkel
A.G. geltend gemacht werden; zugunsten von
deutschen Gläubigern der Ernst Heinkel A.G.
besteht eine Haftung der Republik Österreich
mit dem „Sondervermögen Ernst Heinkel A.G."
nicht.
Artikel 89
(1) Soweit österreichische Gläubiger von deutschen
Schuldnern und deutsche Gläubiger von
österreichischen Schuldnern für auf Grund dieses
Vertrages zu erfüllende Forderungen vertragliche
oder gesetzliche Zinsen beanspruchen können, hat
der deutsche Schuldner an den österreichischen
Gläubiger und der österreichische Schuldner an
den deutschen Gläubiger nur ab 1. Jänner 1953
fällig gewordene oder fällig werdende Zinsen und
zwar nur in der vereinbarten oder gesetzlichen
Höhe, jedoch nicht mehr als 4% jährlich zu zahlen.
Die Beschränkung des Zinssatzes gilt nicht
für Schuldverschreibungen.
(2) Auf Grund dieses Vertrages von österreichischen
Schuldnern an deutsche Gläubiger zu
zahlende Gewinnanteile von Aktien und Kuxen
sind nur zu zahlen, soweit sie ab 1. Jänner 1953
fällig geworden sind oder fällig werden.
(3) Soweit Zinsen oder Gewinnanteile für den
Begünstigten bereits bezahlt oder gutgeschrieben
wurden, hat es hierbei sein Bewenden.
(4) Die Bestimmungen der Artikel 31 Abs. 1,
34 Abs. 7 und 50 Abs. 7 bleiben unberührt.
Artikel 90
Im Hinblick darauf, daß die Republik Österreich
Teile des Vermögens, für dessen Überlassung
sie gemäß dem Staatsvertrag Aufwendungen
zu machen hat, auf Grund dieses Vertrages an
deutsche natürliche Personen überträgt, leistet
die Bundesrepublik Deutschland einen Beitrag
von 22'5 Millionen Deutsche Mark. Dieser Beitrag
ist spätestens drei Monate nach Inkrafttreten
dieses Vertrages zu entrichten.
TEIL V
Ständige Kommission, Schlichtungsausschuß
und Schiedsgericht
1. ABSCHNITT
Ständige Kommission und Schlichtungsausschuß
Artikel 91
Die Vertragsstaaten errichten hiemit eine
Ständige Kommission mit der Aufgabe,
a) Fragen zu erörtern, die sich im Zusammenhang
mit der Durchführung und Anwendung
dieses Vertrages ergeben,
und
b) Empfehlungen hierüber an die beiden Regierungen
auszuarbeiten.
Artikel 92
(1) Die Ständige Kommission setzt sich aus acht
Mitgliedern zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt
als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter.
(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied
seiner Delegation als Vorsitzenden.
(3) Beide Regierungen werden einander die von
ihnen bestellten Mitglieder, Stellvertreter der
Mitglieder und den Vorsitzenden binnen eines
Monates nach Inkrafttreten dieses Vertrages auf
diplomatischem Weg notifizieren.
(4) Nach Erfordernis kann jede Seite Sachverständige
beiziehen.
Artikel 93
(1) Die Ständige Kommission hat ihren Sitz in
Wien; sie kann zu Tagungen auch an anderen
Orten zusammentreten.
(2) Die Einberufung und Leitung einer Tagung
obliegt abwechselnd den Vorsitzenden der Delegationen
der beiden Vertragsstaaten. Die erste
Tagung wird vom Vorsitzenden der österreichischen
Delegation einberufen.
Artikel 94
Die Ständige Kommission hält jährlich zwei
ordentliche Tagungen ab. Jeder der Vorsitzenden
kann darüber hinaus die Einberufung einer außerordentlichen
Tagung verlangen; in einem solchen
Falle hat die außerordentliche Tagung innerhalb
eines Monates zu beginnen.
Artikel 95
(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden
der beiderseitigen Delegationen im
vorherigen Einvernehmen festgesetzt.
(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung
einvernehmlich ergänzt werden.
Artikel 96
(1) Die Ständige Kommission faßt ihre Beschlüsse
einstimmig.
