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119_1948 AT

119. Bundesgesetz: Schatzscheingesetz 1948.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Schatzscheingesetz 1948.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen wird

ermächtigt, Bundesschatzscheine bis zu einem

Nennbetrag von 600 Millionen Schilling nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

begeben.

§ 2. (1) Die Bundesschatzscheine dürfen nur auf

Schillinge lauten.

(2) Sie dürfen nur zum Erlag des Gegenwerts

der amerikanischen Hilfslieferungen für das erste

Vierteljahr 1948 (Interimshilfe) verwendet werden,

den die Bundesregierung gemäß der Vereinbarung

mit der Regierung der USA vom 2. Jänner 1948

vorzunehmen (hat.

(3) Die Bundesschatzscheine sind unverzinslich;

ihre Laufzeit beträgt 60 Tage.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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