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118. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 1985

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Änderung des Weingesetzes 1985

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Weingesetz 1985, BGBl. Nr. 444, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996,

wird wie folgt geändert

1. Nach § 39 wird folgender § 39a samt Überschrift eingefügt

„Probeentnahme bei Prädikatsweintransport ins Ausland

§ 39a. (1) Soll Prädikatswein in Behältnissen mit einem Nennvolumen von über 60 Litern in andere

Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft verbracht oder in Drittländer exportiert werden, hat der

Versender den Ort und Zeitpunkt des Transportbeginns an die Bundeskellereiinspektion schriftlich,

mindestens drei Tage im vorhinein einlangend, zu melden.

(2) Der Bundeskellereiinspektor hat aus dem Behältnis unmittelbar vor dem Beginn des Transports

im Sinn von Abs. 1 eine Probe, auf die die Vorschriften des § 39 Abs. 2 und 3 anwendbar sind, zu

entnehmen.

(3) Nach Probeziehung gemäß Abs. 2 ist eine Zuladung untersagt.“

2. In § 47 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „Der Bundeskellereiinspektor hat die gemäß § 39“ die

Wortfolge „und § 39a“ eingefügt.

3. In § 61 Abs. 1 werden nach der Z 5 folgende Ziffern eingefügt

„6. Erzeugnisse gemäß Art. 73 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates

vom 16. März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. Nr. L 84 vom

27. März 1987, in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97, ABl. Nr. L 292 vom

25. Oktober 1997, die nicht von gesunder Beschaffenheit sind, entgegen Art. 73 Abs. 1

Unterabsatz 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung

(EG) Nr. 2087/97 zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch anbietet oder abgibt,

7. als Erzeuger oder Händler Wein, der nicht von gesunder Beschaffenheit ist, entgegen Art. 1

Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1972/78 der Kommission vom 16. August 1978 zur

Festsetzung der Durchführungsbestimmungen zu den önologischen Verfahren, ABl. Nr. L 226

vom 17. August 1978, in der Fassung der Verordnung (EWG) Nr. 45/80, ABl. Nr. L 7 vom

11. Jänner 1980, aufbewahrt oder transportiert,

8. bei Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der

Verordnung (EG) Nr. 2087/97 önologische Verfahren und Behandlungen anwendet, die nicht in

Titel II oder in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der Verordnung

(EG) Nr. 2087/97 oder in anderen Gemeinschaftsvorschriften zugelassen sind,

9. Erzeugnissen gemäß Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der Fassung der

Verordnung (EG) Nr. 2087/97 entgegen Art. 15 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 822/87 in der

Fassung der Verordnung (EG) Nr. 2087/97 Wasser zusetzt.“

4. § 61 Abs. 3 lautet

„(3) Wer eine der im Abs. 1 Z 1, 2, 6 bis 9 mit Strafe bedrohten Handlungen fahrlässig begeht, ist mit

Geldstrafen bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.“

5. Dem § 65 Abs. 2 wird folgende Z 11 angefügt

„11.Prädikatswein exportiert oder in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

verbringt, ohne eine Meldung gemäß § 39a durchgeführt zu haben.“

6. § 65 Abs. 4 lautet

„(4) Wer einer unmittelbar geltenden Bestimmung in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft

zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte

fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde

mit einer Geldstrafe bis zu 100000 S zu bestrafen.“

7. § 66 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Im Falle der Wiederholung einer Übertretung nach § 65 Abs. 2 oder § 65 Abs. 4 in Verbindung

mit Abs. 5 kann im Straferkenntnis der Verfall des Getränkes, der Weinbehandlungsmittel und der Stoffe

gemäß § 54, die Gegenstand des Verfahrens sind, ausgesprochen werden.

(2) Im Falle der Bestrafung wegen Übertretung nach § 65 Abs. 3 oder Abs. 4 in Verbindung mit

Abs. 5, sofern eine Bezeichnungsvorschrift übertreten wird, ist im Straferkenntnis auf die Beseitigung der

vorschriftswidrigen Bezeichnung oder, wenn das Getränk nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

oder nach unmittelbar geltenden Bestimmungen in Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft nur

unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden darf, auch auf die Anbringung der

fehlenden Bezeichnung zu erkennen. Sind diese Maßnahmen nicht möglich, so ist der Verfall

auszusprechen. Die Kosten dieser Maßnahme hat die Partei zu tragen.“

BGBlPdf 118. Verordnung: Änderung der Reisebürosicherungsverordnung

Auf Grund des § 169 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl.

Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 30/1998, wird im Einvernehmen mit der

Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz verordnet

Artikel I

Die Reisebürosicherungsverordnung, BGBl. II Nr. 10/1998, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 wird folgender Abs. 1a eingefügt

„(1a) Die im Abs. 1 Z 1 und 3 genannten Mindestversicherungssummen von einer Million Schilling

verringern sich auf Mindestversicherungssummen von 250000 Schilling und die im Abs. 1 Z 2 genannte

Mindestversicherungssumme von fünf Millionen Schilling verringert sich auf eine Mindestversicherungssumme

von einer Million Schilling, jeweils unter der Voraussetzung, daß die Teilnahme an einer

Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter gemäß § 8 nachgewiesen wird.“

2. Am Ende des § 5 Z 5 wird der Beistrich durch einen Strichpunkt ersetzt. Folgender Satzteil wird

angefügt

„hiebei ist vorzusehen, daß sich der Versicherungsschutz unabhängig vom Reisetermin auf alle

Buchungen erstreckt, die während der Vertragsdauer getätigt wurden.“

3. Im § 7 Abs. 1 lautet die Z 5

„5. Den Hinweis auf die Teilnahme an einer Versicherungsgemeinschaft der Veranstalter zur

Abdeckung des Risikos gemäß § 8 oder im Fall der Nichtteilnahme an einer solchen

Versicherungsgemeinschaft auf die erhöhte Versicherungssumme gemäß § 8,“.

4. Dem § 8 wird folgender Satz angefügt

„In dem Vertrag über die Teilnahme an der Versicherungsgemeinschaft ist vorzusehen, daß der

Versicherer das Ausscheiden des Veranstalters aus der Versicherungsgemeinschaft spätestens zwei

Monate vor dessen Ausscheiden dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu melden

hat.“

5. Im § 9 Abs. 5, erster Satz wird das Wort „zwei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

6. § 9 Abs. 9 lautet

„(9) Wird die Dauer des Versicherungsvertrages oder der Garantie gemäß § 5 Z 5 oder die Teilnahme

an einer Versicherungsgemeinschaft gemäß § 8 durch Zeitablauf oder Kündigung beendet, hat der

Veranstalter dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zwei Monate vor Beendigung

nachzuweisen, daß eine Neuabdeckung des Risikos gemäß § 3 Abs. 3 für die Zeit nach der Beendigung

erfolgt ist.“

Artikel II

Artikel I tritt mit 1. April 1998 in Kraft.

BGBlPdf 118. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden

Rahmen (BGBl. III Nr. 201/1997, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III

Nr. 214/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde

Griechenland 24. Februar 1998

Ungarn 11. Juli 1997

Vereinigtes Königreich

(einschließlich Gibraltar,

Guernsey, Insel Man

und Jersey) 10. Oktober 1997

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