119. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, betreffend die Anforderung von Wohnungen.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Ziffer 7 des Abschnittes III
des XIV. Hauptstückes und der Ziffer 6 des
XXI. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes
vom 6. Februar 1947, B. G.Bl. Nr. 25,
in Verbindung mit § 25 des Wohnungsanforderungsgesetzes
vom 22. August 1945, St. G. Bl.
Nr. 138, wird verordnet
§ 1. (1) Als Kriegsopfer (§ 5, Punkt 7, Wohnungsanforderungsgesetz)
sind anzusehen
a) Personen, die durch Kriegseinwirkungen
in ihrer Gesundheit geschädigt wurden
oder ihren Ernährer verloren haben, beide,
wenn sie auf Grund des Gesetzes vom
12. Juni 1945 über vorläufige Maßnahmen
zur Entschädigung der Kriegsopfer,
St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,
B. G.Bl. Nr, 152, Anspruch auf Abschlagszahlungen
und sonstige Entschädigungen
besitzen;
b) Personen, die ihre Wohnung durch Kriegseinwirkungen
verloren haben.
(2) Als Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückung
(§ 5, Punkt 7, Wohnungsanforderungsgesetz)
sind anzusehen
a) Personen, die eine Amtsbescheinigung gemäß
§ 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1945,
St.G.Bl. Nr. 90; über die Fürsorge für
die Opfer des Kampfes um ein freies,
demokratisches Österreich (Opfer-
Fürsorgegesetz) besitzen;
b) Personen, die während der nationalsozialistischen
Gewaltherrschaft aus politischen
Gründen durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche
(insbesondere staatspolizeiliche)
Maßnahmen oder durch Eingriffe
der NSDAP (einschließlich ihrer Gliederungen)
ihre Wohnungen verloren haben,
desgleichen Personen, die aus politischen
Gründen im Zusammenhang mit der
nationalsozialistischen Machtübernahme
ihre Wohnungen aufgeben mußten.
(3) Anspruchsberechtigt sind nur solche
Kriegsopfer und Opfer der nationalsozialistischen
Unterdrückung, die keine ihrem Wohnbedürfnis
entsprechende Wohnung besitzen.
(4) Anspruchsberechtigte nach Abs. (1), lit. a,
und Abs. (2), lit. a, sind grundsätzlich vor den
Anspruchsberechtigten nach Abs. (1), lit. b, und
Abs. (2), lit. b, zu berücksichtigen.
§ 2. Die Anwendung des Anforderungsgrundes
nach § 5, Punkt 7, Wohnungsanforderungsgesetz
ist insolange und insoweit
notwendig, als der Wohnungsbedarf der im § 1
genannten Personen nach den sonstigen Bestimmungen
des Wohnungsanforderungsgesetzes
nicht befriedigt werden kann. Die nach § 5,
Punkt 8, Wohnungsanforderungsgesetz anforderbaren
Wohnungen sind in erster Linie
anzufordern.
§ 3. (1) In jeder Gemeinde, der das Anforderungsrecht
nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes
zusteht, wird eine
Kommission bestellt, die vor Erlassung eines
jeden Anforderungsbescheides nach § 5, Punkt 7,
Wohnungsanforderungsgesetz zu hören ist. In
größeren Gemeinden können mehrere Kommissionen
mit örtlichem Wirkungsbereich bestellt
werden.
(2) Die Kommission wird vom Bürgermeister
bestellt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder
dem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem,
einem Gemeindebeamten, zwei Vertretern
der Mieter und aus je einem Vertreter
der drei anerkannten politischen Parteien. Die
Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist eine
ehrenamtliche. Die Kommission ist bei Anwesenheit
von mindestens vier stimmberechtigten
Mitgliedern beschlußfähig. Dem Vorsitzenden
kommt kein Stimmrecht zu. Beschlüsse
der Kommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit
der Zustimmung von drei Vierteln der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(3) Die Kommission hat das Gutachten innerhalb
von zwei Wochen zu erstatten und gleichzeitig
bekanntzugeben, mit welchem Stimmenverhältnis
ihr Beschluß zustandegekommen ist.
(4) Die Gemeinde hat jeden Anforderungsbescheid,
zu dem die Kommission ein Gutachten
erstattet hat, nachträglich dieser zur Kenntnis
zu bringen. Die Gemeinde hat ferner der Kommission
monatlich Verzeichnisse der nach § 5,
Punkt 8, Wohnungsanforderungsgesetz angeforderten
Wohnungen zur Verfügung zu stellen.
(5) Die Kommissionen geben sich selbst ihre
Geschäftsordnung und Richtlinien für ihre
Tätigkeit.