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119_1947 AT

119. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, betreffend die Anforderung von Wohnungen.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Durchführung der Bestimmungen des Nationalsozialistengesetzes, betreffend die Anforderung von Wohnungen.

Auf Grund der Ziffer 7 des Abschnittes III

des XIV. Hauptstückes und der Ziffer 6 des

XXI. Hauptstückes des Nationalsozialistengesetzes

vom 6. Februar 1947, B. G.Bl. Nr. 25,

in Verbindung mit § 25 des Wohnungsanforderungsgesetzes

vom 22. August 1945, St. G. Bl.

Nr. 138, wird verordnet

§ 1. (1) Als Kriegsopfer (§ 5, Punkt 7, Wohnungsanforderungsgesetz)

sind anzusehen

a) Personen, die durch Kriegseinwirkungen

in ihrer Gesundheit geschädigt wurden

oder ihren Ernährer verloren haben, beide,

wenn sie auf Grund des Gesetzes vom

12. Juni 1945 über vorläufige Maßnahmen

zur Entschädigung der Kriegsopfer,

St. G. Bl. Nr. 36, in der Fassung des

Bundesgesetzes vom 25. Juli 1946,

B. G.Bl. Nr, 152, Anspruch auf Abschlagszahlungen

und sonstige Entschädigungen

besitzen;

b) Personen, die ihre Wohnung durch Kriegseinwirkungen

verloren haben.

(2) Als Opfer der nationalsozialistischen Unterdrückung

(§ 5, Punkt 7, Wohnungsanforderungsgesetz)

sind anzusehen

a) Personen, die eine Amtsbescheinigung gemäß

§ 4 des Gesetzes vom 17. Juli 1945,

St.G.Bl. Nr. 90; über die Fürsorge für

die Opfer des Kampfes um ein freies,

demokratisches Österreich (Opfer-

Fürsorgegesetz) besitzen;

b) Personen, die während der nationalsozialistischen

Gewaltherrschaft aus politischen

Gründen durch gerichtliche oder verwaltungsbehördliche

(insbesondere staatspolizeiliche)

Maßnahmen oder durch Eingriffe

der NSDAP (einschließlich ihrer Gliederungen)

ihre Wohnungen verloren haben,

desgleichen Personen, die aus politischen

Gründen im Zusammenhang mit der

nationalsozialistischen Machtübernahme

ihre Wohnungen aufgeben mußten.

(3) Anspruchsberechtigt sind nur solche

Kriegsopfer und Opfer der nationalsozialistischen

Unterdrückung, die keine ihrem Wohnbedürfnis

entsprechende Wohnung besitzen.

(4) Anspruchsberechtigte nach Abs. (1), lit. a,

und Abs. (2), lit. a, sind grundsätzlich vor den

Anspruchsberechtigten nach Abs. (1), lit. b, und

Abs. (2), lit. b, zu berücksichtigen.

§ 2. Die Anwendung des Anforderungsgrundes

nach § 5, Punkt 7, Wohnungsanforderungsgesetz

ist insolange und insoweit

notwendig, als der Wohnungsbedarf der im § 1

genannten Personen nach den sonstigen Bestimmungen

des Wohnungsanforderungsgesetzes

nicht befriedigt werden kann. Die nach § 5,

Punkt 8, Wohnungsanforderungsgesetz anforderbaren

Wohnungen sind in erster Linie

anzufordern.

§ 3. (1) In jeder Gemeinde, der das Anforderungsrecht

nach den Bestimmungen des Wohnungsanforderungsgesetzes

zusteht, wird eine

Kommission bestellt, die vor Erlassung eines

jeden Anforderungsbescheides nach § 5, Punkt 7,

Wohnungsanforderungsgesetz zu hören ist. In

größeren Gemeinden können mehrere Kommissionen

mit örtlichem Wirkungsbereich bestellt

werden.

(2) Die Kommission wird vom Bürgermeister

bestellt. Sie besteht aus dem Bürgermeister oder

dem von ihm bestellten Vertreter als Vorsitzendem,

einem Gemeindebeamten, zwei Vertretern

der Mieter und aus je einem Vertreter

der drei anerkannten politischen Parteien. Die

Tätigkeit der Kommissionsmitglieder ist eine

ehrenamtliche. Die Kommission ist bei Anwesenheit

von mindestens vier stimmberechtigten

Mitgliedern beschlußfähig. Dem Vorsitzenden

kommt kein Stimmrecht zu. Beschlüsse

der Kommission bedürfen zu ihrer Gültigkeit

der Zustimmung von drei Vierteln der

anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(3) Die Kommission hat das Gutachten innerhalb

von zwei Wochen zu erstatten und gleichzeitig

bekanntzugeben, mit welchem Stimmenverhältnis

ihr Beschluß zustandegekommen ist.

(4) Die Gemeinde hat jeden Anforderungsbescheid,

zu dem die Kommission ein Gutachten

erstattet hat, nachträglich dieser zur Kenntnis

zu bringen. Die Gemeinde hat ferner der Kommission

monatlich Verzeichnisse der nach § 5,

Punkt 8, Wohnungsanforderungsgesetz angeforderten

Wohnungen zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Kommissionen geben sich selbst ihre

Geschäftsordnung und Richtlinien für ihre

Tätigkeit.

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