118. Bundesgesetz: Änderung des Fleischuntersuchungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Fleischuntersuchungsgesetz, BGBl. Nr. 522/1982, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 252/1989, BGBl. Nr. 45/1991 und BGBl. Nr. 257/1993 wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Rinder (einschließlich Büffel und Bison), Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer und Schalenwild (Zuchtwild) unterliegen, wenn diese Tiere wie Haustiere gehalten werden und wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung und Beurteilung (Schlachttier- und Fleischuntersuchung).
(2) Schweine und Pferde, deren Fleisch zum Genuß für Menschen verwendet werden soll, unterliegen überdies der Untersuchung auf Trichinen (Trichinenschau). Ferner unterliegen der Trichinenuntersuchung auch andere Tiere, die Träger von Trichinen sein können, wenn deren Fleisch zum Genuß für Menschen in Verkehr gebracht werden soll. Die Untersuchung auf Trichinen entfällt, wenn das Fleisch einer geeigneten Kältebehandlung (Gefrieren) unterzogen wird. Für die Durchführung dieser Kältebehandlung gilt § 31"
2. § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6 lauten
„4. die zur Schlachtung angelieferten Tiere vor der Schlachtung einer Schlachttieruntersuchung zu unterziehen sind;
5. nach der Schlachtung einer Fleischuntersuchung zu unterziehen sind;
6. das Fleischuntersuchungsorgan nach dem Ergebnis der Untersuchung das Fleisch als „tauglich" oder „tauglich nach Brauchbarmachung" oder „untauglich" zu beurteilen hat;"
3. Dem § 1 werden folgende Abs. 7 bis 10 angefügt
„(7) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für Zuchtwildarten und für gemäß einer Verordnung nach Abs. 5 oder 6 in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenes Geflügel festzulegen, wenn und soweit dies im Hinblick auf die Eigenart dieser Tiere bei deren Haltung und der Fleischgewinnung erforderlich ist, sofern nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft in veterinärhygienischer Hinsicht und im Hinblick auf die Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit keine Bedenken dagegen bestehen.
(8) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung festzusetzen, auf welche anderen als die von Abs. 1 erfaßten Tiere und in welchem Umfang die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzuwenden sind, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schütze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist. Hiebei können unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten der damit in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes einbezogenen Tierarten sowie der jeweiligen Veterinär- und sanitätshygienischen Erfordernisse auch ergänzende Bestimmungen über die Gewinnung, die Untersuchung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung und den Transport des Fleisches festgelegt werden.
(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat, wenn dies zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder zur Vermeidung der Verbreitung von Tierseuchen erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft nähere Vorschriften für einzelne Tierarten über
1. die Beschaffenheit von zur Schlachtung bestimmten Tieren sowie die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit,
2. die Reinigung und Desinfektion der Stallungen,
3. die hygienischen Vorkehrungen beim Transport,
4. die tierärztliche Kontrolle der Betriebe und der Tiere und
5. allfällige Beschränkungen des Inverkehrbringens von zur Schlachtung bestimmten Tieren oder des von diesen gewonnenen Fleisches
zu erlassen. Hiebei können auch eine veterinärbehördliche Zulassung von Betrieben und nähere Bestimmungen über deren Erteilung und Entziehung vorgeschrieben werden.
(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Durchführung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie über die Beurteilung des Fleisches festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aus Veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist."
4. § 3 lautet
„§ 3. (1) .Fleisch' im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle für den menschlichen Genuß verwendbaren Teile der der Untersuchung (§ 1) unterliegenden Tiere sowie die aus diesen hergestellten Waren, die sich zum menschlichen Genuß eignen oder hiefür bestimmt sind.
(2) ,Frisches Fleisch' im Sinne dieses Bundesgesetzes ist Fleisch (einschließlich im Hochvakuum oder in definierter Atmosphäre umhülltes Fleisch), das nicht zum Zwecke der Haltbarmachung — außer mit Kälte — behandelt worden ist.
(3) Der Auslandsfleischuntersuchung gemäß §§ 42 und 43 unterliegt das Fleisch aller Tierarten, die dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegen."
