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119. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1953.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Ausfuhrförderungsgesetz 1953.

Der Nationalrat hat beschlossen

Abschnitt A.

§ 1. Art. VIII Abs. 3 Z. 2 des Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 191, in der Fassung

des Art. X Abs. 3 des 2. Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 8/1952, hat zu lauten

„2. der Vergütungssatz für die Ausfuhrvergütung

(§ 75 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz) beträgt für Rohstoffe

0'5 v. H., für Halberzeugnisse 1'5 v. H. und für

Fertigwaren 3'4 v. H. ; für die in der Anlage A

aufgezählten Fertigwaren beträgt der Vergütungssatz

6 v. H. Das Bundesministerium für

Finanzen bestimmt mit Verordnung, welche

Gegenstände im übrigen als Rohstoffe, als

Halberzeugnisse und als Fertigwaren anzusehen

sind und welche Voraussetzungen außer den im

§ 73 der Durchführungsbestimmungen zum

Umsatzsteuergesetz aufgezählten vom Vergütungswerber

zu erfüllen sind, wenn die Vergütung

gewährt werden soll; hiebei kann auch

angeordnet werden, daß bei der Ausfuhr im

Eisenbahnverkehr die zollamtliche Beschau aller

oder bestimmter Waren zum Zwecke der Überprüfung

der Tarifierung vor oder anläßlich der

Übergabe der Waren an die Eisenbahn stattzufinden

hat. Die Bundesregierung wird ermächtigt,

mit Zustimmung des Hauptausschusses

des Nationalrates die Liste der Vergütungsgruppe

4 (Anlage A) den jeweiligen Erfordernissen

entsprechend zu ändern."

§ 2. (1) Der Zuschlag zur Umsatzsteuer

(Art. VII des Steueränderungsgesetzes 1949,

BGBl. Nr. 132) und der zur Abgeltung des

Rechnungsstempels erhobene Zuschlag zur Umsatzsteuer

(§ 37 des Gebührengesetzes 1946,

BGBl. Nr. 184, in der jeweils geltenden Fassung)

sind, wenn eine Ausfuhrhändlervergütung

oder eine Ausfuhrvergütung gewährt wird (§ 16

Umsatzsteuergesetz), in Form von Zuschlägen zu

diesen Vergütungen zu vergüten.

(2) Die Zuschläge zur Ausfuhrhändlervergütung

betragen insgesamt

a) für die im § 7 Abs. 2 Z. 1 lit. b Umsatzsteuergesetz

in der Fassung des Art. VIII

Abs. 1 Z. 9 des Steueränderungsgesetzes

1951, BGBl. Nr. 191, genannten Gegenstände

70 v. H.,

b) für alle übrigen Gegenstände . . 75 v. H.

der Ausfuhrhändlervergütung.

(3) Die Zuschläge zur Ausfuhrvergütung betragen

insgesamt 70 v. H.

der Ausfuhrvergütung.

§ 3. Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung

des Steueränderungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 63,

wird wie folgt geändert

Im § 4 wird nach der Z. 22 neu eingefügt

„23. der Lohnveredlungsverkehr für ausländische

Rechnung. Ein solcher liegt vor, wenn ein

Gegenstand zur Veredlung im Werklohn für

einen außerhalb des Bundesgebietes ansässigen

Auftraggeber in das Inland gelangt und nach der

Veredlung in das Ausland zurückgelangt. Der

Auftrag zur Veredlung muß von dem Auftraggeber

selbst oder in dessen Namen von seinem

inländischen Vertreter erteilt worden sein. Als

Veredlung im Sinne dieser Bestimmung gilt jede

Bearbeitung oder Verarbeitung."

§ 4. § 66 Abs. 2 Z. 1 der Durchführungsbestimmungen

zum Umsatzsteuergesetz vom

23. Dezember 1938, Deutsches RGBl. I S. 1935,

ist für vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem

30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 eintreten,

in der folgenden Fassung anzuwenden

„1. Der Antragsteller muß den Gegenstand im

Inland erworben haben. Die Lieferung an ihn

muß steuerpflichtig gewesen sein;".

Abschnitt B.

§ 5. (1) Bei der Ermittlung des Gewinnes aus

Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres 1953 (1952/

1953) kann von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten

der in diesem Wirtschaftsjahr angeschafften

oder hergestellten abnutzbaren Wirtschaftsgüter

des Anlagevermögens neben der nach

§ 7 Einkommensteuergesetz zulässigen gewöhnlichen

Absetzung für Abnutzung eine vorzeitige

Abschreibung vorgenommen werden, sofern der

Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 oder gemäß

§ 5 Einkommensteuergesetz ermittelt wird.

