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118_2002 AT

118. Bundesgesetz: Zinsenrechts-Änderungsgesetz

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Zinsenrechts-Änderungsgesetz – ZinsRÄG

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 71/2002, wird wie folgt geändert

1. Nach dem § 999 wird folgender § 1000 eingefügt

„§ 1000. (1) An Zinsen, die ohne Bestimmung der Höhe vereinbart worden sind oder aus dem Gesetz

gebühren, sind, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

(2) Der Gläubiger einer Geldforderung kann Zinsen von Zinsen verlangen, wenn die Parteien dies

ausdrücklich vereinbart haben. Sonst kann er, sofern fällige Zinsen eingeklagt werden, Zinseszinsen vom

Tag der Streitanhängigkeit an fordern. Wurde über die Höhe der Zinseszinsen keine Vereinbarung getroffen,

so sind ebenfalls vier vom Hundert auf ein Jahr zu entrichten.

(3) Haben die Parteien über die Frist zur Zahlung der Zinsen keine Vereinbarung getroffen, so sind

diese bei der Zurückzahlung des Kapitals oder, sofern der Vertrag auf mehrere Jahre abgeschlossen worden

ist, jährlich zu zahlen.“

2. Die §§ 1333 bis 1335 lauten samt Überschriften

„Besonders durch die Verzögerung der Zahlung.

Gesetzliche Zinsen und weitere Schäden

§ 1333. (1) Der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung

einer Geldforderung zugefügt hat, wird durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs. 1) vergütet.

(2) Bei der Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen

Geschäften beträgt der gesetzliche Zinssatz acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Dabei

ist der Basiszinssatz, der am letzten Kalendertag eines Halbjahres gilt, für das nächste Halbjahr maßgebend.

(3) Der Gläubiger kann außer den gesetzlichen Zinsen auch den Ersatz anderer, vom Schuldner verschuldeter

und ihm erwachsener Schäden geltend machen, insbesondere die notwendigen Kosten zweckentsprechender

außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen, soweit diese in einem

angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen.

§ 1334. Eine Verzögerung fällt einem Schuldner zur Last, wenn er den durch Gesetz oder Vertrag

bestimmten Zahlungstag nicht einhält. Sofern die Parteien nicht anderes vereinbart haben, hat der Schuldner

seine Leistung bei vertragsgemäßer Erbringung der Gegenleistung ohne unnötigen Aufschub nach der

Erfüllung durch den Gläubiger oder, wenn die Parteien ein solches Verfahren vereinbart haben, nach der

Abnahme oder Überprüfung der Leistung des Gläubigers oder, wenn die Forderung der Höhe nach noch

nicht feststeht, nach dem Eingang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung zu

erbringen. Ist die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt, so trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung,

wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit

dem Gläubiger abgefunden hat.

§ 1335. Hat der Gläubiger die Zinsen ohne gerichtliche Einmahnung bis auf den Betrag der Hauptschuld

steigen lassen, so erlischt das Recht, vom Kapital weitere Zinsen zu fordern, sofern es sich nicht

um Geldforderungen gegen einen Unternehmer aus unternehmerischen Geschäften handelt. Vom Tag der

Streitanhängigkeit an können jedoch neuerdings Zinsen verlangt werden.“

Artikel II

Änderung des Handelsgesetzbuchs

Das Handelsgesetzbuch, dRGBl. 1897 S 219, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 352 lautet

„§ 352. Ist in diesem Gesetzbuch die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ausgesprochen, so findet

auf ihre Höhe, sofern nicht Besonderes festgesetzt ist, der gesetzliche Zinssatz nach den Bestimmungen

des ABGB Anwendung.“

2. § 353 wird aufgehoben.

3. Dem § 906 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) § 352 und die Aufhebung des § 353 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002

treten mit 1. August 2002 in Kraft.“

Artikel III

Änderung des Aktiengesetzes 1965

Das Aktiengesetz 1965, BGBl. Nr. 98, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/

2001, wird wie folgt geändert

1. In § 57 Abs. 2 erster Satz entfällt die Wortfolge „mit dem jeweils für beiderseitige Handelsgeschäfte

geltenden Zinsfuß“.

2. Dem § 262 wird folgender Abs. 8 angefügt

„(8) § 57 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in

Kraft.“

Artikel IV

Änderung des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes

Das Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 98/2001, wird wie folgt geändert

1. § 49a erster Satz lautet

„Die gesetzlichen Zinsen für Forderungen im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis (§ 50 Abs. 1)

betragen acht vom Hundert pro Jahr über dem am Tag nach dem Eintritt der Fälligkeit geltenden Basiszinssatz.“

2. In § 93 Abs. 2 werden der Betrag von „25798856 Euro“ durch den Betrag von „30500000 Euro“ und

der Betrag von „12899428 Euro“ durch den Betrag von „15250000 Euro“ ersetzt.

3. In § 98 haben die Abs. 11 und 12 zu lauten

„(11) § 49a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. August 2002 in

Kraft.