(2) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift
in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch
die beiderseitigen Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Artikel 97
Die Amtsdauer der Ständigen Kommission
beträgt zwei Jahre ab Inkrafttreten dieses Vertrages.
Sie verlängert sich jeweils um ein weiteres
Jahr, falls die Regierung eines Vertragsstaates
nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der
Amtsdauer der Ständigen Kommission der Regierung
des anderen Vertragsstaates mitteilt, daß
sie die Amtsdauer der Ständigen Kommission
nicht zu verlängern wünscht.
Artikel 98
Vier Mitglieder der Ständigen Kommission
bilden einen Schlichtungsausschuß.
Artikel 99
Streitigkeiten über Rechte oder Ansprüche, auf
deren Geltendmachung, Bestand oder Umfang
Bestimmungen dieses Vertrages Anwendung finden,
oder deren Geltendmachung erst durch die
Bestimmungen dieses Vertrages ermöglicht wurde,
sind von der Person, die ein solches Recht oder
einen solchen Anspruch behauptet oder bestreitet,
vor einer Anrufung der Gerichte oder der sonst
zuständigen Behörden dem Schlichtungsausschuß
zu unterbreiten. Das gleiche gilt, wenn zwischen
Staatsangehörigen der vertragschließenden Teile
streitig ist, ob ein am oder vor dem 8. Mai 1945
begründetes Recht innerhalb oder außerhalb der
Republik Österreich belegen ist, oder welche
Folgen sich aus der Belegenheit eines solchen
Rechtes ergeben.
Artikel 100
(1) Der Schlichtungsausschuß hat die Aufgabe,
Empfehlungen für die Schlichtung von Streitigkeiten
der in Artikel 99 genannten Art auszuarbeiten.
(2) Eine Empfehlung nach Abs. 1 kann auch
eine Beschränkung des Umfanges oder eine Festsetzung
der Fälligkeit einer Leistung vorsehen,
die einem deutschen Gläubiger auf Grund einer
ihm nach diesem Vertrag übertragenen oder zur
Verfügung gestellten Forderung von einem österreichischen
Schuldner geschuldet wird, wenn dies
für den Schuldner auf Grund seiner wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit zur Vermeidung von
Härten dringend geboten ist und dem Gläubiger,
insbesondere unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse
und der Art der Forderung, zugemutet
werden kann. Das gleiche gilt für Leistungen, die
einem österreichischen Gläubiger auf Grund einer
Forderung, die nur kraft einer Regelung gemäß
Artikel 22 geltend gemacht werden kann, von
einem deutschen Schuldner geschuldet werden.
(s) Bei Forderungen gegen einen deutschen
Schuldner, für die sich eine persönliche Haftung
des Schuldners nach Artikel 26 Abs. 1 Satz 2
ergibt, ist, wenn das in Österreich gelegene Vermögen,
zu dem diese Verbindlichkeit im Sinne
des Artikels 24 Abs. 1 Satz 3 gehört, durch nach
dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert
worden ist, die der Schuldner nicht zu
vertreten hat, eine Beschränkung des Umfanges
der Leistung oder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit
vorzusehen, wenn und insoweit dies für den
Schuldner zur Vermeidung von Unbilligkeiten
geboten ist und dem Gläubiger, insbesondere
unter Berücksichtigung seiner Verhältnisse und
der Art der Forderung, zugemutet werden kann.
(4) Bei Forderungen gegen einen österreichischen
Schuldner, die auf Grund dieses Vertrages
einem deutschen Gläubiger übertragen oder zur
Verfügung gestellt werden, ist, wenn das in der
Bundesrepublik Deutschland oder im Land Berlin
gelegene Vermögen des Schuldners durch nach
dem 8. Mai 1945 eingetretene Umstände vermindert
worden ist, die er nicht zu vertreten hat,
eine Beschränkung des Umfanges der Leistung
öder eine Festsetzung ihrer Fälligkeit vorzusehen,
wenn und insoweit dies für den Schuldner zur
Vermeidung von Unbilligkeiten geboten ist und
dem Gläubiger, insbesondere unter Berücksichtigung
seiner Verhältnisse und der Art der Forderung,
zugemutet werden kann.
