118. Bundesgesetz: Europa-Wählerevidenzgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Inhaltsverzeichnis
§ 1. Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 2. Voraussetzungen für die Eintragung 000
§ 3. Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung 000
§ 4. Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland
haben 000
§ 5. Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die
die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen 000
§ 6. Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz 000
§ 7. Einspruch 000
§ 8. Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen 000
§ 9. Entscheidung über den Einspruch 000
§ 10. Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch 000
§ 11. Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren 000
§ 12. Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz 000
§ 13. Zentrale Europa-Wählerevidenz 000
§ 14. Fristen 000
§ 15. Kosten 000
§ 16. Schriftliche Anbringen 000
§ 17. Verweisungen 000
§ 18. Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum
Europäischen Parlament 000
§ 19. Vollziehung 000
Anlage 1: Europa-Wähleranlageblatt 000
Anlage 2: Hausliste 000
Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 1. (1) In jeder Gemeinde ist eine ständige Evidenz der Wahlberechtigten zu führen, die als
Grundlage für die vor einer Wahl zum Europäischen Parlament anzulegenden Wählerverzeichnisse dient
(Europa-Wählerevidenz). Die Führung der Europa-Wählerevidenz obliegt den Gemeinden im übertragenen
Wirkungsbereich. Die Europa-Wählerevidenz ist in Karteiform oder mittels elektronischer Datenverarbeitung
zu führen. Sofern sie in Karteiform geführt wird, hat dies getrennt von der Wählerevidenz zu
erfolgen.
(2) Die Europa-Wählerevidenz hat für jeden Wahlberechtigten die erforderlichen Angaben, das sind
Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnsitz, für die Österreicher
mit Hauptwohnsitz im Ausland außerdem die sich aus den für die Eintragung maßgebend gewesenen
Lebensbeziehungen (§ 4 Abs. 1 und 2) ergebende Adresse zu enthalten.
(3) Die Europa-Wählerevidenz ist innerhalb der Gemeinden gegebenenfalls nach Regionalwahlkreisen,
Ortschaften, Straßen und Hausnummern, wenn aber eine Gemeinde in Wahlsprengel eingeteilt ist,
auch nach Wahlsprengeln anzulegen. Die Wahlberechtigten sind nach dem Namensalphabet, in Gemeinden,
die in Wahlsprengel eingeteilt sind, auch nach dem Hauptwohnsitz (Wohnung, Wahlsprengel) zu
erfassen.
Voraussetzungen für die Eintragung
§ 2. (1) In die Europa-Wählerevidenz sind Unionsbürger einzutragen, die vor dem 1. Jänner des Jahres
der Eintragung das 18. Lebensjahr vollendet haben, vom Wahlrecht zum Europäischen Parlament
nicht ausgeschlossen sind und
1. die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben oder
die Voraussetzungen des § 4 erfüllen oder
2. die Voraussetzungen des § 5 erfüllen.
(2) Wahlberechtigte, die ihren Hauptwohnsitz innerhalb Österreichs in eine andere Gemeinde verlegen,
sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für die Eintragung in die Europa-Wählerevidenz
dieser Gemeinde einzutragen. In der Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz
aufgegeben haben, sind sie zu streichen. Zu diesem Zweck hat die Gemeinde, in der die Eintragung
in die Europa-Wählerevidenz erfolgt, die Gemeinde, in deren Europa-Wählerevidenz die Streichung
vorzunehmen ist, unter Angabe der früheren Wohnadresse von der neuen Eintragung unverzüglich und
nachweislich zu verständigen.
(3) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz in das Ausland verlegen und diesen Umstand
der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz aufgeben, schriftlich anzeigen, sind für die Dauer
ihres Auslandsaufenthaltes, längstens jedoch über einen Zeitraum von 10 Jahren, in der Europa-
Wählerevidenz dieser Gemeinde zu führen. Für die Wiedereintragung gilt § 4 Abs. 4.
