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118_2003 AT

118. Kundmachung: Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 118. Kundmachung: Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen

Gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei

Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung

von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz –

AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, wird kundgemacht

Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des

§ 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten

Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von

entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem

Zeitpunkt verlängert wurde.

BGBlPdf 118. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M131 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge

Die Multilaterale Vereinbarung M131 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung

von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge (BGBl. III

Nr. 18/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Tschechische Republik 5. März 2003

Luxemburg 5. August 2003

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