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119_1946 AT

119. Bundesgesetz: Aufnahme eines Dollarkredites.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Bundesgesetz: Aufnahme eines Dollarkredites.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, zur Wiederaufrichtung der

österreichischen Wirtschaft und zur Beschaffung

der dazu notwendigen Güter beim Schatzamt

der Vereinigten Staaten von Amerika einen

Kredit im Höchstbetrage von 10 Millionen Dollar

aufzunehmen.

§ 2. (1) Der Kredit ist ausschließlich zum Ankauf

von Demobilisierungsgut aus den Beständen

des amerikanischen Heeres in Europa zu verwenden.

(2) Die mit der Kreditaufnahme sowie mit den

Warenkäufen verbundenen Kosten und Spesen

einschließlich der Transportkosten sind

außerhalb des Kredites im ordentlichen Haushalt

zu verrechnen.

§ 3. Die Zinsen- und Kapitalszahlungen

haben ohne Abzüge abgabenrechtlicher Natur

zu erfolgen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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