(4) Wahlberechtigte Österreicher, die ihren Hauptwohnsitz von Österreich in einen anderen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verlegen, haben bei der schriftlichen Bekanntgabe der Verlegung ihres
Hauptwohnsitzes darüber hinaus eine Erklärung abzugeben, daß sie auch in dem in Abs. 3 angegebenen
Zeitraum bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
wählen wollen.
(5) Eine Erklärung gemäß Abs. 4 haben auch Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland abzugeben,
die ihren Hauptwohnsitz von einem Staat außerhalb der Europäischen Union in einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union verlegen.
(6) Wahlberechtigte Österreicher, die eine Erklärung gemäß Abs. 4 oder gemäß § 4 Abs. 4 oder 5
schriftlich widerrufen, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen.
Ausschluß vom Wahlrecht wegen gerichtlicher Verurteilung
§ 3. (1) Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder
mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist. Dieser Ausschluß endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald
die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen
oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die
Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind
die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen oder der Ausschluß vom Wahlrecht
nachgesehen worden, so ist er vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen. Der Ausschluß vom Wahlrecht
tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht
widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluß vom Wahlrecht ein.
Voraussetzungen für die Eintragung von Österreichern, die ihren Hauptwohnsitz im Ausland
haben
§ 4. (1) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und
vom Wahlrecht nicht gemäß § 3 ausgeschlossen sind, werden auf Antrag für die Dauer ihres Auslandsaufenthaltes
in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde eingetragen, in der sie in die Wählerevidenz
gemäß dem Wählerevidenzgesetz 1973, BGBl. Nr. 601, eingetragen sind, sofern eine solche Eintragung
nicht existiert, in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der sie den letzten Hauptwohnsitz im
Inland hatten; sonst in die Europa-Wählerevidenz der Gemeinde, in der zumindest ein Elternteil seinen
Hauptwohnsitz im Inland hat oder zuletzt hatte. Dem Antrag sind die zur Begründung notwendigen Belege
anzuschließen.
(2) Kann eine solche Zuordnung nicht vorgenommen werden, so richtet sich der Ort der Eintragung
in die Europa-Wählerevidenz nach folgenden, im Antrag (Abs. 1) glaubhaft gemachten, zum Inland bestehenden
Lebensbeziehungen, die in der nachstehenden Reihenfolge heranzuziehen sind
1. Ort der Geburt,
2. Hauptwohnsitz des Ehegatten,
3. Hauptwohnsitz nächster Verwandter,
4. Sitz des Dienstgebers,
5. Eigentums- oder Bestandsrechte an Grundstücken oder Wohnungen,
6. Vermögenswerte,
7. sonstige Lebensbeziehungen.
(3) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind
als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(4) Wahlberechtigte, die über einen Antrag gemäß Abs. 1 oder in einem nachfolgenden Einspruchs-
oder Berufungsverfahren in die Europa-Wählerevidenz einer Gemeinde aufgenommen wurden, haben
spätestens alle zehn Jahre das Weiterbestehen der Eintragungsvoraussetzungen zu erklären, widrigenfalls
sie nach Ablauf dieser Frist von Amts wegen aus der Europa-Wählerevidenz zu streichen sind.
(5) Antragsteller, die ihren Hauptwohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union außerhalb
Österreichs haben, haben in ihrem Antrag gemäß Abs. 1 darüber hinaus zu erklären, daß sie bei
Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen.
Wahlberechtigte, die eine solche Erklärung abgegeben haben, sind aus der Europa-Wählerevidenz zu
streichen, sobald sich ergibt, daß sie auch in jenem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Hauptwohnsitz haben,
bei den Wahlen zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind.
(6) Anbringen nach den Abs. 1, 4 und 5 sowie nach § 2 Abs. 6 sind im Weg der zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland an die Gemeinde zu stellen.
Voraussetzungen für die Eintragung von Unionsbürgern mit Hauptwohnsitz in Österreich, die die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen
§ 5. (1) Unionsbürger, die ihren Hauptwohnsitz in einer österreichischen Gemeinde haben und die
österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, werden auf Antrag für die Dauer ihres Aufenthalts in
Österreich in die Europa-Wählerevidenz eingetragen, wenn sie bei Antragstellung einen gültigen Identitätsausweis
vorlegen und eine förmliche Erklärung (Europa-Wähleranlageblatt, Muster Anlage 1) abgeben,
daß sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
wählen wollen und im Herkunftsstaat ihres aktiven Wahlrechts nicht verlustig gegangen sind.
