119_1949
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119. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teiles einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 119. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teiles einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
1949_119_0 119. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teiles einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Artikel 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des § 60,
Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930
wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 19. März 1949, Zl. V 13/48/11, festgestellt,
daß in der Verordnung des Staatsamtes für
Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr vom
12. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. U/1946, über
die vorübergehende Änderung einer Bestimmung
der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September
1938, die Worte: „. . . . . . . . oder ohne gültigen
Fahrausweis in einem fahrenden Zug angetroffen
wird, . . . . . . . . " gesetzwidrig waren.