Artikel 101
(1) Für den Schlichtungsausschuß gelten die Bestimmungen
des Artikels 92 Absätze 2 bis 4, der
Artikel 93, 95 und des Artikels 96 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Die beiden Vertragsstaaten errichten in
Wien eine Gemeinsame Geschäftsstelle des
Schlichtungsausschusses.
Artikel 102
Anträge auf Einleitung eines Verfahrens vor
dem Schlichtungsausschuß sind bei der Geschäftsstelle
in drei Ausfertigungen für die Geschäftsstelle
und die Vorsitzenden und in je einer weiteren
Ausfertigung für jeden Antragsgegner einzureichen.
Die Geschäftsstelle hat jedem Antragsgegner
eine Ausfertigung zu eigenen Handen zuzustellen
und den beiden Vorsitzenden je eine
Ausfertigung zu übermitteln.
Artikel 103
Der Schlichtungsausschuß versucht, in formlosen
Verfahren, jedoch unter Wahrung des
Grundsatzes des Parteiengehörs, eine gütliche
Beilegung der Streitigkeiten herbeizuführen.
Artikel 104
(1) Der Schlichtungsausschuß hat seine Empfehlung
dem Antragsteller und dem Antragsgegner
zuzustellen.
(2) Haben der Antragsteller und der Antragsgegner
nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Empfehlung dem Schlichtungsausschuß
die Annahme der Empfehlung mitgeteilt,
so gilt diese als abgelehnt.
(3) Falls die Empfehlung von einer Partei abgelehnt
wird, oder falls sie als abgelehnt gilt, hat
der Schlichtungsausschuß dem Antragsteller unverzüglich
eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit
des Schlichtungsverfahrens zuzustellen.
(4) Eine solche Bescheinigung ist dem Antragsteller
auch zuzustellen, wenn sich der Antragsgegner
während des Schlichtungsverfahrens auf
eine Aufforderung des Schlichtungsausschusses zur
Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung dieser Aufforderung nicht geäußert
hat.
(5) Die Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit
des Schlichtungsverfahrens ist dem Antragsteller
ferner auch zuzustellen, falls der Schlichtungsausschuß
innerhalb von vier Monaten nach
Eingang des Antrages auf Einleitung des Schlichtungsverfahrens
nicht in der Lage war, eine Empfehlung
auszusprechen; diese Frist kann mit Zustimmung
des Antragstellers verlängert werden.
(6) Wurde eine Empfehlung des Schlichtungsausschusses
von den Parteien angenommen und
hat der zu einer Leistung Verpflichtete binnen
einer Frist von zwei Monaten die Leistung nicht
erbracht oder hierüber keinen vollstreckbaren
Vergleich abgeschlossen oder keine vollstreckbare
Erklärung abgegeben, so kann der aus der Empfehlung
Berechtigte einen Antrag auf Ausstellung
einer Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit
des Verfahrens begehren. Der Schlichtungsausschuß
hat hierüber den zur Leistung Verpflichteten
zu hören und die Bescheinigung zu erteilen,
wenn der zur Leistung Verpflichtete nicht innerhalb
einer von dem Schlichtungsausschuß festzusetzenden
Frist den Nachweis erbringt, daß er
entsprechend der Empfehlung entweder die Leistung
erbracht oder einen vollstreckbaren Vergleich
abgeschlossen oder eine vollstreckbare Erklärung
abgegeben hat.
Artikel 105
Werden Streitigkeiten der in Artikel 99 bezeichneten
Art vor einem Gericht oder einer hiefür
sonst zuständigen Behörde anhängig gemacht,
so ist die Klage (der Antrag) von Amts wegen
zurückzuweisen, wenn der Kläger (Antragsteller)
nicht gleichzeitig eine Bescheinigung über die Ergebnislosigkeit
des Schlichtungsverfahrens (Artikel
104 Absätze 3 bis 6) vorlegt.
Artikel 106
Die Geltendmachung von Rechten oder Ansprüchen
der in Artikel 99 genannten Art vor
den Gerichten oder den sonst hiefür zuständigen
Behörden ist nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten nach Zustellung der Bescheinigung
über die Ergebnislosigkeit des Schlichtungsverfahrens
(Artikel 104 Absätze 3 bis 6) unzulässig.
