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118_1991 AT

118. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 118. Bundesgesetz: Änderung des Hochschülerschaftsgesetzes 1973

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Hochschülerschaftsgesetz 1973, BGBl.

Nr. 309, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 390/1986, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Die aktive und passive Wahlberechtigung der

Mitglieder ist nach einem Stichtag, der sieben

Wochen vor dem ersten Wahltag liegt, zu

beurteilen."

2. § 2 Abs. 5 zweiter Satz lautet

„Das Mitgliederverzeichnis hat Angaben über

Namen, Matrikelnummer, Geschlecht, Staatsbürgerschaft,

Geburtsdatum, Heimat- und Studienadresse

sowie über die Angehörigkeit zu Studienrichtung

und Studienabschnitt zu enthalten."

3. § 3 Abs. 2 lautet

„(2) Jeder Hochschülerschaft gehören die Mitglieder

der Österreichischen Hochschülerschaft

gemäß § 1 Abs. 1 an, die an der jeweiligen

Hochschule aufgenommen sind oder inskribiert

haben."

4. § 20 Abs. 2 lautet

„(2) Die Österreichische Hochschülerschaft ist

verpflichtet, von jedem ihrer Mitglieder einen

Mitgliedsbeitrag einzuheben, dessen Höhe vom

Zentralausschuß jeweils in der ersten Sitzung des

Studienjahres für das nächstfolgende Studienjahr

festgesetzt wird. Der Mitgliedsbeitrag ist derart

festzusetzen, daß er im Studienjahr die Summe aus

dem Grundbetrag von 270 S und der Erhöhung

gemäß der gültigen Steigerungsrate des Verbraucherpreisindex

1986 darstellt. Als gültige Steigerungsrate

ist jener verlautbarte Wert vH zu

betrachten, um den sich der Verbraucherpreisindex

1986 mit Abschluß jenes Kalenderjahres verändert

hat, das dem Studienjahr, in dem der Beschluß

gefaßt wird, vorangeht. Der sich hiedurch ergebende

Beitrag pro Studienjahr ist auf ganze 10 S

aufzurunden."

5. § 20 Abs. 4 lautet

„(4) Die Einhebung eines besonderen Beitrages

zur Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 lit. a

bis i bis zur Höhe des jeweiligen Hochschülerschaftsbeitrages

durch die Österreichische Hochschülerschaft

ist nach Maßgabe des Mehraufwandes

unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit,

Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zulässig."

Artikel II

Artikel I Z 4 ist im Studienjahr 1990/91 mit der

Maßgabe anzuwenden, daß der Beitrag für das

nächstfolgende Studienjahr vom Zentralausschuß in

der ersten Sitzung des Sommersemesters festzusetzen

ist.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der

Bundesminister für Wissenschaft und Forschung

betraut.

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