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119_1949 AT

119. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teiles einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Kundmachung: Feststellung der Gesetzwidrigkeit eines Teiles einer Verordnung durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und des § 60,

Abs. (2), des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930

wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 19. März 1949, Zl. V 13/48/11, festgestellt,

daß in der Verordnung des Staatsamtes für

Industrie, Gewerbe, Handel und Verkehr vom

12. Dezember 1945, B.G.Bl. Nr. U/1946, über

die vorübergehende Änderung einer Bestimmung

der Eisenbahnverkehrsordnung vom 8. September

1938, die Worte: „. . . . . . . . oder ohne gültigen

Fahrausweis in einem fahrenden Zug angetroffen

wird, . . . . . . . . " gesetzwidrig waren.

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