Artikel 107
Eine Klage, die innerhalb der in Artikel 106
vorgesehenen Frist erhoben wird, gilt als mit
dem Zeitpunkt des Eingangs des Antrages auf
Einleitung des Verfahrens vor dem Schlichtungsausschuß
erhoben. Dasselbe gilt für einen bei
einer sonst zuständigen Behörde einzubringenden
Antrag.
2. ABSCHNITT
Schiedsgericht
Artikel 108
(1) Die Vertragsstaaten errichten hiemit ein
Schiedsgericht mit der Aufgabe, für Verfahren,
die vor den Gerichten oder den sonst zuständigen
Behörden der beiden Vertragsstaaten über Streitigkeiten
der in Artikel 99 genannten Art anhängig
sind bindende Gutachten durch Beschluß
abzugeben
a) über die Anwendbarkeit und Auslegung der
Bestimmungen dieses Vertrages,
b) im Falle des Artikels 87 über die als Auseinandersetzungsergebnis
zu erbringende
Leistung,
c) über eine Beschränkung des Umfanges der
Leistung oder über eine Festsetzung ihrer
Fälligkeit. Eine solche Maßnahme ist vorzusehen,
wenn die Voraussetzungen für
eine entsprechende Empfehlung nach Artikel
100 Absätze 2, 3 oder 4 gegeben sind,
d) über Streitigkeiten der in Artikel 99 Satz 2
bezeichneten Art,
e) über seine Zuständigkeit (Artikel 110
Abs. 2).
(2) Die bindende Wirkung eines Gutachtens im
Sinne von Abs. 1 gilt für die Gerichte oder sonst
zuständigen Behörden in allen Instanzen, in
denen dieses Verfahren anhängig wird.
Artikel 109
(1) Das Schiedsgericht besteht aus vier Schiedsrichtern.
Die Regierung jedes Vertragsstaates ernennt
auf die Dauer von vier Jahren je zwei im
Amt oder im Ruhestand befindliche Richter ihres
Landes als Schiedsrichter und je zwei weitere als
deren Stellvertreter. Die Schiedsrichter und ihre
Stellvertreter dürfen nicht Mitglieder der Ständigen
Kommission sein.
(2) Die Schiedsrichter üben ihr Amt in voller
Unabhängigkeit aus und sind an keine Weisungen
gebunden. Sie können während ihrer Amtsdauer
gegen ihren Willen nicht abberufen werden. Sie
dürfen in einem Verfahren über eine Sache nicht
mitwirken, mit der sie in anderem Zusammenhang
bereits befaßt waren oder an der sie unmittelbar
interessiert sind. Ist in einem Verfahren
sowohl der Schiedsrichter als auch sein Stellvertreter
an der Mitwirkung verhindert, so ernennt
der betreffende Vertragsstaat für dieses
Verfahren einen Ersatzschiedsrichter.
Artikel 110
(1) Die Gerichte oder sonst zuständigen Behörden
der beiden Vertragsstaaten haben in Verfahren
über Streitigkeiten der in Artikel 99 genannten
Art von Amts wegen oder auf Antrag auch
nur eines am Verfahren Beteiligten das Verfahren
mit begründetem Beschluß auszusetzen oder zu
unterbrechen und die Akten dem Schiedsgericht
unverzüglich vorzulegen, wenn eine Frage zu
entscheiden ist, für die eine Zuständigkeit des
Schiedsgerichtes gemäß Artikel 108 Abs. 1 gegeben
ist.
(2) Gegen den Beschluß, durch den das Verfahren
unterbrochen (ausgesetzt) oder ein Antrag
auf Unterbrechung (Aussetzung) abgewiesen
wird, ist ein abgesondertes (selbständiges) Rechtsmittel
zulässig. Die Rechtsmittelinstanz hat ein
Gutachten des Schiedsgerichts über dessen Zuständigkeit
einzuholen. Gegen die hierauf ergehende
Entscheidung der Rechtsmittelinstanz
ist ein weiteres abgesondertes (selbständiges)
Rechtsmittel nicht zulässig.
