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118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG

Der Nationalrat hat beschlossen

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz 000

§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung 000

§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000

§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland

haben 000

§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die

die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen 000

§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz 000

§ 7. Einspruch 000

§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000

§ 9. Entscheidung über den Einspruch 000

§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch 000

§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000

§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz 000

§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz 000

§ 14. Fristen 000

§ 15. Kosten 000

§ 16. Schriftliche Anbringen 000

§ 17. Verweisungen 000

§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum

Europäischen Parlament 000

§ 19. Vollziehung 000

Anlage 1: Europa-Wähleranlageblatt 000

Anlage 2: Hausliste 000

Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen, die als

Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient

(Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen

Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung

zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu

erfolgen.

(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind

Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher

mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen

Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.

(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen,

Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist,

auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden,

die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu

erfassen.

Voraussetzungen für die Eintragung

§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres

der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament

nicht ausgeschlossen sind und

1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder

die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder

2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.

(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen,

sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz

dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz

aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung

in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung

vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und

nachweislich zu verständigen.

(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand

der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer

ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa-

Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.

(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat

der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres

Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen

Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

wählen wollen.

(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben,

die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat

der Europäischen Union verlegen.

(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5

schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung

§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder

mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe

rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald

die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen

oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die

Frist mit Rechtskraft des Urteils.

(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind

die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht

nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht

tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht

widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.

Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland

haben

§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und

vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes

in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz

gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung

nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im

Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen

Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege

anzuschließen.

(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung

in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden

Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind

1. Ort der Geburt,

2. Hauptwohnsitz des Ehegatten,

3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter,

4. Sitz des Dienstgebers,

5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,

6. Vermögenswerte,

7. sonstige Lebensbeziehungen.

(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind

als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(4) Wahlberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs-

oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben

spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls

sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.

(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb

Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, daß sie bei

Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.

Wahlberechtigte, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu

streichen, sobald sich ergibt, daß sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben,

bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.

(6) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zuständigen österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.

Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die

österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen

§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die

österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in

Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis

vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) abgeben,

daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

wählen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.

(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen.

Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates sie gegebenenfalls

zuletzt eingetragen gewesen sind.

(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung

notwendigen Belege anzuschließen.

(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind

als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.

(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament

die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der

Europa-Wählerevidenz zu streichen.

Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz

§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen

Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-

Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen

technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.

(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei

der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des

Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.

Einspruch

§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die

Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines

Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus

dieser zu verlangen.

(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung

begehrt wird.

(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu

überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller

die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim vermeintlich

Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes

Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten

begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind

entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein

Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.

(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von

der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe

bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen

§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch

erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach

Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach

Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über

den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie

auf Verlangen bekanntzugeben.

Entscheidung über den Einspruch

§ 9. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde,

zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.

Nr. 51, ist anzuwenden.

(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung

Betroffenen schriftlich mitzuteilen.

(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde

nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung

der Entscheidungsdaten durchzuführen.

Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch

§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der

Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung

bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung

binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen

nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen

Stellung zu nehmen.

(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde

zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.

(3) § 7 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren

§ 11. Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten, nach der

Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden,

in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über

die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen,

sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen.

Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz

§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-

Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in

der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-

Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts

gestrichen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.

(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister

für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers

für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise

andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa-

Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.

(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,

zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich

jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet vorzunehmen.

Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum

31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden

und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit

gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des

Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen

Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres,

in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung

darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur

im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.

(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich

zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa-

Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa-Wähleranlageblätter sowie sonstige, im

Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von

diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben

die Europa-Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen

an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine

Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.

(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre

Stellvertreter Europa-Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu

verteilen, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit

ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben

haben.

(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen

der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere

Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter,

getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu

bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.

(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa-

Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in

jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter

rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis

zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen

Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung

ein geeignetes Lokal beizustellen.

(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen

Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde

zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen

Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-

Wähleranlageblätter zu verständigen.

(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine

Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im

Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen

Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem

Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer wissentlich seine Eintragung in

die Europa-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden bewirkt.

Zentrale Europa-Wählerevidenz

§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen

mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den

Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der

Informationsaustausch betrifft

1. die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten

der Europäischen Union,

2. die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die

österreichische Staatsbürgerschaft haben.

(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum

Stichtag 31. Dezember, zusätzlich umittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament

dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung

– EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese

dem Land unverzüglich bekanntzugeben.

(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei

Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2)

mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei

sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.

(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei

Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die

Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.

(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum

15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu

übermitteln.

(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in

§ 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der

gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.

(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten

der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig

vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer

Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln.

Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum

Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.

(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters

(§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.

Fristen

§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.

Kosten

§ 15. (1) Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden

zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der

Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 unmittelbar

verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen

Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der

Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.

(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die

Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt

erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn

die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.

(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen

drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der

hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.

(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar

beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen zu entscheiden hat.

Schriftliche Anbringen

§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen

nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im

Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht

werden.

(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften

sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.

Verweisungen

§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,

sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen

Parlament

§ 18. (1) Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt

werden.

(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene

Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die

Europa-Wählerevidenz zu übernehmen.

(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben,

sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten

zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen

Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden.

(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordenten

zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im

Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-

Wählerevidenz zu streichen.

(5) Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von Österreich

zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen,

ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen,

mit welchem der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem

Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, beantragt werden kann. Bei der Gestaltung

des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.

(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von

Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis

zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl

zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung

nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.

(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament

kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die

gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen

Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.

Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der

§§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4, 5 und

13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich

des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des

§ 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.

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