(2) Aus der förmlichen Erklärung hat ihre Staatsangehörigkeit und ihre Anschrift in Österreich hervorzugehen.
Weiters hat aufzuscheinen, in welchem Wählerverzeichnis des Herkunftsstaates sie gegebenenfalls
zuletzt eingetragen gewesen sind.
(3) Dem Antrag nach Abs. 1 sind neben dem ausgefüllten Europa-Wähleranlageblatt die zur Begründung
notwendigen Belege anzuschließen.
(4) Anträge nach Abs. 1, die zu keiner Eintragung in die Europa-Wählerevidenz geführt haben, sind
als Einsprüche gemäß § 7 von den Gemeinden zu behandeln, bei denen die Anträge eingebracht wurden.
(5) Unionsbürger, die die förmliche Erklärung, wonach sie bei Wahlen zum Europäischen Parlament
die von Österreich zu entsendenden Abgeordneten wählen wollen, schriftlich widerrufen, sind aus der
Europa-Wählerevidenz zu streichen.
Einsichtnahme in die Europa-Wählerevidenz
§ 6. (1) In die Europa-Wählerevidenz kann jeder Unionsbürger Einsicht nehmen. Die in allgemeinen
Vertretungskörpern der Europäischen Union vertretenen Parteien können sich überdies aus der Europa-
Wählerevidenz an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder nach Maßgabe der vorhandenen
technischen Möglichkeiten auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen.
(2) Die für die Einsichtnahme bestimmten Tagesstunden und die Bezeichnung der Amtsstelle, bei
der Einsprüche gegen die Europa-Wählerevidenz eingebracht werden können, sowie den Wortlaut des
Abs. 1 und des § 7 hat der Bürgermeister an der Amtstafel zu verlautbaren.
Einspruch
§ 7. (1) Jeder Unionsbürger kann unter Angabe seines Namens und seiner Wohnadresse gegen die
Europa-Wählerevidenz schriftlich oder mündlich Einspruch erheben; hierzu hat er die Eintragung eines
Wahlberechtigten in die Europa-Wählerevidenz oder die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten aus
dieser zu verlangen.
(2) Der Einspruch ist bei der Gemeinde einzubringen, in deren Europa-Wählerevidenz eine Änderung
begehrt wird.
(3) Der Einspruch ist, falls er schriftlich eingebracht wird, für jeden Einspruchsfall gesondert zu
überreichen. Hat der Einspruch die Eintragung eines Wahlberechtigten zum Gegenstand, so hat der Antragsteller
die zur Begründung notwendigen Belege anzuschließen. Handelt es sich beim vermeintlich
Wahlberechtigten um einen Österreicher mit Hauptwohnsitz im Inland, so ist ein von diesem unterfertigtes
Europa-Wähleranlageblatt anzuschließen. Wird im Einspruch die Streichung eines Nicht-Wahlberechtigten
begehrt, so ist der Grund hierfür anzugeben. Alle Einsprüche, auch mangelhaft belegte, sind
entgegenzunehmen. Ist ein Einspruch von mehreren Einspruchswerbern unterzeichnet, so gilt, wenn kein
Zustellungsbevollmächtigter genannt ist, der an erster Stelle unterzeichnete als zustellungsbevollmächtigt.
(4) Wer offensichtlich mutwillig Einsprüche erhebt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von
der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S im Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe
bis zu zwei Wochen zu bestrafen.
Verständigung der vom Einspruch betroffenen Personen
§ 8. (1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in die Europa-Wählerevidenz Einspruch
erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe binnen zwei Wochen nach
Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen zwei Wochen nach
Zustellung der Verständigung, schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über
den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.
(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen dem Amtsgeheimnis. Den Strafgerichten sind sie
auf Verlangen bekanntzugeben.
