118. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 1985
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,
wird wie folgt geändert
1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt
„Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland
§ 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der
Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich,
mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.
(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports
im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu
entnehmen.
(3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.“
2. In § 47 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39“ die
Wortfolge „und § 39a“ eingefügt.
3. In § 61 Abs. 1 werden nach der Z 5 folgende Ziffern eingefügt
„6. Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates
vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom
27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom
25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 73 Abs. 1
Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,
7. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1
Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur
Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226
vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom
11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,
8. bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in
Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung
(EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,
9. Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der
Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der
Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.“
4. § 61 Abs. 3 lautet
„(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit
Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“
5. Dem § 65 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt
„11.Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 39a durchgeführt zu haben.“
6. § 65 Abs. 4 lautet
„(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte
fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde
mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.“
7. § 66 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 oder § 65 Abs. 4 in Verbindung
mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe
gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.
(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit
Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der
vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur
unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der
fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall
auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahme hat die Partei zu tragen.“
Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.
Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der
Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet
Artikel I
Die Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 wird folgender Abs. 1a eingefügt
„(1a) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Mindestversicherungssummen von einer Million Schilling
verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250000 Schilling und die im Abs. 1 Z 2 genannte
Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme
von einer Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer
Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.“
2. Am Ende des § 5 Z 5 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Satzteil wird
angefügt
„hiebei ist vorzusehen, daß sich der Versicherungsschutz unabhängig vom Reisetermin auf alle
Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer getätigt wurden.“
3. Im § 7 Abs. 1 lautet die Z 5
„5. Den Hinweis auf die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur
Abdeckung des Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer solchen
Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte Versicherungssumme gemäß § 8,“.
4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt
„In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der
Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft spätestens zwei
Monate vor dessen Ausscheiden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden
hat.“
5. Im § 9 Abs. 5, erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.
6. § 9 Abs. 9 lautet
„(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 5 oder die Teilnahme
an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der
Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwei Monate vor Beendigung
nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung
erfolgt ist.“
Artikel II
Artikel I tritt mit 1. April 1998 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden
Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III
Nr. 214/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde
Griechenland 24. Februar 1998
Ungarn 11. Juli 1997
Vereinigtes Königreich
(einschließlich Gibraltar,
Guernsey, Insel Man
und Jersey) 10. Oktober 1997