5. Dem § 4 wird folgender Abs. 7 angefügt
„(7) Sind für den Bereich einer Gemeinde zwei oder mehrere Fleischuntersuchungsorgane bestellt, so hat der Landeshauptmann die Aufteilung der Arbeit dieser Organe untereinander in jenen Fällen mit Bescheid nachträglich festzulegen, in denen weder die Beauftragungsbescheide gemäß Abs. 6 eine geeignete Arbeitsverteilung enthalten noch eine Einigung der betroffenen Organe hierüber zustande kommt. Hiebei hat der Landeshauptmann die betroffenen Fleischuntersuchungsorgane anzuhören und nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis zu entscheiden. Gegen diesen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig. Die im Bescheid vorgeschriebene Arbeitsverteilung ist vom Bürgermeister in geeigneter Weise kundzumachen."
5 a. § 5 Abs. 1 Z 1 entfällt.
6. § 7 Abs. 3 lautet
„(3) Die Ausbildung der Fleischuntersucher hat in Kursen an Schlachthöfen oder anderen geeigneten Kursorten unter Leitung eines auf dem Gebiet der Schlachttier- und Fleischuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen. Über die vorgetragenen Gegenstände ist eine Prüfung abzulegen. Die Veranstaltung der Kurse, die Bestellung der Prüfungsorgane sowie die allfällige Anerkennung und Anrechnung gleichwertiger Ausbildungen obliegt dem Landeshauptmann. Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Ausbildung der Fleischuntersucher und über die abzulegende Prüfung zu erlassen."
7. § 8 lautet
„§ 8. Fleischuntersucher unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des zuständigen Fleischuntersuchungstierarztes."
8. § 13 Abs. 1 lautet
„(1) Der Landeshauptmann hat Schlachthöfe oder andere geeignete Kursorte zu bestimmen, an denen Fortbildungslehrgänge für Fleischuntersuchungstierärzte abgehalten werden. Die Dauer dieser Lehrgänge hat jeweils mindestens sechs Stunden zu betragen."
9. § 14 Abs. 1 lautet
„(1) Fleischuntersucher haben alle zwei Jahre an einem mindestens sechsstündigen Lehrgang, der an einem vom Landeshauptmann zu bestimmenden, geeigneten Kursort (zum Beispiel an einem Schlachthof) unter Leitung eines vom Landeshauptmann zu ernennenden tierärztlichen Kursleiters abgehalten wird, teilzunehmen."
10. Dem § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Diese unterliegen in ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz der Fachaufsicht und den fachlichen Weisungen des Fleischuntersuchungstierarztes."
11. Im § 15 Abs. 3 lautet der erste Satz
„Die Ausbildung der Trichinenuntersucher hat in Kursen unter der Leitung eines auf dem Gebiete der Trichinenuntersuchung erfahrenen Tierarztes zu erfolgen."
12. § 16 lautet
„§ 16. Der Landeshauptmann hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben und in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel, im Bedarfsfall, mindestens jedoch zweimal jährlich, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten sowie bei Gefahr im Verzug auch außerhalb dieser
Zeiten Kontrollen durchzuführen. Im Zuge dieser Kontrollen ist die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen zu überprüfen. Die Kontrollen und deren Ergebnisse sind im Untersuchungsprotokoll festzuhalten. Bei festgestellten Mängeln und Mißständen sind die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen."
13. § 17 lautet
„§ 17. (1) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat in Schlachtbetrieben, in Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe), in Verarbeitungsbetrieben, in Kühlhäusern, in denen Fleisch gelagert wird, in Betrieben, in denen Tiere zur Fleischgewinnung gehalten werden, in Geflügel-Elterntierbetrieben und in Brütereien unter Einbeziehung der Güterbeförderungsmittel Kontrolluntersuchungen im Veterinär- und sanitätshygienisch jeweils erforderlichen Umfang durchzuführen. Der Fleischuntersuchungstierarzt kann hiebei von Fleischuntersuchern gemäß § 7 unterstützt werden. Die Kontrolluntersuchung hat sich auf die Einhaltung der Fleischuntersuchungsvorschriften und der Hygiene zu erstrecken. Sie ist, abgesehen von der Kontrolle der Beförderungsmittel und bei Gefahr im Verzug, während der Betriebs- oder Untersuchungszeiten vorzunehmen. Über die Kontrolluntersuchungen sind Aufzeichnungen zu führen.
(2) Der Fleischuntersuchungstierarzt hat auf die Abstellung wahrgenommener Mängel, allenfalls unter Setzung einer angemessenen Frist, zu dringen. Werden die Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abgestellt, so hat er bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Anzeige zu erstatten. Wird im Zuge der Untersuchungen Fleisch vorgefunden, das nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften als Lebensmittel nicht in Verkehr gebracht werden darf oder sonst zur bestimmungsgemäßen Verwendung nicht geeignet ist, so hat der Fleischuntersuchungstierarzt nach § 30 Abs. 1 vorzugehen.
