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118_1997 AT

118. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Margareten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 118. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Margareten

Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Februar

1998 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Margareten errichtet.

BGBlPdf 118. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 1. Juli 1997 seine Ratifikationsurkunde

zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,

letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 114/1997) hinterlegt.

Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehende Erklärung abgegeben

„Gemäß Abs. 4 des Artikels 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von

1983 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck ,Staatsangehörige‘ im Sinne dieses

Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die

dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger

Lettlands oder eines anderen Staates sind.

Gemäß Abs. 3 des Artikels 5 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von

1983 weist die Republik Lettland darauf hin, daß Ersuchen um Überstellung an die Generalstaatsanwaltschaft

der Republik Lettland gerichtet werden müssen.

Gemäß Abs. 3 des Artikels 17 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von

1983 verlangt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen

mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.“

Klima

119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen

Vereinbarung gemäß Art. 4 Abs. 3 des ADR über Änderungen und Ergänzungen

betreffend Rn. 10 014(1), 10 221(1), 10 605, 220 500 und 220 536

Die Multilaterale Vereinbarung gemäß Art. 4 Abs. 3 des ADR über Änderungen und Ergänzungen

betreffend Rn. 10 014(1), 10 221(1), 10 605, 220 500 und 220 536 (BGBl. III Nr. 41/1997, letzte

Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/1997) wurde von folgenden weiteren ADR-

Vertragsparteien unterzeichnet

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung

Slowenien 7. April 1997

Italien 5. Juli 1997

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