119_1950
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119. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 119. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung.
1950_119_0 119. Kundmachung: Aufhebung einer vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig erkannten Verordnung.
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Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und
des § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930 im Zusammenhalt mit § 2 Abs. 1
Z. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1949,
BGBl. Nr. 24/1950, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis,
Z. V 11/49/6 vom 21. März 1950 die als
Verordnung zu wertende „Verfügung" des ehemaligen
Bundesministeriums für Volksernährung,
Z. 32.819-1/48, vom 1. März 1948, betreffend
Abschöpfung der Zwischengewinne
durch Aufwertung der Zuckerbestände beim
Handel, zur Gänze als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt am Tage der Verlautbarung
dieser Kundmachung in Kraft.