118. Bundesgesetz: Zinsenrechts-Änderungsgesetz
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert
1. Nach dem § 999 wird folgender § 1000 eingefügt
„§ 1000. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz
gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies
ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom
Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen,
so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.
(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind
diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden
ist, jährlich zu zahlen.“
2. Die §§ 1333 bis 1335 lauten samt Überschriften
„Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.
Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden
§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung
einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.
(2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen
Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei
ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.
(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter
und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender
außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem
angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.
§ 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag
bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner
seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der
Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der
Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch
nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu
erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung,
wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit
dem Gläubiger abgefunden hat.
§ 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld
steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht
um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tag der
Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.“
Artikel II
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 352 lautet
„§ 352. Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen, so findet
auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen
des ABGB Anwendung.“
2. § 353 wird aufgehoben.
3. Dem § 906 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) § 352 und die Aufhebung des § 353 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002
treten mit 1. August 2002 in Kraft.“
Artikel III
Änderung des Aktiengesetzes 1965
Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/
2001, wird wie folgt geändert
1. In § 57 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „mit dem jeweils für beiderseitige Handelsgeschäfte
geltenden Zinsfuß“.
2. Dem § 262 wird folgender Abs. 8 angefügt
„(8) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in
Kraft.“
Artikel IV
Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes
Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert
1. § 49a erster Satz lautet
„Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1)
betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.“
2. In § 93 Abs. 2 werden der Betrag von „25798856 Euro“ durch den Betrag von „30500000 Euro“ und
der Betrag von „12899428 Euro“ durch den Betrag von „15250000 Euro“ ersetzt.
3. In § 98 haben die Abs. 11 und 12 zu lauten
„(11) § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in
Kraft.
(12) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in
Kraft.“
Artikel V
Verbandsklage
1. Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige
Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder
wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur
Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese
Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch
kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß
anzuwenden.
2. Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer
nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist
eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.
Artikel VI
In-Kraft-Treten
Die Artikel I (Änderung des ABGB) und V (Verbandsklage) treten mit 1. August 2002 in Kraft.
Artikel VII
Aufgehobene Vorschriften
Mit Ablauf des 31. Juli 2002 treten folgende Vorschriften außer Kraft
1. Hofkanzleidekret vom 4. April 1837 über Verzugszinsen für die Enteignungsentschädigung, JGS
Nr. 188/1837;
2. Hofdekret vom 18. Jänner 1842 über Verzugszinsen, JGS Nr. 592/1842;
3. Gesetz vom 14. Juni 1868, wodurch die gegen den Wucher bestehenden Gesetze aufgehoben
werden, RGBl. Nr. 62/1868;
4. Artikel 8 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande
Österreich vom 24. Dezember 1938, dRGBl. 1938 I, S 1999.
Artikel VIII
Umsetzung
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im
Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.
Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch
das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet
Die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, zuletzt geändert durch die
Verordnung BGBl. II Nr. 322/2001, wird wie folgt geändert
1. § 2 Z 6 lit. a lautet
„a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen
Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten
Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus
Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß
Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung,
Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai
2001, Nr. 999/2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001), in Anspruch nehmen und die den darin
genannten Bestimmungen entsprechen; weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum, einschließlich
Gekröse, von Rindern aller Altersklassen,“
2. § 2 Z 6 lit. d entfällt, und am Ende der lit. c wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.
3. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz der Z 2
„2. nach der Vorbehandlung (soweit die Einfärbung oder die Markierung des vorbehandelten Materials
nicht mehr sichtbar ist, muss das Material erneut eingefärbt beziehungsweise erneut gekennzeichnet
werden):“
4. Im 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz
„Hiebei sind auch die Begleitdokumente hinsichtlich Art und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu
berücksichtigen, und es ist auf Folgendes zu achten:“
5. Nach § 6 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt
„(1c) § 2 Z 6, § 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II
Nr. 118/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.“
Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe
sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder
die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung
des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 92/2000) wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.