119. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1953.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Abschnitt A.
§ 1. Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 191, in der Fassung
des Art. X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 8/1952, hat zu lauten
„2. der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung
(§ 75 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz) beträgt für Rohstoffe
0'5 v. H., für Halberzeugnisse 1'5 v. H. und für
Fertigwaren 3'4 v. H. ; für die in der Anlage A
aufgezählten Fertigwaren beträgt der Vergütungssatz
6 v. H. Das Bundesministerium für
Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche
Gegenstände im übrigen als Rohstoffe, als
Halberzeugnisse und als Fertigwaren anzusehen
sind und welche Voraussetzungen außer den im
§ 73 der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz aufgezählten vom Vergütungswerber
zu erfüllen sind, wenn die Vergütung
gewährt werden soll; hiebei kann auch
angeordnet werden, daß bei der Ausfuhr im
Eisenbahnverkehr die zollamtliche Beschau aller
oder bestimmter Waren zum Zwecke der Überprüfung
der Tarifierung vor oder anläßlich der
Übergabe der Waren an die Eisenbahn stattzufinden
hat. Die Bundesregierung wird ermächtigt,
mit Zustimmung des Hauptausschusses
des Nationalrates die Liste der Vergütungsgruppe
4 (Anlage A) den jeweiligen Erfordernissen
entsprechend zu ändern."
§ 2. (1) Der Zuschlag zur Umsatzsteuer
(Art. VII des Steueränderungsgesetzes 1949,
BGBl. Nr. 132) und der zur Abgeltung des
Rechnungsstempels erhobene Zuschlag zur Umsatzsteuer
(§ 37 des Gebührengesetzes 1946,
BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung)
sind, wenn eine Ausfuhrhändlervergütung
oder eine Ausfuhrvergütung gewährt wird (§ 16
Umsatzsteuergesetz), in Form von Zuschlägen zu
diesen Vergütungen zu vergüten.
(2) Die Zuschläge zur Ausfuhrhändlervergütung
betragen insgesamt
a) für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b Umsatzsteuergesetz
in der Fassung des Art. VIII
Abs. 1 Z. 9 des Steueränderungsgesetzes
1951, BGBl. Nr. 191, genannten Gegenstände
70 v. H.,
b) für alle übrigen Gegenstände . . 75 v. H.
der Ausfuhrhändlervergütung.
(3) Die Zuschläge zur Ausfuhrvergütung betragen
insgesamt 70 v. H.
der Ausfuhrvergütung.
§ 3. Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung
des Steueränderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 63,
wird wie folgt geändert
Im § 4 wird nach der Z. 22 neu eingefügt
„23. der Lohnveredlungsverkehr für ausländische
Rechnung. Ein solcher liegt vor, wenn ein
Gegenstand zur Veredlung im Werklohn für
einen außerhalb des Bundesgebietes ansässigen
Auftraggeber in das Inland gelangt und nach der
Veredlung in das Ausland zurückgelangt. Der
Auftrag zur Veredlung muß von dem Auftraggeber
selbst oder in dessen Namen von seinem
inländischen Vertreter erteilt worden sein. Als
Veredlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede
Bearbeitung oder Verarbeitung."
§ 4. § 66 Abs. 2 Z. 1 der Durchführungsbestimmungen
zum Umsatzsteuergesetz vom
23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1935,
ist für vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem
30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 eintreten,
in der folgenden Fassung anzuwenden
„1. Der Antragsteller muß den Gegenstand im
Inland erworben haben. Die Lieferung an ihn
muß steuerpflichtig gewesen sein;".
Abschnitt B.
§ 5. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus
Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres 1953 (1952/
1953) kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften
oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter
des Anlagevermögens neben der nach
§ 7 Einkommensteuergesetz zulässigen gewöhnlichen
Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige
Abschreibung vorgenommen werden, sofern der
Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß
§ 5 Einkommensteuergesetz ermittelt wird.
Dasselbe gilt bei der Ermittlung des Gewinnes
aus Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres 1954
(1953/1954) hinsichtlich der in diesem Wirtschaftsjahr
angeschafften oder hergestellten abnutzbaren
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.
(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht
vorgenommen werden von den Anschaffungs-
oder Herstellungskosten
a) aller Wirtschaftsgüter, soweit sie zu Lasten
einer Investitionsrücklage II oder einer
Investitions-Sonderrücklage angeschafft oder
hergestellt worden sind,
b) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar
dem Betriebszweck dienen,
c) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen
und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen
für Büros, Empfangsräume
und Wartezimmer.
(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für bewegliche
Wirtschaftsgüter mit 50 v. H., für unbe-
wegliche Wirtschaftsgüter mit 20 v. H. der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten begrenzt.
(4) In den dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahren
sind bei der Ermittlung der gewöhnlichen Absetzung
für Abnutzung hinsichtlich jener
Wirtschaftsgüter, von deren Anschaffungs- oder
Herstellungskosten eine vorzeitige Abschreibung
vorgenommen worden ist, die im Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung für die Ermittlung
der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung
angewendeten Sätze auf die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten insolange anzuwenden,
bis die am Schluß des Wirtschaftsjahres
der Anschaffung oder Herstellung verbliebenen
Restwerte abgeschrieben sind.
(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von
den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener
Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in
einem gleichzeitig mit der Erklärung über den
Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem
Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzelweise
mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe
des Anschaffungs- oder Herstellungstages,
des Namens und der Anschrift des Lieferanten,
des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,
des vorzeitig abgeschriebenen Betrages
sowie des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden
Restwertes angegeben werden.
Abschnitt C.
§ 6. Das Ausfuhrförderungsgesetz vom
14. Juli 1950, BGBl. Nr. 149, wird abgeändert
wie folgt
a) § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,
zur Förderung der Ausfuhr für mittel-
und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit inländischen
Erzeugnissen österreichischer Erzeugungs-
oder Handelsunternehmungen sowie zur Förderung
von Leistungen österreichischer Unternehmer
der gewerblichen Wirtschaft im Ausland
die Haftung des Bundes zu übernehmen."
b) § 1 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Der Gesamtbetrag der übernommenen
Haftungen darf jeweils 800 Millionen Schilling
nicht übersteigen."
Abschnitt D.
§ 7. (1) § 1 findet auf vergütungsfähige Vorgänge,
die nach dem 30. Juni 1953 eintreten, Anwendung.
Die Bestimmung des § 1, wonach der
Vergütungssatz für die in der Anlage A aufgezählten
Fertigwaren 6 v. H. beträgt, tritt für
vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem
31. Dezember 1954 eintreten, außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. VII Abs. 4 des
Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132,
sind auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach
dem 30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner 1955
eintreten, nicht anzuwenden. § 2 findet auf vergütungsfähige
Vorgänge, die nach dem 30. Juni
1953 und vor dem 1. Jänner 1955 eintreten, Anwendung.
(3) § 26 der Durchführungsbestimmungen zum
Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938,
Deutsches RGBl. I S. 1935, ist auf Leistungen, die
nach dem 30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner
1955 bewirkt werden, nicht anzuwenden. § 3 ist
auf Leistungen anzuwenden, die nach dem
30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 bewirkt
werden.
§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.