(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nach den jeweiligen Erfordernissen des Schutzes der menschlichen Gesundheit und der Verhütung von Tierseuchen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Umfang der Kontrollen gemäß Abs. 1 und deren Durchführung zu erlassen."
14. § 18 lautet
„§ 18. Die §§ 19 bis 25 gelten für die in § 1 Abs. 1 genannten Tierarten. Für jene "Tierarten, für die diese Bestimmungen durch Verordnung gemäß § 1 Abs. 6 bis 8 zur Gänze oder teilweise für anwendbar erklärt wurden, gelten die §§ 19 bis 25 im jeweils verordnungsmäßig festgelegten Umfang."
15. Im § 19 Abs. 3 wird die Zahl „48" durch die Zahl „24" ersetzt.
16. § 20 Abs. 3 lautet
„(3) Nach der Notschlachtung ist der Tierkörper mit allen Teilen am nächstgelegenen, geeigneten Ort unter hygienisch einwandfreien Bedingungen bis zum Eintreffen des Fleischuntersuchungstierarztes aufzubewahren."
17. Im § 20 Abs. 4 lautet der erste Satz
„Über jede Notschlachtung ist im Falle einer Tierseuche oder Zoonose unverzüglich, in den anderen Fällen monatlich vom Fleischuntersuchungstierarzt dem Bürgermeister und der Bezirksverwaltungsbehörde eine Anzeige zu erstatten, die folgende Punkte umfassen muß:"
18. § 23 lautet
„§ 23. Die Fleischuntersuchung ist sofort nach der Schlachtung vorzunehmen."
19. § 24 Abs. 1 Z 3 lautet
„3. das Euter ist abzutrennen, ebenso das milchführende Gesäuge von Schweinen sowie die männlichen Geschlechtsorgane — ausgenommen Schweinehoden;"
20. § 24 Abs. 1 Z 5 lautet
„5. das Spalten in der Längsachse von Einhufern und über sechs Monate alten Rindern sowie von über vier Wochen alten Schweinen — ausgenommen Spanferkel; bei Spanferkeln und anderen Tieren darf die Längsteilung nach Maßgabe des Bedarfes vom Untersuchungsorgan gefordert werden;"
21. § 24 Abs. 4 lautet
„(4) In Schlachthäusern mit fließendem Schlachtablauf dürfen die Haut und die Unterfüße vor erfolgter Untersuchung entfernt werden."
22. Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt
„§ 26 b. (1) Werden bei Untersuchungen gemäß §§ 26 und 26 a Rückstände festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, sofern und soweit dies zum Schütze der menschlichen Gesundheit erforderlich ist, die Tiere des betroffenen Bestandes in geeigneter Weise eindeutig zu kennzeichnen und mit Bescheid eine Sperre dieses Tierbestandes zu erlassen.
(2) Der Bescheid gemäß Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten
1. den Namen des Verfügungsberechtigten über die betroffenen Tiere,
2. die genaue Bezeichnung und den Standort der von der Sperre betroffenen Tiere,
3. das Verbot, die betroffenen Tiere ohne behördliche Zustimmung aus ihrem Bestand zu entfernen oder ohne behördliche Zustimmung der Schlachtung zuzuführen oder anders zu töten oder töten zu lassen und
4. die Dauer der Sperre.
(3) Die Berufung gegen einen Bescheid gemäß Abs. 1 hat keine aufschiebende Wirkung.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat den Bescheid gemäß Abs. 1 auf Antrag des Verfügungsberechtigten vor Ablauf der Dauer der Sperre aufzuheben, wenn dieser nachweist, daß die Tiere keine unzulässigen Rückstände mehr enthalten."
23. § 27 Abs. 2 lautet
„(2) Die Befugnis gemäß Abs. 1 darf nur dann erteilt werden, wenn
1. in jenem Land, in dem der Standort der in Aussicht genommenen Untersuchungsstelle gelegen ist, die vorschriftsmäßige Untersuchung aller anfallenden Proben durch die vorhandenen veterinärmedizinischen Bundesanstalten und durch die in diesem Land vorhandenen sonstigen befugten veterinärmedizinischen Untersuchungsanstalten und Schlachthauslaboratorien nicht mehr gewährleistet werden kann,
2. der Anstalt oder dem Laboratorium in ausreichender Anzahl Tierärzte zur Verfügung stehen, die nach einer entsprechenden Ausbildung und durch erfolgreiche Ablegung einer diesbezüglichen Prüfung ihre Befähigung zur Durchführung solcher Untersuchungen nachgewiesen haben, und
3. die Anstalt oder das Laboratorium über die für die Untersuchungen notwendigen Einrichtungen und Geräte verfügt."
