118. Kundmachung: Auslobung einer besonderen Hilfeleistung an Hinterbliebene nach entsendeten Personen
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Auslandszulagen und besondere Hilfeleistungen bei
Entsendungen auf Grund des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung
von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz –
AZHG), BGBl. I Nr. 66/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002, wird kundgemacht
Gemäß § 860 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches verpflichte ich den Bund im Sinne des
§ 16 Abs. 1 AZHG, bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 AZHG, Hinterbliebenen nach entsendeten
Personen eine besondere Hilfeleistung zu erbringen. Diese Verpflichtung ist auf Hinterbliebene von
entsandten Personen anzuwenden, deren Entsendung nach dem 30. Juni 2002 erfolgte oder nach diesem
Zeitpunkt verlängert wurde.
Die Multilaterale Vereinbarung M131 nach Abschnitt 1.5.1 des ADR betreffend die Beförderung
von kleinen Mengen von UN 1057 Feuerzeugen oder Nachfüllpatronen für Feuerzeuge (BGBl. III
Nr. 18/2003) wurde von folgenden weiteren ADR-Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Tschechische Republik 5. März 2003
Luxemburg 5. August 2003