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119_1957 AT

119. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Kundmachung: Aufhebung einer Bestimmung der Kundmachung der Bundesregierung über die Wiederverlautbarung von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß § 10 Abs. 2 des Wiederverlautbarungsgesetzes,

BGBl. Nr. 114/1947, in Verbindung

mit Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis

vom 30. März 1957, V 36, G 32, G 33,

V 37/56, im § 1 Abs. 1 des Patentanwalts-Gesetzes

1950 nach Maßgabe der Anlage 2 der Kundmachung

der Bundesregierung vom 9. Mai 1950,

BGBl. Nr. 128, über die Wiederverlautbarung

von Vorschriften auf dem Gebiete des Patentrechtes

die Worte: „die Bestimmungen der Verordnung

vom 15. September 1898, RGBl.

Nr. 161, betreffend die berufsmäßige Vertretung

von Parteien in Patentangelegenheiten durch Patentanwälte

und autorisierte Privattechniker (Patentanwaltsordnung)"

wegen Überschreitung der

Grenzen der der Bundesregierung durch § 2 des

Wiederverlautbarungsgesetzes, BGBl. Nr. 114/

1947, erteilten Ermächtigung als gesetzwidrig

aufgehoben (§ 10 des Wiederverlautbarungsgesetzes).

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