24. Im § 28 Abs. 1 lautet der erste Satz
„Das Ergebnis der Untersuchung und Beurteilung des Fleisches nach der Schlachtung bezüglich der Verwendbarkeit des Fleisches als Lebensmittel ist vom zuständigen Fleischuntersuchungsorgan in jedem Fall je nach dem Ergebnis der Untersuchung durch einen der Ausdrücke ,tauglich', ,tauglich nach Brauchbarmachung' oder ,untauglich' zusammenzufassen und dem über das Fleisch Verfügungsberechtigten bekanntzugeben."
25. Im § 28 Abs. 2 lautet der erste Satz
„Das Fleisch darf jedoch nur dann als tauglich oder tauglich nach Brauchbarmachung erklärt werden, wenn die Untersuchung ein sicheres Urteil ermöglicht."
26. § 31 Abs. 1 bis 4 lauten
„(1) Ergibt die Untersuchung, daß das Fleisch erst nach Brauchbarmachung tauglich ist, so hat das Fleischuntersuchungsorgan hievon dem Bürgermeister Anzeige zu erstatten.
(2) Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, darf als Lebensmittel nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn es einem nach Abs. 5 zulässigen Verfahren unterworfen wurde.
(3) Unterbleibt bei Fleisch, das als tauglich nach Brauchbarmachung beurteilt wurde, die Brauchbarmachung, so ist es wie untaugliches Fleisch zu kennzeichnen und zu behandeln.
(4) Zur Brauchbarmachung des Fleisches dürfen nur solche Verfahren angewendet werden, die eine sichere und ausreichende Vernichtung der in Betracht kommenden Krankheitserreger gewährleisten."
27. Die §§ 32 und 33 entfallen.
28. § 35 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Es ist zu kennzeichnen
1. Taugliches frisches Fleisch — ausgenommen Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und ausgenommen Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren — durch einen ovalen Stempel von mindestens 6,5 cm Breite und mindestens 4,5 cm Höhe. Der Stempel muß in seinem oberen Teil in Großbuchstaben die Bezeichnung „ÖSTERREICH" oder andere vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz festzulegende, nach internationalen Regelungen erforderliche Bezeichnungen und die Veterinärkontrollnummer gemäß § 44 Abs. 1 enthalten.
2. Taugliches frisches Fleisch aus Betrieben, die gemäß § 38 Abs. 3 Erleichterungen in Anspruch nehmen, und tauglich zu beurteilendes Fleisch von notgeschlachteten oder sonstigen Verkehrsbeschränkungen unterliegenden Tieren durch kreisrunde Stempel mit mindestens 3,5 cm Durchmesser. Der Stempel muß den Namen des Landes, in dem die Untersuchung erfolgt, oder eine Abkürzung hievon enthalten.
3. Bei frischem Fleisch von zu Zuchtzwecken verwendeten männlichen Schweinen, von Kryptorchiden, Zwittern und von nicht kastrierten männlichen Schweinen mit mehr als 80 kg Tierkörpergewicht, sind — sofern keine Untauglichkeit vorliegt — die Stempelabdrücke gemäß Z 1 oder 2 durch zwei parallele Linien im Stempelabdruck zu ergänzen, die einen Abstand von mindestens 1 cm voneinander haben; derart gekennzeichnetes Fleisch darf nur in verarbeiteter Form an Verbraucher abgegeben werden.
4. Untaugliches Fleisch durch Farbwalzen mit liegenden Kreuzen mit einer Balkenlänge von mindestens 6 cm und einer Balkenstärke von 1 cm. Die liegenden Kreuze sollen einen Abstand von etwa 1 cm voneinander aufweisen. Untaugliches Fleisch von Geflügel und anderen kleinen Tieren sowie untaugliche Tierkörperteile sind durch Färbung mittels eines geeigneten Verfahrens kenntlich zu machen.
