119. Verordnung: Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete der Preisbestimmung und Preisüberwachung (Preisregelungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 des Gesetzes vom 17. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 89, mit dem grundsätzliche
Bestimmungen über die Preisregelung erlassen
werden (Preisregelungsgesetz — PrRG.), wird
verordnet
§ 1.(1) Der unmittelbaren Behandlung durch
die Staatsämter gemäß § 2 des Preisregelungsgesetzes
bleiben die Angelegenheiten der Preisregelung
für alle Wirtschaftszweige vorbehalten,
deren Regelungen nicht nach Maßgabe dieser
Verordnung anderen Behörden zugewiesen ist.
(2) Der unmittelbaren Behandlung durch die
Staatsämter können auf Verlangen eines Staatsamtes
auch solche Angelegenheiten unterzogen
werden, die im folgenden anderen Behörden zugewiesen
sind.
§ 2. Den Landeshauptmannschaften (in Wien
dem Magistrate der Stadt Wien) werden folgende
Aufgaben übertragen
1. Die Bestimmung von Preisen, Preisspannen
und Preiszuschlägen, soweit sie nur für ihren
Wirtschaftsbezirk Bedeutung haben.
Hievon ausgenommen sind jedoch die Preise,
Preisspannen und Preiszuschläge für Bergbau-
Produkte, Rohmetalle (einschließlich Eisen, Stahl),
deren Legierungen und Halbfabrikate, Erdgas,
Erdöl und dessen Produkte, Textilrohstoffe und
-halbfabrikate, Leder, Papier und Baustoffe,
Elektrizität und Gas;
Erzeugnisse der Maschinen- und Kraftwagenindustrie,
der chemischen Industrie, der Nahrungsmittelindustrie,
der elektrotechnischen und
optischen Industrie;
die Beförderung von Gütern und Kraftfahrzeugen,
die Beförderung von Personen auf
Straßenbahnen, staatlichen Kraftfahrlinien und
jenen privaten Kraftfahrlinien, für deren Konzessionserteilung
das Amt für Straßenverkehr
zuständig ist;
Wassergebühren in Städten über 10.000 Einwohner;
Getreide, Mahlprodukte, Brot, Kleingebäck,
Teigwaren, Hülsenfrüchte, Kartoffeln, Kartoffelerzeugnisse,
Zucker, Nutz- und Schlachtvieh,
Fleisch- und Wurstwaren außer den Verbraucherpreisen,
Speisefett, Speiseöl und Ölfrüchte, lebendes
und totes Wild, Geflügel, Eier, Fische, Milch-
und Molkereiprodukte, Bier (Erzeugerpreise),
Konserven sowie allgemeine und grundsätzliche
Preisregelungen (Rahmenanordnungen) für alle
der Ernährung dienenden Erzeugnisse der Gartenbauwirtschaft
und für sonstige Nahrungs- und
Genußmittel;
Futtermittel;
Saatgut einschließlich Gemüsesamen;
alle holz- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse
außer Reisig, Waldstreu, Faschinenmaterial und
Brennholz in ländlichen Gemeinden;
Jungfische, Flachs und Häute.
Ferner ist die Preisbestimmung für Auslandswaren
als auch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
für Auslandswaren ausgenommen.
2. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
von Bestimmungen, die gemäß Pkt. 1 erlassen
wurden;
3. als Aufsichtsbehörden das Entscheidungsrecht
über Berufungen gegen Bescheide in Preissachen
für Liegenschaften und über Pachtzinse
für unverbaute Grundstücke;
4. das Entscheidungsrecht über Berufungen
gegen die von den Preisüberwachungsstellen (Polizeibehörden)
erlassenen Strafbescheide.
§ 3. (1) Die Bezirks-Verwaltungsbehörden
haben nachstehende Befugnisse
a) auf dem Gebiete der Preisbestimmung
1. die Festsetzung der Preise für Liegenschaften
und unverbaute Grundstücke;
2. die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen
von Bestimmungen, die gemäß
Pkt. 1 erlassen wurden;
b) auf dem Gebiete der Preisüberwachung
neben der Überwachung der Einhaltung
der Preisregelungsbestimmungen bei festgestellten
Verstößen gegen diese das Recht,
1. Strafverfolgungen vor den ordentlichen
Gerichten zu verlangen;
2. Geldstrafen bis zu 20.000 RM, im
Nichteinbringungsfalle Ersatzstrafen und
Arrest bis zu 3 Monaten zu verhängen.
(2) Der Magistrat der Stadt Wien als erste Instanz
hat hinsichtlich der Preisbestimmung die
gleichen Befugnisse wie die Bezirks-Verwaltungsbehörden.
(S) In Gemeinden, in denen staatliche Polizeibehörden
errichtet sind, obliegt diesen die sonst
den Bezirks-Verwaltungsbehörden zustehende
Preisüberwachung, sofern diese nicht durch
Sondervorschriften anderen Behörden zugewiesen
ist.
§ 4. Die Landeshauptmannschaften (der Magistrat
der Stadt Wien), die Bezirks-Verwaltungsbehörden
und die staatlichen Polizeibehörden sind
im Rahmen der in den vorstehenden §§ 1 bis 3
festgesetzten Zuständigkeiten befugt, zur Durchführung
ihrer Aufgaben die aus den geltenden
preisrechtlichen Vorschriften über Auskunftspflicht
und Preisnachweispflicht sich ergebenden
Rechte der Behörden zweckentsprechend auszuüben.
§ 5. Die Landeshauptmannschaften (der Magistrat
der Stadt Wien) und die Bezirks-Verwaltungsbehörden
sind berechtigt, die ihnen durch
diese Verordnung übertragenen Befugnisse anderen
Stellen ganz oder teilweise weiter zu übertragen.
Zu einer solchen Übertragung ist die Zustimmung
des Staatsamtes für Inneres und der
fachlich in Betracht kommenden Staatsämter
erforderlich.