(12) § 93 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 118/2002 tritt mit 1. Jänner 2003 in

Kraft.“

Artikel V

Verbandsklage

1. Ein Unternehmer, der im geschäftlichen Verkehr ohne sachliche Rechtfertigung grob nachteilige

Zahlungsbedingungen verwendet, indem er einem anderen unangemessen lange Zahlungsfristen oder

wesentlich unter den gesetzlichen Zinsen liegende Verzugszinsen aufzwingt, kann von Vereinigungen zur

Förderung wirtschaftlicher Interessen von Unternehmern auf Unterlassung geklagt werden, soweit diese

Vereinigungen Interessen vertreten, die durch die Handlung berührt werden. Der Unterlassungsanspruch

kann auch von der Wirtschaftskammer Österreich und der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs geltend gemacht werden. Die §§ 24, 25 Abs. 3 bis 7 und 26 UWG 1984 sind sinngemäß

anzuwenden.

2. Die Gefahr einer Verwendung derartiger Zahlungsbedingungen besteht nicht mehr, wenn der Unternehmer

nach Abmahnung durch eine nach Z 1 klagebefugte Vereinigung binnen angemessener Frist

eine mit angemessener Konventionalstrafe (§ 1336 ABGB) besicherte Unterlassungserklärung abgibt.

Artikel VI

In-Kraft-Treten

Die Artikel I (Änderung des ABGB) und V (Verbandsklage) treten mit 1. August 2002 in Kraft.

Artikel VII

Aufgehobene Vorschriften

Mit Ablauf des 31. Juli 2002 treten folgende Vorschriften außer Kraft

1. Hofkanzleidekret vom 4. April 1837 über Verzugszinsen für die Enteignungsentschädigung, JGS

Nr. 188/1837;

2. Hofdekret vom 18. Jänner 1842 über Verzugszinsen, JGS Nr. 592/1842;

3. Gesetz vom 14. Juni 1868, wodurch die gegen den Wucher bestehenden Gesetze aufgehoben

werden, RGBl. Nr. 62/1868;

4. Artikel 8 Nr. 7 der Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher Vorschriften im Lande

Österreich vom 24. Dezember 1938, dRGBl. 1938 I, S 1999.

Artikel VIII

Umsetzung

Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2000/35/EG zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im

Geschäftsverkehr, ABl. Nr. L 200 vom 8. August 2000, S 35, umgesetzt.

BGBlPdf 118. Verordnung: Änderung der TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung

Auf Grund des § 14 Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch

das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet

Die TSE-Tiermaterial-Beseitigungsverordnung, BGBl. II Nr. 330/2000, zuletzt geändert durch die

Verordnung BGBl. II Nr. 322/2001, wird wie folgt geändert

1. § 2 Z 6 lit. a lautet

„a) Schädel, einschließlich Gehirn und Augen, Tonsillen sowie Wirbelsäule (ausgenommen

Schwanzwirbel) einschließlich Rückenmark und Spinalganglien von über zwölf Monate alten

Rindern, ausgenommen die Wirbelsäule (einschließlich Spinalganglien) solcher Tiere, die aus

Staaten stammen, welche eine Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung als SRM gemäß

Verordnung (EG) des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung,

Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien vom 22. Mai

2001, Nr. 999/2001 (ABl. Nr. L 147 vom 31. Mai 2001), in Anspruch nehmen und die den darin

genannten Bestimmungen entsprechen; weiters die Eingeweide von Duodenum bis Rectum, einschließlich

Gekröse, von Rindern aller Altersklassen,“

2. § 2 Z 6 lit. d entfällt, und am Ende der lit. c wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt.

3. Im § 4 Abs. 1 lautet der erste Satz der Z 2

„2. nach der Vorbehandlung (soweit die Einfärbung oder die Markierung des vorbehandelten Materials

nicht mehr sichtbar ist, muss das Material erneut eingefärbt beziehungsweise erneut gekennzeichnet

werden):“

4. Im 5 Abs. 2 lautet der zweite Satz

„Hiebei sind auch die Begleitdokumente hinsichtlich Art und Menge der ein- und ausgehenden Stoffe zu

berücksichtigen, und es ist auf Folgendes zu achten:“

5. Nach § 6 Abs. 1b wird folgender Abs. 1c eingefügt

„(1c) § 2 Z 6, § 4 Abs. 1 Z 2 und § 5 Abs. 2 treten in der Fassung der Verordnung BGBl. II

Nr. 118/2002 mit 1. April 2002 in Kraft.“

BGBlPdf 118. Kundmachung: Geltungsbereich der Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können

Die Vereinbarung M80 gemäß Rn. 2010 des ADR über die Einstufung wassergefährdender Stoffe

sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Zubereitungen und Abfälle), die nicht in die Klasse 1 bis 8 oder

die anderen Ziffern der Klasse 9 eingestuft werden können (BGBl. III Nr. 14/1999, letzte Kundmachung

des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 92/2000) wurde von Luxemburg am 5. April 2002 unterzeichnet.

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