(2) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Stempel haben eine Zahl zur Identifizierung des begutachtenden Fleischuntersuchungsorgans zu enthalten. Über die den Fleischuntersuchungsorganen zugeordneten, auf den Stempeln aufscheinenden Zahlen hat der Landeshauptmann Aufzeichnungen zu führen."
29. Im § 35 Abs. 8 entfällt die Wortfolge „der Kontrolluntersuchung oder"
30. Dem § 35 wird folgender Abs. 9 angefügt
„(9) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für frisches Fleisch von bestimmten Tierarten, für frisches Fleisch, das bestimmten Verkehrsbeschränkungen unterliegt, oder für Fleischwaren Ergänzungen zu und Ausnahmen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über die Form, die Farbe, die Aufschrift und die Art der Kennzeichnung sowie über die die Untersuchung betreffenden Bescheinigungen und deren Verwendung festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Fleischkennzeichnung erforderlich ist."
31. §§ 36 und 37 lauten
„§ 36. (1) Die Stempelabdrücke sind an jeder Körperhälfte mindestens an folgenden Stellen anzubringen
1. bei mehr als 65 kg schweren Tierkörpern an jeder Hälfte auf
a) Schulter,
b) Brust, in der Nähe des Schaufelknorpels,
c) Rücken, in der Lendengegend und im Brustbereich, und
d) äußerer Fläche des Hinterschenkels;
2. bei anderen Tierkörpern auf
a) Schulter und
b) äußerer Fläche des Hinterschenkels.
(2) Lebern von gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnenden Rindern, Schweinen und Einhufern sind mittels Brandstempel zu kennzeichnen.
(3) Auf Wunsch des Verfügungsberechtigten sind auch noch an weiteren Stellen des Tierkörpers Stempelabdrücke anzubringen.
(4) Nebenprodukte der Schlachtung und nicht gekennzeichnete Teilstücke von gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnenden Tieren sind direkt auf dem Fleisch zu kennzeichnen, sofern diese nicht umhüllt oder verpackt sind. Umhüllte oder verpackte Nebenprodukte und Teilstücke müssen auf der Verpackung oder Umhüllung gekennzeichnet werden.
(5) Die Verpackung von nach § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnendem Fleisch ist stets gemäß Abs. 6 zu kennzeichnen.
(6) Die in Abs. 2 und 4 genannten/verpackten Teilstücke und Nebenprodukte der Schlachtung einschließlich der zerlegten Lebern von Rindern sind mit einem Stempel gemäß § 35 Abs. 1 Z 1, der anstelle der Veterinärkontrollnummer des Schlachtbetriebes die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthält, auf einem an der Verpackung befestigten oder auf der Verpackung aufgedruckten Etikett zu versehen. Das Etikett ist so anzubringen, daß es bei Öffnung der Verpackung zerstört wird. Dieses Etikett hat auch eine fortlaufende Nummer zu enthalten. Werden jedoch das zerlegte Fleisch und die Nebenprodukte der Schlachtung nur umhüllt, so kann dieses Etikett an der Umhüllung befestigt werden. Ferner muß der Stempel, wenn Nebenprodukte der Schlachtung in einem Schlachtbetrieb verpackt werden, die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
(7) Wird frisches, nach § 35 Abs. 1 Z 1 zu kennzeichnendes Fleisch in handelsüblichen Einheiten umhüllt, die zum unmittelbaren Verkauf an den Verbraucher bestimmt sind, so muß zusätzlich zu den Anforderungen des Abs. 6 auf der Umhüllung oder auf einem an der Umhüllung angebrachten Etikett der in § 35 Abs. 1 Z 1 vorgesehene Stempel aufgedruckt werden. Der Stempel muß die Veterinärkontrollnummer des Zerlegungsbetriebes enthalten. Die nach § 35 Abs. 1 Z 1 erforderlichen Abmessungen sind für diese Kennzeichnung nicht bindend. Werden die Nebenprodukte der Schlachtung jedoch in einem Schlachtbetrieb umhüllt, so muß der Stempel die Veterinärkontrollnummer dieses Schlachtbetriebes enthalten.
(8) Bei frischem Fleisch von Einhufern ist bei allen nach Abs. 5 bis 7 vorgeschriebenen Stempelauf drukkén gemäß § 35 Abs. 1 Z 1 auch ein Zusatzstempel gemäß § 35 Abs. 3 anzubringen.
§ 37. (1) Das Anbringen der Stempelabdrücke hat durch das Fleischuntersuchungsorgan oder durch eine von ihm beauftragte, unter seiner Aufsicht stehende, geeignete Person zu erfolgen.