Entscheidung über den Einspruch
§ 9. (1) Über den Einspruch hat außerhalb Wiens die Gemeindewahlbehörde, in Wien die Bezirkswahlbehörde,
zu entscheiden. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl.
Nr. 51, ist anzuwenden.
(2) Die Gemeinde hat die Entscheidung dem Einspruchswerber sowie dem von der Entscheidung
Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
(3) Erfordert die Entscheidung eine Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz, so hat die Gemeinde
nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung die Richtigstellung der Europa-Wählerevidenz unter Anführung
der Entscheidungsdaten durchzuführen.
Berufung gegen eine Entscheidung über einen Einspruch
§ 10. (1) Gegen die Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 können der Einspruchswerber sowie der von der
Entscheidung Betroffene binnen zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung schriftlich die Berufung
bei der Gemeinde einbringen. Die Gemeinde hat den Berufungsgegner von der eingebrachten Berufung
binnen zwei Wochen mit dem Hinweis zu verständigen, daß es ihm freisteht, innerhalb von zwei Wochen
nach der an ihn ergangenen Verständigung in die Berufung Einsicht und zu den vorgebrachten Berufungsgründen
Stellung zu nehmen.
(2) Über die Berufung hat außerhalb Wiens die Bezirkswahlbehörde, in Wien die Landeswahlbehörde
zu entscheiden. § 7 AVG ist anzuwenden. Eine weitere Berufung ist unzulässig.
(3) § 7 Abs. 3 und 4 und § 9 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.
Behörden im Einspruchs- und Berufungsverfahren
§ 11. Die gemäß den §§ 9 und 10 mit dem Einspruchs- und Berufungsverfahren befaßten, nach der
Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, gebildeten Gemeindewahlbehörden, Bezirkswahlbehörden,
in Wien die Landeswahlbehörde, sind von ihren Vorsitzenden zur Entscheidung über
die eingelangten Einsprüche und Berufungen mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr einzuberufen,
sofern Einsprüche oder Berufungen zur Entscheidung vorliegen.
Amtswegige Führung der Europa-Wählerevidenz
§ 12. (1) Die Gemeinden haben alle Umstände, die geeignet sind, eine Änderung in der Europa-
Wählerevidenz zu bewirken, von Amts wegen wahrzunehmen und die erforderlichen Änderungen in
der Europa-Wählerevidenz durchzuführen. Hierbei haben sie die Umstände, die auch in der Europa-
Wählerevidenz einer anderen Gemeinde zu berücksichtigen sind, dieser Gemeinde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Wird ein Wahlberechtigter aus der Europa-Wählerevidenz wegen Verlustes seines aktiven Wahlrechts
gestrichen, so ist er hiervon binnen zwei Wochen ab dem Tag der Streichung zu verständigen.
(3) Zur Erfüllung der den Gemeinden gemäß Abs. 1 obliegenden Aufgaben hat der Bundesminister
für Inneres, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die den Wirkungsbereich des Bundesministers
für Justiz berühren, im Einvernehmen mit diesem, durch Verordnung zu bestimmen, in welcher Weise
andere Behörden bei der Verständigung der Gemeinden von Umständen, die eine Änderung der Europa-
Wählerevidenz bewirken können, mitzuwirken haben.
(4) Den Gemeinden bleibt es, unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unbenommen,
zwecks Überprüfung der Richtigkeit der Europa-Wählerevidenz von Zeit zu Zeit, alljährlich
jedoch nur einmal, eine allgemeine Aufnahme der Wahlberechtigten im Gemeindegebiet vorzunehmen.
