118. Verordnung: Errichtung einer dritten Notarstelle in Wien-Margareten
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 der Notariatsordnung vom 25. Juli 1871, RGBl. Nr. 75, wird verordnet
Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Februar
1998 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Margareten errichtet.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Lettland am 1. Juli 1997 seine Ratifikationsurkunde
zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen (BGBl. Nr. 524/1986,
letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 114/1997) hinterlegt.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Lettland nachstehende Erklärung abgegeben
„Gemäß Abs. 4 des Artikels 3 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von
1983 legt die Republik Lettland fest, daß sich der Ausdruck ,Staatsangehörige‘ im Sinne dieses
Übereinkommens auf Staatsbürger der Republik Lettland und jene Nichtstaatsangehörigen bezieht, die
dem Gesetz über den Status der Bürger der ehemaligen Sowjetunion unterliegen und die nicht Bürger
Lettlands oder eines anderen Staates sind.
Gemäß Abs. 3 des Artikels 5 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von
1983 weist die Republik Lettland darauf hin, daß Ersuchen um Überstellung an die Generalstaatsanwaltschaft
der Republik Lettland gerichtet werden müssen.
Gemäß Abs. 3 des Artikels 17 des Übereinkommens über die Überstellung verurteilter Personen von
1983 verlangt die Republik Lettland, daß Ersuchen um Überstellung und die beigeschlossenen Unterlagen
mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein müssen.“
Klima
119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen
Vereinbarung gemäß Art. 4 Abs. 3 des ADR über Änderungen und Ergänzungen
betreffend Rn. 10 014(1), 10 221(1), 10 605, 220 500 und 220 536
Die Multilaterale Vereinbarung gemäß Art. 4 Abs. 3 des ADR über Änderungen und Ergänzungen
betreffend Rn. 10 014(1), 10 221(1), 10 605, 220 500 und 220 536 (BGBl. III Nr. 41/1997, letzte
Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 60/1997) wurde von folgenden weiteren ADR-
Vertragsparteien unterzeichnet
ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung
Slowenien 7. April 1997
Italien 5. Juli 1997