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119_1956 AT

119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).

Nachdem das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der

Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche

Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen), welches also lautet

Die Republik Österreich und die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung

der wasserwirtschaftlichen Fragen der Mur-

Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer wie

folgt übereingekommen

Artikel 1.

(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen

und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und

wesentliche Einwirkungen auf diese Grenzstrecke

durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet

der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit

hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen,

werden von einer ständigen österreichisch-

jugoslawischen Kommission für die Mur

(Gemischte Murkommission) behandelt. Das

Gleiche gilt für alle Zuflüsse der Mur, welche

die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden

oder überqueren (Mur-Grenzgewässer).

(2) In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich

der Kommission im besonderen auf

Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen,

die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung

von Wasserkräften, Änderungen des

Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe,

Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer

sowie auf Überfuhren und Brücken.

(3) Den Wirkungsbereich im einzelnen sowie

die Zusammensetzung und das Verfahren dieser

Kommission regelt das diesem Abkommen als

Anlage I beigeschlossene Statut.

Artikel 2.

(1) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich,

den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-

Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis

zu verbessern.

(2) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für

jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten,

die auf seinem Gebiet vorgenommen werden.

Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche,

Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die

Kommission über die Teilung der Kosten.

(3) Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-

Grenzgewässer, sofern die Kommission keine

andere Regelung trifft.

Artikel 3.

(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates

in das Gebiet des anderen Vertragsstaates

eingebrachten und zur Durchführung von

Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens bestimmten

Baumaterialien und Betriebsmittel sind

von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig

befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel

unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.

(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im

Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen,

Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter

der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände

dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt

und innerhalb der zollamtlich festgesetzten

Frist wieder rückgeführt werden. Eine

Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge

nicht zu leisten. Für die innerhalb der

festgesetzten Frist nicht wieder rückgeführten

Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten.

Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung

unbrauchbar geworden sind und daher

nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei

belassen.

(3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die

Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln

und Geräten eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung

zu.

(4) Die ein- und ausgeführten Baumaterialien,

Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle

des betreffenden Vertragsstaates.

Artikel 4.

(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den

Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien

ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke

ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach

vorhergehendem Einvernehmen zwischen den

beiden Bauleitungen frei gestattet.

(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf

der Zustimmung der Kommission.

Artikel 5.

Topographische Zeichen auf beiden Ufern,

wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte,

Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die

Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten

und nach Erfordernis ergänzt oder

erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können

sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit

hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates

betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung

und die Zolldienststellen zeitgerecht

zu verständigen.

Artikel 6.

(1) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen

dieses Abkommens werden die

Grenzbehörden der Vertragsstaaten Grenzkarten

für den Übertritt über die Staatsgrenze

den Mitgliedern der Kommission, Beamten der

wasserwirtschaftlichen Dienststellen und der unumgänglich

notwendigen Anzahl der mit Arbeiten

in den Grenzstrecken befaßten Angestellten

und Arbeiter ausstellen und gegenseitig vidieren.

(2) Die Grenzkarten werden an die im Absatz

1 angeführten Personen mit der Bezeichnung

des Grenzübertrittsortes, des Bewegungsbereiches

und der Geltungsdauer unter Berücksichtigung

der Funktion der Personen und der

Art der Verrichtungen ausgestellt.

(3) Ein Muster dieser Karten in beiden

Sprachen liegt diesem Abkommen als Anlage II

bei.

(4) Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens in

Fragen des Grenzübertrittes sind die jeweils

geltenden Bestimmungen zur Regelung des

Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.

Artikel 7.

Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten

werden einander auf möglichst schnelle Weise

von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen

bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die

mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen.

Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer,

soweit solche Gefahren den örtlichen

Behörden zur Kenntnis gelangen.

Artikel 8.

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die

Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit

der Kommission zu erleichtern, wobei sie

die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Artikel 9.

Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission

kein Einvernehmen erzielt wird, werden

den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.

Artikel 10.

(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die

Auslegung oder Anwendung irgend welcher Bestimmungen

dieses Abkommens nicht einigen

sollten, werden die Streitfragen einem Schiedsgericht

unterbreitet.

(2) Für dieses Schiedsgericht benennt jede Regierung

ein Mitglied. Der Obmann, der keinem

der Vertragsstaaten angehören darf, wird von

den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.

(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines

der Vertragsstaaten spätestens innerhalb dreier

Monate nach Stellung eines solchen Verlangens

in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt

noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes

bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder

auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom

Generalsekretär der Wirtschaftskommission für

Europa (ECE) der Vereinten Nationen bestellt.

(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung

ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht

das Haager Abkommen zur friedlichen

Erledigung internationaler Streitfälle, vom

18. Oktober 1907, maßgebend.

Artikel 11.

(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert, die

Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht

werden.

(2) Das Abkommen tritt mit dem Tage des

Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft

und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar.

Das Abkommen bleibt weiter in Kraft, sofern

es nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt.

Die Aufkündigung wird mit Ende des

auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres

wirksam.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten

der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen

unterzeichnet und mit Siegel versehen.

Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift

in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei

beide Texte authentisch sind.

Wien, am 16. Dezember 1954.

Für die Republik Österreich

Dr. Ing. Ramsauer m. p.

Für die Föderative

Volksrepublik Jugoslawien

Milan Bartoš m. p.

Dr. Bazala m. p.