Anläßlich dieser Aufnahme können von den Gemeinden auch Personen erfaßt werden, die bis zum
31. Dezember des Jahres, in dem die allgemeine Aufnahme angeordnet wird, das 18. Lebensjahr vollenden
und die übrigen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 erfüllen. Die allgemeine Aufnahme ist nach Möglichkeit
gleichzeitig mit anderen allgemeinen Erhebungen (zum Beispiel Erhebung gemäß § 9 Abs. 4 des
Wählerevidenzgesetzes 1973 oder Personenstands- und Betriebsaufnahme) durchzuführen. Zu einer allgemeinen
Aufnahme der Wahlberechtigten ist in Wien die Genehmigung des Bundesministers für Inneres,
in den übrigen Gemeinden die Genehmigung des Landeshauptmanns erforderlich; die Genehmigung
darf im ersteren Fall nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, im letzteren Fall nur
im Einvernehmen mit der Finanzlandesbehörde erteilt werden.
(5) Die allgemeine Aufnahme im Sinn des Abs. 4 hat der Bürgermeister anzuordnen und ortsüblich
zu verlautbaren. Die Verordnung des Bürgermeisters hat zu bestimmen, wer ein Europa-
Wähleranlageblatt auszufüllen hat, in welcher Weise Europa-Wähleranlageblätter sowie sonstige, im
Anhang angeführte Drucksorten an die zur Ausfüllung verpflichteten Personen zu verteilen und von
diesen wieder an die Gemeinde zurückzuleiten sind. Die zur Ausfüllung verpflichteten Personen haben
die Europa-Wähleranlageblätter persönlich zu unterfertigen. Ist eine solche Person durch Leibesgebrechen
an der Ausfüllung oder Unterfertigung des Europa-Wähleranlageblattes verhindert, so kann eine
Person ihres Vertrauens die Ausfüllung oder Unterfertigung für sie vornehmen.
(6) In der Verordnung (Abs. 5) kann auch bestimmt werden, daß die Hauseigentümer oder ihre
Stellvertreter Europa-Wähleranlageblätter an die Wohnungsinhaber oder an die Wohnungsinsassen zu
verteilen, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter einzusammeln und sie auf die Vollständigkeit
ihrer Ausfüllung hin zu überprüfen sowie bei einer von der Gemeinde zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben
haben.
(7) Es kann auch angeordnet werden, daß die Hauseigentümer oder ihre Stellvertreter die Namen
der Wohnungsinhaber, gegebenenfalls nach Lage und Türnummer der Wohnung geordnet, in besondere
Hauslisten (Muster Anlage 2) einzutragen, die Anzahl der eingesammelten Europa-Wähleranlageblätter,
getrennt für Männer und Frauen, in der Hausliste zu vermerken und diese bei einer von der Gemeinde zu
bestimmenden Amtsstelle abzugeben haben.
(8) Der Bürgermeister kann weiters anordnen, daß die Eintragungen in den Europa-
Wähleranlageblättern und in den Hauslisten vor ihrer Abgabe an die Gemeinde durch deren Organe in
jedem Haus zu überprüfen sind. Diese Amtshandlung ist dem Hauseigentümer oder seinem Stellvertreter
rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Er hat die Wohnungsinhaber hiervon unverzüglich mit dem Hinweis
zu verständigen, daß die in Betracht kommenden Wohnungsinsassen die für die Überprüfung erforderlichen
Dokumente bereitzuhalten haben. Der Hauseigentümer oder sein Stellvertreter hat für diese Amtshandlung
ein geeignetes Lokal beizustellen.
(9) In der Verordnung ist zu bestimmen, daß es den zur Ausfüllung verpflichteten Personen in allen
Fällen freisteht, die ausgefüllten Europa-Wähleranlageblätter auch unmittelbar bei der von der Gemeinde
zu bestimmenden Amtsstelle abzugeben. Diese Personen haben jedoch den Hauseigentümer oder seinen
Stellvertreter, gegebenenfalls auch den Wohnungsinhaber, von der unmittelbaren Abgabe der Europa-
Wähleranlageblätter zu verständigen.
(10) Wer den gemäß den Abs. 3 und 5 bis 8 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, begeht eine
Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 3000 S, im
Fall der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Der gleichen
Strafe unterliegt, wenn darin keine von den Gerichten zu bestrafende Handlung gelegen ist, wer in einem
Europa-Wähleranlageblatt wissentlich unwahre Angaben macht oder wer wissentlich seine Eintragung in
die Europa-Wählerevidenzen mehrerer Gemeinden bewirkt.
