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119_1945 AT

119. Verordnung: Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete der Preisbestimmung und Preisüberwachung (Preisregelungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 119. Verordnung: Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete der Preisbestimmung und Preisüberwachung (Preisregelungsverordnung — PrRV.).

Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 17. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 89, mit dem grundsätzliche

Bestimmungen über die Preisregelung erlassen

werden (Preisregelungsgesetz — PrRG.), wird

verordnet

§ 1.(1) Der unmittelbaren Behandlung durch

die Staatsämter gemäß § 2 des Preisregelungsgesetzes

bleiben die Angelegenheiten der Preisregelung

für alle Wirtschaftszweige vorbehalten,

deren Regelungen nicht nach Maßgabe dieser

Verordnung anderen Behörden zugewiesen ist.

(2) Der unmittelbaren Behandlung durch die

Staatsämter können auf Verlangen eines Staatsamtes

auch solche Angelegenheiten unterzogen

werden, die im folgenden anderen Behörden zugewiesen

sind.

§ 2. Den Landeshauptmannschaften (in Wien

dem Magistrate der Stadt Wien) werden folgende

Aufgaben übertragen

1. Die Bestimmung von Preisen, Preisspannen

und Preiszuschlägen, soweit sie nur für ihren

Wirtschaftsbezirk Bedeutung haben.

Hievon ausgenommen sind jedoch die Preise,

Preisspannen und Preiszuschläge für Bergbau-

Produkte, Rohmetalle (einschließlich Eisen, Stahl),

deren Legierungen und Halbfabrikate, Erdgas,

Erdöl und dessen Produkte, Textilrohstoffe und

-halbfabrikate, Leder, Papier und Baustoffe,

Elektrizität und Gas;

Erzeugnisse der Maschinen- und Kraftwagenindustrie,

der chemischen Industrie, der Nahrungsmittelindustrie,

der elektrotechnischen und

optischen Industrie;

die Beförderung von Gütern und Kraftfahrzeugen,

die Beförderung von Personen auf

Straßenbahnen, staatlichen Kraftfahrlinien und

jenen privaten Kraftfahrlinien, für deren Konzessionserteilung

das Amt für Straßenverkehr

zuständig ist;

Wassergebühren in Städten über 10.000 Einwohner;

Getreide, Mahlprodukte, Brot, Kleingebäck,

Teigwaren, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse,

Zucker, Nutz- und Schlachtvieh,

Fleisch- und Wurstwaren außer den Verbraucherpreisen,

Speisefett, Speiseöl und Ölfrüchte, lebendes

und totes Wild, Geflügel, Eier, Fische, Milch-

und Molkereiprodukte, Bier (Erzeugerpreise),

Konserven sowie allgemeine und grundsätzliche

Preisregelungen (Rahmenanordnungen) für alle

der Ernährung dienenden Erzeugnisse der Gartenbauwirtschaft

und für sonstige Nahrungs- und

Genußmittel;

Futtermittel;

Saatgut einschließlich Gemüsesamen;

alle holz- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse

außer Reisig, Waldstreu, Faschinenmaterial und

Brennholz in ländlichen Gemeinden;

Jungfische, Flachs und Häute.

Ferner ist die Preisbestimmung für Auslandswaren

als auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

für Auslandswaren ausgenommen.

2. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

von Bestimmungen, die gemäß Pkt. 1 erlassen

wurden;

3. als Aufsichtsbehörden das Entscheidungsrecht

über Berufungen gegen Bescheide in Preissachen

für Liegenschaften und über Pachtzinse

für unverbaute Grundstücke;

4. das Entscheidungsrecht über Berufungen

gegen die von den Preisüberwachungsstellen (Polizeibehörden)

erlassenen Strafbescheide.

§ 3. (1) Die Bezirks-Verwaltungsbehörden

haben nachstehende Befugnisse

a) auf dem Gebiete der Preisbestimmung

1. die Festsetzung der Preise für Liegenschaften

und unverbaute Grundstücke;

2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen

von Bestimmungen, die gemäß

Pkt. 1 erlassen wurden;

b) auf dem Gebiete der Preisüberwachung

neben der Überwachung der Einhaltung

der Preisregelungsbestimmungen bei festgestellten

Verstößen gegen diese das Recht,

1. Strafverfolgungen vor den ordentlichen

Gerichten zu verlangen;

2. Geldstrafen bis zu 20.000 RM, im

Nichteinbringungsfalle Ersatzstrafen und

Arrest bis zu 3 Monaten zu verhängen.

(2) Der Magistrat der Stadt Wien als erste Instanz

hat hinsichtlich der Preisbestimmung die

gleichen Befugnisse wie die Bezirks-Verwaltungsbehörden.

(S) In Gemeinden, in denen staatliche Polizeibehörden

errichtet sind, obliegt diesen die sonst

den Bezirks-Verwaltungsbehörden zustehende

Preisüberwachung, sofern diese nicht durch

Sondervorschriften anderen Behörden zugewiesen

ist.

§ 4. Die Landeshauptmannschaften (der Magistrat

der Stadt Wien), die Bezirks-Verwaltungsbehörden

und die staatlichen Polizeibehörden sind

im Rahmen der in den vorstehenden §§ 1 bis 3

festgesetzten Zuständigkeiten befugt, zur Durchführung

ihrer Aufgaben die aus den geltenden

preisrechtlichen Vorschriften über Auskunftspflicht

und Preisnachweispflicht sich ergebenden

Rechte der Behörden zweckentsprechend auszuüben.

§ 5. Die Landeshauptmannschaften (der Magistrat

der Stadt Wien) und die Bezirks-Verwaltungsbehörden

sind berechtigt, die ihnen durch

diese Verordnung übertragenen Befugnisse anderen

Stellen ganz oder teilweise weiter zu übertragen.

Zu einer solchen Übertragung ist die Zustimmung

des Staatsamtes für Inneres und der

fachlich in Betracht kommenden Staatsämter

erforderlich.

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