118. Kundmachung: Aussetzung und Kündigung der Abkommen zwischen Österreich und Jugoslawien über den Waren- und Zahlungsverkehr, über wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit und über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1985, BGBl. Nr. 200, wird kundgemacht
BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Zl. 101.06/506-I.A-GL/91
Verbalnote
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien seine besten Empfehlungen und beehrt sich mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung im Hinblick auf die Fortdauer des bewaffneten Konflikts in Jugoslawien beschlossen hat,
1. das Abkommen über den Waren- und Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 19. September 1967 gemäß dessen Artikel 9 mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 zu kündigen;
2. das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über die wirtschaftliche, industrielle und technische Zusammenarbeit vom 14. April
1972 Kundgemacht in BGBl. Nr. 78/1973 gemäß dessen Artikel 6 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zu kündigen;
3. das Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Fremdenverkehrs zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien vom 26. Juli 1973 Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1974 gemäß dessen Artikel 13 mit Wirkung vom 1. Juli 1992 zu kündigen;
4. daß die Anwendung der genannten Abkommen im Hinblick auf die grundlegende Änderung der Umstände, die durch die Fortdauer des bewaffneten Konflikts in Jugoslawien für die österreichisch-jugoslawischen Wirtschaftsbeziehungen eingetreten ist, mit sofortiger Wirkung ausgesetzt wird.
Das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten benützt diese Gelegenheit, der Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien die Versicherung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu erneuern.
Wien, am 5. Dezember 1991
L. S. An die
Botschaft der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien
Wien