Zentrale Europa-Wählerevidenz
§ 13. (1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, zum Zweck des Austausches von Informationen
mit den nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union für den
Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden eine zentrale Europa-Wählerevidenz zu führen. Der
Informationsaustausch betrifft
1. die Ausübung des Wahlrechts durch Österreicher mit Hauptwohnsitz in anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union,
2. die Ausübung des Wahlrechts durch Unionsbürger mit Hauptwohnsitz in Österreich, die nicht die
österreichische Staatsbürgerschaft haben.
(2) Zu diesem Zweck haben die Gemeinden die Informationen gemäß Abs. 1 einmal jährlich zum
Stichtag 31. Dezember, zusätzlich umittelbar nach dem Stichtag einer Wahl zum Europäischen Parlament
dem Land zu übermitteln. Sollten sich nach Abschluß der Wählerverzeichnisse (§ 22 der Europawahlordnung
– EuWO, BGBl. Nr. 117/1996) Änderungen in der Europa-Wählerevidenz ergeben, sind diese
dem Land unverzüglich bekanntzugeben.
(3) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz automationsunterstützt führen oder hierfür bei
Dienstleistungen im Datenverkehr andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben diese Daten (Abs. 2)
mittels maschinell lesbarer Datenträger oder im Weg der Datenfernverarbeitung zu übermitteln. Hierbei
sind Informationen gemäß Abs. 1 als solche zu kennzeichnen.
(4) Gemeinden, die ihre Europa-Wählerevidenz nicht automationsunterstützt führen und auch bei
Dienstleistungen im Datenverkehr hierfür nicht andere Rechtsträger in Anspruch nehmen, haben die
Daten der unter Abs. 1 Z 1 und Z 2 angeführten Personengruppen getrennt voneinander zu übermitteln.
(5) Die Länder haben die Daten der Gemeinden dem Bundesminister für Inneres jeweils zum
15. Jänner, zusätzlich zu den sich aus Abs. 2 ergebenden Zeitpunkten mittels Datenfernverarbeitung zu
übermitteln.
(6) Der Datensatz eines Wahlberechtigten in der zentralen Europa-Wählerevidenz hat sämtliche in
§ 1 Abs. 3 aufgezählten Daten zu enthalten. Die Auswählbarkeit dieser Daten aus der Gesamtmenge der
gespeicherten Daten darf nur nach Namen oder Staatsangehörigkeit vorgesehen sein.
(7) Der Bundesminister für Inneres hat allen nach den nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten
der Europäischen Union für den Informationsaustausch jeweils zuständigen Behörden rechtzeitig
vor jeder Wahl zum Europäischen Parlament die in der Europa-Wählerevidenz gespeicherten Daten ihrer
Staatsangehörigen im Weg des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten zu übermitteln.
Darüber hinaus ist die Übermittlung von Daten einschließlich solcher an andere Mitgliedstaaten nur zum
Zweck des Informationsaustausches gemäß Abs. 1 zulässig.
(8) Die Daten der zentralen Europa-Wählerevidenz dürfen mit den Daten des zentralen Wählerevidenzregisters
(§ 3 Abs. 4 des Wählerevidenzgesetzes 1973) verknüpft werden.
Fristen
§ 14. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen gelten die §§ 32 und 33 AVG.
Kosten
§ 15. (1) Die mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen Kosten sind von den Gemeinden
zu tragen; der Bund hat jedoch den Ländern und Gemeinden die durch die Übermittlung der
Daten der Europa-Wählerevidenz an den Bundesminister für Inneres gemäß § 13 Abs. 2 bis 5 unmittelbar
verursachten Kosten zur Gänze, die übrigen mit der Führung der Europa-Wählerevidenz verbundenen
Kosten zu einem Drittel, in beiden Fällen nur nach ordnungsgemäßem Nachweis nach Maßgabe der
Abs. 2 bis 5 zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig nach Abs. 1 sind Kosten, die für die Führung der Europa-Wählerevidenz oder die
Übermittlung der Daten der Europa-Wählerevidenz an das Bundesministerium für Inneres unbedingt
erforderlich waren. Nicht ersatzfähig sind Kosten, die den Gemeinden auch dann erwachsen wären, wenn
die Europa-Wählerevidenz nicht zu führen wäre.
