119_1948
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119. Bundesgesetz: Schatzscheingesetz 1948.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Schatzscheingesetz 1948.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird
ermächtigt, Bundesschatzscheine bis zu einem
Nennbetrag von 600 Millionen Schilling nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
begeben.
§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen nur auf
Schillinge lauten.
(2) Sie dürfen nur zum Erlag des Gegenwerts
der amerikanischen Hilfslieferungen für das erste
Vierteljahr 1948 (Interimshilfe) verwendet werden,
den die Bundesregierung gemäß der Vereinbarung
mit der Regierung der USA vom 2. Jänner 1948
vorzunehmen (hat.
(3) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich;
ihre Laufzeit beträgt 60 Tage.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.