119. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes durch den Verfassungsgerichtshof.
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiederverlautbarungsgesetzes,
BGBl. Nr. 114/1947, in Verbindung
mit Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis
vom 30. März 1957, V 36, G 32, G 33,
V 37/56, im § 1 Abs. 1 des Patentanwalts-Gesetzes
1950 nach Maßgabe der Anlage 2 der Kundmachung
der Bundesregierung vom 9. Mai 1950,
BGBl. Nr. 128, über die Wiederverlautbarung
von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes
die Worte: „die Bestimmungen der Verordnung
vom 15. September 1898, RGBl.
Nr. 161, betreffend die berufsmäßige Vertretung
von Parteien in Patentangelegenheiten durch Patentanwälte
und autorisierte Privattechniker (Patentanwaltsordnung)"
wegen Überschreitung der
Grenzen der der Bundesregierung durch § 2 des
Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/
1947, erteilten Ermächtigung als gesetzwidrig
aufgehoben (§ 10 des Wiederverlautbarungsgesetzes).