118. Bundesgesetz: Beteiligung Österreichs an der HIPC-Initiative (Heavily Indebted Poor Countries Initiative
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, für die Republik Österreich zur Teilnahme
an der HIPC-Initiative (Initiative zur Schuldenreduktion für die ärmsten Entwicklungsländer) aus der
Auflösung von angesparten Zinserträgen in einem Risikorückstellungskonto (Second Special Contingent
Account, SCA-2) beim IWF einen nicht rückzahlbaren Beitrag in Höhe von 9,56 Millionen SZR dem
IWF-HIPC Trust Fund zur Verfügung zu stellen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 2000, V 4/00-7, der Bundesregierung
zugestellt am 4. April 2000, ausgesprochen, dass die in § 1 Z 1 der Pensionssicherungsbeitragsverordnung
1996, BGBl. Nr. 72, enthaltene Wortfolge „dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340, dem Nebengebührenzulagengesetz,
BGBl. Nr. 485/1971,“ gesetzwidrig war.
Die Multilaterale Vereinbarung M97 gemäß Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung
von Essigsäure in Konzentrationen bis 20% (Gärungsessig) (BGBl. III Nr. 100/2000) wurde von
Frankreich am 16. Mai 2000 unterzeichnet.