Dasselbe gilt bei der Ermittlung des Gewinnes

aus Gewerbebetrieb des Wirtschaftsjahres 1954

(1953/1954) hinsichtlich der in diesem Wirtschaftsjahr

angeschafften oder hergestellten abnutzbaren

Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens.

(2) Eine vorzeitige Abschreibung darf nicht

vorgenommen werden von den Anschaffungs-

oder Herstellungskosten

a) aller Wirtschaftsgüter, soweit sie zu Lasten

einer Investitionsrücklage II oder einer

Investitions-Sonderrücklage angeschafft oder

hergestellt worden sind,

b) von Gebäuden, soweit sie nicht unmittelbar

dem Betriebszweck dienen,

c) von Geschäftsportalen, Personenkraftwagen

und Personenkrafträdern sowie von Einrichtungsgegenständen

für Büros, Empfangsräume

und Wartezimmer.

(3) Die vorzeitige Abschreibung ist für bewegliche

Wirtschaftsgüter mit 50 v. H., für unbe-

wegliche Wirtschaftsgüter mit 20 v. H. der Anschaffungs-

oder Herstellungskosten begrenzt.

(4) In den dem Wirtschaftsjahr der Anschaffung

oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahren

sind bei der Ermittlung der gewöhnlichen Absetzung

für Abnutzung hinsichtlich jener

Wirtschaftsgüter, von deren Anschaffungs- oder

Herstellungskosten eine vorzeitige Abschreibung

vorgenommen worden ist, die im Wirtschaftsjahr

der Anschaffung oder Herstellung für die Ermittlung

der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung

angewendeten Sätze auf die Anschaffungs-

oder Herstellungskosten insolange anzuwenden,

bis die am Schluß des Wirtschaftsjahres

der Anschaffung oder Herstellung verbliebenen

Restwerte abgeschrieben sind.

(5) Eine vorzeitige Abschreibung darf nur von

den Anschaffungs- oder Herstellungskosten jener

Wirtschaftsgüter vorgenommen werden, die in

einem gleichzeitig mit der Erklärung über den

Gewinn des betreffenden Wirtschaftsjahres dem

Finanzamt vorgelegten Verzeichnis einzelweise

mit ihrer genauen Bezeichnung, unter Bekanntgabe

des Anschaffungs- oder Herstellungstages,

des Namens und der Anschrift des Lieferanten,

des Betrages der gewöhnlichen Absetzung für Abnutzung,

des vorzeitig abgeschriebenen Betrages

sowie des am Schluß des Wirtschaftsjahres verbleibenden

Restwertes angegeben werden.

Abschnitt C.

§ 6. Das Ausfuhrförderungsgesetz vom

14. Juli 1950, BGBl. Nr. 149, wird abgeändert

wie folgt

a) § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt,

zur Förderung der Ausfuhr für mittel-

und langfristige Ausfuhrgeschäfte mit inländischen

Erzeugnissen österreichischer Erzeugungs-

oder Handelsunternehmungen sowie zur Förderung

von Leistungen österreichischer Unternehmer

der gewerblichen Wirtschaft im Ausland

die Haftung des Bundes zu übernehmen."

b) § 1 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Der Gesamtbetrag der übernommenen

Haftungen darf jeweils 800 Millionen Schilling

nicht übersteigen."

Abschnitt D.

§ 7. (1) § 1 findet auf vergütungsfähige Vorgänge,

die nach dem 30. Juni 1953 eintreten, Anwendung.

Die Bestimmung des § 1, wonach der

Vergütungssatz für die in der Anlage A aufgezählten

Fertigwaren 6 v. H. beträgt, tritt für

vergütungsfähige Vorgänge, die nach dem

31. Dezember 1954 eintreten, außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. VII Abs. 4 des

Steueränderungsgesetzes 1949, BGBl. Nr. 132,

sind auf vergütungsfähige Vorgänge, die nach

dem 30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner 1955

eintreten, nicht anzuwenden. § 2 findet auf vergütungsfähige

Vorgänge, die nach dem 30. Juni

1953 und vor dem 1. Jänner 1955 eintreten, Anwendung.

(3) § 26 der Durchführungsbestimmungen zum

Umsatzsteuergesetz vom 23. Dezember 1938,

Deutsches RGBl. I S. 1935, ist auf Leistungen, die

nach dem 30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner

1955 bewirkt werden, nicht anzuwenden. § 3 ist

auf Leistungen anzuwenden, die nach dem

30. Juni 1953 und vor dem 1. Jänner 1955 bewirkt

werden.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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