(2) Die Stempel und die Untersuchungskennzeichen gemäß § 34 Abs. 2 sind stets in gutem Zustand und sauber zu halten. Das Fleischuntersuchungsorgan hat sie unter Verschluß zu halten."
32. Im § 38 wird folgender Abs. 3 eingefügt, und die bisherigen Abs. 3 und 4 erhalten die Bezifferung „4" und „5"
„(3) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann durch Verordnung für Betriebe, die Fleisch ausschließlich im Inland in Verkehr bringen, unter Berücksichtigung von Art und Größe dieser Betriebe Erleichterungen von den nach Abs. 2 erlassenen veterinärhygienischen Bestimmungen festlegen, soweit nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft dagegen keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen. Hie-
bei können für jene Betriebe, welche die Erleichterungen in Anspruch nehmen, auch besondere Bestimmungen über das Inverkehrbringen des Fleisches vorgeschrieben werden."
33. § 39 Abs. 2 lautet
„(2) Vom Schlachthauszwang ausgenommen sind Schlachtungen gemäß § 1 Abs. 3, von Zuchtwild und von Geflügel."
34. Dem § 39 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt
„Gegen die Entscheidung des Landeshauptmannes ist eine Berufung nicht zulässig."
35. Die §§ 40 und 41 entfallen.
36. Im § 42 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „ausgenommen Wild"
37. § 42 Abs. 6 lautet
„(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat nähere Bestimmungen über die Einfuhr- von Fleisch — einschließlich allenfalls erforderlicher Einfuhrverbote — zu erlassen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder aus veterinärhygienischen Gründen erforderlich ist."
38. § 43 Abs. 4 und 5 lauten
„(4) Frisches Fleisch darf aus dem Ausland nur in ein Kühlhaus verbracht werden, bei welchem
1. eine ständige Beaufsichtigung durch den Amtstierarzt gewährleistet ist;
2. ein separierter, vom übrigen Kühlhaus getrennter, versperrbarer Kühlraum oder Tiefkühlraum vorhanden ist, der die Lagerung einer amtlich gesperrten Sendung bis zu 25 Tonnen Gewicht ermöglicht;
3. ein Untersuchungsraum zur Verfügung steht, der den Anforderungen des § 38 entspricht.
Ein solches Kühlhaus gilt als Bestimmungsort im Sinne des Abs. 1.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Ergänzungen zu und Ausnahmen von Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 festzulegen, wenn und soweit dies auf Grund von völkerrechtlichen Verpflichtungen erforderlich ist."
39. § 44 lautet samt Überschrift
„Veterinärkontrollnummer und Exportberechtigung
§ 44. (1) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Schlachtbetrieben, Bearbeitungsbetrieben (einschließlich Zerlegungsbetriebe) und Verarbeitungsbetrieben sowie außerhalb dieser Betriebe gelegenen Kühlhäusern eine Veterinärkontrollnummer zuzuordnen, sofern die für den jeweiligen Betrieb erforderlichen behördlichen Berechtigungen vorliegen. Die Liste
dieser Betriebe und die ihnen zugeordneten Veterinärkontrollnummern sind in geeigneter Weise kundzumachen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat Betrieben gemäß Abs. 1 auf Antrag eine Exportberechtigung zu erteilen, wenn durch einen vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz beauftragten Amtstierarzt festgestellt wird, daß
1. der Antragsteller über betriebliche Einrichtungen verfügt, die den vom Bestimmungsland gestellten Mindestanforderungen genügen,
2. die Einhaltung jener Mindestanforderungen des Bestimmungslandes gesichert ist, die sich auf die Untersuchung der Schlachttiere und des Fleisches sowie dessen hygienische Gewinnung und Behandlung beziehen, und
3. eine regelmäßige behördliche Überprüfung der Einhaltung der Mindestanforderungen gewährleistet ist.
(3) Die Exportberechtigung ist durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu entziehen, wenn auf Grund eines amtstierärztlichen Gutachtens festgestellt wird, daß die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr vorliegen.
(4) Betriebe, denen eine Exportberechtigung erteilt worden ist, unterliegen der laufenden Überwachung durch den Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz. Dieser hat sich hiezu eines Amtstierarztes oder eines anderen Tierarztes zu bedienen.
(5) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann zur Durchführung der Abs. 2 bis 4 Verwaltungsübereinkommen mit der obersten Veterinärverwaltung des Bestimmungslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abschließen."