Anlage I

Statut der Ständigen österreichisch-jugoslawischen

Kommission für die Mur (Gemischte

Murkommission).

Artikel 1.

(1) Aufgabe der Kommission ist die gemeinsame

Behandlung wasserwirtschaftlicher Fragen,

Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke

der Mur und wesentlicher Einwirkungen auf

diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus

dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen,

soweit hieran beide Vertragsstaaten

interessiert erscheinen.

(2) Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf alle

Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen

den Vertragsstaaten bilden oder überqueren

(Mur-Grenzgewässer).

Artikel 2.

(1) Der Tätigkeitsbereich der Kommission umfaßt

innerhalb des durch Artikel 1 gezogenen

Rahmens insbesondere Regulierungen, den Bau

von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers

und Eises, die Ausnutzung von Wasserkräften,

Änderungen des Flußregimes, Meliorationen

der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung

durch Abwässer sowie Überfuhren

und Brücken.

(2) In diesem Sinne obliegt der Kommission

insbesondere

a) Gegenseitige Verständigung über beabsichtigte

wasserwirtschaftliche Maßnahmen

und Arbeiten,

b) Feststellung und Vorbereitung gemeinsamer

Maßnahmen und Arbeiten,

c) Begutachtung der hiefür vorgelegten

Projekte und Beschlußfassung über ihre

Ausführung,

d) Beaufsichtigung und Kollaudierung der gemeinsamen

Maßnahmen und Arbeiten,

e) Vornahme von Besichtigungen und erforderlicher

Bestandsaufnahmen,

f) Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten,

welche nicht von den Flußbauverwaltungen

vorgenommen werden,

g) Zustimmung zu Kies- und Sandgewinnung

aus der Mur-Grenzstrecke für andere

als flußbauliche Zwecke,

h) Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten,

die in der Mur-Grenzstrecke oder an den

Mur-Grenzgewässern nur im Gebiete eines

Staates unternommen werden,

i) Erörterung geplanter Wasserableitungen

aus dem Flußgebiet der Mur und beabsichtigter

Einleitungen von Abwässern, deren

wasserrechtliche Bewilligung ernstlich in Erwägung

gezogen wird,

j) Behandlung von Fragen, die eine Flößerei

oder die Befahrung mit Wasserfahrzeugen

unter Bedachtnahme auf den bestehenden

Flußzustand, ferner Überfuhren und

Brücken betreffen, sowie Weiterleitung von

diesbezüglichen Vorschlägen, die über den

Wirkungsbereich der Kommission hinausgehen,

k) Regelung des gegenseitigen Austausches

von wasserwirtschaftlichen Erfahrungen

und hydrographischen Daten,

l) Gütliche Regelung einschlägiger strittiger

Fragen,

m) Erstattung von Vorschlägen im Sinne der

vorstehenden Punkte an die beiden

Regierungen.

(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen,

über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der

Kommission auch direkt zu verhandeln.

Artikel 3.

(1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern

zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt

als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder

und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Nach

Erfordernis kann jede Seite Experten beiziehen.

(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied

seiner Delegation als Vorsitzenden.

Artikel 4.

(1) Die Kommission hält eine ordentliche

Tagung einmal im Jahr ab und zwar in der

Regel im Herbst. Außerordentliche Tagungen

können von den Vorsitzenden der Delegationen

einvernehmlich einberufen werden.

(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes

vereinbart wird, abwechselnd in den beiden

Vertragsstaaten zusammenzutreten.

(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch

den Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates,

auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden

soll, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden

der Delegation des anderen Vertragsstaates.

Artikel 5.

(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden

der beiderseitigen Delegationen im vorherigen

Einvernehmen festgesetzt.

(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung

einvernehmlich ergänzt werden.

Artikel 6.

(1) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende der

Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet

die Tagung stattfindet.

(2) Die Verhandlungssprache der Kommission

ist deutsch und slowenisch beziehungsweise serbokroatisch.

Artikel 7.

(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist

mindestens die Zustimmung dreier Mitglieder

jeder Delegation erforderlich.

(2) Über die Sitzungen ist ein Protokoll in

doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch

die beiderseitigen Vorsitzenden zu fertigen. Die

Protokolle sind den Regierungen zur Genehmigung

vorzulegen.

Artikel 8.

Durch die Beschlüsse der Kommission wird

dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht

vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt

werden, wenn eine Regierung Einspruch erhebt.

Wenn keine der beiden Regierungen innerhalb

von drei Monaten nach Beschlußfassung durch

die Kommission gegen einen Beschluß Einspruch

erhoben hat, so gilt der Beschluß als von beiden

Regierungen genehmigt.

Artikel 9.

Die Vorsitzenden der Delegationen können

auch unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 10.

Jeder Staat trägt die Kosten seiner Delegation.

Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission

entstehende Kosten werden, wenn nichts anderes

vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur

Hälfte getragen.

Artikel 11.

Im Rahmen dieses Statutes gibt sich die Kommission

die Geschäftsordnung.

Anlage II

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte

Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister

für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister

für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1955.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

Thoma

Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe

Waldbrunner

Der Bundesminister für Finanzen

Kamitz

Der Bundesminister für Inneres

Helmer

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 9. Feber 1956 vorgenommen wurde, ist das

Abkommen gemäß seinem Artikel 11 am 9. Feber 1956 in Kraft getreten.

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