118. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.
Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 390/1986, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Die aktive und passive Wahlberechtigung der
Mitglieder ist nach einem Stichtag, der sieben
Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu
beurteilen."
2. § 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet
„Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben über
Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsbürgerschaft,
Geburtsdatum, Heimat- und Studienadresse
sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung
und Studienabschnitt zu enthalten."
3. § 3 Abs. 2 lautet
„(2) Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder
der Österreichischen Hochschülerschaft
gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen
Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert
haben."
4. § 20 Abs. 2 lautet
„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist
verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen
Mitgliedsbeitrag einzuheben, dessen Höhe vom
Zentralausschuß jeweils in der ersten Sitzung des
Studienjahres für das nächstfolgende Studienjahr
festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist derart
festzusetzen, daß er im Studienjahr die Summe aus
dem Grundbetrag von 270 S und der Erhöhung
gemäß der gültigen Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex
1986 darstellt. Als gültige Steigerungsrate
ist jener verlautbarte Wert vH zu
betrachten, um den sich der Verbraucherpreisindex
1986 mit Abschluß jenes Kalenderjahres verändert
hat, das dem Studienjahr, in dem der Beschluß
gefaßt wird, vorangeht. Der sich hiedurch ergebende
Beitrag pro Studienjahr ist auf ganze 10 S
aufzurunden."
5. § 20 Abs. 4 lautet
„(4) Die Einhebung eines besonderen Beitrages
zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 lit. a
bis i bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages
durch die Österreichische Hochschülerschaft
ist nach Maßgabe des Mehraufwandes
unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig."
Artikel II
Artikel I Z 4 ist im Studienjahr 1990/91 mit der
Maßgabe anzuwenden, daß der Beitrag für das
nächstfolgende Studienjahr vom Zentralausschuß in
der ersten Sitzung des Sommersemesters festzusetzen
ist.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Wissenschaft und Forschung
betraut.