118. Kundmachung: Aufhebung einer Wortfolge in § 53 Abs. 3 sowie des § 103 Abs. 3 des Fremdengesetzes 1997 durch den Verfassungsgerichtshof
Gesetzestext (3 Artikel)
Gemäß Art. 140 Abs. 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 und § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGB. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 2001, G 224-264/01-8, dem
Bundeskanzler zugestellt am 18. Oktober 2001, die Wortfolge „Luft- oder“ in § 53 Abs. 3 sowie § 103
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden
(Fremdengesetz 1997 – FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, als verfassungswidrig aufgehoben.
(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
(3) Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Dezember 2000, V 65/00-6, dem Bundesminister
für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 15. Jänner 2001, ausgesprochen, dass Punkt 9.2 erster
Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den
Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten „konstruktiv“,
Nr. 187, Februar 1995, S 13 ff., gesetzwidrig war.
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Erklärungen und Anhang sowie Unterzeichnungsprotokoll
wird genehmigt.
2. Gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG hat die Kundmachung des vorliegenden Vertragswerks, das in den elf
Amtssprachen der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht
wird, dadurch zu erfolgen, dass es in allen authentischen Sprachfassungen zur öffentlichen Einsichtnahme
im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten aufliegt.
Die Notifikation gemäß Art. 21 des Abkommens wurde am 6. März 1998 beim Generalsekretär des
Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen mit
1. April 2001 in Kraft getreten.