40. § 45 Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Auf Verlangen des Verfügungsberechtigten ist das Untersuchungsorgan verpflichtet, über die erfolgte Untersuchung eine Bescheinigung (Untersuchungsschein) auszustellen, die bei nicht tauglichem Fleisch auch eine kurze Begründung der Fleischbeurteilung zu enthalten hat.
(6) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung Bestimmungen über
1. Inhalt und Form der vorgeschriebenen Aufzeichnungen und
2. das Fleisch oder sonstige Tierkörperteile betreffende Bescheinigungen
festzulegen, wenn und soweit dies zur Gewährleistung einer wirksamen Kontrolle oder zur internationalen Vereinheitlichung der Vorschriften über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung erforderlich ist."
41. § 46 lautet samt Überschrift
„Untaugliches Fleisch
§ 46. (1) Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie Schlacht- und Fleischabfälle sind vom Verfügungsberechtigten oder auf dessen Veranlassung unter Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über die Tierkörperverwertung zu beseitigen.
(2) Der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz hat durch Verordnung für Fleisch, das als untauglich erklärt wurde, sowie für Schlacht- und Fleischabfälle Bestimmungen über
1. die Klassifizierung dieser Stoffe in Hinblick auf die Möglichkeiten zu deren Verwertung und
2. die Weitergabe zur Verwertung jener dieser Gegenstände, die nicht der Ablieferungspflicht an Tierkörperverwertungsanstalten unterliegen,
festzulegen, wenn und soweit dies nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft aus veterinär- oder sanitätspolizeilichen Gründen erforderlich ist."
42. § 47 lautet
„§ 47. (1) Die Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung, die Auslandsfleischuntersuchung und die sich aus diesem. Bundesgesetz ergebenden, sonstigen Untersuchungen und Kontrollen sind ausschließliche Landes(Gemeinde)abgaben.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Höhe der Gebühren ist unter Bedachtnahme auf die Art der Tiere in einem solchen Ausmaß festzusetzen, daß der den Ländern und Gemeinden durch die Vollziehung dieses Gesetzes entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Erträge der Gebühren für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung und für die sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen, aus deren Durchführung den Gemeinden ein Aufwand erwächst, sind — außer in Wien — zwischen dem Land und den Gemeinden so zu teilen, daß den Gemeinden der entstehende Aufwand voll ersetzt wird.
(4) Die Kosten der in mittelbarer Bundesverwaltung durchzuführenden Schlachttier- und Fleischuntersuchung, Auslandsfleischuntersuchung und der sich aus diesem Bundesgesetz ergebenden sonstigen Untersuchungen und Kontrollen (wie von bakteriologischen, chemischen, physikalischen, serologischen und sonstigen Untersuchungen) sowie der Kosten der Fortbildung der Fleischuntersuchungsorgane sind — abgesehen vom Personal- und Amtssachaufwand der Gemeinden — vom Land zu tragen.
(5) Vor Erlassung von landesrechtlichen Regelungen gemäß Abs. 1 hat die Landesregierung die
gesetzlichen Interessenvertretungen der gewerblichen Wirtschaft, der Landwirtschaft, der Arbeitnehmer und der Tierärzte anzuhören."
43. § 48 entfällt.
44. § 49 Abs. 1 lautet
„(1) Wer Fleisch, welches nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Untersuchungspflicht unterliegt, oder Zubereitungen von solchem Fleisch in Verkehr bringt (§ 1 Abs. 2 LMG 1975), ohne daß das Fleisch den vorgeschriebenen Untersuchungen unterzogen worden ist, ist vom Gericht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."