(3) Die Gemeinden, mit Ausnahme der Stadt Wien, haben den Anspruch auf Ersatz der Kosten binnen
drei Monaten nach Ablauf des Rechnungsjahres beim Landeshauptmann geltend zu machen, der
hierüber im Einvernehmen mit der zuständigen Finanzlandesbehörde zu entscheiden hat.
(4) Gegen die Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(5) Ansprüche der Länder auf Ersatz der Kosten sind binnen der im Abs. 3 bezeichneten Frist unmittelbar
beim Bundesminister für Inneres einzubringen, der im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen zu entscheiden hat.
Schriftliche Anbringen
§ 16. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, können schriftliche Anbringen
nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden technischen Mittel auch telegraphisch, fernschriftlich, im
Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht
werden.
(2) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben und sonstigen Schriften
sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
Verweisungen
§ 17. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Bestimmungen für die erste Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen
Parlament
§ 18. (1) Für die Errichtung der Europa-Wählerevidenz können die Daten der Wählerevidenz benützt
werden.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in die Wählerevidenz eingetragene
Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland sind ohne Stellung eines Antrags gemäß § 4 Abs. 1 in die
Europa-Wählerevidenz zu übernehmen.
(3) Österreicher mit Hauptwohnsitz im Ausland, die keinen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben,
sind unverzüglich, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten
zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, zu verständigen, daß sie, wenn sie keinen
Antrag stellen, drei Monate nach diesem Zeitpunkt aus der Europa-Wählerevidenz gestrichen werden.
(4) Drei Monate, nachdem das Ergebnis der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordenten
zum Europäischen Parlament unanfechtbar feststeht, sind Österreicher mit Hauptwohnsitz im
Ausland, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht einen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 gestellt haben, aus der Europa-
Wählerevidenz zu streichen.
(5) Österreichern mit Hauptwohnsitz im Ausland, die anläßlich der ersten Wahl der von Österreich
zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament die Ausstellung einer Wahlkarte beantragen,
ist neben dem amtlichen Stimmzettel und dem verschließbaren Wahlkuvert ein Formular auszufolgen,
mit welchem der Verbleib in der Europa-Wählerevidenz oder die Wiedereintragung in diese ab dem
Zeitpunkt, ab dem das Ergebnis der Wahl unanfechtbar feststeht, beantragt werden kann. Bei der Gestaltung
des Formulars ist auf § 4 Abs. 5 Bedacht zu nehmen.
(6) Unionsbürger, die einen Antrag gemäß § 5 Abs. 1 stellen, sind bei der ersten Wahl der von
Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament nur wahlberechtigt, wenn sie bis
zum Stichtag zusätzlich zur Erklärung gemäß § 5 Abs. 1 eine Erklärung abgeben, daß sie bei der Wahl
zum Europäischen Parlament im Juni 1994 oder danach nicht gewählt haben. Geben sie die Erklärung
nicht ab, so sind sie erst nach dem Stichtag in die Europa-Wählerevidenz aufzunehmen.
(7) Bei der ersten Wahl der von Österreich zu entsendenden Abgeordneten zum Europäischen Parlament
kann sich die Weitergabe von Informationen gemäß § 13 Abs. 2 auf jene Staaten beschränken, die
gleichzeitig mit Österreich der Europäischen Union beigetreten sind und die erste Wahl zum Europäischen
Parlament gleichzeitig mit Österreich oder nach Österreich durchführen.
Vollziehung
§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich der
§§ 3, 12 Abs. 3 und 10 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz, hinsichtlich der §§ 4, 5 und
13 Abs. 7 und 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und hinsichtlich
des § 15 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut. Die Vollziehung des
§ 16 Abs. 2 fällt bezüglich der Stempelgebühren in die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen.