119. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen).
Gesetzestext (1 Artikel)
Nachdem das am 16. Dezember 1954 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der
Republik Österreich und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über wasserwirtschaftliche
Fragen der Mur-Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer (Mur-Abkommen), welches also lautet
Die Republik Österreich und die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien sind zur Regelung
der wasserwirtschaftlichen Fragen der Mur-
Grenzstrecke und der Mur-Grenzgewässer wie
folgt übereingekommen
Artikel 1.
(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen
und Arbeiten in der Grenzstrecke der Mur und
wesentliche Einwirkungen auf diese Grenzstrecke
durch Wasserableitungen aus dem Flußgebiet
der Mur oder durch Verunreinigungen, soweit
hieran beide Vertragsstaaten interessiert erscheinen,
werden von einer ständigen österreichisch-
jugoslawischen Kommission für die Mur
(Gemischte Murkommission) behandelt. Das
Gleiche gilt für alle Zuflüsse der Mur, welche
die Grenze zwischen den Vertragsstaaten bilden
oder überqueren (Mur-Grenzgewässer).
(2) In diesem Sinne erstreckt sich der Tätigkeitsbereich
der Kommission im besonderen auf
Regulierungen, den Bau von Hochwasserdämmen,
die Abwehr des Hochwassers und Eises, auf Ausnutzung
von Wasserkräften, Änderungen des
Flußregimes, Meliorationen der Ufergründe,
Wasserversorgung, Verunreinigung durch Abwässer
sowie auf Überfuhren und Brücken.
(3) Den Wirkungsbereich im einzelnen sowie
die Zusammensetzung und das Verfahren dieser
Kommission regelt das diesem Abkommen als
Anlage I beigeschlossene Statut.
Artikel 2.
(1) Die beiden Vertragsstaaten verpflichten sich,
den derzeitigen flußbaulichen Zustand der Mur-
Grenzstrecke zu erhalten und nach Erfordernis
zu verbessern.
(2) Jeder Vertragsstaat trägt die Kosten für
jene Regulierungs- und Instandhaltungsarbeiten,
die auf seinem Gebiet vorgenommen werden.
Soweit gemeinsame Arbeiten (z. B. Durchstiche,
Baggerungen) ausgeführt werden, beschließt die
Kommission über die Teilung der Kosten.
(3) Die gleichen Grundsätze gelten für die Mur-
Grenzgewässer, sofern die Kommission keine
andere Regelung trifft.
Artikel 3.
(1) Die aus dem Gebiet des einen Vertragsstaates
in das Gebiet des anderen Vertragsstaates
eingebrachten und zur Durchführung von
Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens bestimmten
Baumaterialien und Betriebsmittel sind
von allen Ein- und Ausfuhrabgaben endgültig
befreit. Solche Baumaterialien und Betriebsmittel
unterliegen keinen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen.
(2) Vorübergehende Befreiung von Abgaben im
Sinne des Absatzes 1 wird für Geräte (Maschinen,
Fahrzeuge, Werkzeuge und dergleichen) unter
der Bedingung gewährt, daß diese Gegenstände
dem Zollamt zur Nämlichkeitsfesthaltung vorgeführt
und innerhalb der zollamtlich festgesetzten
Frist wieder rückgeführt werden. Eine
Sicherstellung ist für die entfallenden Abgabenbeträge
nicht zu leisten. Für die innerhalb der
festgesetzten Frist nicht wieder rückgeführten
Gegenstände sind die Abgaben zu entrichten.
Solche Gegenstände, die wegen völliger Abnutzung
unbrauchbar geworden sind und daher
nicht wieder rückgeführt werden, werden abgabenfrei
belassen.
(3) Beide Vertragsstaaten sichern sich für die
Durchfuhr von Baumaterialien, Betriebsmitteln
und Geräten eine erleichterte abgabenfreie Zollabfertigung
zu.
(4) Die ein- und ausgeführten Baumaterialien,
Betriebsmittel und Geräte unterliegen der Zollkontrolle
des betreffenden Vertragsstaates.
Artikel 4.
(1) Die Gewinnung von Kies und Sand aus den
Schotterbänken zwischen den Regulierungslinien
ist für flußbauliche Zwecke in der Grenzstrecke
ohne Rücksicht auf die Lage im Flußbett nach
vorhergehendem Einvernehmen zwischen den
beiden Bauleitungen frei gestattet.
(2) Die Entnahme für andere Zwecke bedarf
der Zustimmung der Kommission.
Artikel 5.
Topographische Zeichen auf beiden Ufern,
wie Triangulierungspunkte, Höhenfixpunkte,
Kilometer- und Hektometerzeichen sowie die
Pegel bleiben wie bisher bestehen, werden instandgehalten
und nach Erfordernis ergänzt oder
erneuert. Beide Flußbauverwaltungen können
sich dieser Einrichtungen jederzeit bedienen. Soweit
hiebei das Gebiet des anderen Vertragsstaates
betreten werden muß, sind die Flußbauverwaltung
und die Zolldienststellen zeitgerecht
zu verständigen.
Artikel 6.
(1) Zum Zwecke der Durchführung der Bestimmungen
dieses Abkommens werden die
Grenzbehörden der Vertragsstaaten Grenzkarten
für den Übertritt über die Staatsgrenze
den Mitgliedern der Kommission, Beamten der
wasserwirtschaftlichen Dienststellen und der unumgänglich
notwendigen Anzahl der mit Arbeiten
in den Grenzstrecken befaßten Angestellten
und Arbeiter ausstellen und gegenseitig vidieren.
(2) Die Grenzkarten werden an die im Absatz
1 angeführten Personen mit der Bezeichnung
des Grenzübertrittsortes, des Bewegungsbereiches
und der Geltungsdauer unter Berücksichtigung
der Funktion der Personen und der
Art der Verrichtungen ausgestellt.
(3) Ein Muster dieser Karten in beiden
Sprachen liegt diesem Abkommen als Anlage II
bei.
(4) Hinsichtlich des sonstigen Verfahrens in
Fragen des Grenzübertrittes sind die jeweils
geltenden Bestimmungen zur Regelung des
Grenzverkehrs zwischen den Vertragsstaaten anzuwenden.
Artikel 7.
Die örtlichen Behörden der Vertragsstaaten
werden einander auf möglichst schnelle Weise
von Hochwasser-, Eisgefahren und anderen ihnen
bekanntgewordenen drohenden Gefahren, die
mit der Mur in Zusammenhang stehen, benachrichtigen.
Das Gleiche gilt für die Mur-Grenzgewässer,
soweit solche Gefahren den örtlichen
Behörden zur Kenntnis gelangen.
Artikel 8.
Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die
Durchführung dieses Abkommens und die Tätigkeit
der Kommission zu erleichtern, wobei sie
die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.
Artikel 9.
Angelegenheiten, bezüglich deren in der Kommission
kein Einvernehmen erzielt wird, werden
den Regierungen der Vertragsstaaten vorgelegt.
Artikel 10.
(1) Wenn sich die beiden Regierungen über die
Auslegung oder Anwendung irgend welcher Bestimmungen
dieses Abkommens nicht einigen
sollten, werden die Streitfragen einem Schiedsgericht
unterbreitet.
(2) Für dieses Schiedsgericht benennt jede Regierung
ein Mitglied. Der Obmann, der keinem
der Vertragsstaaten angehören darf, wird von
den Regierungen im Einverständnis bezeichnet.
(3) Das Schiedsgericht soll auf Verlangen eines
der Vertragsstaaten spätestens innerhalb dreier
Monate nach Stellung eines solchen Verlangens
in Tätigkeit treten. Falls in diesem Zeitpunkt
noch nicht alle Mitglieder des Schiedsgerichtes
bestellt sind, werden die fehlenden Mitglieder
auf Verlangen eines der Vertragsstaaten vom
Generalsekretär der Wirtschaftskommission für
Europa (ECE) der Vereinten Nationen bestellt.
