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118_2001 AT

118. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 53 Abs. 3 sowie des § 103 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 118. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 53 Abs. 3 sowie des § 103 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGB. Nr. 85, wird kundgemacht

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2001, G 224-264/01-8, dem

Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2001, die Wortfolge „Luft- oder“ in § 53 Abs. 3 sowie § 103

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden

(Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

BGBlPdf 118. Kundmachung: Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass Punkt 9.2 erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994 gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2000, V 65/00-6, dem Bundesminister

für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 15. Jänner 2001, ausgesprochen, dass Punkt 9.2 erster

Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den

Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten „konstruktiv“,

Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., gesetzwidrig war.

BGBlPdf 118. Rahmenabkommen über den Handel und die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Korea andererseits samt Erklärungen und Anhang sowie Unterzeichnungsprotokoll

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen und Anhang sowie Unterzeichnungsprotokoll

wird genehmigt.

2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des vorliegenden Vertragswerks, das in den elf

Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht

wird, dadurch zu erfolgen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme

im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.

Die Notifikation gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 6. März 1998 beim Generalsekretär des

Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit

1. April 2001 in Kraft getreten.

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