(3) Die Gerichte haben ferner auf Antrag des
zu einer Leistung aus Rechten und Ansprüchen
der in Artikel 99 genannten Art rechtskräftig
Verpflichteten auf Beschränkung des Umfanges
oder der Fälligkeit einer Leistung (Artikel 108
Abs. 1 lit. c) unverzüglich die Akten dem Schiedsgericht
vorzulegen. Ein im Zeitpunkt der Einbringung
des Antrages bereits eingeleitetes
Zwangsvollstreckungsverfahren wegen eines solchen
Rechtes oder Anspruches ist auf Antrag des
Verpflichteten bis zur Zustellung des Beschlusses
des Schiedsgerichtes (Artikel 114) aufzuschieben.
Es wird nur auf Antrag wiederaufgenommen.
Artikel 111
(1) Das Schiedsgericht verhandelt unter Wahrung
des Grundsatzes des Parteiengehörs. Es gibt
sich eine Verfahrensordnung, die der Genehmigung
durch die Regierungen der beiden Vertragsstaaten
bedarf. An den Beratungen des Schiedsgerichtes
über den Entwurf der Verfahrensordnung
können Vertreter der Regierungen der
beiden Vertragsstaaten mit beratender Stimme
teilnehmen.
(2) Im Verfahren vor dem Schiedsgericht können
sich die an dem Rechtsstreit Beteiligten durch
Rechtsanwälte vertreten lassen, die in einem der
beiden Staaten zugelassen sind. Im übrigen gelten
die Bestimmungen der Artikel 92 Absätze 2
und 3 und der Artikel 93 und 95 sinngemäß,
jedoch mit der Maßgabe, daß bei mangelndem
Einvernehmen über Ort und Zeitpunkt der Tagung
die Tagung spätestens vier Monate nach Beendigung
der letzten Tagung in die Hauptstadt
des Vertragsstaates einzuberufen ist, auf dessen
Gebiet die vorletzte Tagung stattgefunden hat.
Kommt ein Einvernehmen über die Tagesordnung
nicht zustande, so sind alle bei der letzten Tagung
nicht erledigten und alle bis 4 Wochen vor Beginn
der nächsten Tagung angefallenen Geschäftsfälle
auf die Tagesordnung zu setzen.
Artikel 112
(1) Das Schiedsgericht faßt seine Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit.
(2) Kommt eine Stimmenmehrheit nicht spätestens
innerhalb von vier Monaten nach erster
Behandlung der Sache durch das Schiedsgericht
zustande, so haben die Regierungen der Vertragsstaaten
innerhalb von drei weiteren Monaten
gemeinsam einen Obmann zu ernennen, der an
diesem Verfahren und an allen künftigen Verfahren,
in denen ein Mehrheitsbeschluß des
Schiedsgerichtes nicht zustande kommt, als Vorsitzender
mitzuwirken hat.
(s) Der Obmann darf weder deutscher noch
österreichischer Staatsangehöriger sein und muß
in seinem Heimatstaat ein im Amt oder im
Ruhestand befindlicher Richter oder ein im Amt
oder im Ruhestand befindlicher Professor der
Rechtswissenschaften sein.
(4) Kommt eine Einigung der beiden Regierungen
über den zuzuziehenden Obmann innerhalb
der vorgenannten Frist von drei Monaten nicht
zustande, so kann jede der beiden Regierungen
den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes
um die Ernennung eines Obmanns bitten, der
die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen erfüllt.
Artikel 113
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Schiedsgerichts
werden von der Geschäftsstelle des
Schlichtungsausschusses (Artikel 101 Abs. 2) wahrgenommen.
Artikel 114
(1) Der Beschluß des Schiedsgerichts ist schriftlich
auszufertigen und dem Gericht oder der Behörde
unter Rücksendung der Akten zu übermitteln.
(2) Das Gericht oder die sonst zuständige Behörde
hat den Parteien den Beschluß des Schiedsgerichts
zuzustellen. Das gemäß Artikel 110
Abs. 1 ausgesetzte oder unterbrochene Verfahren
ist nur auf Antrag einer der Parteien aufzunehmen.
Die Vollstreckung eines rechtskräftigen Erkenntnisses,
über das das Schiedsgericht gemäß
Artikel 110 Abs. 3 befunden hat, ist nur nach
Maßgabe des Gutachtens zulässig.