(4) Unter Vorbehalt anderweitiger Vereinbarung
ist für das Verfahren vor dem Schiedsgericht
das Haager Abkommen zur friedlichen
Erledigung internationaler Streitfälle, vom
18. Oktober 1907, maßgebend.
Artikel 11.
(1) Dieses Abkommen wird ratifiziert, die
Ratifikationsurkunden werden in Belgrad ausgetauscht
werden.
(2) Das Abkommen tritt mit dem Tage des
Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft
und ist für die Dauer von fünf Jahren unkündbar.
Das Abkommen bleibt weiter in Kraft, sofern
es nicht einer der Vertragsstaaten aufkündigt.
Die Aufkündigung wird mit Ende des
auf die Mitteilung folgenden Kalenderjahres
wirksam.
Urkund dessen haben die Bevollmächtigten
der beiden Vertragsstaaten dieses Abkommen
unterzeichnet und mit Siegel versehen.
Ausgefertigt in Wien in doppelter Urschrift
in deutscher und serbo-kroatischer Sprache, wobei
beide Texte authentisch sind.
Wien, am 16. Dezember 1954.
Für die Republik Österreich
Dr. Ing. Ramsauer m. p.
Für die Föderative
Volksrepublik Jugoslawien
Milan Bartoš m. p.
Dr. Bazala m. p.
Anlage I
Statut der Ständigen österreichisch-jugoslawischen
Kommission für die Mur (Gemischte
Murkommission).
Artikel 1.
(1) Aufgabe der Kommission ist die gemeinsame
Behandlung wasserwirtschaftlicher Fragen,
Maßnahmen und Arbeiten in der Grenzstrecke
der Mur und wesentlicher Einwirkungen auf
diese Grenzstrecke durch Wasserableitungen aus
dem Flußgebiet der Mur oder durch Verunreinigungen,
soweit hieran beide Vertragsstaaten
interessiert erscheinen.
(2) Diese Aufgabe erstreckt sich auch auf alle
Zuflüsse der Mur, welche die Grenze zwischen
den Vertragsstaaten bilden oder überqueren
(Mur-Grenzgewässer).
Artikel 2.
(1) Der Tätigkeitsbereich der Kommission umfaßt
innerhalb des durch Artikel 1 gezogenen
Rahmens insbesondere Regulierungen, den Bau
von Hochwasserdämmen, die Abwehr des Hochwassers
und Eises, die Ausnutzung von Wasserkräften,
Änderungen des Flußregimes, Meliorationen
der Ufergründe, Wasserversorgung, Verunreinigung
durch Abwässer sowie Überfuhren
und Brücken.
(2) In diesem Sinne obliegt der Kommission
insbesondere
a) Gegenseitige Verständigung über beabsichtigte
wasserwirtschaftliche Maßnahmen
und Arbeiten,
b) Feststellung und Vorbereitung gemeinsamer
Maßnahmen und Arbeiten,
c) Begutachtung der hiefür vorgelegten
Projekte und Beschlußfassung über ihre
Ausführung,
d) Beaufsichtigung und Kollaudierung der gemeinsamen
Maßnahmen und Arbeiten,
e) Vornahme von Besichtigungen und erforderlicher
Bestandsaufnahmen,
f) Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten,
welche nicht von den Flußbauverwaltungen
vorgenommen werden,
g) Zustimmung zu Kies- und Sandgewinnung
aus der Mur-Grenzstrecke für andere
als flußbauliche Zwecke,
h) Erörterung von Maßnahmen und Arbeiten,
die in der Mur-Grenzstrecke oder an den
Mur-Grenzgewässern nur im Gebiete eines
Staates unternommen werden,
i) Erörterung geplanter Wasserableitungen
aus dem Flußgebiet der Mur und beabsichtigter
Einleitungen von Abwässern, deren
wasserrechtliche Bewilligung ernstlich in Erwägung
gezogen wird,
j) Behandlung von Fragen, die eine Flößerei
oder die Befahrung mit Wasserfahrzeugen
unter Bedachtnahme auf den bestehenden
Flußzustand, ferner Überfuhren und
Brücken betreffen, sowie Weiterleitung von
diesbezüglichen Vorschlägen, die über den
Wirkungsbereich der Kommission hinausgehen,
k) Regelung des gegenseitigen Austausches
von wasserwirtschaftlichen Erfahrungen
und hydrographischen Daten,
l) Gütliche Regelung einschlägiger strittiger
Fragen,
m) Erstattung von Vorschlägen im Sinne der
vorstehenden Punkte an die beiden
Regierungen.