45. § 50 lautet
„§ 50. Wer
1. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8 oder 9 erlassenen Verordnung verstößt oder
2. als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen der §§ 8 und 10 die Untersuchung vornimmt oder
3. als Fleischuntersucher entgegen den Bestimmungen des § 9 Abs. 1 die Erlaubnis zur Schlachtung des Tieres erteilt oder
4. entgegen den Bestimmungen des § 11 die Beurteilung des Fleisches vornimmt oder
5. den gemäß § 16 angeordneten Maßnahmen zuwiderhandelt oder
6. entgegen den Bestimmungen des § 17 Abs. 2 vom Fleischuntersuchungstierarzt wahrgenommene Mängel nicht oder nicht rechtzeitig abstellt oder
7. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 17 Abs. 3 erlassenen Verordnung verstößt oder
8. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 1 die Anmeldung unterläßt oder
9. entgegen den Bestimmungen des § 19 Abs. 2 und 3 oder des § 39 eine Schlachtung vornimmt oder
10. bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 2 die Anmeldung zur Untersuchung nicht oder nicht rechtzeitig durchführt oder
11. als Fleischuntersuchungstierarzt bei einer Notschlachtung entgegen den Bestimmungen des § 20 Abs. 4 die Anzeige nicht oder nicht vorschriftsmäßig erstattet oder
12. bei einer Schlachtung oder Notschlachtung den Bestimmungen des § 22 zuwiderhandelt oder
13. den Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt oder
14. entgegen den Bestimmungen des § 26 Abs. 3 die Entnahme von Proben verweigert oder
15. gegen eine vorläufige Sperre gemäß § 26 b Abs. 1 verstößt oder
16. als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig Fleisch, das nicht tauglich ist, als tauglich erklärt oder
17. als Fleischuntersuchungsorgan vorsätzlich oder grob fahrlässig untaugliches Fleisch als tauglich nach Brauchbarmachung erklärt oder
18. den Bestimmungen des § 31 Abs. 2 zuwiderhandelt oder
19. entgegen den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 und 4 vorläufige Untersuchungskennzeichen verändert oder entfernt oder
20. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 35 Abs. 9 erlassenen Verordnung verstößt oder
21. den Bestimmungen des § 38 Abs. 1, 4 und 5 erster Satz zuwiderhandelt oder
22. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 38 Abs. 2, 3 oder 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
23. Fleisch entgegen den Bestimmungen des § 42 oder entgegen den Geboten oder Verboten einer auf Grund des § 42 Abs. 6 erlassenen Verordnung einführt oder
24. gegen § 43 Abs. 4 oder gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 43 Abs. 5 erlassenen Verordnung verstößt oder
25. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 45 Abs. 6 erlassenen Verordnung verstößt oder
26. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 46 Abs. 1 zuwiderhandelt oder
27. gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 46 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
28. als Fleischuntersuchungsorgan gegen sonstige Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung verstößt,
macht sich, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60000 S zu bestrafen."
46. Dem § 51 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„§ 1 Abs. 1 und 2, § 1 Abs. 6 Z 4 bis 6, § 8, § 16, § 17, § 18, § 19 Abs. 3, § 20 Abs. 3, § 23, § 24 Abs. 1 Z 5, § 24 Abs. 4, § 28 Abs. 1, § 28 Abs. 2, § 31 Abs. 1 bis 4, § 35 Abs. 1 und 2, § 35 Abs. 8, § 35 Abs. 9, § 36,
§ 37, § 38 Abs. 3 bis 5, § 39 Abs. 2, § 44, § 45 Abs. 5 und 6, § 46, § 49 Abs. 1 und § 50 sowie die Aufhebung der §§ 5 Abs. 1 Z 1, 32, 33, 40 und 41 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats in Kraft."
47. § 51 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) § 1 Abs. 7 bis 10, § 3, § 4 Abs. 7, § 7 Abs. 3, § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1 und 3, § 20 Abs. 4, § 24 Abs. 1 Z 3, § 26 b und § 27 Abs. 2, § 39 Abs. 7, § 42 Abs. i, § 42 Abs. 6 sowie § 43 Abs. 4 und 5 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden dritten Monats in Kraft.
(3) § 47 und die Aufhebung des § 48 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994 am Ersten des auf seine Kundmachung folgenden neunten Monats in Kraft; Ausführungsgesetze der Länder zu § 47 sind innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten des mit diesem Bundesgesetz neugefaßten § 47 zu erlassen."
48. Dem § 51 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt
„(4) Die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von den Gemeinden gemäß § 40 Abs. 2 bis 4, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/ 1982 getroffenen Anordnungen treten am Ersten des auf das Inkrafttreten des EWR-Abkommens für Österreich folgenden siebenten Monats außer Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, können bereits vom Tag seiner Kundmachung an erlassen werden. Diese Verordnungen dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten der hiefür jeweils bestehenden gesetzlichen Grundlage gemäß Abs. 1 oder 2 in Wirksamkeit gesetzt werden.
(6) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 47, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 118/1994, nicht für Zwecke des Fleischuntersuchungsgesetzes verausgabten Erträge der Gebühren gemäß § 47 sind Einnahmen der Länder."