Artikel 115
Der Schlichtungsausschuß und das Schiedsgericht
können Zustellungen im Gebiet eines
jeden der beiden Vertragsstaaten unmittelbar bewirken.
Die Zustellung hat, wenn hieran Rechtswirkungen
geknüpft sind, eigenhändig zu erfolgen.
Artikel 116
(1) Für Verfahren vor dem Schlichtungsausschuß
werden keine Kosten erhoben.
(2) Das Schiedsgericht setzt eine Gerichtskostenordnung
für die vor ihm anhängig werdenden
Verfahren fest. Die Gerichtskostenordnung bildet
einen Bestandteil der Verfahrensordnung, die
auch Vorschriften über die Bewilligung des Armenrechts
für Kläger oder Beklagte enthalten
muß.
(3) Das Schiedsgericht hat in dem Beschluß, mit
dem es sein bindendes Gutachten abgibt, auszusprechen,
welcher Partei die Kosten des Verfahrens
auferlegt werden. Es kann die Kosten des
Verfahrens im angemessenen Verhältnis teilen,
wenn dies der Billigkeit entspricht.
Artikel 117
(1) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten der von
ihm benannten Mitglieder des Schlichtungsausschusses
und des Schiedsgerichts. Die Kosten für
den Obmann des Schiedsgerichts und sonstige
Kosten des Schiedsgerichts und des Schlichtungsausschusses
werden von beiden Vertragsstaaten je
zur Hälfte getragen.
(2) Aus den bei dem Schiedsgericht eingehenden
Gebühren und sonstigen Einnahmen sind in
erster Linie diejenigen Kosten des Schiedsgerichts
zu decken, die nach Abs. 1 Satz 2 von beiden Vertragsstaaten
je zur Hälfte zu tragen sind. Ein
hiernach verbleibender Überschuß ist in gleicher
Weise zur Deckung der entsprechenden Kosten
des Schlichtungsausschusses zu verwenden.
TEIL VI
Schlußbestimmungen
Artikel 118
(1) Die Übertragung von Vermögen auf Grund
dieses Vertrages ist von den Gebühren für Rechtsgeschäfte
und von den Verkehrssteuern befreit.
(2) In den Fällen eines Erwerbes von Todes
wegen (Artikel 4 und 5) bleibt die Verpflichtung
zur Entrichtung der im Zusammenhang mit dem
Erwerb von Todes wegen und mit der Durchführung
der Verlassenschaftsabhandlung entstehenden
öffentlichen Abgaben einschließlich der
Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren mit der
Maßgabe unberührt, daß die Verjährung der Erbschaftssteuer
nicht vor Inkrafttreten dieses Vertrages
beginnt.
Artikel 119
Die Verpflichtungen der Bundesrepublik
Deutschland und der deutschen Schuldner aus
dem Abkommen vom 27. Februar 1953 über
deutsche Auslandsschulden werden durch die Bestimmungen
dieses Vertrages nicht berührt.
Artikel 120
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifizierung; die
Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich
in Bonn ausgetauscht werden.
(2) Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch
der Ratifikationsurkunden in Kraft.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen
Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet
und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in zwei Urschriften zu Wien
am 15. Juni 1957
Für die Republik Österreich
Leopold Figl m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
von Brentano m. p.
Schlußprotokoll
Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland abgeschlossenen Vertrages zur Regelung
vermögensrechtlicher Beziehungen besteht
Einverständnis über folgende Punkte
1. Zu Artikel 1
a) Unter den Rechten und Interessen, die
übertragen werden, sind auch — soweit
nicht Abs. 2 lit. d) etwas anderes bestimmt
— Ansprüche auf Gewährung einer
Entschädigung für die Verstaatlichung von
Anteilsrechten an Gesellschaften und von
Unternehmungen oder Betrieben zu verstehen.
b) Unter Eigentum ist Allein-, Mit- und
Gesamthandeigentum zu verstehen.
2. Zu Artikel 22
a) Unter privaten Schuldnern sind die natürlichen
Personen, die juristischen Personen
des bürgerlichen und Handelsrechts sowie
die Handelsgesellschaften ohne eigene
Rechtspersönlichkeit zu verstehen. Vorbehaltlich
der Sonderbestimmung in Artikel
22 Abs. 3 des Vertrages fallen darunter
nicht juristische Personen des öffentlichen
Rechts, insbesondere nicht das Deutsche
Reich (einschließlich Reichsbahn und Reichspost
und des Unternehmens Reichsautobahn)
und die deutschen Länder (einschließlich
des Landes Preußen).
b) Nicht in einer Schuldverschreibung verbriefte
Forderungen gegen andere als die
in Artikel 22 genannten Schuldner gelten
nur als geregelt, wenn und soweit in bezug
auf die Forderung nach dem 8. Mai 1945
und vor dem 27. Juli 1955 ein Feststellungs-
oder Leistungsurteil eines deutschen Gerichts
im Gebiet der Bundesrepublik
Deutschland oder im Lande Berlin ergangen
ist. Artikel 23 gilt auch in diesem Falle.
3. Zu Artikel 24 Abs. 1
Auf das durch den Staatsvertrag übertragene
Vermögen des Deutschen Reiches und seiner
Einrichtungen ist Artikel 24 nicht anzuwenden.
Als Einrichtungen des Deutschen Reiches
in diesem Sinne gelten das Unternehmen
Reichsautobahn, die Organisation Todt, der
Reichsnährstand, der Reichsarbeitsdienst und
die Volksdeutsche Mittelstelle.
4. Zu Artikel 33
Von Artikel 33 werden nicht erfaßt die verbrieften
Reichsmarkschulden des Reiches einschließlich
Reichsbahn und Reichspost sowie
des Unternehmens Reichsautobahn und des
Landes Preußen.
5 Zu den Artikeln 45 bis 59
Deutsche Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen im Sinne dieses Vertrages
sind Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen,
die der Beaufsichtigung nach dem
deutschen Gesetz vom 6. Juni 1931 über die
Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen
und Bausparkassen in der in
der Bundesrepublik Deutschland geltenden
Fassung unterliegen. Zur Lebensversicherung
gehören auch Versicherungsansprüche gegen
Sterbe- und Pensionskassen.
6. Zu den Artikeln 64 bis 74
Unter Unternehmungen, die von Artikel 22
Staatsvertrag betroffen sind, sind auch Unternehmungen
zu verstehen, deren Inhaber oder
Gesellschafter von Artikel 22 betroffen sind.
7. Zu Artikel 87 Abs. 6
Die Berechnung des Auseinandersetzungsergebnisses
hat nach folgendem Beispiel zu erfolgen
Geschehen in zwei Urschriften zu Wien
am 15. Juni 1957
Für die Republik Österreich
Leopold Figl m. p.
Für die Bundesrepublik Deutschland
von Brentano m. p.
Anlage 1
Anlage 2
Der Vorsitzende der deutschen
Delegation der Gemischten
deutsch-österreichischen Kommission
Wien, den 12. Juni 1957
Herr Vorsitzender!
In den deutsch-österreichischen Verhandlungen
ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse für
deutsche Auslandsschulden erörtert worden.
Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes
mitteilen
a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus
Schuldverschreibungen der Konversionskasse
werden von der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der
Anlage I des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in
Verbindung mit den hierzu ergangenen
Regelungsangeboten in der gleichen Weise
wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt,
sofern die Voraussetzungen des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.
b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik
Deutschland im Hinblick auf Zahlungen
an die Konversionskasse den ausländischen
Gläubigern gegenüber gemäß
Unteranlage E der Anlage I des Abkommens
über deutsche Auslandsschulden übernommen
hat, werden durch Artikel 23
Abs. 3 Staatsvertrag nicht betroffen.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Günther Seeliger e. h.
An den
Vorsitzenden der österreichischen Delegation
der Gemischten deutsch-österreichischen
Kommission
Herrn Botschafter Dr. Josef Schöner
Wien
Der Vorsitzende der österreichischen Delegation
der Gemischten österreichisch-deutschen
Kommission
Wien, den 12. Juni 1957
Herr Vorsitzender!
Sie haben heute an mich ein Schreiben gerichtet,
das wie folgt lautet
„In den deutsch-österreichischen Verhandlungen
ist auch der Fragenkreis der Konversionskasse
für deutsche Auslandsschulden erörtert worden.