(3) Den Regierungen bleibt es unbenommen,
über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der
Kommission auch direkt zu verhandeln.
Artikel 3.
(1) Die Kommission setzt sich aus acht Mitgliedern
zusammen. Jeder Vertragsstaat bestellt
als seine Delegation vier Kommissionsmitglieder
und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Nach
Erfordernis kann jede Seite Experten beiziehen.
(2) Jeder Vertragsstaat bestimmt ein Mitglied
seiner Delegation als Vorsitzenden.
Artikel 4.
(1) Die Kommission hält eine ordentliche
Tagung einmal im Jahr ab und zwar in der
Regel im Herbst. Außerordentliche Tagungen
können von den Vorsitzenden der Delegationen
einvernehmlich einberufen werden.
(2) Die Kommission hat, wenn nicht etwas anderes
vereinbart wird, abwechselnd in den beiden
Vertragsstaaten zusammenzutreten.
(3) Die Einberufung einer Tagung erfolgt durch
den Vorsitzenden der Delegation jenes Vertragsstaates,
auf dessen Gebiet die Tagung stattfinden
soll, im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden
der Delegation des anderen Vertragsstaates.
Artikel 5.
(1) Die Tagesordnung wird von den Vorsitzenden
der beiderseitigen Delegationen im vorherigen
Einvernehmen festgesetzt.
(2) Bei den Sitzungen kann die Tagesordnung
einvernehmlich ergänzt werden.
Artikel 6.
(1) Die Sitzungen leitet der Vorsitzende der
Delegation jenes Vertragsstaates, auf dessen Gebiet
die Tagung stattfindet.
(2) Die Verhandlungssprache der Kommission
ist deutsch und slowenisch beziehungsweise serbokroatisch.
Artikel 7.
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist
mindestens die Zustimmung dreier Mitglieder
jeder Delegation erforderlich.
(2) Über die Sitzungen ist ein Protokoll in
doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch
die beiderseitigen Vorsitzenden zu fertigen. Die
Protokolle sind den Regierungen zur Genehmigung
vorzulegen.
Artikel 8.
Durch die Beschlüsse der Kommission wird
dem Entscheidungsrecht der Regierungen nicht
vorgegriffen. Beschlüsse dürfen nicht durchgeführt
werden, wenn eine Regierung Einspruch erhebt.
Wenn keine der beiden Regierungen innerhalb
von drei Monaten nach Beschlußfassung durch
die Kommission gegen einen Beschluß Einspruch
erhoben hat, so gilt der Beschluß als von beiden
Regierungen genehmigt.
Artikel 9.
Die Vorsitzenden der Delegationen können
auch unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 10.
Jeder Staat trägt die Kosten seiner Delegation.
Sonstige, anläßlich der Tätigkeit der Kommission
entstehende Kosten werden, wenn nichts anderes
vereinbart ist, von den Vertragsstaaten je zur
Hälfte getragen.
Artikel 11.
Im Rahmen dieses Statutes gibt sich die Kommission
die Geschäftsordnung.
Anlage II
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte
Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, vom Bundesminister
für Verkehr und verstaatlichte Betriebe, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister
für Inneres und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 22. Dezember 1955.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
Thoma
Der Bundesminister für Verkehr und verstaatlichte Betriebe
Waldbrunner
Der Bundesminister für Finanzen
Kamitz
Der Bundesminister für Inneres
Helmer
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Da der Austausch der Ratifikationsurkunden am 9. Feber 1956 vorgenommen wurde, ist das
Abkommen gemäß seinem Artikel 11 am 9. Feber 1956 in Kraft getreten.