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119_1950 AT

119. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930 im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1

Z. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949,

BGBl. Nr. 24/1950, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis,

Z. V 11/49/6 vom 21. März 1950 die als

Verordnung zu wertende „Verfügung" des ehemaligen

Bundesministeriums für Volksernährung,

Z. 32.819-1/48, vom 1. März 1948, betreffend

Abschöpfung der Zwischengewinne

durch Aufwertung der Zuckerbestände beim

Handel, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung

dieser Kundmachung in Kraft.

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