Unter Bezugnahme hierauf darf ich folgendes
mitteilen
a) Forderungen österreichischer Gläubiger aus
Schuldverschreibungen der Konversionskasse
werden von der Bundesrepublik
Deutschland im Rahmen von Ziffer 4 der
Anlage I des Abkommens über deutsche
Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 in
Verbindung mit den hierzu ergangenen
Regelungsangeboten in der gleichen Weise
wie gegenüber anderen Gläubigern erfüllt,
sofern die Voraussetzungen des Artikels 4
Abs. 3 des Abkommens gegeben sind.
b) Die Verpflichtungen, welche die Bundesrepublik
Deutschland im Hinblick auf Zahlungen
an die Konversionskasse den ausländischen
Gläubigern gegenüber gemäß
Unteranlage E der Anlage I des Abkommens
über deutsche Auslandsschulden übernommen
hat, werden durch Artikel 23
Abs. 3 Staatsvertrag nicht betroffen."
Ich darf hiemit das Einverständnis mit dem
Inhalt Ihres Schreibens erklären.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, den Ausdruck
meiner vorzüglichsten Hochachtung.
Dr. Josef Schöner e. h.
An den
Vorsitzenden der deutschen
Delegation der Gemischten österreichisch-
deutschen Kommission
Herrn Ministerialdirigenten
Dr. Günther Seeliger
Wien
DER BUNDESMINISTER DES
AUSWÄRTIGEN
Wien, den 15. Juni 1957.
Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, Ihnen unter Bezugnahme
auf den heute unterzeichneten Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen folgendes mitzuteilen
Die Bundesrepublik Deutschland hat den
Wunsch, das Land Berlin in den Vertrag zwischen
der Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen einzubeziehen. Ich schlage
daher den Abschluß folgender Vereinbarung vor
Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Falls Sie sich, Herr Bundesminister, mit diesem
Vorschlag einverstanden erklären können, würde
mit der Bestätigung der vorliegenden Note eine
Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten
über die Einbeziehung des Landes Berlin in den
heute unterzeichneten Vertrag zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und der Republik
Österreich als zustandegekommen angesehen
werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
von Brentano e. h.
An den
Bandesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten der Republik Österreich,
Herrn Dr. Dipl.-Ing. Leopold Figl,
Wien.
DER BUNDESMINISTER FÜR DIE
AUSWÄRTIGEN ANGELEGENHEITEN
Wien, den 15. Juni 1957.
Herr Bundesminister!
Ich habe die Ehre, den Empfang der mir von
Ihnen übersandten Note vom heutigen Tage zu
bestätigen, mit welcher Sie mir mitteilen, daß
die Bundesrepublik Deutschland den Wunsch hat,
das Land Berlin in den Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen einzubeziehen und hierüber folgende
Vereinbarung zu treffen
Der Vertrag gilt auch für das Land Berlin,
sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der österreichischen
Bundesregierung innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Ich habe die Ehre, Sie davon in Kenntnis zu
setzen, daß Ihr Vorschlag die österreichische Zustimmung
gefunden hat. Demgemäß soll durch
Ihre Note und diese vorliegende Antwortnote
die Vereinbarung zwischen unseren beiden Staaten
über die Einbeziehung des Landes Berlin in den
heute unterzeichneten Vertrag zwischen der
Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Regelung vermögensrechtlicher
Beziehungen als zustandegekommen angesehen
werden.
Genehmigen Sie, Herr Bundesminister, den
Ausdruck meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.
Leopold Figl e. h.
An den
Bundesminister des Auswärtigen
der Bundesrepublik Deutschland,
Herrn Dr. Heinrich von Brentano,
Wien.
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
diesen Vertrag samt Schlußprotokoll und Notenwechsel für ratifiziert und verspricht im Namen
der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Vertrag samt Schlußprotokoll
und Notenwechsel enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz, vom Bundesminister für Unterricht,
vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom
Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel
der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 14. Juni 1958.
Der Bundespräsident
Schärf
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Tschadek
Der Bundesminister für Unterricht
Drimmel
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Handel und Wiederaufbau
Bock
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Der vorliegende Vertrag tritt gemäß seinem Artikel 120 am 16. Juli 1958 in Kraft.